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Beschluss

15 Nc 149/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0106.15NC149.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen Ziel, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahrens außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zuzulassen, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie zum vierten, hilfsweise dritten, hilfsweise zweiten, hilfsweise ersten (vorklinischen) Fachsemester nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahrens zuzulassen, hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Vor-aussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die tatsächlich bestehende Ausbildungskapazität der Hochschule im klinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin ist erschöpft. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2016/2017 durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017 vom 26. August 2016 (GV. NRW. S. 684), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2016 (GV.NRW S. 857), für das 1. und 3. klinische Fachsemester auf jeweils 176, für das 2. und 4. Fachsemester auf jeweils 175 festgelegt und für das 5. und 6. klinische Fachsemester insgesamt weitere 351 Studienplätze ausgewiesen. Die durch Verordnung festgesetzte Ausbildungskapazität beläuft sich damit auf insgesamt 1.053 Studienplätze. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ergibt für das Wintersemester 2016/2017 für den klinischen Abschnitt des Studiums der Humanmedizin (1. – 6. Klinisches Semester) auf der Basis einer Aufnahmekapazität von 352 Studierenden pro Studienjahr 1.056 Studienplätze. Ob dieses Berechnungsergebnis – wegen der Berücksichtigung von Privatpatienten bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität – auf eine Zahl von 1.131 Studienplätze zu korrigieren wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch diese Zahl an Studienplätzen ist durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Rückmeldungen bzw. Immatrikulationen (1.176) besetzt. Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 21. Januar 2016 und 5. Juli 2016 (233-7.01.02.02.06 – 126601) zum Berechnungsstichtag 1. März 2016 erhobenen und zum 15. September 2016 überprüften Daten. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Gemäß § 22 Abs. 2 KapVO gelten diese Regelungen entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Für die Berechnung der personellen Ausstattung der der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 871 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 210,25 Stellen, für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 188,81 Stellen und für die Ausbildung im praktischen Jahr in Höhe von 19,13 Stellen resultieren daraus 452,81 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,26 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (452,81 x 5,26 =) 2.381,78 DS. Bei einem Ansatz von 65,74 Lehrauftragsstunden sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 42,30 DS ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (2.381,78 DS + 65,74 – 42,30 =) 2.405,22 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Ca p ) von hier 4,77 gemäß der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei [(2.405,22 x 2) : 4,77 =] 1.008,48 und somit gerundet bei 1.008 Studienplätzen liegt. Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,00) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt, vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 –, NRWE = juris Rdnr. 3 ff., und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundfaktor von 1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Studienabbrechern bzw. Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt sind, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren (klinischen) Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu für die Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris Rdnr. 6 ff., und Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 17. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 19. Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (1008 Studienplätze) ist gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. Dass für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten maßgeblich ist, ist sachlich gerechtfertigt und begegnet auch sonst keinen rechtlichen, auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben. Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO. Es ist deshalb kapazitätsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität andere Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 5 ff. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass dieser Wert für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Humanmedizinstudiums nicht (mehr) sachgerecht und deshalb willkürlich sein könnte. So schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 – 13 C 659/08 u.a. –, n. v.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 13 B 1186/09 –, NRWE = juris Rdnr. 2 ff., 7; Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2013 – 15 Nc 18/13 –, NRWE = juris Rdnr. 40. Soweit teilweise vorgetragen worden ist, die durchschnittliche Verweildauer der Patienten habe sich seit 1991 von zwei Wochen auf nur noch 7,4 Tage verringert, und auch die Gesamtzahl der Betten habe abgenommen, während zugleich die absolute Zahl der Patienten angestiegen sei, ist damit nicht dargetan, dass der Parameter von 15,5 % nicht mehr geeignet ist, die Zahl der für eine Ausbildung im klinischen Studienabschnitt an der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Zahl an Patienten der „tagesbelegten Betten“ zu beschreiben. Denn die Tatsache, dass nunmehr eine größere Zahl an Patienten bei zugleich kürzerer Verweildauer in den Kliniken behandelt wird, steht in keiner Beziehung zu der Annahme des Verordnungsgebers, dass durchschnittlich 15,5 % der tagesbelegten Betten für die Ausbildung am Patienten zur Verfügung stehen. Im Übrigen sieht die Kapazitätsverordnung den Ansatz eines Sicherheitszuschlags von 20% – wie von Antragstellerseite vereinzelt gefordert – nicht vor. Er käme einer unzulässigen Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rdnr. 2 ff. Die Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten durch die Antragsgegnerin ist im Ausgangspunkt ebenfalls kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie legt ihrer Berechnung – ausgehend vom Geschäftsjahr 2015 – nicht nur die belegten Betten im Universitätsklinikum (V. ) und in den Kliniken des M. S. (M1. ) zu Grunde, sondern berücksichtigt darüber hinaus für das Studienjahr 2016/2017 – aufgrund entsprechender Verträge mit verschiedenen Krankenhäusern – 300 zusätzliche Betten in außeruniversitären Lehrkrankenhäusern. Offen bleiben kann dabei, ob in die von der Antragsgegnerin ermittelte Zahl an Pflegetagen auch teilstationäre, das heißt ohne Aufnahme des Patienten über Nacht erfolgte stationäre Behandlungen (z.B. Betten in Tageskliniken) eingeflossen sind. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist dies kapazitätsrechtlich unbedenklich. Bei der Berechnung der tagesbelegten Betten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist es im Hinblick auf die insoweit maßgebliche Frage der Eignung der Patienten für die Ausbildung folgerichtig und sachgerecht, an den Begriff des „Übernachtungspatienten“ anzuknüpfen und deren Zahl im Wege der sog. „Mitternachtsstatistik“ zu erheben. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rdnr. 8 ff., und Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 13 ff.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG NC 52.16 –, juris, Rdnr. 11; BayVGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 7 CE 16.10314 u.a. –, juris, Rdnr. 9. Ausgehend von danach rechnerisch zutreffend ermittelten 1.513,77 tagesbelegten Betten hat die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Faktors eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von (1.513,77 x 0,155 =) 234,63435, gerundet 235 Studienplätzen, errechnet. Da dieses Ergebnis niedriger liegt als die Berechnung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung, erhöht es sich gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KapVO je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der patientenbezogenen Aufnahmekapazität. Ausgehend von 226.586 poliklinischen Neuzugängen war damit die Studienplatzzahl von 235 nicht um 226, sondern um 50 % von 235, das heißt (235 x 0,5 =) 117 zu erhöhen. Die sich hiernach ergebende jährliche Aufnahmekapazität von 352 Plätzen bleibt unter Berücksichtigung des anzusetzenden Schwundfaktors von 1,00 unverändert. Ob die Berechnung der Antragsgegnerin – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – insofern Bedenken begegnet, als bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten „Pflegetage mit Wahlarztabschlag“ nicht berücksichtigt worden sind, verneinend OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rdnr. 2 f. m.w.N.; bejahend OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2015 – 2 NB 368/14 –, juris, Rdnr. 35 f.; zu den möglichen Vertragsgestaltungen vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – III ZR 107/15 –, juris, Rdnr. 20 ff., kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob von diesem Begriff sämtliche Patientenpflegetage erfasst sind, für die die Erbringung wahlärztlicher Leistungen vereinbart worden ist. Addiert man die von der Antragsgegnerin außer Acht gelassenen Pflegetage mit Wahlarztabschlag des Universitätsklinikums (38.086 + 851 = 38.937) zur Zahl der berücksichtigten Pflegetage (552.526) hinzu, ergibt sich eine Anzahl von (591.463 : 365 =) 1620,4466, gerundet 1620,45 tagesbelegten Betten. Daraus folgt eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von (1620,45 x 0,155 =) 251,169, gerundet 251 Studierenden. Diese ist gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KapVO um 50 %, mithin (251 x 0,5 =) 125,5, gerundet 126 Studienplätze zu erhöhen, was eine jährliche Aufnahmekapazität von 377 Studierenden und eine Kapazität für den gesamten klinischen Studienabschnitt von 1.131 Studierenden ergibt. Da dieses fiktive Berechnungsergebnis (377) ebenso wie dasjenige der Antragsgegnerin (352) die personelle Ausbildungskapazität (1.008) unterschreitet, ist es für die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze maßgeblich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Die mithin maximal im klinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehenden 1.131 Studienplätze sind jedoch besetzt; Plätze für eine gerichtliche Vergabe stehen nicht zur Verfügung. Im klinischen Studienabschnitt sind im hier maßgeblichen Semester – sowohl die normativ festgesetzte Ausbildungskapazität als auch das fiktive Berechnungsergebnis überschreitend – 1.176 Studierende eingeschrieben. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 15. November 2016 sind zum Wintersemester 2016/2017 im 1. klinischen Fachsemester 349 Studierende eingeschrieben, im 2. klinischen Fachsemester 20, im 3. und 4. klinischen Fachsemester 352 bzw. 82 sowie im 5. und 6. klinischen Fachsemester 298 bzw. 74 Studierende. Unerheblich ist, dass im 1. und im 3. Jahr des klinischen Studienabschnitts (1. + 2. Fachsemester bzw. 5. + 6. Fachsemester) jeweils weniger als 377 Studienplätze besetzt sind. Da im 2. Jahr des klinischen Studienabschnitts (3. + 4. Fachsemester) ein Überhang von ([352 + 82 =] 434 – 377 =) 57 Studierenden vorhanden ist, verringern sich in entsprechender Anwendung des in § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW niedergelegten Rechtsgedankens zunächst die Studienplätze im 3. Studienjahr um (377 – 298 – 74 =) 5 Studienplätze und die Studienplätze im 1. Studienjahr um (377 – 349 – 20 =) 8 Studienplätze, so dass auch insoweit alle Studienplätze besetzt sind. Die von der Antragstellerin begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einem Anordnungsgrund. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die bereits eine angestrebte Ausbildung ganz oder teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall erst recht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 57/08 –, n.v. Die Antragstellerin hat den vorklinischen Ausbildungsabschnitt an der Universität N. absolviert und vor dem Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen am 15. September 2016 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden. Die Kostenentscheidung des mithin insgesamt erfolglosen Antrags folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 – NRWE = juris Rdnr. 33 ff., zuletzt Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris.