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Beschluss

9 Nc 17/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0913.9NC17.17.00
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Leitsätze

Zur Aufnahmekapazität der WWU Münster im Studiengang Medizin (klinische Fachsemester) im Studienjahr 2016/2017 - hier Sommersemester 2017 -.

hier: fehlende Glaubhaftmachung des Vorhandenseins von Studienplätzen des klinischen-praktischen Teils des Studiengangs Medizin zum Sommersemester 2017 über die Zahl der tatsächlich zu diesem Semester vergebenen Studienplätze hinaus.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufnahmekapazität der WWU Münster im Studiengang Medizin (klinische Fachsemester) im Studienjahr 2016/2017 - hier Sommersemester 2017 -. hier: fehlende Glaubhaftmachung des Vorhandenseins von Studienplätzen des klinischen-praktischen Teils des Studiengangs Medizin zum Sommersemester 2017 über die Zahl der tatsächlich zu diesem Semester vergebenen Studienplätze hinaus. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zu einem klinischen - ggf. hilfsweise vorklinischen - Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2017 außerhalb der jeweils festgesetzten Aufnahmekapazität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF NRW) hat durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2016/2017“ vom 20. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017, 64, 101) die Anzahl der zum SS 2017 von der WWU Münster in den klinischen Fachsemestern aufzunehmenden Studierenden wie folgt festgesetzt: 1. klin. Fs.: 111, 2. klin. Fs.: 111, 3. klin. Fs.: 111, 4. klin. Fs.: 111, 5. und 6. klin. Fs.: insg. 222. (Soll-Summe über alle klin. Fs.: 666 ) Diesen Soll-Zahlen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (zuletzt Belegungsübersicht des Studierendensekretariats vom 11. April 2017) die folgenden tatsächlichen Besetzungszahlen in den klinischen Fs. (Stand: 10. April 2017 nach Beurlaubung zweier Studierender zwischen dem 3. und dem 10. April 2017) gegenüber: 1. klin. Fs.: 119, 2. klin. Fs.: 140, 3. klin. Fs.: 120, 4. klin. Fs.: 142, 5. klin. Fs.: 101 und 6. klin. Fs.: 165. (Ist-Summe über alle klin. Fs.: 787 ) Die Antragsgegnerin hat dabei darauf hingewiesen, dass für das 5. klinische Fs. von der Saldierungsmöglichkeit des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW Gebrauch gemacht wurde. Zum Stand 3. April 2017 lag die Besetzungszahl nach der Angabe der Antragsgegnerin vom 11. April 2017 für das 2. und das 4. klinische Fs. jeweils um die Zahl 1 höher. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der gerichtlichen Leitverfahren „Medizin“ des Wintersemesters 2016/2017 - 9 Nc 20/16 - und des SS 2017 - 9 Nc 2/17 - einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen des Studienjahres 2016/2017 und der hierauf in den jeweiligen Verfahren bezogenen Erläuterungen (auch im Verfahren 9 Nc 9/17) verwiesen. II: 1. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, soweit dieser auf die vorläufige Zulassung zu einem klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des SS 2017 gerichtet ist, hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Das Gericht hat keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass die zum SS 2017 normativ auszubringenden Studienplätze für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 11. April 2017 kapazitätsdeckend besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen, aus denen eine Zahl von insgesamt 787 in Anspruch genommener klinischer Studienplätze folgt, zur hochschulbezogenen Studien-Fortsetzungsgarantie zugunsten der im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin an der WWU Münster eingeschriebenen Studierenden nach Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vgl. etwa § 3 Satz 1 der ZulassungszahlenVO höhere Fs. vom 26. August 2016, GV. NRW. 2016, 684 -, wird nicht nur die für das 1. klinische Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 