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Urteil

2 K 12968/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:1215.2K12968.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er beantragte am 4. August 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger gab hierbei an, dass er bis zu seiner Ausreise in Aleppo gelebt habe. Im August 2012 habe er Syrien verlassen und sei am 1. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien. Zuvor habe er sich drei Jahre lang im Libanon aufgehalten. Bei seiner am 19. Oktober 2016 erfolgten persönlichen Anhörung führte der Kläger aus, er sei zu Beginn des Bürgerkrieges ausgereist. Er habe Angst um seine Familie gehabt. Es gebe in Syrien keine Sicherheit mehr. Seine Heimatstadt Aleppo sei zerstört worden. Auf dem Weg zur Arbeit sei er einmal an einem Kontrollpunkt angehalten worden und von dem Geheimdienst überprüft worden. Einer der Beamten hätte gesagt, sie bräuchten ein Auto, das gerade am Checkpoint abgestellt worden sei. Kurz darauf sei es aber explodiert. Es habe viele Tote gegeben. Er habe zu dieser Zeit in einem Bus gesessen und das Geschehen beobachtet. Dieses Ereignis beschäftige ihn bis heute. Er möchte seine Familie, die sich noch im Libanon aufhalte, nach Deutschland holen und ihr im Bundesgebiet ein sicheres Leben bieten. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2016, zugestellt am 28. Oktober 2016, erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung seien nicht erkennbar. Dagegen hat der Kläger am 8. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass Rückkehrer in Syrien üblicherweise Befragungen durch den Geheimdienst ausgesetzt seien und als Regimegegner betrachtet würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Erkenntnisliste verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 15. November 2016 übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes im Sinne der §§ 3 bis 3e Asylgesetz (AsylG) abgelehnt worden ist, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Dem Kläger droht auch wegen seiner (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes im Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG. Der gegenteiligen Auffassung, dass allein dieses Verhalten vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst und verfolgt werde, vermag das Gericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht zu folgen. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine solche Gefahr mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 - 14 A 1802/16.A -, juris, vorangegangen: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5 K 5853/16.A -. Diese Einschätzung hat auch das Schleswig-Holsteinische OVG - vgl. das Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 - sowie der Bayerische VGH - vgl. die Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30338, 21 ZB 16.30364, 21 ZB 16.30371, 21 ZB 16.30372 - geteilt. Nach der angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung belegt der Hinweis darauf, dass rückkehrende regimenahe Geheimdienstmitarbeiter oder Asylbewerber, die bereits während ihres Auslandsaufenthalts Informationen an syrische Dienststellen weitergeleitet haben, nicht mit einer informatorischen Befragung unter Folter zu rechnen hätten, nicht, dass andere Rückkehrer vom syrischen Staat unterschiedslos der Gegenseite oder einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, zugerechnet werden. Dies anzunehmen ist – so hat das OVG NRW weiter festgestellt – lebensfremd, da auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass die übergroße Zahl der Asylbewerber vor dem Bürgerkrieg und nicht vor politischer Verfolgung flieht. Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. September 2016 - 1 A 10786/16.OVG -, wonach angesichts der massenhaften Ausreise seit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien einiges dafür spricht, dass für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit neben der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem längerem Auslandsaufenthalt noch „individuelle Gründe“ für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinzutreten müssen. Hinreichende Erkenntnisse, die eine abweichende rechtliche Bewertung stützen, liegen nicht vor. Der letzte Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien stammt vom 27. September 2010. Dort wird auf Blatt 21 ausgeführt, dass die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt für sich allein kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien sind. Danach ist den syrischen Behörden bekannt, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik oft (lediglich) auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Nur vereinzelt gab es Fälle, in denen aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten (Hervorhebung durch die Kammer) verhaftet wurden. In der Regel erfolgt nach der Einreise zurückgeführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In Einzelfällen werden Personen dabei für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Vgl. Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 7. April 2010. Noch am 3. Februar 2016 hat die Deutsche Botschaft Beirut mitgeteilt, dass zwar Fälle bekannt seien, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien. Dies stünde aber überwiegend in Zusammenhang mit „oppositionsnahen Aktivitäten“. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 heißt es ferner, dass das Auswärtige Amt „keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien“ habe. Es lägen auch keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Die gegenteilige Einschätzung, dass der syrische Staat gegenwärtig das Stellen eines Asylantrages im Zusammenhang mit der (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im Ausland als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansieht, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem mit der Folge verletzt, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland – ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen – in der Regel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, teilt die Kammer nicht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RO 11 K 16.30707 -, juris, Rn. 30. Die vorangestellte Auffassung beruht mangels Referenzfällen, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. Dieser Wertung schließt sich die Kammer nicht an. Denn es liegt fern anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 3b AsylG genannten Gründen zu verfolgen. Für die Annahme, dass die syrischen Sicherheitsorgane eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit entfalten, gibt es keinen hinreichenden Anhalt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A - (zu § 60 Abs. 1 AufenthG); VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 - 17 K 804/13.A -, juris, wonach sich belastbare Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen, der syrische Staat erkenne in unpolitischen erfolglosen Asylbewerbern grundsätzlich eine erhöhte Gefahr und habe anders als vor Ausbruch des Konflikts eine entsprechende Handlungsmotivation dieser Personengruppe gegenüber entwickelt, so dass nunmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestehe, derzeit nicht ausmachen lassen. Angesichts des weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat besteht zwar für jeden rückgeführten Asylbewerber die beachtliche Wahrscheinlichkeit, auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen der Exilszene über sein Wissen darüber während seines Aufenthaltes etwa in der Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz der Folter abgeschöpft zu werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A -, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 - 5 K 5853/16.A -. Die allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen – und sei es auch nur gruppenabgeleiteten – Grund knüpft aber nicht an asylerhebliche Merkmale an. Folter kann ein Indiz für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Zur Annahme der politischen Verfolgung eines durch Folter Bedrohten ist, wenn nicht in seiner Person an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, jedenfalls dessen Zurechnung zur Gegenseite des Verfolgungsstaates oder zu einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 14 A 215/14.A -, mit weiteren Nachweisen. Daran fehlt es, wenn (lediglich) die beachtliche Wahrscheinlichkeit für jeden Asylbewerber besteht, bei seiner Rückkehr routinemäßig auch unter Einsatz der Folter befragt zu werden.