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Beschluss

18 L 4084/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0111.18L4084.16.00
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Leitsätze

Aufhebung der Genehmigung einer Ersatzschule wegen Unzuverlässigkeit der Schulleiterin und Betreiben der Schule in nicht genehmigten Räumen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufhebung der Genehmigung einer Ersatzschule wegen Unzuverlässigkeit der Schulleiterin und Betreiben der Schule in nicht genehmigten Räumen Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 13. November 2014 genehmigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Errichtung und den Betrieb des „Privaten Berufskollegs für Wirtschaft E. “ als private Ersatzschule (im Folgenden: Berufskolleg) mit den Bildungsgängen - Fachklasse des dualen Systems der Berufsausbildung, Kauffrau/Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung nach Anlage A 1 APO-BK - Fachklasse des dualen Systems der Berufsausbildung, Fachkraft für Lagerlogistik, nach Anlage A 1 APO-BK - Fachklasse des dualen Systems der Berufsausbildung, Fachlagerist, nach Anlage A 1 APO-BK. Ausweislich des Genehmigungsbescheides ist Schulträger der Antragsteller. Vertretungsberechtigtes Organ des Schulträgers ist der Vorstand, der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aus Frau N, Frau C und Herrn U bestand. Im Zeitpunkt des angegriffenen Bescheides über die Aufhebung der Genehmigung bestand der Vorstand aus Frau N (Vorstandsvorsitzende), Herrn U (stellvertretender Vorstandsvorsitzender) und Herrn N1 (Kassenwart). Frau N ist zugleich Leiterin der Ersatzschule. Als Standort der privaten Ersatzschule legt der Genehmigungsbescheid das Gebäude I. -C. -Straße 13/15 in 47259 E. fest. Der Genehmigungsbescheid enthält u.a. die Hinweise, dass Veränderungen der räumlichen Unterbringung der Schule nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Ersatzschulverordnung (ESchVO) sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 ESchVO geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen sind und der Wechsel des Gebäudes (Umzug) der förmlichen Genehmigung bedarf. Am 28. Dezember 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung zum Betrieb des Bildungsgangs „staatlich geprüfter Betriebswirt“. Diesen Antrag nahm er am 20. Januar 2015 wieder zurück. Am 20. Januar 2015 kündigte der Antragsteller den Umzug zu zwei anderen Standorten in E. an. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom gleichen Tag auf das hierfür erforderlich Genehmigungsverfahren hin. Mit Schreiben vom 31. Januar, 31. März, 10. Mai, 3. Juli und 19. Juli 2015 benannte der Antragsteller sechs verschiedene Gebäude, in die das Berufskolleg umziehen solle. Am 22. bzw. 29. Juli 2015 zeigte der Antragsteller den bevorstehenden Umzug in Räume auf der L. Allee 69 in E. an. Mit Schreiben vom 3. und 5. März 2016 bat der Antragsteller um Genehmigung der Räume H. Straße 4 in E. und des Umzuges zum 1. Mai 2016 ersatzweise zum 1. August 2016. In der Folgezeit zeigte der Antragsteller mehrfach den Umzug in die zuletzt genannten Räume an und zwar zum 1./ 4. April 2016 bzw. zum 1. Mai 2016. In diesen Räumen an der H. Straße 4 in E. wird das Berufskolleg derzeit betrieben. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 bat der Antragsgegner um die Beantwortung zahlreicher Fragen zu den Lehrkräften, der Schulleitung und der stellvertretenden Schulleitung, den Räumlichkeiten, zum Unterricht in nicht genehmigten Bildungsgängen und zu weiteren auf der Internetseite des Berufskollegs angebotenen, nicht genehmigten Ausbildungsgängen. In einem weiteren Schreiben vom 16. März 2016 bat der Antragsgegner um im Einzelnen genau bezeichnete ergänzende Angaben und die Vorlage im Einzelnen bezeichneter fehlender Unterlagen, u.a. betreffend die Räumlichkeiten an der H. Straße 4 in E. , das Protokoll der zuständigen Feuerwehr über eine Brandschau bzw. das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Brandschutz sowie den Nachweis über die baurechtliche Zulässigkeit der Schulnutzung (Nutzungsänderungsbescheid, Baugenehmigung). Mit Schreiben vom 4. April 2016 wies der Antragsgegner erneut auf die fehlende Genehmigung der neuen Räumlichkeiten und auf Zweifel an der dauerhaften Unterbringung der Schule hin. Nachdem der Antragsgegner darüber hinaus Kenntnis von einer Vielzahl von Vorfällen erhalten hatte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schulleiterin und Vorstandsvorsitzenden des Antragstellers, Frau aus der N1. , aufkommen ließen, forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Mai 2016 auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Er führte im Einzelnen aus, welche Mängel bezüglich des Raumangebotes, des Genehmigungsantrags, der Unterrichtsgestaltung und der Zuverlässigkeit der Frau aus der N1. festgestellt worden waren. Er gab dem Antragsteller auf, bis zum 30. Juni 2016 einen den Vorgaben des Schulgesetzes NRW und der Ersatzschulverordnung entsprechenden Antrag bezüglich der neuen Räumlichkeiten einzureichen. Weiterhin forderte er, ab sofort keine Zeugnisse und Zertifikate des Berufskollegs oder des Antragstellers für nicht genehmigte Bildungsgänge mehr auszustellen sowie keine Arbeitsverträge für das Land Nordrhein-Westfalen mehr abzuschließen. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller weiter auf, ab sofort wahrheitsgemäße und eindeutige Angaben zu machen. Zur Stellungnahme zu den Fragen aus dem Schreiben vom 18. Februar 2016 setzte er eine Frist bis zum 1. Juni 2016 und forderte zur Beantwortung weiterer Fragen bis zum 10. Juni 2016 auf. Am 6. Oktober 2016 wurde durch Vertreter der Bezirksregierung E ein unangekündigter Schulbesuch in den Räumen Hstraße in E. durchgeführt, um festzustellen, ob Unterricht stattfand und in welcher Qualität. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Aufhebung der Genehmigung für den Betrieb des Berufskollegs an und gab ihm Gelegenheit, bis zum 14. Oktober 2016 Stellung zu nehmen. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wurde das Schreiben am 6. Oktober 2016 per Fax übermittelt. Auf Bitten des Antragstellers verlängerte der Antragsgegner diese Frist bis zum 21. Oktober 2016. In einem Telefonat am 12. Oktober 2016 wurde dem Prozessbevollmächtigten erläutert, welche Mängel nach wie vor fortbestanden. Mit Bescheid vom 8. November 2016 hob der Antragsgegner den Genehmigungsbescheid vom 13. November 2014 auf und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 18. November 2016 bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 4 K 7952/16 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (4 L 2726/16). Nach Verweisung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Dezember 2016 sind die Klage und der Eilantrag bei dem hiesigen Gericht unter den Aktenzeichen 18 K 14405/16 bzw. 18 L 4084/16 anhängig. Zur Begründung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes trägt der Antragsteller vor, er habe die Schule im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen geführt. Kleinere Mängel habe er nach entsprechendem Hinweis umgehend abgestellt. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien daher nicht weggefallen. Im Übrigen sei vor Erlass des Aufhebungsbescheides keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt. Die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 14405/16 gegen den Aufhebungsbescheid der Bezirksregierung E vom 8. November 2016 wiederherzustellen, sowie (hilfsweise) den Antragsgegner zu verpflichten, die monatlichen Abschlagszahlungen für den Schulbetrieb des Antragstellers jeweils zum 24. eines jeden Monats rückwirkend ab November 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - 18 L 4084/16 - zu zahlen, Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt im Einzelnen vor, welche Genehmigungsvoraussetzungen in Bezug auf die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen weggefallen seien und aus welchen Gründen die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht (mehr) bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat mit keinem der gestellten Anträge Erfolg. Soweit der Antrag betroffen ist, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 14405/16 gegen den Aufhebungsbescheid der Bezirksregierung E vom 8. November 2016 wiederherzustellen, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, wenn die Behörde - wie hier - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Daneben sind in formeller Hinsicht die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO zu beachten. Gemessen daran bleibt dem genannten Antrag der Erfolg versagt. Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat schlüssig, konkret und substantiiert die wesentlichen Erwägungen dargelegt, warum aus seiner Sicht gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Antragstellers am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob die angeführten Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache tragen, ist dagegen unerheblich. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2016, mit der die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Berufskollegs vom 13. November 2014 aufgehoben wurde, ist offensichtlich rechtmäßig. Und auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aussetzungsinteresse. Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2016, das dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin noch am gleichen Tag per Fax übermittelt wurde, insbesondere gemäß § 28 VwVfG NRW zur beabsichtigten Aufhebung des Genehmigungsbescheides angehört. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin trifft es nicht zu, dass aus dem Anhörungsschreiben nicht ersichtlich gewesen sei, welche Mängel im Einzelnen vorgelegen hätten. Die Anhörungspflicht erstreckt sich darauf, den Betroffenen über die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen in Kenntnis zu setzten. Das Anhörungsschreiben nimmt ausdrücklich Bezug auf das Schreiben des Antragsgegners vom 11. Mai 2016, das die Mängel und Vorwürfe im Einzelnen auflistet. Zusätzlich wurden dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einem Telefonat am 12. Oktober 2016 sämtliche Mängel ausführlich erläutert. Die im Anhörungsschreiben gesetzte Frist zum 14. Oktober 2016, die der Antragsgegner bis zum 21. Oktober 2016 verlängert hat, war auch nicht zu kurz bemessen. Dem Antragsteller waren die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits zuvor in diversen Schreiben des Antragsgegners, so etwa vom 3. März 2016, 5. April 2016 und 11. Mai 2016, genannt worden. Im Übrigen ist ein eventueller Anhörungsmangel gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, weil die Entscheidung über die Aufhebung der Genehmigung als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist („ist aufzuheben“), der potenzielle Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache mithin nicht beeinflusst hätte. Der mit der Klage 18 K 14405/16 angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 101 Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Danach ist die Genehmigung für eine Ersatzschule aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. Voraussetzung für die Genehmigung einer Ersatzschule ist gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW u.a., dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Ferner darf eine Ersatzschule nur errichten, betreiben oder leiten, wer die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 101 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW). Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers; bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt dies entsprechend für die vertretungsberechtigten Personen (§ 101 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW). Gemessen daran hat der Antragsgegner die Genehmigung zu Recht aufgehoben. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung als Ersatzschule im Zeitpunkt der Erteilung vorgelegen haben, sind sie jedenfalls nachträglich weggefallen. Es fehlt insoweit bereits an der Zuverlässigkeit der handelnden Personen im Sinne des § 101 Abs. 5 SchulG NRW (1.). Darüber hinaus ist mangels Vorliegen einer Genehmigung für die derzeit genutzten Räumlichkeiten - die von denen in der Genehmigung vom 13. November 2014 genannten abweichen - auch nicht (mehr) von einer Gleichwertigkeit im Sinne des § 101 Abs. 1 SchulG NRW auszugehen (2.). Beiden Mängeln hat der Antragsteller trotz Aufforderung des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 11. Mai 2016 nicht im Sinne des § 101 Abs. 6 SchulG NRW abgeholfen. Grundlage dieser Einschätzung sind die folgenden Erwägungen, die sich auf vom Gericht (nur) exemplarisch herausgegriffene Missstände beziehen und die allein die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides eindeutig tragen. Eines Rückgriffs auf weitere, aus den Verwaltungsvorgängen und Gerichtsakten zahlreich ersichtlichen Umstände und Vorkommnisse bedurfte es daher nicht. 1. Mit Blick auf die Zuverlässigkeit fehlt es sowohl an der persönlichen Zuverlässigkeit der Schulleitung als auch der vertretungsberechtigten Person des die Schule betreibenden Schulträgers, die hier mit Frau N. aus der N1. personenidentisch sind. Dabei beschreibt der Begriff der Zuverlässigkeit eine persönliche Voraussetzung für ein Tätigwerden. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Schule in Zukunft ordnungsgemäß betreibt oder leitet. Die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG rechtfertigt es dabei, strenge Anforderungen an die Feststellung mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit zu stellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1969 - VII B 61.68 -, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr.7; OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2006 - 3 W 11/06 -, juris, Rn. 24. Für die Prognose der (Un)Zuverlässigkeit erlangt die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der Lebensumstände des Betroffenen Bedeutung. Dabei spielt vor allem sein durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen seine beruflichen Pflichten manifest gewordener Charakter eine Rolle, vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2006 - 3 W 11/06 -, juris, Rn. 22. Mit Blick auf die Verstöße ist eine objektive Bewertung der unstreitigen oder erwiesenen Tatsachen vorzunehmen und zu prüfen, ob sie die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Betroffene in Zukunft seinen Verpflichtungen als Schulleitung oder Schulträger nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, vgl. Jülich, van den Hövel u.a., Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: 1. Juni 2016, § 101 Rn. 16. Positiv formuliert ist als Schulleitung oder Schulträger nur zuverlässig, wer ein Mindestmaß sachlicher Loyalität gegenüber den staatlichen Schulaufsichtsbehörden sowie die Bereitschaft erkennen lässt, sich an bestehende Vorschriften zu halten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 1968, - 5 A 1004/68 -; Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 -, juris; Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2016, § 101 Rn 5.3 Dazu gehört die - selbstverständliche - Pflicht, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden wahrheitsgemäße Angaben zu machen, vgl. Arenz u.a. , a.a.O. § 101 Rn 5.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es der Frau N. aus der N1. sowohl als Schulleiterin als auch als vertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende des Antragstellers als Schulbetreiber an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit. Nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens bietet sie nicht die Gewähr dafür, dass sie das Berufskolleg in Zukunft ordnungsgemäß leitet bzw. - in ihrer Funktion als vertretungsberechtigtes Organ des Antragstellers - betreibt. Diese Einschätzung ist trotz der insoweit geltenden strengen Maßstäbe vor dem Hintergrund der nachfolgend beschriebenen Verfehlungen unzweifelhaft geboten. Frau aus der N1. hat zum einen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit zahlreiche Urkunden ausgestellt, für deren Ausstellung sie keine Berechtigung hatte (a). Ferner hat sie über den gesamten Zeitraum des Betriebs des Berufskollegs hinweg gegenüber dem Antragsgegner als Schulaufsichtsbehörde unwahre und widersprüchliche Aussagen und Angaben gemacht. Auch hat sie vom Antragsgegner angeforderte Unterlagen nicht fristgemäß eingereicht (b). Darüber hinaus hat Frau aus der N1. gegenüber anderen Schulen und Behörden ein für eine Schulleiterin bzw. vertretungsberechtigte Person eines Ersatzschulträges nicht akzeptables Verhalten gezeigt (c). Schließlich hat der Antragsteller - aus der Verantwortungssphäre der Frau aus der N1. entspringend - Räumlichkeiten an der Htraße 4 in E. zu anderen Zwecken als zum Betrieb der Ersatzschule genutzt (d). (a) Soweit die Ausstellung von Urkunden betroffen ist, hat Frau aus der N1. in einer Vielzahl von Fällen Zeugnisse und Zertifikate mit dem Stempel des Berufskollegs und/oder des Trägervereins „Privates Berufskolleg für Wirtschaft e. V.“ gefertigt und mit ihrem Namen als Schulleiterin unterschrieben, ohne hierzu eine Berechtigung zu haben. Nach § 100 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW haben Ersatzschulen das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen. Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten insoweit unmittelbar (§ 100 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW). Auch aus § 3 Abs. 3 ESchVO ergibt sich, dass sich die Erteilung von Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Durchführung von Prüfungen nach den für die öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften (§ 49 SchulG NRW sowie die Verordnungen zu § 52 SchulG NRW) richtet. Gegen diese Vorgaben bzw. allgemeine Vorschriften hat Frau aus der N1. in eklatanter Weise verstoßen und Urkunden weit über ihre Berechtigung hinaus ausgestellt. So hat sie ein mit dem Stempel des Berufskollegs versehenes Zeugnis vom 18. Juni 2015 über die Ablegung einer Ausbildereignungsprüfung für Herrn B. N2. ausgestellt. Die Befugnis zur Durchführung einer entsprechenden Prüfung und Ausstellung eines Zeugnisses liegt gemäß § 71 Berufsbildungsgesetz jedoch in der ausschließlichen Kompetenz der Industrie- und Handelskammern. In einer anderen Urkunde des Berufskollegs vom 3. Juni 2015, von Frau aus der N1. als Schulleiterin unterschrieben, wird Frau F. L1. bescheinigt, dass sie den Titel „Betriebswirt“ erworben hat. Ein solcher Bildungsgang mit dem genannten Abschluss ist dem Berufskolleg indes überhaupt nicht genehmigt worden. Weiterhin existieren Zertifikate über die „Prüfungsvorbereitung Altenpflege“ vom 25. Juni 2016 sowie über die „Prüfungsvorbereitung Umweltschutzbeauftragte“ vom 27. Juni 2016, die die Stempel des Berufskollegs und des Antragstellers sowie die Unterschrift von Frau aus der N1. als Schulleiterin enthalten. Auch hinsichtlich dieser Abschlüsse verfügt der Antragsteller über keine Genehmigung. Darüber hinaus befindet sich bei den Verwaltungsvorgängen eine durch den Antragsteller ausgestellte Bescheinigung für Herrn V. über die Teilnahme an einem Kurs „Pädagogische Eignung“ vom 17. Februar 2016. An diesem Kurs hat Herr V. nach eigenen Angaben überhaupt nicht teilgenommen. Auch besitzt der Antragsteller eine Genehmigung zur Durchführung eines solchen Kursangebotes und entsprechender Zeugniserteilung