111 abgedeckt und sogar um die Zahl 8 (= 119) überschritten. Auch die Zulassungszahl für das 2. klinische Fachsemester von 111 wird durch die 140 Rückmeldungen abgedeckt und um die Zahl 29 überschritten. Schließlich wird durch die Besetzungszahl der klinischen Fachsemester insgesamt, die untereinander gem. § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW saldierungsfähig sind, von 787 die Summe der Sollzahlen dieser Fachsemester (= 666) um die Zahl 121 überschritten. Diese Mehrbesetzung macht mehr als 18 v. H. aus. Bei dieser Sachlage ist es schon im Ausgangspunkt nicht wahrscheinlich, dass über die tatsächliche Gesamt-Besetzungszahl hinaus noch (verschwiegene) Studienplätze in den klinischen Fachsemestern des SS 2017 vorhanden sein könnten, die unter Beteiligung des Antragstellers/der Antragstellerin durch gerichtliche Eilentscheidung vorläufig vergeben werden könnten. Die fehlende Glaubhaftmachung des Vorhandenseins weiterer - über die Zahl von 787 hinausgehender - Studienplätze in den klinischen Fachsemestern zum SS 2017 wird auch dadurch bestärkt, dass die von der Antragsgegnerin in den auf das WS 2016/207 und SS 2017 bezogenen und erläuterten Kapazitätsberechnungsunterlagen des Studienjahres 2016/2017, die sämtlich in die vorliegenden Eilverfahren durch das Gericht einbezogen worden sind, bei der im Eilverfahren gebotenen Prüfungsdichte keine rechtlichen, methodischen oder sogar rechnerischen Fehler haben hervortreten lassen, die solches wahrscheinlich machen könnten. Aus den vorgelegten und erläuterten Berechnungen der Hochschule zum letzten Überprüfungsstichtag 15. September 2016, die sich das Ministerium zu eigen gemacht hat, ergibt sich, dass die normativen Kapazitätsfestsetzungen, was rechtlich beanstandungsfrei ist, nicht aus der personellen Kapazität, sondern anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren als Überprüfungstatbestand (§§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO) abgeleitet worden sind, was zu einer - deutlich - niedrigeren Aufnahmekapazität für diese Fachsemester zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres führt. Dass für die Bestimmung der Aufnahmekapazität die nach den normierten Regeln für diesen Studienabschnitt anzusetzende Zahl an Patienten maßgeblich ist, ist als solches sachgerecht und begegnet keinen rechtlichen - auch keinen verfassungsrechtlichen - Bedenken. Die Ausbildung am Patienten dient in der klinisch-praktischen Ausbildung im Studiengang Humanmedizin gerade dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniker am klinischen Patienten einzuüben. Es ist deshalb auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die nach der sog. patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO errechneten personellen Ausbildungskapazität ausmacht. Eine Verpflichtung der Hochschule, die patientenbezogene Kapazität an die nach den personellen Parametern errechnete Kapazität anzupassen, etwa durch Einbindung außerkapazitärer Krankenanstalten unter den Maßgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 KapVO, besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u.a. und vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, juris. Die von einzelnen Antragstellern angeführte neue „Hochschulvereinbarung“ mit Mittelzuflüssen an die Hochschulen durch das Land ab 2017 bedeutet nichts Gegenteiliges, zumal sie für den hier zu betrachtenden Berechnungszeitraum ohnehin keine Bedeutung hat. Die Hochschule und das Ministerium haben für das Studienjahr 2016/2017 und damit für das hier streitbetroffene SS 2017 ausweislich der vorgelegten Unterlagen, basierend auf der Auswertung des digitalen Patientenmanagementsystems, insgesamt 347.664 Pflegetage des Klinikums in die Berechnung eingestellt. Dabei ist klargestellt und entsprechend belegt worden, dass hiermit die Belegung aller bettenführenden Abteilungen des Universitätsklinikums Münster