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Beschluss

12 L 4432/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0110.12L4432.16A.00
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Leitsätze

Eine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügende Belehrung muss u.a. ausdrücklich auf die gesetzliche Rücknahmefiktion nach § 33 Abs. 1 AsylG hinweisen. Eine unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 10544/16.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügende Belehrung muss u.a. ausdrücklich auf die gesetzliche Rücknahmefiktion nach § 33 Abs. 1 AsylG hinweisen. Eine unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 10544/16.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2016 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der am 27. Dezember 2016 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist im vorliegenden Fall nicht fristgebunden. Er war nicht innerhalb einer Woche zu stellen, da es an einer § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechenden Regelung fehlt. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 – Au 3 S 16.32189 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 10 L 1078/16.A –, juris, Rn. 13. Dem Antragsteller fehlt zudem nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage in der Hauptsache ist nicht offensichtlich unzulässig. Sie ist insbesondere nicht verfristet. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Mai 2016 ist nicht bestandskräftig geworden, da der Antragsteller fristgerecht Klage erhoben hat. Es kann dahinstehen, ob und wann der Bescheid dem Antragsteller wirksam zugestellt wurde. Es gilt die Klagefrist von einem Jahr gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. VwGO. Denn die dem angefochtenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt. Sie ist wegen der Formulierung „Die Klage muss […] in deutscher Sprache abgefasst sein“ geeignet, bei einem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ausschließlich schriftlich und in deutscher Sprache beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann, wobei der Betroffene selbst für diese Schriftform zu sorgen hat. Dieser Eindruck ist falsch. Er steht in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann beim Verwaltungsgericht die Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Zudem genügt es, wenn die Eingabe einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthält, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt. Vgl. ausführlich: VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, juris, Rn. 44ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –, juris, Rn. 17; VG Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – Au 7 S 14.50321 –, juris, Rn. 26. Der Antragsteller hat die Jahresfrist gewahrt, denn er hat am 13. September 2016 gegen den Bescheid vom 24. Mai 2016 Klage erhoben. Der Antragsteller hat auch keine Möglichkeit, sein mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen. Insbesondere stellt der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesamt gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG keine solche Möglichkeit dar. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 33 Abs. 5 AsylG. § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG steht einem späteres Wiederaufnahmebegehren selbst dann entgegen, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu verneinen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris, Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, juris, Rn. 5 m.w.N. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsdrohung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demnach ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden. Nach diesen Maßgaben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antrags-gegnerin aus, denn die Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erweisen sich als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung sind §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2, 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag als zurückgenommen gilt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. In diesem Fall stellt das Bundesamt das Asylverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ein. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Eine den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügende Belehrung muss u.a. ausdrücklich auf die gesetzliche Rücknahmefiktion nach § 33 Abs. 1 AsylG hinweisen. Eine unterbliebene Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens. Nur eine vorherige Belehrung über die nachteiligen Rechtsfolgen des Nichtbetreibens des Verfahrens – unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Warnfunktion – lässt es gerechtfertigt erscheinen, Verstöße im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG mit der fingierten Rücknahme des Asylantrags zu ahnden. Ohne die erforderliche Belehrung drohte hingegen eine nicht mehr hinnehmbare Beschneidung der Verfahrensrechte der Asylantragsteller. Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 L 1803/16.A –, juris, Rn. 12, 16 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016 – Au 3 K 16.31790 –, juris, Rn. 28 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 3 L 1544/16.A –, juris, Rn. 41ff. m.w.N. Nach diesen Maßgaben kann hier dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 AsylG erfüllt sind. Denn es fehlt jedenfalls an einer den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Belehrung des Antragstellers. Die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten, die dem Antragsteller am 8. Oktober 2013 ausgehändigt worden ist, kann den Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 AsylG bereits deshalb nicht genügen, weil die Vorschrift in ihrer aktuellen Fassung erst am 17. März 2016 in Kraft getreten ist. Das Bundesamt hatte den Antragsteller lediglich darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen zur Anhörung nachteilige Folgen haben und ohne persönliche Anhörung entschieden werden könne. Auch in der Ladung zum Termin für die persönliche Anhörung vom 24. März 2016 ist der Antragsteller nicht über die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung bei Nichtbetreiben belehrt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).