nicht. Wegen weiterer Beispielsfälle wird auf die Darstellung und Aufzählung der Zeugnisse und Zertifikate über nicht genehmigte Bildungsgänge in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Antragsgegners Bezug genommen. Die gegen das aufgezeigte Gebaren vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen sind nicht ansatzweise geeignet, den bereits aus diesen Verfehlungen resultierenden Schluss der Unzuverlässigkeit zu entkräften bzw. zu widerlegen. Insoweit hatte der Antragsteller für die genannten Kurse - mit Ausnahme der Ausbildereignungsprüfung - im Verwaltungsverfahren zunächst vorgetragen, dass sie in Kooperation mit polnischen Partnern stattfänden. Später erfolgte die Erklärung, ein neu gegründetes deutsch-polnisches Institut bzw. eine deutsch-polnische Stiftung biete die Kurse an; der Antragsteller habe nicht eines der Zeugnisse ausgestellt, sodass die Zeugnisse auch nicht unwirksam zu machen seien. Dass diese Versuche der Rechtfertigung als reine Schutzbehauptungen zu werten sind, ergibt sich schon aus dem - davon abweichenden - Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, es sei zutreffend, dass die Zertifikate des Antragstellers den Stempel des Berufskollegs enthalten hätten. Diese Zertifikate seien wieder eingezogen bzw. für nichtig erklärt worden. Man habe in Unkenntnis Handlungen vorgenommen, die anschließend korrigiert und nicht wiederholt worden seien. Es sei zu berücksichtigen, dass Frau aus der N1. gerade erst Schulleiterin geworden sei und es deshalb einen erhöhten Beratungsbedarf gegeben habe. Auch diese Darstellung kann jedoch die Einschätzung, dass sich aus den genannten Vorfällen die Unzuverlässigkeit der Frau aus der N1. ergibt, nicht ernsthaft in Frage stellen. Zum einen hat der Antragsteller auch nach dem Hinweis des Antragsgegners auf die fehlende Berechtigung zur Ausstellung der genannten Bescheinigungen im Schreiben vom 11. Mai 2016 weiterhin solche Zertifikate ausgestellt. Zum anderen verfängt der Hinweis auf die gerade erst begonnene Tätigkeit als Schulleiterin nicht. Die notwendigen Kenntnisse im Ersatzschulrecht hat sich ein Schulleiter vor Beginn der Tätigkeit zu beschaffen. Im Übrigen dürfte selbst einem Laien klar sein, dass eine Schule keine Zertifikate über nicht genehmigte Bildungsgänge bzw. nicht durchgeführte Veranstaltungen ausstellen darf. Bezeichnend für die offenbar fehlende Bereitschaft (oder gar Fähigkeit), sich an rechtliche Vorgaben zu halten und übertragene Befugnisse nicht zu überschreiten - und gleichzeitig die Nichtbehebung des Mangels i.S.d. § 101 Abs. 6 SchulG NRW dokumentierend -, ist der Umstand, dass sich auf der Internetseite des Berufskollegs bis heute unter der Rubrik „Wir bilden in folgenden Fachbereichen aus“ folgende Einträge befinden: „Staatlich geprüfte Betriebswirtin und Betriebswirt Schwerpunkt Lagerlogistik“, „Logistikmeister“ und „Maschinenbautechnik“. Keiner dieser Bildungsgänge ist vom Antragsgegner genehmigt worden. Ein weiteres Indiz für die ‑ die Unzuverlässigkeit der Frau aus der N1. (mit) begründende ‑ Sorglosigkeit im Bereich Ausstellung von Urkunden ist darin zu sehen, dass Frau aus der N1. unter Benutzung eines entsprechenden Formulars Arbeitsverträge für das Land Nordrhein-Westfalen geschlossen hat bzw. versucht hat zu schließen. Hier hat der Antragsteller lediglich entgegnet, der frühere Leiter des Dezernates bei der Bezirksregierung habe von Frau aus der N1. verlangt, Mustervordrucke des Landes NRW zu verwenden. Selbst wenn diese Aussage zutrifft, musste Frau aus der N1. klar sein, dass sich diese Auskunft nur auf den Inhalt der Verträge beziehen konnte, sie aber keinesfalls Verträge im Namen des Landes hätte abschließen dürfen. (b) Neben diesen Verfehlungen im Zusammenhang mit Urkunden etc. hat Frau aus der N1. als Schulleiterin und Vertretungsberechtigte des Antragstellers nachhaltig und in tiefgreifender Weise gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen, und zwar über den gesamten Zeitraum des Betriebs des Berufskollegs hinweg. Gemäß § 7 Abs. 2 ESchVO sind der Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblicke in den Betrieb und die Einrichtung der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Schulaufsicht gemäß § 104 Abs. 1 SchulG NRW erforderlich ist. Gegen diese Pflichten hat Frau aus der N1. u.a. dadurch verstoßen, dass sie unwahre und widersprüchliche Aussagen und Angaben gemacht, insbesondere auch noch nach der Aufforderung im Schreiben vom 11. Mai 2016, dies ab sofort zu unterlassen. Bezüglich dieses Themenkomplexes wird vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid, im Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 und auf die entsprechenden Nachweise in den Verwaltungsvorgängen, die der Antragsgegner im letztgenannten Schriftsatz im Einzelnen bezeichnet hat, Bezug genommen. Exemplarisch sei hier auf die Angaben der Frau aus der N1. zu den Vorfällen mit und um die Schüler L2. Q. und Dominik Q1. und die Schülerin K. C1. verwiesen. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich eindeutig, dass Frau aus der N1. zur Abmeldung und Beschulung dieser Schüler - nach dem Schreiben des Antragsgegners vom 11. Mai 2016 - widersprüchliche und zum Teil unwahre Angaben gemacht hat. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorträgt, es habe zwischen der Vorsitzenden des Antragstellers und dem Antragsgegner einen intensiven und langwierigen Schriftverkehr gegeben, bei dem von beiden Seiten Formulierungen gewählt worden seien, die so nicht aufrechterhalten worden seien, erschließt sich nicht, inwiefern dies geeignet ist, den Vorwurf unverständlicher, unwahrer und widersprüchlicher Angaben zu entkräften. Eine weitere Verletzung der o.g. Pflichten ist in der nicht fristgemäßen Abgabe von Unterlagen und Angaben zu sehen. So ist Frau aus der N1. mit Schreiben vom 18. Februar 2016 aufgefordert worden, ein neues Führungszeugnis nach § 30 a BZRG zu übersenden. Dieses Führungszeugnis ist erst am 31. August 2016 beim Antragsgegner eingegangen. Ferner wurde der Abgabetermin für die Haupterhebung der amtlichen Schuldaten zum 29. September 2016 nicht eingehalten; diese Daten lagen bis zum 15. November 2016 noch nicht vor. (c) Darüber hinaus hat Frau aus der N1. als Schulleiterin und vertretungsberechtigte Person des Antragstellers als Ersatzschulträger gegenüber anderen Schulen und Behörden ein nicht akzeptables Verhalten an den Tag gelegt. So liegen Beschwerden der Schulleiter der G. -M. -Gesamtschule in F1. sowie der Städtischen Gesamtschule N3. vor, in denen unkooperatives und aggressives Verhalten sowie bewusst falsche Aussagen seitens der Frau aus der N1. im Zusammenhang mit Abwerbeversuchen von Schülern festgestellt werden. Die Niederrheinische IHK hatte Frau aus der N1. wegen ihres Verhaltens und wegen massiver unwahrer Unterstellungen bereits am 30. April 2015 ein Hausverbot erteilt. Die Agentur für Arbeit in F1. hat ihr im September 2015 ebenfalls ein Hausverbot erteilt. Hinsichtlich dieser Vorwürfe hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, Frau aus der N1. habe keine Schüler abgeworben. Angesichts der diesbezüglichen gegenteiligen Schilderungen der Schulleiter der genannten Gesamtschulen vom 13. Juni 2016 und 29. September 2016 vermag dieser Vortrag keine Zweifel an der Wahrheit der geschilderten Tatsachen zu begründen. (d) Schließlich hat der Antragsteller auf Veranlassung Frau N4. die zum Betrieb der Ersatzschule vorgesehenen - noch nicht genehmigten - Räume an der Hstraße 4 in E. zu anderen Zwecken als zum Betrieb der Ersatzschule genutzt und die Räume sogar teilweise der Nutzung zu Schulzwecken entzogen. Insoweit wird auf die ausführlichen Darlegungen im angefochtenen Bescheid und im Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. Dezember 2016, auf ein Schreiben des Polizeipräsidiums E. vom 21. Juni 2016 sowie die Einsatzberichte des Polizeipräsidiums E. über Einsätze am 17. Juni 2016 und 10. September 2016 und den Vermerk des Antragsgegners vom 7. Oktober 2016 über den unangekündigten Schulbesuch von Mitarbeitern des Antragsgegners an der Schule verwiesen. Aus diesen ergibt sich unter anderem, dass diverse Schüler des Berufskollegs in Schulräumlichkeiten gegen Entgelt gewohnt haben. Aus einem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums E. vom 21. Juni 2016 über die Zeugenbefragung der Frau aus der N1. lässt sich entnehmen, dass diese selbst angegeben hat, der Antragsteller vermittele für Personen aus dem Ausland Arbeitsstellen und organisiere Wohngelegenheiten und erlaube in diesem Zusammenhang, dass diese Personen für einen Monat in den Räumlichkeiten des Berufskollegs unterkämen. Im Bericht des Polizeipräsidiums E. vom 10. September 2016 heißt es: „Die einzelnen Räume glichen teilweise einer kleinen Wohnung, welche komplett eingerichtet war (TV, Wohn- und Schlafraum). Andere Räume beinhalteten diverse Klamotten und Matratzen. Es waren vereinzelt bis zu drei Matratzen im Raum.“ Mit dem pauschalen Bestreiten der Nutzung zu Wohnzwecken zeigt die Antragstellerin konkrete und ernsthafte Zweifel an dem diesbezüglichen Vortrag nicht auf. 2. Neben der unzweifelhaft vorliegenden Unzuverlässigkeit der Frau aus der N1. ist die Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb der Ersatzschule - selbständig tragend - auch deshalb gerechtfertigt, weil es an der in § 101 Abs. 1 SchulG NRW beschriebenen Gleichwertigkeit in Bezug auf öffentliche Schulen fehlt. Gemäß § 101 Abs. 1 SchulG NRW setzt die Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule voraus, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufskolleg hinsichtlich seiner Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, weil in den genehmigten