Beschluss
2 L 3657/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0109.2L3657.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 2. November 2016 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an der Städtischen Realschule G.----straße in E ausgeschriebene, nach A 13 BBesO besoldete und mit dem Aufgabenbereich „Koordinierungsaufgaben im Bereich der Lehrerfortbildung: Schwerpunkt Unterrichtsentwicklung, Qualitätsentwicklung, weitere systemische Fortbildungsbereiche“ umschriebene Beförderungsstelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung einer Mitbewerberin und deren Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstelle unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtmäßig. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW in der Fassung des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Dienstrechtsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016, GV. NRW., S. 309). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16. Der Antragsgegner hat mit seiner Entscheidung, der Beigeladenen den Vorzug bei der Besetzung der Beförderungsstelle zu geben, dem Leistungsgrundsatz entsprochen. Die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers vom 25. Mai 2016 und der Beigeladenen vom 24. Mai 2016 weisen dasselbe Gesamturteil aus („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“, vgl. Ziffer 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW, S. 7). Die Einschätzung des Antragsgegners, die Beigeladene verfüge im Wege einer inhaltlichen Ausschöpfung der textlichen Bestandteile der Beurteilungen über einen Qualifikationsvorsprung, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner Auswahlentscheidung im Kern angeführt, dass sich die Beigeladene durch besonders hervorragende Leistungen als Lehrkraft im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ausgezeichnet habe (Schreiben vom 28. Oktober 2016). Der Antragsteller habe insoweit hingegen (nur) hervorragende Leistungen erbracht. Dieser Bewertung hat der Antragsgegner eine schulfachliche Stellungnahme aus seinem Hause vom 17. September 2016 zugrunde gelegt. Danach sei der Unterricht der Beigeladenen durch höchst sorgfältige Vor- und Nachbereitung gekennzeichnet. Auch führe die Beigeladene ihren Unterricht überaus anspruchsvoll und strukturiert durch. Sie habe einen sehr guten Kontakt zu Schülern, Eltern und außerschulischen Partnern. Ihre Klassenleitung sei vorbildlich. Die Beigeladene arbeite beispielhaft, sehr gewissenhaft und äußerst konstruktiv in unterschiedlichen Arbeitsgruppen mit. Die Planung des eingesehenen Unterrichts sei sehr durchdacht gewesen. Ihre Unterrichtsziele habe sie in besonderem und äußerst eindrucksvollem Maße erreicht. Ausgewählte Methoden und Medien habe sie idealtypisch eingesetzt. Die von ihr gewählte Methode und der inhaltliche Schwerpunkt seien äußerst motivierend gewesen. Die durchdachte und auf sehr überzeugendem fachlich-methodisch-didaktischem Niveau konzipierte Unterrichtsplanung habe in dem eingesehenen Unterricht eine erstklassige und exzellente Umsetzung erfahren. Ihr Lehrerverhalten sei in besonderem Maße vorbildlich gewesen. Die Leistungen des Antragstellers waren insoweit nicht vergleichbar gut. So besitzt der Antragsteller den Unterricht betreffend (lediglich) eine gute Planungs- und Durchführungskompetenz. Auch ist die Gesamtkonzeption der eingesehenen Unterrichtsstunde des Antragstellers unter fachlich-methodisch-didaktischen sowie organisatorischen Gesichtspunkten (nur) uneingeschränkt schlüssig gewesen. Der Beigeladenen gelingt hingegen - wie ausgeführt - eine erstklassige und exzellente Umsetzung ihrer Unterrichtsziele. Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner hinsichtlich dieses Kriteriums einen Leistungsvorsprung bei der Beigeladenen ausmacht. Dem hat der Antragsteller substantiiert nichts entgegengesetzt. Sein Vorbringen erschöpft sich in der pauschalen Einschätzung, dass zwischen ihm und der Beigeladenen „allenfalls ein Gleichstand“ gegeben sei. Damit setzt er lediglich seine eigene - nicht maßgebliche - subjektive Einschätzung an die Stelle des hierzu berufenen Antragsgegners. Auch sonst weist die Auswahlentscheidung keine Rechtsfehler auf. Gegen die Bewertung des Antragsgegners, die Beigeladene habe an anspruchsvolleren Fortbildungen teilgenommen und zeige bei ihren Tätigkeiten außerhalb der Schule eine extrem vielfältige und anspruchsvolle Aufgabendichte, ist nichts zu erinnern. Einwände hat der Antragsteller auch insoweit nicht erhoben. Rechtsfehlerfrei hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung sodann auch darauf gestützt, dass die Beigeladene im schulfachlichen Gespräch (Kolloquium) gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der mit der Beförderungsplanstelle verbundenen Aufgabenstellung ein höheres Kompetenzniveau aufgewiesen habe. Der dagegen unter Hinweis auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. April 2016, 5 Sa 1449/15, vom Antragsteller erhobene Einwand, der Antragsgegner hätte beim Kolloquium den Aufgabenbereich der zu besetzenden Beförderungsstelle nicht in den Blick nehmen dürfen, greift nicht durch. In der in Bezug genommenen Entscheidung wird festgestellt, dass die mit einer Beförderungsstelle zu übernehmende Sonderaufgabe das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt lässt und dass die Beförderungsstelle dadurch weder ein konstitutives Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld den Bewerberkreis beschränkt, erhalte noch dass sie dadurch mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen werde, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 - 6 B 880/14 -, juris. Die ausgeschriebene Beförderungsstelle hat der Antragsgegner nicht mit einem Anforderungsprofil versehen. Bei dem „besonderen Hinweis“ im Ausschreibungstext auf die mit dem Beförderungsamt zu übernehmende Sonderaufgabe („Koordinierungsaufgaben im Bereich der Lehrerfortbildung: Schwerpunkt Unterrichtsentwicklung, Qualitätsentwicklung, weiterer systemischer Fortbildungsbereich“) handelt es sich lediglich um die Beschreibung des zusätzlichen Tätigkeitsbereichs des zukünftigen Stelleninhabers. Dieses Aufgabenfeld kann ohne weiteres zum Gegenstand des in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen schulfachlichen Gespräches werden (vgl. Ziffer 4.3 Satz 1 BRL). Es enthält dadurch nicht das Gewicht eines von dem Bewerber bereits im Vorfeld zwingend zu erfüllenden Anforderungsprofils. Davon abgesehen verfügt die Beigeladene auch dann noch über einen Qualifikationsvorsprung, wenn die Bewertung des Kolloquiums unberücksichtigt bliebe. Denn ausweislich der schulfachlichen Stellungnahme und der hierzu angefertigten Punkteübersicht fällt die Bewertung des Kolloquiums für die Annahme des Vorsprungs nicht ausschlaggebend ins Gewicht (vgl. Blatt 15 bis 23, Band 1 der Verwaltungsvorgänge). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden.