Leitsatz: Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Grundschule als Ersatzschule entfallen, wenn mit Blick auf die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte oder die Lehrziele nicht (mehr) von einer Gleichwertigkeit der Schule mit öffentlichen Schulen i.S.d. § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auszugehen ist, ein besonderes pädagogisches Interesse i.S.d. § 101 Abs. 4 SchulG NRW nicht (mehr) vorliegt oder die vertretungsberechtigte Person des Ersatzschulträgers sich als persönlich unzuverlässig erweist. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. 4. Der Tenor dieses Beschlusses soll der Antragstellerin vorab telefonisch bekannt gegeben werden. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 6809/25 gegen den Aufhebungsbescheid des Bezirksregierung Z. vom 17. Juni 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, wenn die Behörde – wie hier in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Entscheidung des Gerichts hängt dabei von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, weil in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme, wenn ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse gegeben ist. Gemessen hieran bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Bezirksregierung Z. (im Folgenden: Bezirksregierung) hat hinreichend erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und schlüssig, ausführlich sowie mit dem erforderlichen Einzelfallbezug die wesentlichen Erwägungen dargelegt, warum aus ihrer Sicht gerade im vorliegenden Einzelfall der B. ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse der Antragstellerin am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob die angeführten Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache tragen, ist für die formelle Ordnungsgemäßheit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dagegen unerheblich. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 17. Juni 2025, mit dem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der B., deren Trägerin die Antragstellerin ist, als private Ersatzschule mit dem Bildungsgang Grundschule aufgehoben wurde, ist offensichtlich rechtmäßig (I.) und es besteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse (II.). I. Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die als obere Schulaufsichtsbehörde zuständige Bezirksregierung die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. April 2025 ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur beabsichtigten Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung angehört. Der mit der Klage 18 K 6809/25 angefochtene Bescheid vom 17. Juni 2025 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid ist § 101 Abs. 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Danach ist die Genehmigung für eine Ersatzschule aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) setzt die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Schule voraus, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) gelten für die Privatschulen die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG zugleich als Bestandteil der Landesverfassung. Das hiernach bestehende bundes- und landesverfassungsrechtliche Genehmigungserfordernis wird einfachgesetzlich in § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW und die Genehmigungsvoraussetzungen in Satz 2 der Norm wiederholt und in den weiteren Absätzen der genannten Vorschrift konkretisiert. Eine Ersatzschule darf demgemäß ferner nur errichten, betreiben oder leiten, wer die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 101 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW). Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers; bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt dies entsprechend für die vertretungsberechtigten Personen (§ 101 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW). Eine private Volksschule, d.h. eine Grund- oder Hauptschule, ist von Verfassungs wegen nach Art. 7 Abs. 5 GG sowie einfachgesetzlich nach § 101 Abs. 4 SchulG NRW darüber hinaus nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsgrundschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule diese Art in der Gemeinde nicht besteht. Gemessen hieran hat die Bezirksregierung die Genehmigung zu Recht aufgehoben. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der B. als private Ersatzschule mit dem Bildungsgang Grundschule im Zeitpunkt der Erteilung vorgelegen haben, sind sie jedenfalls nachträglich weggefallen. Mit Blick auf die wissenschaftliche Ausbildung der eingesetzten Lehrkräfte sowie die Lehrziele ist schon nicht mehr von einer Gleichwertigkeit der B. mit öffentlichen Schulen im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auszugehen (1). Darüber hinaus ist ein besonderes pädagogisches Interesse i.S.d. § 101 Abs. 4 SchulG NRW mangels tatsächlicher Implementierung des Prinzips der bilingualen Immersion im Schulalltag der B. nicht feststellbar (2.) und erweist sich die handelnde Person im Sinne des § 101 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW als persönlich unzuverlässig (3.). All diesen Mängeln hat die Antragstellerin trotz Aufforderung der Bezirksregierung mit Schreiben vom 18. November 2024 nicht im Sinne des § 101 Abs. 6 SchulG NRW abgeholfen. Zudem spricht Vieles dafür, dass es auch an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der handelnden Person im Sinne des § 101 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW mangelt (5.). 1. An der B. sind nach der in dem vorliegenden Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht ausreichend Lehrkräfte mit einer wissenschaftlichen Qualifikation vorhanden, die denen von Lehrkräften an einer öffentlichen Schule im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gleichwertig ist (s. hierzu a.). Die B. steht auch hinsichtlich ihrer Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurück, weil kein oder kein ausreichender Unterricht in dem Bildungsgang Grundschule stattfindet (s. hierzu b.). Die Antragstellerin hat diese Mängel auch nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist behoben (s. hierzu c.). Zweck des in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG (i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW), § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW festgelegten Gleichwertigkeitserfordernisses ist es, sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter weitestmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. Allein die Erfüllung des Gleichwertigkeitserfordernisses rechtfertigt es auch, dass den Ersatzschulen die Befugnis verliehen ist, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und Prüfungen wie öffentliche Schulen abzuhalten (§ 100 Abs. 4 SchulG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 19 B 820/24 -, juris, Rn. 5 f. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, juris, Rn. 18 und Beschluss vom 29. April 2019 - 6 B 141.18 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 5 f.; s. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 18 L 1545/23 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N. a. An der B. sind nicht ausreichend Lehrkräfte mit einer wissenschaftlichen Qualifikation vorhanden, die denen von Lehrkräften an einer öffentlichen Schule im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gleichwertig ist. Zur Sicherstellung des Gleichwertigkeitserfordernisses bedürfen Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich der (Unterrichts-)Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Hierzu sind die Anstellungsverträge und Qualifikationsnachweise der Lehrer vorzulegen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Eine Ausnahme gilt nur für solche Lehrkräfte, die über eine Lehramtsbefähigung verfügen und ihr entsprechend im Unterricht eingesetzt werden sollen; in diesen Fällen genügt die bloße Anzeige der Ausübung der Tätigkeit (§ 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer – und damit für die Erteilung einer (unbefristeten) Unterrichtsgenehmigung – sind gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf den Nachweis dieser Ausbildung kann nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Der dem Schulträger obliegende Nachweis solcher gleichwertigen freien Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Durch dieses Verfahren ist der Ersatzschule die Möglichkeit eröffnet, den für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung erforderlichen Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung einer Lehrkraft zu führen, die keine Vor- und Ausbildung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW durchlaufen hat. Ein anderer Nachweis kommt nicht in Betracht. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 60 ff. unter Verweis auf den Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 9 ff. Soll der Nachweis der gleichwertigen wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung durch das Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO erbracht werden, setzt die Zulassung zu diesem Verfahren unter anderem voraus, dass die Lehrkraft über eine ausreichende Unterrichtspraxis verfügt, deren Dauer je nach Qualifikation der Lehrkraft zwölf Monate (§ 7 Abs. 3 ESchVO), 18 Monate (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 ESchVO) oder zwei Jahre (§ 7 Abs. 5 Nr. 3 ESchVO) beträgt. Zum Erwerb dieser Unterrichtspraxis erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde der Lehrkraft auf Antrag des Schulträgers gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO eine befristete Unterrichtsgenehmigung. Verfügt eine Lehrkraft (lediglich) über eine solche befristete Unterrichtsgenehmigung zur Erlangung notwendiger Unterrichtspraxis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO, ist eine gleichwertige pädagogische und wissenschaftliche Eignung dieser Lehrkraft im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchVO nicht gegeben. Vielmehr setzt der Nachweis einer solchen Gleichwertigkeit nicht nur die Zulassung zum Feststellungsverfahren – die neben dem Erwerb der erforderlichen Unterrichtspraxis noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, vgl. § 7 Abs. 2 und 5 ESchVO –, sondern zudem auch den erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens voraus. Die befristete Unterrichtsgenehmigung unterscheidet sich demgemäß wesentlich von einer Unterrichtsgenehmigung, die auf der Grundlage einer bereits nachgewiesenen Qualifikation im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unbefristet erteilt wird. Denn die erstgenannte Genehmigung setzt einen solchen Nachweis gerade nicht voraus. Ihr Zweck erschöpft sich darin, der Lehrkraft den Erwerb der Unterrichtspraxis zu ermöglichen, der für die Zulassung zum Feststellungsverfahren erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 32, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 12 ff., 17. Die fehlende Gleichwertigkeit hat zur Folge, dass Lehrkräfte mit befristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO nur neben Lehrkräften eingesetzt werden können, die gleichwertig qualifiziert im Sinne von § 102 Abs. 2 SchulG NRW sind, und die die Lehrkräfte mit befristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO fachlich und didaktisch begleiten und auf diese Weise eine qualifizierte Unterrichtung sicherstellen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 17. Zur Sicherung dieser fachlichen und didaktischen Begleitung sieht § 7 Abs. 7 Satz 1 ESchVO vor, dass die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO erteilte befristete Unterrichtsgenehmigung mit der Auflage zu versehen ist, dass die Unterrichtspraxis dieser Lehrkraft von einer durch den Schulträger möglichst im Einvernehmen bestimmten erfahrenen Lehrkraft, deren Unterrichtstätigkeit nach § 102 SchulG NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist, im Umfang von drei bzw. fünf Wochenstunden begleitet wird. Erfüllt eine Lehrkraft demgegenüber lediglich die Voraussetzungen für eine befristete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, erteilt die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Ersatzschulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ESchVO. Hiervon erfasst sind etwa befristete Einstellungen als Vertretungslehrkraft bei konkretem Vertretungsbedarf aufgrund des Ausfalls der eigentlich für die Unterrichtsversorgung vorgesehenen Lehrkraft, etwa aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit etc. Soweit ausgebildete Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen, können insoweit auch Personen ohne lehramtsbezogene Ausbildung befristet beschäftigt werden, z.B. Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit lehramtsbezogenem Abschluss, die für den Schuldienst geeignet sind, Studentinnen und Studenten (insbesondere für ein Lehramtsstudium), die für den Schuldienst geeignet sind, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen ohne lehramtsbezogenen Abschluss, die für den Schuldienst geeignet sind, Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Lehramtsbefähigung, die für den Schuldienst geeignet sind oder auch nebenberuflich tätige Personen ohne Lehramtsbefähigung, die für den Schuldienst geeignet sind. Vgl. hierzu https://www.schulministerium.nrw/vertretungseinstellung-und-andere-befristete-beschaeftigung-nach-angebot; https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/Verena/angebote?action=6.05384024280331; https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/Verena/jspsrc/verena/hilfe/geeignet.html (zuletzt abgerufen am 19. August 2025). Bei Lehrkräften mit befristeter Unterrichtsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ESchVO, die als Vertretungslehrkraft aufgrund des Ausfalls der eigentlich für die Unterrichtsversorgung vorgesehenen Lehrkraft, die gleichwertig qualifiziert im Sinne von § 102 Abs. 2 SchulG NRW ist, eingesetzt werden, setzt der Einsatz als Vertretungslehrkraft denklogisch voraus, dass eine Vertretungssituation (noch) besteht. Vor diesem gesetzessystematischen Hintergrund geht die Antragstellerin bereits im Ansatz mit ihrer Annahme fehl, dass es für den Einsatz der Lehrkräfte „unerheblich“ sei, ob diese eine befristete oder unbefristete Unterrichtgenehmigung hätten, und es sich bei den Lehrkräften mit befristeter Unterrichtsgenehmigung um solche mit im Wesentlichen gleichen Qualifikationen wie bei Lehrkräften mit unbefristeter Unterrichtsgenehmigung bzw. solchen, deren Einsatz lediglich anzeigepflichtig sei, handele. Dies zugrunde gelegt ist die B. mit Blick auf die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Lehrkräfte einer öffentlichen Schule nicht (mehr) gleichwertig. Dies gilt nicht nur unter Zugrundelegung der personellen Situation zum Ablauf der seitens der Bezirksregierung insofern gesetzten Mängelbeseitigungsfrist am 28. Februar 2025, vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts VG Münster, Beschluss vom 23. September 2022 - 1 L 701/22 -, juris, Rn. 33; für das dortige – gleichlautende – Landesrecht OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 2 M 3/11 -, juris, Rn. 6, sondern auch, soweit – zugunsten der Antragstellerin – auf den späteren Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt wird. Denn die Antragstellerin kann für die Mehrheit der Fächer, die gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2025, ausweislich der Stundentafel Grundschule sowie den schulformspezifischen Unterrichtsvorgaben (vgl. § 29 SchulG NRW) für den Unterricht in der Grundschule gelten und die in dem Genehmigungsbescheid des Bezirksregierung betreffend die B. vom 19. August 2014 – zusätzlich zu dem pädagogischen Konzept der Schule – nach Ziffer 2.4. ausdrücklich als Lehrplan festgelegt worden waren, gar keine bzw. nicht ausreichend Lehrkräfte mit gleichwertiger wissenschaftlicher und pädagogischer Eignung vorweisen. Für diesen Befund ohne rechtliche Bedeutung ist der Verweis der Antragstellerin auf einen allgemein bestehenden Lehrermangel. Denn eine möglicherweise allgemein schwierige Situation bei der Personalgewinnung entbindet die Antragstellerin nicht von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften für den Betrieb ihrer Ersatzschule. Insbesondere ist für die Genehmigungsvoraussetzung der gleichwertigen wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte die tatsächliche Situation an der betreffenden Schule maßgeblich und nicht, ob die Antragstellerin bzw. deren vertretungsberechtigte Person ein Verschulden an dem Mangel an hinreichend qualifizierten Lehrkräften trifft. So auch bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 18 L 1545/23 -, juris, Rn. 25. Der eklatante Mangel an hinreichend qualifizierten Lehrkräften an der B. zeigt sich bereits daran, dass nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung für einen signifikanten Anteil der Fächer überhaupt keine Lehrkraft vorhanden ist, die über eine entsprechende Unterrichtsgenehmigung verfügt, oder deren Unterrichtseinsatz lediglich anzeigepflichtig ist. So werden im Förderunterricht, der nach der Stundentafel ebenfalls zum Pflichtunterricht in der Grundschule gehört, mit Frau G. (Förderunterricht Mathematik) und Frau E. (Förderunterricht Deutsch) insgesamt keine Lehrkräfte eingesetzt, die über eine entsprechende Lehramtsbefähigung bzw. Unterrichtsgenehmigung i.S.d. § 102 Abs. 1 SchulG NRW verfügen. Frau G., die nach den Angaben der Antragstellerin die Musik-AG und Förderunterricht Mathematik erteile, sowie Frau E., die nach den Angaben der Antragstellerin eine selbständig tätige Diplom-Pädagogin, Dyslexietherapeutin und Beraterin für Eltern hochbegabter Kinder sei, und für den Förderunterricht Deutsch eingesetzt werde, verfügen weder über eine entsprechende Lehramtsbefähigung noch über eine Unterrichtsgenehmigung. Die Antragstellerin hat eine Unterrichtsgenehmigung insoweit nie beantragt. Auch im Fach Sachunterricht werden mit Frau L. sowie Frau J. Lehrkräfte ohne entsprechende Lehramtsbefähigung bzw. Unterrichtsgenehmigung eingesetzt. Frau L. verfügt weder über eine entsprechende Lehramtsbefähigung noch über eine Unterrichtsgenehmigung. Frau J. ist im Besitz einer nach einem bestandenen Feststellungsverfahren mit Bescheid vom 8. Oktober 2020 erteilten, unbefristeten Unterrichtsgenehmigung (ausschließlich) im Fach Kunst. Ein Einsatz in dem Fach Sachunterricht ist – anders als die Antragstellerin meint – demnach nicht von der Unterrichtsgenehmigung umfasst und mithin rechtlich nicht zulässig. Gleiches gilt insofern für den Einsatz von Frau J. im Fach Deutsch. Für Frau U. (bzw. Frau I.), die nach den Angaben der Antragstellerin im immersiven Englischunterricht eingesetzt werde, hat die Antragstellerin eine Unterrichtsgenehmigung im Fach Englisch am 20. Februar 2025 beantragt. Die Erteilung wurde indes mit (mittlerweile bestandskräftigem) Bescheid vom 19. Mai 2025 abgelehnt, da der Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung unvollständig gewesen sei. Zu Herrn S., der im Fach Sport nach den Angaben der Antragstellerin den Sportunterricht von Frau H. „ergänze“, dessen Unterrichtstätigkeit im Fach Sport nach den Angaben der Antragstellerin aber nicht angezeigt worden sei, weil er als Honorarkraft tätig und mit Frau H. die „Sportlehrerstelle besetzt“ gewesen sei, liegen der Bezirksregierung ebenfalls keine hinreichenden Unterlagen vor; nach dem diesbezüglich unwidersprochenen Vortrag der Bezirksregierung wurde insoweit ein unvollständiger Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung gestellt, der im April 2025 von der Antragstellerin selbst zurückgenommen wurde. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden sollte, liegt der Bezirksregierung für die weitere, erstmals im gerichtlichen Verfahren von der Antragstellerin benannte Lehrkraft Frau V. weder eine ausreichende Anzeige der Unterrichtstätigkeit nach § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW noch – aufgrund der derzeitigen Tätigkeit als verbeamtete Lehrerin an einer öffentlichen Grundschule in C. – der hierfür nötige Antrag auf Beurlaubung oder Anzeige auf Ausübung einer Nebentätigkeit vor. Insoweit verfügen von den an der B. eingesetzten Lehrkräften allein Frau K. über eine entsprechende Lehramtsbefähigung, Frau J. über eine unbefristet erteilte Unterrichtsgenehmigung im Fach Kunst sowie Frau N., Frau H. und Herr A. über jeweils befristete Unterrichtsgenehmigungen als Vertretungslehrkräfte, deren Unterrichtsstundenanzahl jedoch insgesamt nicht ausreicht, um die Pflichtunterrichtsstunden gemäß der Stundentafel für die Grundschule abzudecken (s. hierzu sogleich unter b.). Soweit die Antragstellerin verschiedentlich einwendet, bei ihr werde hinsichtlich der Lehrerqualifikation mit „zweierlei Maß“ gemessen, weil an öffentlichen Schulen Gesamtschullehrer tageweise an Grundschulen abgeordnet würden oder Primarstufenlehrerinnen als Klassenlehrerinnen für Musikunterricht eingesetzt würden, verfängt ihr Vergleich bereits im Ansatz nicht und unterliegt sie angesichts der das Gleichwertigkeitserfordernis sicherstellenden Gesetzessystematik einem grundlegenden Fehlverständnis. Die von ihr eingesetzten Lehrkräfte verfügen allesamt (außer Frau K.) nicht über eine Lehramtsbefähigung, bedürfen – zur Sicherstellung des verfassungsrechtlichen Gleichwertigkeitserfordernisses – daher jeweils vorab der Unterrichtsgenehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde und können nur im genehmigten Umfang eingesetzt werden. b. Die B. steht auch hinsichtlich ihrer Lehrziele hinter den öffentlichen Schulen zurück, weil kein bzw. kein ausreichender Unterricht in dem Bildungsgang Grundschule stattfindet. In den nach der gemäß § 3 Abs. 1 AO-GS für den Unterricht an der Grundschule geltenden Stundentafel vorgesehenen Pflichtfächern Musik und Religion findet gar kein Unterricht statt. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob hinsichtlich des Faches Musik mit Frau K. aufgrund deren Lehramtsbefähigung tatsächlich eine Lehrkraft mit der erforderlichen fachlichen Eignung vorhanden ist, denn nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin findet tatsächlich kein Musikunterricht statt. So seien die Stunden für Musik „aufgrund des Mangels an Stundenanteilen in Mathematik, Deutsch und Sachunterricht“ vielmehr „ausgesetzt“ worden. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorträgt, der Musikunterricht sei in Form von Liedersingen in anderen Fachunterrichtsstunden und einer Musik-AG durch Frau G. erteilt worden, deren musikalisches Wissen „auf ihrem hohen Interesse im privaten Bereich und ihren Kontakten zur Duisburger Philharmonie und anderen Musikern“ beruht habe und in der AG hätten aktive Musiker in der Schule Instrumente vorgestellt, die Schüler und Schülerinnen Instrumente hergestellt und das Glockenspiel erlernt, entspricht dies weder den Unterrichtsvorgaben (vgl. § 29 SchulG NRW) für das Fach Musik, s. https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/lehrplan/288/ps_lp_mu_einzeldatei_2021_08_02.pdf (zuletzt abgerufen am 19. August 2025), noch verfügt Frau G. über eine entsprechende Lehramtsbefähigung oder eine Unterrichtsgenehmigung (s.o.). Es findet zudem – unstreitig – kein Unterricht im Fach Religion statt. Soweit die Antragstellerin insoweit auf § 31 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW verweist, hat sie bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass an der (gesamten) Schule weniger als 12 Kinder mit entsprechendem Bekenntnis unterrichtet würden. Vielmehr ist der von ihr vorgelegten Liste (BA Heft 12) zu entnehmen, dass insgesamt 20 Schülerinnen bzw. Schüler römisch-katholischen Glaubens seien, wobei sich bei fünf Kindern der Zusatz („rk/befreit“) sowie bei weiteren vier Kindern der Zusatz („gegangen“) befindet, ohne dass erkennbar ist noch sonst vorgetragen wurde, zu welchem Zeitpunkt die Schüler „befreit“ worden bzw. „gegangen“ seien. Dessen ungeachtet hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass – ihre Angabe, es würden an der Schule weniger als 12 Kinder mit entsprechendem Bekenntnis unterrichtet, als wahr unterstellt – das nach § 32 SchulG NRW für diesen Fall vorgesehene Fach Praktische Philosophie unterrichtet worden wäre. Vielmehr ist ihrem an die Bezirksregierung gerichteten Schreiben vom 27. Februar 2025 zu entnehmen, dass Unterricht im Fach Religion seit dem Weggang der Lehrkraft Frau W. im August 2024 aus diesem Grund nicht mehr stattfinde, weil eine Neubesetzung der Stelle nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen kann der Unterrichtsbedarf im Bildungsgang Grundschule bereits rein rechnerisch durch die Lehrkräfte, die über eine Lehramtsbefähigung oder eine Unterrichtsgenehmigung verfügen, nicht sichergestellt werden. Dabei sind ausweislich der nach § 3 Abs. 1 AO-GS geltenden Stundentafel sowie gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetzes (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der Grundschule wöchentlich – bei der nach dem ausweislich des Schulkonzepts der Grundschule angelegten klassenreinen Fachunterrichts – jedenfalls 94 Unterrichtsstunden (Klasse 1: jedenfalls 21, Klasse 2: jedenfalls 22, Klasse 3: jedenfalls 25 und Klasse 4: jedenfalls 26) abzudecken. Hierzu stellt sich der Befund nach Aktenlage im Einzelnen wie folgt dar: Frau K., die nach den vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin in 23 Unterrichtsstunden (7 Stunden Deutsch, 13 Stunden Mathematik und 3 Stunden Sachunterricht) eingesetzt wird, verfügt ausweislich des Verwaltungsvorganges über eine im Dezember 1992 erlangte Lehramtsbefähigung für die Primarstufe, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) i.V.m. § 2 der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung – LZV) zu einer Verwendung an Grundschulen befähigt. Frau J. wird nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in insgesamt 20 Unterrichtsstunden als Lehrkraft neben dem Fach Kunst (8 Stunden) auch in den Fächern Deutsch (8 Stunden) und Sachunterricht (4 Stunden) eingesetzt, wobei ihr