OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 9434/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1207.7K9434.16.00
4mal zitiert
16Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung ihrer Ausländerbehörde vom 18. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung ihrer Ausländerbehörde vom 18. Juli 2016 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand: Die am 00.00.1984 in C. D. geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz eines nigerianischen Nationalpasses mit einer Gültigkeit bis zum 30. März 2019, ausgestellt in S. , Italien. Die Klägerin reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und meldete sich am 23. Juni 2015 als Asylsuchende an. Mit Bescheid vom 7. Juli 2015 wies die Bezirksregierung Arnsberg sie der Stadt E. zu. Am 20. Juli 2015 gebar die Klägerin in E. ihre Tochter F. F1. K. . Unter dem 27. Juli 2015 beurkundete das Jugendamt der Stadt E. die Anerkennung der Vaterschaft für die vorgenannte Tochter durch Herrn P. B. (geboren 00.00. 1967, nigerianischer Staatsangehöriger und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis) und die Zustimmungserklärung der Klägerin. Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 9. September 2015 gab sie auf Nachfrage an, irgendwann im Juni 2015 eingereist zu sein und sich vorher einige Zeit in Italien aufgehalten zu haben, ohne dort einen Asylantrag zu stellen. Über die Umstände des Kennenlernens und der Zeugung der Tochter durch den Kindesvater könne sie keine Angaben machen. Sie wolle zu diesem auch nicht ziehen und gab an, keinen Kontakt zu ihm zu haben und auch keine Beziehung mit ihm führen zu wollen, dies sei alles etwas kompliziert. Er würde sich auch nicht um das Kind kümmern. Am 26. Oktober 2015 wurde der Tochter der Klägerin ein deutscher Reisepass ausgestellt. Bei einer weiteren Vorsprache am 7. Dezember 2015 durch die Klägerin gab diese ausweislich des hierzu gefertigten Aktenvermerks in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten an, sie habe von 2007 bis 2015 in Italien gelebt und dort keinen Asylantrag gestellt. Sie habe gelegentlich Freunden die Haare gemacht und dafür Geld erhalten. Eine Krankenversicherung habe sie nicht besessen. Sie gab an, den Kindesvater in einem Bekleidungsmarkt kennen gelernt zu haben und sich viermal mit ihm getroffen zu haben. Dies sei im November 2014 gewesen. Er sei auf Shoppingtour in O. gewesen und habe dort im Hotel geschlafen. Bei einem dieser Treffen sei es dann auch zum Sex gekommen. Er habe ihr seine Telefonnummer gegeben und erklärt, er werde im Dezember nochmals nach Italien kommen. Als sie dann festgestellt habe, dass sie schwanger sei, habe sie zunächst gewartet, ob er tatsächlich im Dezember erneut vorbeikomme. Als er das nicht getan habe, habe sie ihm am Telefon erzählt, dass sie schwanger sei. Er sei darüber sehr sauer gewesen. Danach habe sie ihn nicht mehr erreichen können, offensichtlich habe er die Telefonnummer gewechselt. Sie sei dann nach Deutschland gekommen und habe Asyl beantragt. Vom Kindesvater habe sie nur gewusst, dass er in E1. lebe.Von den Mitarbeitern der Beklagten sei sie daraufhin aufgefordert worden, einen DNA-Test vorzulegen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr getätigten Angaben zum Sachverhalt der Vaterschaft bzw. Vaterschaftsanerkennung nur vage und nicht nachvollziehbar seien. Sie sei gebeten worden, mit dem Kindesvater vorzusprechen oder einen DNA-Test vorzulegen. Dies sei bisher nicht erfolgt. Es werde anerkannt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliegen, es sei jedoch ein eventueller Versagungsgrund nach § 27 Abs. 1a AufenthG zu prüfen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Januar 2016 teilte die Klägerin mit, dass sie sich derzeit im Asylverfahren befinde, was beendet bzw. erst gar nicht eingeleitet werden solle. Bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit werde beantragt, eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelte mit einem Formschreiben an die Beklagte, dass die Klägerin mit ihrer Tochter unter dem 26. April 2016 einen Asylantrag gestellt habe. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. April 2016 machte die Klägerin geltend, dass aus ihrer Sicht keine deutlichen Hinweise auf eine Scheinvaterschaft bestünden. Die von ihr protokollierten Angaben könnten nur eingeschränkt gewertet werden, da es erhebliche Kommunikationsprobleme gegeben habe. Ein DNA-Gutachten werde sie nicht vorlegen, hierzu sei sie nicht verpflichtet. Eine Anfechtungsmöglichkeit der Vaterschaft durch die Behörden sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr gegeben. Das Bestehen auf einem DNA-Test vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stelle eine Umgehung des verfassungsgerichtlichen Urteils dar.Es verbleibe damit bei der Konstellation eines deutschen Kindes mit einer lediglich geduldeten Mutter. Dieser sei unverzüglich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bei einer weiteren Vorsprache durch die Klägerin am 9. Mai 2016 wurde ihr durch Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass sie mit den Kindesvater gemeinsam bei der Beklagten vorzusprechen habe. Dies gehöre zu ihren Mitwirkungspflichten. Würden die Zweifel an der Vaterschaft nicht ausgeräumt, werde die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt. Am 9. Mai 2016 wurde der Klägerin eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten machte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juni 2016 noch geltend, es fänden regelmäßige Treffen mit dem Kindesvater statt. Man treffe sich vorzugsweise in der Innenstadt z.B. am Bahnhof. Der Kindesvater zahle derzeit keinen Unterhalt, da er arbeitslos sei. Er habe seiner Tochter Anziehsachen und auch Spielsachen gekauft und diese bei den letzten Treffen übergeben. Er sei auch einmal in der Asyl-Unterkunft gewesen um zu sehen, wie sie dort lebten. Ein weiteres Treffen habe bei einem Freund des Kindesvaters in E1. stattgefunden.Eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1a AufenthG könne nicht nachvollzogen werden, da die Norm von einem feststehenden Sachverhalt ausgehe, der vorliegend aber ersichtlich nicht bestehe. Nach einem Aktenvermerk vom 25. Juni 2016 sprach der Kindesvater persönlich bei der Beklagten vor und erklärte seine Bereitschaft zu einer getrennten Befragung. Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 lehnte die Ausländerbehörde der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt habe, gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden könne, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erforderten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG lägen unzweifelhaft vor. Der Erteilung stehe jedoch § 27 Abs. 1a Aufenthaltsgesetz entgegen. Danach wäre ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststehe, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem Nachziehenden die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von dieser Vorschrift würden nicht nur so genannte Scheinehen und Zweckadoptionen erfasst, sondern auch Scheinvaterschaften, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin bestehe, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung durch Herrn B. werde nicht infrage gestellt. Aufenthaltsrechtliche Ansprüche entstünden jedoch dann nicht, wenn die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich erfolgt sei, um dem ausländischen Elternteil die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, die Abgabe der Vaterschaftsanerkennung also weder der Anerkennung der biologischen Vaterschaft noch der Anerkennung einer sozial familiären Vater-Kind-Beziehung diene. Herr B1. sei Vater von insgesamt sieben Kindern, die allesamt verschiedene Wohnsitze im gesamten Bundesgebiet aufwiesen. Alleine vier dieser Kinder seien im Jahr 2015 geboren und hätten verschiedene Mütter. Vor diesem Hintergrund erscheine die Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft schon fragwürdig. Nach den gesamten Umständen sei davon auszugehen, dass die Vaterschaftsanerkennung durch Herrn B. erfolgt sei, um der Klägerin den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bislang sei weder die biologische Vaterschaft nachgewiesen noch das Bestehen einer sozial familiären Vater-Kind Beziehung. Die Klägerin hat am 16. August 2016 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - weiterverfolgt. Der Asylantrag sei mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 zurückgenommen worden, ein entsprechender Bescheid stehe noch aus. Zwischen der Kindesmutter und dem Kindesvater bestehe sehr wohl eine Beziehung. Es gebe gegenseitige Besuche. Der Kindesvater mache regelmäßig Geschenke und kaufe notwendige Dinge. Bei der Beantragung des Kindergeldes sei er zudem beteiligt gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2016 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei anwendbar, wenn ein nicht biologischer Vater seine Vaterschaft ausschließlich aus dem Grund anerkenne, der Kindesmutter als Nachziehender den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Durch die Anerkennung der Vaterschaft werde im Sinne des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind begründet. Der Gesetzeswortlaut erlaube nach allgemeinem Sprachgebrauch die Anwendung auf die Vaterschaftsanerkennung, auch wenn diese in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht genannt werde, sondern nur von der Adoption die Rede sei. Auch wenn nach den Ausführungen zum Gesetzentwurf der Vaterschaftsanfechtung vom 8. November 2006 das Problem der Vaterschaftsanerkennung nach Inkrafttreten des §§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 a.F. BGB im März 2008 allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelöst werden sollte, ändere dies nichts daran, dass durch die zum 28. August 2007 in Kraft getretene Vorschrift des §§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG die Erstarkung des Aufenthaltsrechts zu Gunsten des Nachziehenden verhindert werden sollte. Hierin erschöpfe sich auch die Tragweite dieser Norm. Sinn und Zweck dieser Norm bestünden und bestanden ebenso vor Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 darin, diejenigen Ausländer, die durch Rechtsmissbrauch versuchten, sich einen Aufenthaltstitel nach dem sechsten Abschnitt des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes zu erschleichen, dahingehend zu sanktionieren, ihnen genau diesen Titel nicht zu erteilen. Die gesetzgeberische Signalwirkung hierbei sei, dass ein Rechtsmissbrauch sich jedenfalls für den Nachziehenden nach aufenthaltsrechtlichen Maßgaben nicht lohne. Der Anreiz zu Missbrauch von Vaterschaftsanerkennungen sollte genommen werden. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 23. August 2012 in Rn. 61 davon ausgehe, der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entfalle nur dann, wenn die Vaterschaft rechtskräftig angefochten würde, so stehe die Subsumption der Vaterschaftsanerkennung unter den § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG dieser Annahme nicht entgegen. Der Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels etwa aus humanitären Gründen könne neben der Anwendung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG durchaus bestehen bleiben.Weiter führt die Beklagte aus, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom August 2012 trage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr. Die Gründe dieser Entscheidung beruhten im Wesentlichen auf der Rechtsauffassung, die Vaterschaftsanfechtung und der Verlust des Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, seien nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches möglich. Es bleibe offen, wie das Oberverwaltungsgericht die Rechtssache bewerten werde, nachdem die in § 1600 Absatz Nr. 5 a.F. BGB normierte Möglichkeit sich nunmehr als verfassungswidrig erwiesen habe. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Rechtsprechung nach wie vor davon ausgehe, dass, „mögen Zweifel an einer leiblichen Vaterschaft sowie am Bestehen einer sozial familiären Beziehung zwischen Vater und Kind noch so berechtigt sein“, dem Nachziehenden eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen sei. Wäre dem so, stellte dies geradezu eine Einladung zum gewerbsmäßigen Missbrauch von Vaterschaftsanerkennung in der Bundesrepublik Deutschland dar, einem Unrechtsbewusstsein der Betroffenen sei damit endgültig die Grundlage genommen.Der Kindesvater – Herr B2. – habe in den Jahren 2008 bis 2013 die Vaterschaft von insgesamt drei Kindern anerkannt. Allein im Jahre 2015 habe er im Abstand von wenigen Monaten seine Vaterschaft zu weiteren vier Kindern anerkannt. Insgesamt habe er seine Vaterschaft zu sieben Kindern anerkannt.Der Gesetzgeber könne bei Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG die Tragweite eines solchen mutmaßlichen Missbrauchs nicht bewusst verkannt haben, zumal hierzu weder ein rechtlicher Grund noch eine rechtliche Notwendigkeit bestanden habe. Denn der rechtliche Status des Kindes werde unstreitig durch diese Norm nicht berührt.Im Übrigen sei anzumerken, dass ein DNA-Abgleich durch die Klägerin abgelehnt worden sei. Auch mehreren Aufforderungen zur Vorsprache von Kindesmutter und dem Kindesvater seien diese nicht nachgekommen. Für eine gelebte familiäre Beziehung bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Erst im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Ablehnung seien regelmäßige Treffen vorgetragen worden. Ihr eigenes Verhalten begründe ausreichende Anhaltspunkte für eine Scheinvaterschaft. Es käme die Erteilungsgrundlage nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, da ein unverschuldetes Ausreisehindernis i.S.v. Art. 6 GG bestehe, also die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden könne. Eine Aufenthaltsbeendigung der Klägerin sei grundsätzlich nicht angedacht.Sollte die Kammer der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2012 – 18 A 537/11 –, folgen, werde die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO beantragt. Die Sache weise besondere Schwierigkeiten auf, da die Rechtsprechung derzeit uneinheitlich sei. Während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Vorschrift auf die Vaterschaftsanerkennung anwende und in seiner Entscheidung die aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen für die ausländische Mutter jedenfalls nicht ausschließe, lehne der Verwaltungsgerichtshof Bayern die Anwendbarkeit der Norm auf Vaterschaftsanerkennungen grundsätzlich ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bejahe die Anwendung der Vaterschaftsanerkennung auch schon vor Einführung des § 1600 Absatz Nr. 5 a.F. BGB sowohl für die ausländische Mutter als auch für den anerkennenden Vater.Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, da der Beklagten eine Mehrzahl solch gelagerter Fälle zur Entscheidung vorlägen. Im Sinne der Rechtseinheit und Rechtssicherheit bedürfe es einer rechtlichen Klärung. Die maßgeblichen Rechtsfragen hätten über die Bedeutung für den hiesigen Streitfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich derer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegen die Beklagte einen Anspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die versagende Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 18. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008, BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Art. 5 und 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl. I S. 1939, ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Die Klägerin ist der ausländische – nigerianische – Elternteil einer minderjährigen ledigen Deutschen, nämlich der am 00.00.2015 in E. geborenen F. F1. K. . Die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes ergibt sich aus § 4 Abs. 3 StAG, weil der die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB anerkennende Herr P. B. unstreitig die Voraussetzungen (acht Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt, unbefristetes Aufenthaltsrecht) erfüllt und keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung (§ 1594 Abs. 1 bis 4 BGB) und der damit begründeten Verwandtschaft nach § 1589 Abs. 1 BGB bestehen. Insbesondere können Zweifel an der biologischen Vaterschaft des Herrn P. B. bezüglich F. F1. K. nicht