nach der sog. Mitternachtszählung ohne Privatpatienten in dem dem letzten Berechnungsstichtag 15. September 2016 vorausgegangenen Kalenderjahr 2015 berücksichtigt worden ist. Zum zutreffenden Ermittlungszeitraum des vorausgegangenen Kalenderjahres für die Zahl der tagesbelegten Betten vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 15 Nc 149/16 - sowie Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 3 Nc 27/16 -, sämtlich juris. Versehentlich seien dabei - allerdings kapazitätsgünstig - nach Mitteilung der Antragsgegnerin die 4.458 Pflegetage von Patienten, wiederum ohne Privatpatienten - der Zahn-/Mund- und Kieferchirurgie (ZMK-Chirurgie) vgl. http://klinikum.uni-muenster.de/index.php?id=703 mit eingestellt worden, obwohl es sich insoweit um einen Fachbereich handelt, der - was zutrifft -, vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2017 , a.a.O., zur Zuordnung des dortigen Fachs Mund-/Kiefer- und Gesichtschirurgie, juris, kapazitätsrechtlich der Zahnmedizin zuzuordnen sei. Die Zahl 347.664 Pflegetagen hat sich insoweit im Einzelnen aus folgenden Rechenschritten ergeben (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2017 im Verfahren 9 Nc 9/17): - Pflegetage insgesamt: 415.413 (unter Einschluss der Pflegetage der „speziellen ZMK-Chirurgie“ i.H.v. 5.106) - Pflegetage mit Wahlarzt (Privatpatienten) insgesamt: 67.749 (unter Einschluss der Wahlarztpatienten der „speziellen ZMK-Chirurgie“ i.H.v. 648) als Abzug. Hieraus folgte eine Zahl an Pflegetagen für das Jahr 2015 ohne Privatpatienten i.H.v. 347.664 (davon 4.458 für die ZMK-Chirurgie). Dividiert durch 365 ergab sich hieraus die Zahl 952,5 TBB . 15,5 v. H. dieser Zahl der TBB des Klinikums ergab sodann die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität von 147,6, gerundet 148 nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 KapVO. Diese Aufnahmekapazität von gerundet 148 ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 KapVO (PNZ-Aufschlag) um 50 v.H., mithin um 74 erhöht worden, was eine jährlichen Aufnahmekapazität von 222 Studierenden für die klinisch-praktischen Fachsemester des Studiengangs ergab. Diese Zahl ist nicht gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 KapVO (außeruniversitäre Krankenanstalten mit relevanten Lehrveranstaltungen) erhöht worden. Wegen des schließlich angesetzten Schwundausgleichsfaktors von 1,0, der entsprechend dem sog. Hamburger Modell von der Antragsgegnerin auch für den klinisch-praktischen Teil konkret zahlenförmig angeleitet worden ist, ist es bei dieser jährlichen Aufnahmekapazität von 222 verblieben, die sodann gleichmäßig auf das WS und das SS mit jeweils 111 verteilt wurde. Für den gesamten klinisch-praktischen Studienabschnitt ergab sich damit für das SS 2017 eine Gesamtaufnahmekapazität von (6 x 111 =) 666 als Sollzahl. Die Zulassungszahlenverordnung hat dies entsprechend bestimmt. Die vorstehende Berechnung der Hochschule bzw. der Wissenschaftsverwaltung ist entgegen dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten einzelner Antragsteller/Antragstellerinnen nicht deshalb zu beanstanden, weil bei der Berechnung der „tagesbelegten Betten“ keine Betten der Tagesklinik einbezogen worden sind. In der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 -, vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 - und vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.Nc -, VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Mai 2917 - 9 C 18/17 -, jeweils m.w.N., juris bzw. nrwe, der das beschließende Gericht in Kenntnis der für die gegenteilige Auffassung angeführten Gründe, vgl. etwa Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdn. 756, folgt, ist dies geklärt. So hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2015, a.a.O., bezogen auf einen gleichgerichteten Vortrag der dortigen Antragsteller verdeutlicht, dass die sog. Mitternachtszählung nicht überholt ist und dazu ausgeführt: „Nach ständiger Senatsrechtsprechung, an der auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird, ist bei der Berechnung der tagesbelegten Betten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO die "Mitternachtsstatistik" zu Grunde zu legen. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Es ist zwar unbestritten, dass Betten und Belegungstage in den letzten Jahren zurückgegangen sind. Auch insoweit hat der Antragsteller aber nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber sein Einschätzungsermessen, in welchem Umfang er Folgen aus den Veränderungen zieht, überschritten hat.“ Hieran wird festgehalten. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist auch nach der Beurteilung des beschließenden Gerichts der - bundeseinheitlich geltende - Parameter von 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten. Auch hierzu ist - zu einer im Wesentlichen gleichen Argumentationslage wie in den vorliegenden Verfahren - vom OVG NRW in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2015, a.a.O. (mit weiteren Nachweisen) hervorgehoben worden: Dieser Parameter „beruht auf der entsprechenden Vorgabe in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO. Dass diese gesetzliche Regelung verfassungswidrig und deshalb nicht weiter anzuwenden wäre, wird mit der Beschwerde nicht hinreichend dargetan. Der Antragsteller macht lediglich geltend, der Gesetzgeber habe es versäumt, diesen Parameter angesichts tatsächlicher Veränderungen zu überprüfen und solle hierzu durch einen gerichtlichen Sicherheitszuschlag von 20 % "letztlich gezwungen werden". Dem ist nicht zu folgen. Der Verordnungsgeber hat einen Gestaltungsspielraum, inwieweit er im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot Konsequenzen daraus zieht, dass sich die stationäre medizinische Behandlung verändert hat. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass der Verordnungsgeber diesen Einschätzungsspielraum überschritten hat, d.h. die Vorgaben in § 17 KapVO nicht (mehr) auf sachgerechten Kriterien beruhen, sondern als willkürlich angesehen werden müssten. Die Gewährung eines Sicherheitszuschlags sieht die Kapazitätsverordnung nicht vor. Sie kommt einer unzulässigen Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich.“ Der Rüge einzelner Antragsteller/Antragstellerinnen, die Handhabung der Antragsgegnerin - dem allgemeinen Erlass des Ministeriums vom 21. Januar 2016 über die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin folgend -, dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden, ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen nachzugehen, da es hierauf für das hier zu prüfende Studienjahr 2016/2017 nicht ankommt. Das OVG NRW hat zuletzt in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2015, a.a.O., unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung, etwa der im Beschluss vom 9. September 2013 - 13 C 51/13 - a.a.O., allerdings entschieden, dass die Nichteinbeziehung von Privatpatienten keinen rechtlichen Bedenken unterläge. Dort ist ausgeführt worden: „Der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht für Privatpatienten nicht. Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit i.S.d. § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und Abs. 6 HNtV). Es handelt sich bei ihnen deshalb auch nicht um Patienten des Klinikums. Die fehlende Berücksichtigung der Privatpatienten verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot. Dieses richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen.“ Inwieweit diese Rechtsprechung, die sich auf Chefarztverträge bezieht, bei denen auch das aus § 7 HNtV NRW in der Fassung vom 11. Dezember 1981 (GV.NRW. 1981, 726) folgende Nebentätigkeitsrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung eines Hochschulklinikums durch die beamteten Hochschullehrer Bedeutung hat, auf „neue“ Chefarztverträge eines Universitätsklinikums unter Geltung auch der ab 28. Januar 2015 in Kraft getretenen HNtV NRW vom 19. Dezember 2014 (GV.NRW.2015, 100) - dort §§ 6 und 7 - weiter gilt, kann dahinstehen. Einer Ermittlung derjenigen Chefärzte, die für den hier zu betrachtenden Zeitraum des Kalenderjahres 2015 Behandlungsverträge bisheriger Struktur abgeschlossen haben bzw. bei welchen dies nicht mehr der Fall gewesen ist und wie sich dieses zahlenmäßig ausdrückt, bedarf es nämlich deshalb nicht, weil sich selbst bei einer Einbeziehung der Pflegetage von der Hochschule unberücksichtigt gelassenen „Privatpatienten“ in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität kein weiterer Studienplatz ergäbe, der über den gegebenen Ist-Stand hinaus durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnte. Das Gericht ist hierzu im Rahmen einer Kontrollberechnung äußerst kapazitätsgünstig von der ausgewiesenen Zahl von 415.413 Gesamt-Pflegetagen ausgegangen, auch wenn die Annahme nicht naheliegt, dass sämtliche Chefärzte des Universitätsklinikums Münster im Jahre 2015 sog. „neuen Chefarztverträgen“ unterfielen und deshalb in dieser Zeit keine „eigenen“ Privatpatienten mehr betreut hätten. Diese Zahl hat das Gericht lediglich um die 5.106 Pflegetage bereinigt, die auf die „spezielle ZKM-Chirurgie“ entfielen. Diese sind für die patientenbezogene Kapazität des Studiengangs Medizin aus Rechtsgründen nicht maßgeblich, da sie dem Fachbereich Zahnmedizin zugehören. Entgegen der Auffassung der zu dieser Frage ausführenden Antragsteller/Antragstellerinnen ist dieser Abzug nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin diese Pflegetage in ihre - insoweit kapazitätsgünstige - Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin selbst einbezogen hatte. Denn diese - kapazitätsrechtlich unzutreffende - Behandlung im Verwaltungsverfahren führt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einem Vertrauenstatbestand der um einen verdeckten Studienplatz nachsuchenden Bewerber/innen. Einen Anspruch auf Fehlerperpetuierung kennt das Kapazitätsrecht nicht. Eine Erhöhung der sich hieraus ergebenden Summe an Pflegetagen von (415.413 - 5.106 =) 410.307 mit Blick auf die von einzelnen Antragstellern angesprochenen ärztlichen Untersuchungen und Betreuung gesunder Neugeborener im Klinikum nimmt das Gericht unabhängig davon, wie diese Untersuchungen und Verbleibezeiten gesunder Neugeborener - zusammen mit der Mutter - überhaupt von der Antragsgegnerin kapazitär behandelt sein mögen, mit Blick darauf nicht vor, dass für den Bereich „Geburtshilfe/Frauenheilkunde“ 12.183 Pflegetage eingestellt worden sind und - wie vorbezeichnet - der Ansatz von 415.413 Gesamt-Pflegetagen bei der Kontrollberechnung ohnehin schon äußerst kapazitätsgünstig ist. Die Zahl von 410.307, dividiert durch 365, ergibt eine Einsatzzahl von 1.124,1. 15,5 v. H. hiervon ergeben die Zahl 174,2, gerundet 174 (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 KapVO. Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 KapVO wegen der poliklinischen Neuzugänge um 50 v. H. (= 87) auf (174 + 87 =) 261 Studienplätze/Jahr zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung kommt nicht in Betracht. Soweit einzelne Antragsteller/Antragstellerinnen hierzu vorgetragen haben, das Universitätsklinikum Münster habe das bisherige Marienhospital Emsdetten und das Marienhospital Steinfurt (nunmehr: UKM Marienhospital Steinfurt GmbH) im Jahre 2016 übernommen, so dass diese beiden Kliniken vollständig in den Patientenversorgungsbereich des Universitätsklinikums Münster eingegliedert seien, was wiederum bedeute, dass auch die dortigen tagesbelegten Betten hier einzubeziehen seien, geht dies schon deshalb fehl, weil diese gesellschaftsrechtlichen Veränderungen erst im Jahre 2016 erfolgten und deshalb für den hier für die Bestimmung der TBB maßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres 2015 keine Bedeutung haben. Gleiches gilt für die sonst angesprochenen