ausschließlich eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für das Fach Kunst erteilt wurde (s.o.). Frau H. verfügt über eine mit Bescheid vom 24. September 2024 erteilte befristete Unterrichtsgenehmigung als Vertretungslehrkraft für Sport, Mathematik und Deutsch für den konkreten Vertretungsbedarf der Lehrkraft Mols in einem Umfang von 20 Wochenstunden, befristet bis zum 17. Juli 2026, und wird nach den Angaben der Antragstellerin in 18 Unterrichtsstunden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sport und Schwimmen eingesetzt. Frau N., die ebenfalls keine Lehramtsbefähigung oder unbefristete Unterrichtsgenehmigung aufweist, wurde mit Bescheid zuletzt vom 24. September 2024 eine befristete Unterrichtsgenehmigung als Vertretungslehrkraft für das Fach Englisch aufgrund des konkreten Vertretungsbedarfs für die Lehrkraft W., die im Besitz einer Lehramtsbefähigung für die Primarschule war, im Umfang von 8 Unterrichtswochenstunden erteilt, die bis zum bis 31. Juli 2025 befristet war. Herr A. verfügt ausweislich des Bescheids vom 16. Oktober 2024 über eine befristete Unterrichtsgenehmigung bis zum 20. Juli 2026 als Vertretungslehrkraft Sport für den konkreten Vertretungsbedarf für Frau D. im Umfang von 4 Stunden. Dies zugrunde gelegt ist eine Unterrichtsversorgung in den jedenfalls erforderlichen 94 Unterrichtswochenstunden durch die Lehrkräfte, die über eine Lehramtsbefähigung bzw. eine Unterrichtsgenehmigung verfügen, unter Einbeziehung des jeweiligen in den Unterrichtsgenehmigungen enthaltenen Genehmigungsumfangs der Vertretungslehrkräfte (Frau N.: 8 Stunden, Frau H.: 20 Stunden, Herr A.: 4 Stunden), des Umfangs des Kunstunterrichts von 8 Wochenunterrichtsstunden (Frau J.) sowie der von Frau K. nach ihren eigenen Angaben unterrichteten wöchentlichen 23 Unterrichtswochenstunden, mithin in der Summe insgesamt 63 Unterrichtswochenstunden bereits im Ansatz nicht abgedeckt. Hinsichtlich der Vertretungslehrkräfte N., H. und A. hegt die Kammer zudem nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel, ob diese zulässigerweise als Vertretungslehrkräfte eingesetzt werden dürfen. Denn nach den eigenen Angaben der Antragstellerin sind Frau W., für deren Vertretung Frau N. ausdrücklich die befristete Unterrichtsgenehmigung erhalten hat, seit August 2024 und Frau D., für deren Vertretung Herr A. ausdrücklich die befristete Unterrichtsgenehmigung erhalten hat, bereits seit Ende 2023 nicht mehr bei der B. beschäftigt, sodass ein Vertretungsbedarf insoweit nicht mehr besteht. Eine – wie auch immer geartete – Beschäftigung von Frau Mols an der B., für deren Vertretung Frau H. die befristete Unterrichtsgenehmigung erhalten hat, ist den übersandten Unterlagen ebenfalls nicht zu entnehmen. Nichts anderes folgt unter Berücksichtigung des an die Bezirksregierung gerichteten Schreibens der Antragstellerin vom 27. Februar 2025, mit dem diese ihr pädagogisches Konzept der B. darstellt, das zwischen Inputstunden, die durch – in ihren Augen – qualifizierte Lehrkräfte durchgeführt würden, fachbezogenen Wochenplanzeiten und Lernzeiten (die später zu IGL-Zeiten wurden), die dann pädagogischen Mitarbeitern übertragen würden, die bei den Inputstunden als Team-Mitarbeiter anwesend gewesen seien und die didaktischen Abläufe der Einführung in ein Thema miterfahren hätten, gekennzeichnet sei. Auch unter Berücksichtigung dieses Konzepts kann die Sicherstellung einer ausreichenden Unterrichtsversorgung gemäß der nach § 3 Abs. 1 AO-GS geltenden Stundentafel nicht festgestellt werden und stehen die Lehrziele der B. hinter den Lehrzielen öffentlicher Schulen zurück. Denn unabhängig davon, dass die bei den Inputstunden eingesetzten Lehrkräfte – entgegen der Darstellung der Antragstellerin – jedenfalls teilweise (s.o.) tatsächlich bereits nicht gleichwertig ausgebildet und mithin nicht ausreichend qualifiziert sind, widerspricht die Übertragung der Vertiefung und der selbständigen Bearbeitung weiterführender Aufgaben an sog. pädagogische Mitarbeiter, die nicht über die erforderliche Unterrichtsgenehmigung oder Fachkompetenz verfügen, ausweislich der von der Bezirksregierung eingeholten schulfachlichen Stellungnahme vom 11. April 2025 der Gleichwertigkeit zu öffentlichen Schulen. Dessen ungeachtet ist auch eine tatsächliche Umsetzung dieses Konzepts für die Kammer bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, weil ausweislich der nachvollziehbaren schulfachlichen Stellungnahme des Schulamtsdirektors des staatlichen Schulamtes für den Kreis Wesel während der beiden Unterrichtsbesuche am 10. Dezember 2024 und 4. Juni 2025 die Anwesenheit von sog. pädagogischen Mitarbeitern während des Fachunterrichts, d.h. den sog. Inputstunden, nicht feststellbar war. Im Übrigen ist ausweislich der schulfachlichen Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren auch eine Gleichwertigkeit des tatsächlich durchgeführten Fachunterrichts durch die eingesetzten Lehrkräfte an der B. nicht anzunehmen. Nach der nachvollziehbar dargestellten und schlüssigen Stellungnahme des Schulamtsdirektors des staatlichen Schulamtes für den Kreis Wesel vom 23. Dezember 2024 habe der von ihm am 10. Dezember 2024 eingesehene Unterricht (vier ca. 