die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung in Frage stellen. Denn unabhängig davon, ob die Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft auch die Tatsachenbehauptung enthält, der Anerkennende sei der biologische Vater, so Brudermüller in Palandt, Kommentar zum BGB, § 1594 Rz. 4, wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 S 1886/14 -, juris, Rz. 8: „wahrheitswidrig“, oder ob es sich – wofür viel spricht – um eine reine Willenserklärung des Inhalts handelt, dem Kind der Vater sein zu wollen, so ausdrücklich Rauschner, Vaterschaft auf Grund Anerkennung, in Familie, Partnerschaft, Recht 2002, 359 ff, besteht jedenfalls Einigkeit, dass diese Erklärung allein aus den Gründen des § 1598 BGB – die ersichtlich nicht vorliegen – unwirksam sein kann.Schließlich übt die Klägerin das Personensorgerecht für das Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, allein aus. Die regelmäßig vorausgesetzten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG liegen auch vor. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist allerdings § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhaltsicherung) nicht anwendbar, da ein Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gegeben ist.Entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG sind durch die Vorlage des gültigen nigerianischen Nationalpasses Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin geklärt sowie die Passpflicht (Nr. 4) erfüllt.Schließlich steht der Aufenthaltserlaubniserteilung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch kein Ausweisungsinteresse entgegen. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG liegt ein (schwer wiegendes) Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Insoweit ist maßgeblich, dass die Prüfung von Ausweisungsinteressen im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dem Zweck dient, gegenwärtig bzw. in absehbarer Zukunft zu befürchtende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG abzuwenden, mithin der Gefahrenabwehr dient. Voraussetzung für die Annahme eines Ausweisungsinteresses ist daher insoweit stets, dass die Gefährdungslage, der mit der Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis begegnet werden soll, auch tatsächlich und nicht nur theoretisch besteht. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 18 B 1598/10 -, juris (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F.). Das an ein Fehlverhalten anknüpfende Ausweisungsinteresse erfordert mithin eine hinreichende Aktualität dieses Verhaltens. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 – 18 B 754/16 –, juris. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht vor. Die mit der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet ohne Visum vor eineinhalb Jahren im Sommer 2015 verwirklichte Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhte auf ihrer ungesicherten ausländerrechtlichen Position. Mit einer Aufenthaltserlaubnis wäre sie nicht geschehen und wird sie auch künftig nicht geschehen. Zu einer vergleichbaren Konstellation: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2012 – 18 A 537/11 –, juris, Rz. 90. Die Ausländerbehörde der Beklagten hat dieses Verhalten auch nicht zum Anlass genommen, einen Strafantrag zu stellen und leitet – ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung entsprechend – auch hieraus zu Recht kein der Aufenthaltserlaubniserteilung entgegenstehendes Ausweisungsinteresse ab. Anhaltspunkte dafür, dass von der Klägerin eine Gefahr bezüglich der Begehung anderer Straftaten ausgeht, sind nicht ersichtlich. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie nicht, wie von § 5 Abs. 2 AufenthG vorausgesetzt, mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Denn die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn – wie hier - nach § 39 AufenthV die Aufenthalts-erlaubniserteilung auch vom Inland aus möglich ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 -, InfAuslR 2008, 129 = DVBl. 2008, 268 (Ls) = AuAS 2008, 77), juris. Die Klägerin kann nach § 39 Nr. 4 AufenthV eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.Die Klägerin ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, die (noch) nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erloschen ist. Zwar hat sie nach eigenem Vorbringen ihren Asylantrag mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 zurückgenommen, eine Entscheidung des Bundesamtes (für Migration und Flüchtlinge) ist ihr indes bislang noch nicht zugestellt worden. Die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus stünde ihr für den Fall des Erlöschens der Aufenthaltsgestattung auch nach § 39 Nr. 5 AufenthV zu, weil ihre Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes in Hinblick auf ihre deutsche Tochter – auch nach Ansicht der Beklagten - auszusetzen wäre und sie auf Grund der Geburt des Kindes während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erworben hat. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AufenthG für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis (in Abgrenzung zur Verlängerung nach Absatz 2) liegen vor. Danach kann einem Ausländer vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Unter einem "gesetzlichen Anspruch" im Sinne § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist ebenso wie bei vergleichbaren Formulierungen im Aufenthaltsrecht - etwa in § 39 Nr. 3 AufenthV, in § 39 Nr. 5 AufenthV oder in § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG - nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Ein Ausnahmefall oder eine Ermessensreduzierung auf "Null" zugunsten des Ausländers reichen nicht. Ebenso genügen Regelansprüche oder ein Anspruch aufgrund einer "Soll"-Regelung auch dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 -, juris, vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 -, juris, Rn. 23 ff., und vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 -, juris, Rn. 24. Der Klägerin steht, wie bereits dargelegt, mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ein Anspruch in diesem Sinne zu, weil sie auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – soweit einschlägig – erfüllt. Dass der Beklagten auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Gültigkeitsdauer noch Ermessen eingeräumt ist (§ 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG), vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 16/12 –, juris, Rz. 22 ff., „Auswahlermessen“ im Hinblick auf § 36 Abs. 3 VwVfG, schließt seine Qualität als gesetzlicher Anspruch ersichtlich nicht aus. Schließlich ist der Anspruch der Klägerin – und hierin liegt der Kern des Streits - nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach den Gesamtumständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel an der behaupteten biologischen Vaterschaft des Herrn P. B. zur Tochter der Klägerin F. F1. K. und dem durch die Anerkennung der Vaterschaft bekundeten Willen, die Elternrechte und –pflichten gegenüber der Tochter wahrzunehmen, bestehen. Der Fall der Klägerin gleicht in wesentlichen Elementen einem derzeit vielfach zu beobachtenden Phänomen der illegalen Einreise hochschwangerer Frauen aus dem afrikanischen Raum - ausgestattet mit nicht viel mehr als Ledigkeitsbescheinigungen -, bei denen die Vaterschaft zu den Neugeborenen durch Männer, die einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder § 3 StAG ermöglichen, anerkannt wird, ohne dass eine familiäre Beziehung der Männer zu Mutter oder Kind feststellbar wäre. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Männer oftmals in mehreren Fällen – vorliegend in sieben Fällen! – Vaterschaftsanerkennungen erklären. Die hierzu von der Beklagten herangezogene Norm des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist auf Fallkonstellationen der sog. Scheinvaterschaft nicht anwendbar (I.), ihre Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor (II.) und dem Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kann auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden (III.). I. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ein Familiennachzug u.a. nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt in dem Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt und ist am 28. August 2007 in Kraft getreten. Diese Vorschrift kann indes nicht so ausgelegt werden kann, dass der Begriff des „Verwandtschaftsverhältnisses“ auch missbräuchliche Vaterschafts-anerkennungen umfasst. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2012 – 18 A 537/11 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 19 C 15.820 -, juris Rz. 3. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 23. August 2012 hierzu ausgeführt: „Eine solche Auslegung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG, wonach mit dem Begriff Verwandtschaftsverhältnis nicht nur Adoptionen, sondern auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen erfasst werden sollen, widerspricht jedoch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Nach dessen Vorstellung ist das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit, vgl. hierzu die Gesetzesbegründung A. Allgemeiner Teil, zum am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), BT-Drs. 16/3291, S. 9 ff., allein durch Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen. Dies zeigt die Gesetzesbegründung zu der in § 1600b Abs. 1a BGB normierten - bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8. November 2006 insoweit wortgleich vorgesehenen - Befristung des in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nunmehr der zuständigen Behörde in den Fällen des § 1592 Nr. 2 BGB unter den Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 BGB eingeräumten Anfechtungsrechts, vgl. BT-Drs. 16/3291, S. 15 zu § 1600b Abs. 1a BGB, wo es wie folgt heißt: "Die Befristung trägt dem Umstand Rechnung, dass vorbehaltlich der Rechtsbeständigkeit der Vaterschaftsanerkennung das betroffene Kind deutscher Staatsangehöriger ist und der sorgeberechtigte Elternteil einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Diesen Anspruch verliert er nur und erst dann, wenn eine Anfechtungsklage erhoben wird und diese Erfolg hat." Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verliert der sorgeberechtigte Elternteil nach dem Willen des Gesetzgebers somit nicht nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG, der im November 2006 bereits in der Fassung des Referentenentwurfs (Stand 13. März 2006) als § 27 Abs. 1a vorlag und weitgehend schon der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Fassung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entsprach, sondern allein durch eine erfolgreiche zivilrechtliche Anfechtungsklage. Nach § 1600 Abs. 3 BGB ist Voraussetzung der zivilrechtlichen Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB durch die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2 BBG - der Vaterschaft infolge eines Anerkenntnisses -, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf den im Rahmen der Entstehung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers. Das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), mit dem der genannte Ausschlusstatbestand ins Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist, diente, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, der Umsetzung diverser Richtlinien der Europäischen Union. Nach der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG, vgl. BT-Drs. 16/5056 S. 170, die im Übrigen im Wesentlichen derjenigen des vorherigen Referentenentwurfs (Stand 13. März 2006) entspricht, wird durch die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Zweckehe oder Zweckadoption normiert. Angesichts des in der Begründung des Weiteren enthaltenen Verweises auf Artikel 16 Abs. 2 b) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) dient § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ersichtlich der Umsetzung des genannten Artikels der sogenannten Familienzusammenführungsrichtlinie. Dieser lässt es zu, dass ein Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abgelehnt wird, wenn feststeht, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen bzw. die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zu ermöglichen. Nach der weiteren Gesetzesbegründung erfolgt lediglich in diesem Rahmen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auf - vom Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erfasste - deutsche Staatsangehörige. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 7.09 -, juris, Rn.13. Dies lässt allein den Schluss zu, dass unter "Verwandtschaftsverhältnis" im Sinne des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nur ein durch Adoption begründetes Verwandtschaftsverhältnis fällt.“ (Rz. 55ff). Dem schließt sich die Kammer unter ausdrücklicher Aufgabe der im Urteil der Einzelrichterin der Kammer vom 7. Januar 2016 – 7 K 4895/15 – vertretenen Ansicht an. Hieran ändert sich auch nichts durch die zeitlich dem OVG-Urteil nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013, BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 –, BVerfGE 135, 48-90 mit dem die Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB) für nichtig erklärt wurden. Denn das OVG NRW hatte in seiner zitierten Entscheidung die Einführung dieses familienrechtlichen Instrumentariums unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte und Gesetzesbegründung nur als weiteren Beleg für sein Auslegungsergebnis herangezogen. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2012, a.a.O. Rz. 70. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vermag aus dieser Rechtsänderung keine von der Beklagten bemühten Rückschlüsse auf die Auslegung des Begriffs “Verwandtschaftsverhältnisse” zu ziehen. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2015, a.a.O. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich naturgemäß keine Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen zuvor erlassener Gesetze ziehen. II. Selbst wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 2008 - 7 A 11276/07 -, juris, und dem Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Beschluss vom 4. November 2014 - 11 S 1886/14 -, juris, die Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auf Fälle der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB für anwendbar hielte, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen im Fall der Klägerin jedoch nicht vor.Nach der Vorschrift wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt in dem Bundesgebiet zu ermöglichen. Das hier allein in Rede stehende Verwandtschaftsverhältnis der Klägerin zu ihrem deutschen Kind ist nicht ausschließlich zu dem Zweck begründet worden, ihr die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Vielmehr ist das Verwandtschaftsverhältnis gem. § 1591 BGB allein durch die Geburt des Kindes begründet worden. Bei Anwendung der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist jedoch allein auf dieses Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem sogenannten Zusammenführenden (oder sog. Stammberechtigten) und dem des nachzugswilligen Familienangehörigen abzustellen. So auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 19 C 15.820 -, juris Rz. 3. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Bestimmung. Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie, eines Zusammenführenden (oder sog. Stammberechtigten) und eines Nachziehenden erteilt oder verlängert. § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schränkt genau diesen Anspruch ein, wenn das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem Zweck begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das Verwandtschaftsverhältnis, auf das es nach der systematischen Stellung dieser Vorschrift ankommt, ist daher immer dasjenige, aus dem der Familiennachzugsanspruch hergeleitet wird.Weil der Gesetzgeber mit der Regelung des Abs. 1a die Titelerteilung in Missbrauchsfällen verhindern wollte, muss sich der begehrte Titel also auf ein solch missbräuchliches (bemakeltes) Verhältnis beziehen. Für die unstreitig in der Vorschrift geregelten Fälle der Scheinehe und der Scheinadoption betrifft der Makel damit den Aufenthaltszweck, zu dem der Titel begehrt wird. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird für den nachziehenden Scheinehegatten nicht erteilt. Gleiches gilt für die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem nur zum Schein angenommenen Kind. Unmittelbar einleuchtend ist aber auch, dass sich für eventuelle Stiefkinder des nachziehenden ausländischen Scheinehegatten aus diesem Missbrauch(-sversuch) über § 27 Abs. 1a AufenthG keine aufenthaltsrechtlichen Folgen ergeben können. Ebenso werden die unbescholtenen Verwandtschaftsverhältnisse von Geschwistern des Scheinadoptivkindes aufenthaltsrechtlich nicht von der Vorschrift tangiert.Die Klägerin begehrt vorliegend den Familiennachzug zu ihrem Kind. Dieses Verwandtschaftsverhältnis ist gem. § 1591 BGB allein durch die Geburt des Kindes und nicht zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels begründet. Dass dem Kind durch die Vaterschaftsanerkennung und mithin Begründung eines anderen Verwandtschafts-verhältnisses auch - unter den Voraussetzungen des § 4 StAG - die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt wird, wirkt sich auf das Verwandtschaftsverhältnis zur Mutter nicht aus. Allein die Verwandtschaft der Klägerin zum deutschen Kind, ihrer Tochter F. F1. K. , ist aber die Grundlage zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an sie. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, welche Anforderungen an die Überzeugungsgewissheit hinsichtlich des subjektiven Tatbestands zu stellen sind und wie sich gegebenenfalls eine unterbliebene Mitwirkung des Anspruchstellers an der Aufklärung auswirkt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift spricht viel dafür, dass die Behörde hier eine gesteigerte Nachweispflicht trifft, wenn die Rechtsfolge voraussetzt, dass „feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck begründet wurde“. III. Dem Anspruch der Klägerin aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG steht auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Selbst wenn Herr P. B. nicht der biologische Vater der Tochter der Klägerin und die Vaterschaftsanerkennung nur zur Schaffung eines Aufenthaltsrechts für die Klägerin erfolgt sein sollte, stünde dies dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. Die Umstände der Vaterschaftsanerkennung muss die Kammer deshalb nicht weiter aufklären. Denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, um eine möglicherweise rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zulasten der Klägerin zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat hierzu in seinem Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 K 247/14 – juris, Rz. 59 ff., ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat auf die Problematik von missbräuchlichen Vaterschaftsanfechtungen im Jahr 2008 durch die Schaffung der Möglichkeit der Behördenanfechtung in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB reagiert (Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008, BGBl. I S. 313). Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass das im Familienrecht gezielt voraussetzungsarm ausgestaltete Instrument der Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) in bestimmten Konstellationen zur Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts genutzt wird. Die Regelungen der Vaterschaftsanerkennung lassen es zu, die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anzuerkennen, um beim Kind den automatischen Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder 3 StAG herbeizuführen und so mittels Familiennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ein Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils zu begründen oder zu stärken, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48 = juris, Rn. 2 unter Verweis auf BT-Drs. 16/3291, insbesondere S. 1 f., 9 und 11. Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung ist zwar nicht ausdrücklich geregelt. Er wird aber aus der generellen Anknüpfung des Abstammungserwerbs der Staatsangehörigkeit an das familienrechtliche Abstammungsrecht abgeleitet. Abstammungsrechtlich fällt die Vaterschaft bei erfolgreicher Anfechtung nach ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte rückwirkend weg. Mit dem rückwirkenden Wegfall der Vaterschaft entfällt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ex tunc auch die nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG auf Abstammung gründende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes. Denn bei rückwirkendem Wegfall der Vaterschaft haben bei nachträglicher Betrachtung auch die Voraussetzungen für den auf die Abstammung gestützten Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes nie vorgelegen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, a.a.O., Rn. 16, m.w.N. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - die behördliche Vaterschaftsanerkennung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB jedoch für nichtig erklärt. Damit besteht de lege lata keine Möglichkeit mehr für die Ausländerbehörden, auf der Ebene des Familienrechts gegen missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorzugehen. Dass der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hatte, das Problem der missbräuchlichen Vaterschaftsanfechtung auf der Ebene des Familienrechts zu regeln, steht der von der Beklagten befürworteten Annahme eines Rechtsmissbrauchs auf der Ebene des AufenthG entgegen. Es ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass das AufenthG detailliert die Voraussetzungen für den Erhalt eines Aufenthaltstitels normiert. Schon dies spricht dagegen, einen Aufenthaltstitel trotz Vorliegens der Voraussetzungen wegen des im AufenthG nicht positiv normierten Grundsatzes des Rechtsmissbrauchs zu versagen. Die Versagung des Aufenthaltstitels würde grundrechtlich armierte Rechte der Mutter und (vor allem) des Kindes aus Art. 6 GG (sowie Rechte aus Art. 8 EMRK) betreffen. Hierfür bedarf es aber unter Berücksichtigung des demokratischen und rechtsstaatlichen Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG) einer gesetzgeberischen Entscheidung, die den die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigenden Tatbestand eines Rechtsmissbrauchs über einen die Rechtsordnung übergreifenden, allgemeinen Rechtsgrundsatz hinaus, der auch durch § 242 BGB nicht hinreichend bestimmt normiert ist, präzise konturiert. Es obliegt der gesetzgeberischen Abwägung, ob im Fall einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung im Interesse des Kindes wegen dessen deutscher Staatsangehörigkeit die ausländische Mutter eine Aufenthaltserlaubnis erhalten oder ggf. nur geduldet werden soll. Eine Regelung zulasten der ausländischen Mutter hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann hierbei auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss über die Nichtigkeit der Behördenanfechtung klar zu erkennen gegeben hat, dass eine verfassungsgemäße Neuregelung der Behördenanfechtung möglich sei, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, a.a.O., Rn. 47 ff. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber nicht aufgegriffen. Der Freistaat Bayern hatte beantragt, der Bundesrat möge einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschließen (BR-Drs. 330/14 vom 13. Juli 2014). Dies hat der Bundesrat jedoch am 19. September 2014 abgelehnt. Das Land Sachsen-Anhalt hatte zuvor in einer Stellungnahme für eine Regelung keinen Bedarf gesehen, da die behördliche Vaterschaftsanfechtung in der Praxis eine nur sehr untergeordnete Rolle gehabt habe (Plenarprotokoll der 925. Bundesratssitzung, S. 302). Dies spricht dafür, dass (aus Sicht des Bundesrats) missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen hingenommen werden sollen. Soweit die Beklagte anführt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Vaterschaftsanerkennung, die nur zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile vorgenommen worden sei, nicht für schutzwürdig halte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, a.a.O., Rn. 51, trifft dies zwar zu. Dies ändert aber nichts daran, dass es einer gesetzgeberischen Entscheidung bedarf, aus diesem Grund ein Aufenthaltsrecht auszuschließen. Hieran fehlt es. Die Kammer schließt sich aus diesem Grund auch nicht der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB überwiegend vertretenen Auffassung, auf die die Beklagte verweist, an, die bei missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen den Einwand des Rechtsmissbrauchs annahm. Eine gesetzgeberische Entscheidung, die erkennen ließe, dass missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen nicht zum Erhalt eines Aufenthaltstitels führen sollen, ist insbesondere nicht in § 27 Abs. 1a AufenthG zu sehen.“ Dem schließt sich die Kammer ausdrücklich an und nimmt Bezug auf die Darlegungen unter I..Nur ergänzend sei noch ausgeführt, dass der Anwendung allgemeiner Gedanken des Rechtsmissbrauchs auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung entgegensteht. Denn wenn im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch ein Kind, sei es im Weg des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG, die auf Grundlage der Vaterschaftsanerkennung vermittelte Verwandtschaft durch einen nicht biologischen Elternteil hinreicht, kann dieser Umstand nicht aufenthaltsrechtlich für den anderen Elternteil zu dessen Lasten Berücksichtigung finden, ohne zu nur schwer erklärlichen Brüchen zu führen. So erwägt der VGH Baden-Württemberg, der in seiner Entscheidung vom 4. November 2014 - 11 S 1886/14 - a.a.O. juris, Rz. 16 die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auf Fälle der „Scheinvaterschaft“ für die Konstellation des nachziehenden Vaters anwenden will, im Weiteren die Frage nach der Dauer des Ausschlusses von der Aufenthaltserlaubniserteilung, wenn der Vater eine Vater-Kind-Beziehung zu dem deutschen Kind entwickelt, a.a.O. juris, Rz. 27: “Sanktionscharakter oder Missbrauchsregelung”. Dann könnte nach seiner Ansicht der Missbrauch schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit i.V.m. den durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Rechten entfallen. Diese Frage stellte sich in der vorliegenden Konstellation, in der die Mutter die nachziehende Ausländerin ist, die regelmäßig – wie vorliegend – die Mutter-Kind-Beziehung pflegt, in besonderer Schärfe. Ein dauerhafter Ausschluss der Ansprüche nach dem Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen – und eine entsprechende Rückstufung auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG wäre mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar und griffe auch in die Rechte des deutschen Kindes mittelbar nicht nur unerheblich ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Dem von der Beklagten ausdrücklich gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht war im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. August 2012 –18 A 537/11 – nicht zu entsprechen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.