Kooperationen. Im Übrigen bedeuten, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, diese Erwerbs- bzw. Beteiligungsvorgänge, zur Befugnis des Universitätsklinikums Münster, sich u.a. an Unternehmen zu beteiligen, vgl. die auf der Grundlage der Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 ergangenen Regelungen etwa in § 2 der Satzung des Universitätsklinikums Münster vom 26. Februar 2008 (MBl. NRW. 2008, 389) sowie nunmehr vom 19. Dezember 2016 (MBl. NRW. 2017, 25), auch unter Einschluss der Bestimmungen des Hochschulgesetztes NRW nicht zugleich, dass diese Kliniken damit kapazitätsrechtlich auch dem Universitätsklinikum Münster zugehörten. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, a.a.O. (Universitätsklinikum Essen) Diese Krankenanstalten - und auch die weiteren antragstellerseitig als kooperierend angesprochenen Krankenhäuser - mögen im Ausgangspunkt außeruniversitäre Krankenanstalten i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 KapVO sein. Die Antragsgegnerin hat jedoch in der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 12. Juli 2017 dienstlich erklärt, dass mit keinem der von den jeweiligen Antragstellern/Antragstellerinnen angeführten Krankenanstalten, die auch weder mit universitärem Status als Universitätsklinikum Münster beliehen seien und die verschiedenen Rechtsträgern zugehörten, auf den klinisch-praktischen Studienabschnitt vor dem Praktischen Jahr bezogene Lehrveranstaltungen am Krankenbett vertraglich im Sinne dieser Norm vereinbart worden seien und auf Dauer dort durchgeführt würden. Das Gericht hat an der Richtigkeit dieser dienstlichen Erklärung keine berechtigten Zweifel. Verbleibt es damit im Rahmen der Kontrollberechnung des Gerichts bei allenfalls 261 Studienplätzen des klinisch-praktischen Teils des Studiengangs Medizin im Eintrittssemester für das Studienjahr 2016/2017, so entfielen hiervon der üblichen Verteilungsentscheidung des Ministeriums bei ungeraden Jahreskapazitäten folgend auf das SS 2017 130 Studienplätze des 1. klinischen Fachsemesters. Ein zu einer Erhöhung dieser Zahlen führender Schwundausgleich ist unabhängig davon, ob ein solcher überhaupt für den klinisch-praktischen Teil rechtlich in Betracht käme, nicht vorzunehmen, da ein solcher Schwund wie nachgewiesen nicht stattfindet. Gerechnet auf alle sechs Fachsemester ergäbe sich folglich eine Gesamtzahl von (6 x 130 =) 780 Studienplätzen. Dem stehen jedoch 787 tatsächlich in diesen Fachsemestern eingeschriebene Studierende gegenüber. Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin die übrigen zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs erforderlichen Anforderungen erfüllt hat, kommt es damit nicht an. 2. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin hilfsweise die vorläufige Zulassung zu einem niedrigeren als dem 1. klinischen Fachsemester begehrt, fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse, da er/sie bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat und deshalb tatsächlich nicht mehr in einem vorklinischen Fachsemester studieren will. Allein das Ziel, in dem Folgesemester in das 1. klinische Fachsemester an der WWU Münster aufrücken zu können, ohne an die für externe Bewerber geltenden Regeln gebunden zu sein, reicht insoweit nicht aus. Vgl. etwa: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 3 Nc 27/16 - und VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 9 C 18/17 -, jeweils m.w.N., juris. Im Übrigen hat das Gericht bereits mehrfach in Eilverfahren entschieden, dass in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin an der WWU Münster zum SS 2017 keine vergabefähigen Studienplätze vorhanden sind. Vgl. etwa Beschlüsse vom 13. April 2017 - 9 Nc 2/17 -, rk., nrwe; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 13 C 38/17 -, n.v. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 1 GKG entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.