20- bis 25-minütige Unterrichtshospitationen) in keiner der vier Sequenzen den allgemeinpädagogischen oder fachdidaktischen Anforderungen an einen zeitgemäßen Grundschulunterricht entsprochen. Der durchgängig lehrerzentrierte und -gesteuerte Unterricht sei nicht dazu geeignet gewesen, Schülerinnen und Schüler zu einem selbstständigen und anschlussfähigen Lernen zu führen. So seien Elemente des Classroom-Managements nicht erkennbar genutzt worden und an keiner Stelle gezielte Maßnahmen zur individuellen Förderung erkennbar gewesen. Auch kooperative Lernformen seien nicht oder nur unzureichend angelegt gewesen. c. Diesen Mangel hat die Antragstellerin auch nicht innerhalb der durch die Bezirksregierung nach § 101 Abs. 6 SchulG NRW bestimmten Frist behoben. Die mit der Mängelbeseitigungsaufforderung vom 18. November 2024 durch die Bezirksregierung gesetzte Frist bis zum 28. Februar 2025, in jedem nach Stundentafel zu erteilenden Fach eine gleichwertig qualifizierte Lehrkraft einzusetzen und einen Nachweis über die eingesetzte Lehrkraft sowie deren Qualifikation einzureichen, ist – anders als die Antragstellerin meint – zunächst ausreichend bestimmt gewesen. Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Frist hat die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall das Interesse des Ersatzschulträgers an einer zur Mängelbeseitigung ausreichenden Fristsetzung mit dem Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule und deren Eltern, an einer schnellstmöglichen Beseitigung des Mangels abzuwägen. Da von dem Ersatzschulträger nichts Unmögliches verlangt werden kann, ist letztlich entscheidend, innerhalb welcher Zeit der konkrete Mangel mit objektiv zumutbaren Anstrengungen beseitigt werden kann. Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 6.7 (Stand: September 2017). Dies zugrunde gelegt erweist sich die gesetzte Frist von über drei Monaten als ausreichend bestimmt. Insoweit ist einzustellen, dass das Gleichwertigkeitserfordernis hinsichtlich der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte Kernvoraussetzung der Ersatzschulgenehmigung und insoweit zwingend fortlaufend sicherzustellen ist sowie das schützenswerte Interesse der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern an einem gleichwertigen Bildungserfolg betrifft. Innerhalb dieser ausreichend bestimmten Frist und auch danach hat die Antragstellerin keine gleichwertig qualifizierten Lehrkräfte zur ausreichenden Unterrichtsversorgung eingestellt (s.o.). Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung in Bezug auf Frau U. rügt, dass die Bezirksregierung sich mit dieser Ablehnung bewusst Zeit gelassen habe, um ihr eine „mangelhafte Besetzung der Fächer vorwerfen“ zu können, ist hierfür nach Aktenlage nichts ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragstellerin den Antrag erst am 20. Februar 2025 und mithin acht Tage vor Ablauf der ihr gesetzten Frist bei der Bezirksregierung gestellt, obwohl sie Frau U. bereits zu diesem Zeitpunkt seit über einem Monat beschäftigt hatte. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe mit der Aufgabe von Inseraten alles ihr Mögliche unternommen, um ausreichend qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Wie zuvor ausgeführt ist die tatsächliche Situation an der betreffenden Schule maßgeblich und nicht, ob die Antragstellerin bzw. deren vertretungsberechtigte Person ein Verschulden an dem Mangel an hinreichend qualifizierten Lehrkräften trifft. So auch bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2023 - 18 L 1545/23 -, juris, Rn. 25. 2. Ungeachtet dessen – und selbständig tragend – ist die Genehmigung auch deshalb aufzuheben, weil das Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses, das eine Genehmigung einer privaten Ersatzschule im Primarbereich erst ermöglicht (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG (i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW), § 101 Abs. 4 SchulG NRW), weder im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Mängelbeseitigungsfrist noch – insoweit zu Gunsten der Antragstellerin – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s.o.) feststellbar ist. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die B. das Prinzip der „bilingualen Immersion“ implementiert, wie es in deren, im Genehmigungsverfahren vorgelegten, pädagogischen Konzept „Lernen und Leben in der Schule“ (Stand: August 2014) beschrieben wurde und das als solches ausdrücklich Genehmigungsgrundlage und -bestandteil geworden ist (vgl. Ziffer 1 des Genehmigungsbescheids vom 19. August 2014; vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2 ESchVO). Nach dem genannten Schulkonzept setze die Immersionsmethode an Situierungsfähigkeiten an, als ob sich der Schüler in einer Auslandsschule befinde, und basiere darauf, dass das Eintauchen (Englisch: immersion) so früh beginnen solle, dass die „fremde“ Sprache wie eine zweite Muttersprache aufgenommen werde. Das „Eintauchen“ in die englische Sprache solle dadurch gelingen, dass Englisch als Arbeitssprache, d.h. im Rahmen authentischer Kommunikationssituationen, zur Vermittlung von Lerninhalten benutzt werde, ohne dass die Sprache selbst als Lerninhalt