Bildungsgängen kein oder kein ausreichender Unterricht durchgeführt wurde bzw. wird. Hierfür bestehen indes erhebliche Anhaltspunkte. So waren bei Überprüfungen am 1. Januar 2016 und 6. Juli 2016 keine Schüler anwesend. Bei der unangekündigten Überprüfung am 6. Oktober 2016 wurde kein Unterricht erteilt und weder am 19. noch am 22. September 2016 hat der laut der entsprechenden Stundenpläne vorgesehene Sportunterricht stattgefunden. Die mangelnde Gleichwertigkeit ergibt sich jedenfalls mit Blick auf die in § 101 Abs. 1 SchulG NRW genannten Einrichtungen aus dem Umstand, dass das Berufskolleg derzeit in Räumlichkeiten betrieben wird, die nicht genehmigt worden sind. Insoweit bestimmt § 104 Abs. 2 SchulG NRW, dass wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule der Genehmigung bedürfen. Um eine solche wesentliche Änderung handelt es sich bei dem Betrieb einer Ersatzschule in Räumlichkeiten, die von denen in der Genehmigung genannten abweichen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Genehmigungsbehörde die neu in den Blick genommenen Einrichtungen bzw. Räumlichkeiten auf ihre Gleichwertigkeit im Sinne des § 101 Abs. 1 SchulG NRW prüfen können muss. So ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 d) und e) ESchVO in jedem Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule die geplante Größe und Gliederung sowie die Anschrift der Schule zu nennen und sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 ESchVO Angaben zum Schulgebäude zu machen. Ferner bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 1 ESchVO, dass der oberen Schulaufsichtsbehörde Veränderungen der in § 2 Abs. 1 ESchVO genannten Festlegungen und u.a. wesentliche Änderungen der räumlichen Unterbringung der Ersatzschule mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 ESchVO jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen ist. Gemessen daran sind mangels Gleichwertigkeit der Einrichtungen die Voraussetzungen für die Genehmigung zum Betrieb des Berufskollegs als Ersatzschule im Sinne des § 101 Abs. 6 SchulG NRW nachträglich weggefallen bzw. stellt der Betrieb in den nicht genehmigten Räumlichkeiten einen Mangel dar, dem nicht abgeholfen worden ist. Eine Genehmigung für den Betrieb des Berufskollegs hat die Schulaufsichtsbehörde nur für die Räumlichkeiten an der I. -C. -Straße 13/15 in E. erteilt. Für die zurzeit genutzten Räumlichkeiten in der Hstraße 4 in E. liegt eine Genehmigung nicht vor. Die Antragstellerin hat ihren Schulbetrieb an diesem Standort vielmehr aufgenommen, ohne eine Genehmigung durch den Antragsgegner abzuwarten. Trotz zahlreicher Aufforderungen und Hinweise lag bis zum Erlass des angegriffenen Aufhebungsbescheides kein vollständiger genehmigungsfähiger Antrag bezüglich der Räumlichkeiten auf der Hstraße 4 in E. vor. Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit der Schulnutzung wurden nicht erbracht. Die insoweit vom Antragsteller eingereichte Eingangsbestätigung des Amtes für Baurecht und Bauberatung der Stadt E. vom 17. Oktober 2016 bezieht sich auf ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Nutzungsänderung, das gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW für Schulen nicht gilt. Das erst am 21. September 2016 vorgelegte Brandschutzkonzept wurde auf einer falschen Tatsachengrundlage erstellt; es geht vom Vorliegen von Schulungsräumen für die Erwachsenenbildung mit einer Nutzung von maximal 32 Erwachsenen aus. In der Schülerschaft des Berufskollegs befinden sich jedoch auch minderjährige Schüler/innen. Die diesbezüglichen Entgegnungen des Antragstellers bieten keinerlei Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller vorbringt, die Schülerzahlen seien gerade in den Anfangsmonaten stark gestiegen, weshalb man sich nach neuen Räumlichkeiten umgesehen habe. Denn zum einen ist der Schulträger nach § 79 SchulG NRW verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen und Gebäude bereitzustellen. Insoweit muss der Schulträger einer im Aufbau befindlichen Schule nicht nur den Nachweis führen, dass die im Zeitpunkt der Genehmigung bereits eingerichteten oder vorgesehenen Klassen räumlich untergebracht werden können, sondern auch, dass künftig anfallender Raumbedarf im Zeitpunkt seines Entstehens gedeckt wird, vgl. Jülich, van den Hövel a.a.O. § 101 Rn 4. Zum anderen rechtfertigt ein gestiegener Raumbedarf nicht den Einzug in neue Räumlichkeiten, bevor diese genehmigt worden sind. Um der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Prüfung neuer Räumlichkeiten zu ermöglichen, bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 1 ESchVO in zeitlicher Hinsicht gerade, dass insoweit beabsichtigte Änderungen mindestens sechs Monate vorher schriftlich unter Angabe der in § 1 ESchVO jeweils geforderten Angaben und Unterlagen anzuzeigen sind. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen hat, durch die Flüchtlingssituation sei es zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Raumsuche gekommen, erschließt sich schon aus logischen Gesichtspunkten nicht, warum dies einen Grund für den Bezug noch ungenehmigter Räumlichkeiten darstellen soll. Mit Blick auf eine etwaige Behebung des Mangels betreffend die ungenehmigten Räumlichkeiten bleiben die Einwendungen des Antragstellers ohne Einfluss auf die vorgenommene Einschätzung. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner habe trotz zahlreicher Bitten nur einzelne Mängel konkret bezeichnet, es sei schlicht unklar gewesen, welche Unterlagen eigentlich noch gewünscht und gefordert worden seien, verfängt nicht ansatzweise. Dem Antragsteller war aus dem Genehmigungsverfahren bekannt, welche Unterlagen zum Schulgebäude einzureichen waren. Eine Auflistung der insoweit einzureichenden Unterlagen findet sich in § 1 Abs. 3 Nr. 4 ESchVO, auf den der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2016 ausdrücklich hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner dem Antragsteller in Schreiben vom 27. Februar 2015, 9. und 23. April 2015, 12. Mai 2015, 30. Juli 2015, 3. und 7. August 2015, 15. September 2015, 16. März 2016, 4. April 2016, 3. Mai 2016, 15. Juni 2016, 9. August 2016 und 20. September 2016 zahlreiche Hinweise bezüglich der fehlenden Unterlagen gegeben. Soweit angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 8. November 2016 noch Raum für eine Interessenabwägung im Übrigen ist, fällt auch diese zu Lasten des Antragstellers aus. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse liegt bei der Aufhebung der Genehmigung einer Ersatzschule dann vor, wenn eine konkrete Gefährdung der Rechte und schutzwürdiger Interessen der Schüler der Ersatzschule und deren Eltern vorliegt, die ein Abwarten der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides nicht zulässt, vgl. Arenz u.a. a.a.O., § 101 Rn 6.9; VG Saarlouis, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 1 L 20/11 -, juris Rn 61. Von einer solchen Gefährdung ist hier auszugehen. Angesichts der offensichtlichen Unzuverlässigkeit der Frau aus der N1. - deren Abberufung der Antragsteller weder bereits vorgenommen noch angekündigt hat - besteht weiterhin die erhebliche Gefahr, dass es zu einem unsachgemäßen Umgang sowohl mit Schülern als auch mit Schulunterlagen kommt. Darüber hinaus bestehen bei Weiterführung des Schulbetriebs in Räumen ohne ein genehmigungsfähiges Brandschutzkonzept erhebliche Gefahren für Leib und Leben der Schülerinnen und Schüler und des Personals. Ferner bestehen nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass für die Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs die Gefahr besteht, keinen oder jedenfalls keinen Unterricht zu erhalten, der in seinen Bildungszielen denen an öffentlichen Schulen gleichwertig ist, sodass öffentlichen Schulen gleichwertige Lernziele und Abschlüsse nicht erreicht werden können. Im Übrigen besteht ein öffentliches Interesse daran, einer Ersatzschule, deren Genehmigung aufgehoben wurde, keine öffentlichen Mittel zukommen zu lassen. Denn es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die bereits zur Verfügung gestellten Mittel nicht oder nur teilweise für den Betrieb der drei genehmigten Bildungsgänge verwendet wurden. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers besteht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die hohe Gefahr, dass einer weiteren Leistung der Abschlagszahlungen keine ordnungsgemäßen Leistungen der Ersatzschule gegenüber stehen. Dagegen hat das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Betriebes des Berufskollegs bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren zurückzustehen. Der weitere (hilfsweise) gestellte Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Abschlagzahlungen rückwirkend ab dem Monat November 2016 hat ebenfalls keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Nach § 105 Abs. 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes. Gemäß § 112 Abs. 4 SchulG NRW werden unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des Haushaltsplans monatliche Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet. Nachdem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Aufhebung der Genehmigung abgelehnt wurde, fehlt der Ersatzschule des Antragstellers diese Genehmigung und damit der Status der Privatschule als Ersatzschule. Eine Anspruchsgrundlage für Zahlungen an eine solche Schule besteht nicht, vgl. Arenz u.a., a.a. O. § 101 Rn 6.5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Empfehlung in Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule und damit auch für deren Aufhebung ein Streitwert in Höhe von 30.000,- Euro vorgesehen ist. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist dieser Wert auf die Hälfte zu reduzieren.