verstanden werden solle. Entscheidend für den Erfolg sei die Häufigkeit und Frühzeitigkeit der Sprachanwendung im Schulalltag. Die Umsetzung des Prinzips der bilingualen Immersion erfolge ausweislich des im Genehmigungsverfahren eingereichten und insoweit zur Genehmigungsgrundlage und -bestandteil gemachten Schulkonzepts der B. durch die Begleitung der Schüler „sowohl in der Freiarbeit als auch im Rahmen des Fachunterrichts jeweils von zwei Lehrkräften, eine deutsch- und eine englischsprachige“ (S. 13 des Schulkonzepts, BA Heft 8). Eine tatsächliche Implementierung dieses Konzepts vermag die Kammer nach summarischer Prüfung nicht festzustellen. Die Antragstellerin räumt dabei selbst ein, dass das Prinzip nicht umgesetzt werde. So hat sie innerhalb der mit der Mängelbeseitigungsaufforderung vom 18. November 2024 gesetzten Frist mit Stellungnahme vom 31. Dezember 2024 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Darstellung der eingesetzten Lehrkräfte (Klassenlehrer/Englischlehrer) in der Unterrichtsübersicht lediglich exemplarisch und nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sei. Dies zugrunde gelegt, verwirklicht sie nicht das von ihr im Schulkonzept beschriebene Prinzip des immersiven Englischunterrichts, wonach sowohl in der Freiarbeit als auch im Rahmen des Fachunterrichts jeweils zwei Lehrkräfte, eine deutsch- und eine englischsprachige, eingesetzt sein sollen. Soweit die Antragstellerin sinngemäß meint, es genüge, dass mehr Englischunterricht angeboten werde als es an öffentlichen Schulen üblich sei, kann sie auch hierdurch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn auch insoweit macht sie nicht glaubhaft, dass sie ihr eigenes Konzept des immersiven Englischunterrichts mit je zwei Lehrkräften während der Freiarbeit und des Fachunterrichts umsetzt. Auch im Übrigen ist ein nach dem Prinzip der bilingualen Immersion gestalteter Unterricht bzw. ein hiernach nur im Ansatz gestalteter Schulalltag nicht ersichtlich. Der Schulamtsdirektor des staatlichen Schulamtes für den Kreis Wesel hat insoweit in seiner schulfachlichen Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 sowie in einer E-Mail vom 10. Juni 2025 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass eine Umsetzung des Prinzips der bilingualen Immersion nicht feststellbar sei. So habe sich eine Umsetzung des Prinzips weder aus dem aktuellen Stundenplan, noch aus der Lehrkraftversorgung, hier vor allem nicht aus der Anzahl ausgebildeter Englischfachlehrkräfte, erkennen lassen. Die im Rahmen des angekündigten Unterrichtsbesuchs am 10. Dezember 2024 eingesehenen Unterrichtssequenzen seien zudem allesamt einsprachig auf Deutsch erfolgt; es sei nur eine Lehrkraft in den Unterrichtsräumen anwesend gewesen. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, sie habe den Schulamtsdirektor darauf hingewiesen, dass er bei einem Unterrichtsbesuch um 9.00 Uhr keinen bilingualen Unterricht sehen werde, weil dieser erst um 11.00 Uhr stattfinde, räumt sie auch hier letztlich selbst ein, dass die nach ihrem Schulkonzept „sowohl in der Freiarbeit als auch im Rahmen des Fachunterrichts jeweils von zwei Lehrkräften, eine deutsch- und eine englischsprachige“ (S. 13 des Schulkonzepts, BA Heft 8) vorgesehene Begleitung nicht bzw. jedenfalls nicht flächendeckend stattfindet. Dies wird bestätigt durch den erneuten, unangekündigten Schulbesuch des Schulamtsdirektors am 4. Juni 2025, bei dem jedenfalls in dem von Frau K. geleiteten Unterricht der 3. Klasse keine weitere Lehrkraft vor Ort gewesen sei und englischsprachige Unterrichtsanteile nicht beobachtet worden seien. Auch die Schulbegehung habe ausweislich der schulfachlichen Stellungnahme keine Hinweise auf eine Umsetzung dieses Prinzips im Unterrichtsalltag der Schule ergeben, etwa durch englischsprachige Plakate o.ä. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorbringt, in der Schule hingen deshalb keine englischsprachigen Lernplakate, weil die englischsprechenden Kolleginnen sich 1:1 mit den Kindern in den jeweiligen Situationen unterhielten, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch diese Darstellung der Antragstellerin ihrem eigenen Schulkonzept widerspricht, wonach die Vermittlung von (englischsprachigen) Lerninhalten im Unterrichtsalltag durch den Einsatz von Visualisierung, hier vor allem durch den „Einsatz der interaktiven, elektronischen Wandtafeln“ (S. 12 des Schulkonzepts, BA Heft 8) erfolgen solle. Im Übrigen ist den nachvollziehbaren Ausführungen der schulfachlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2025 insoweit zu entnehmen, dass eine bloße 1:1-Kommunikation in englischer Sprache mit Schülerinnen und Schülern bereits dem praktizierten Englisch-Unterricht an öffentlichen Grundschulen entspreche und insoweit kein besonderes pädagogisches Interesse begründe. Aus den vorgelegten Klassenbüchern kann die Antragstellerin insoweit ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Eintragungen in den Klassenbüchern sind, wenn überhaupt, nur lückenhaft und lassen keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Implementierung eines immersiven Englischunterrichts zu. Unabhängig hiervon verfügt die Antragstellerin aus den zuvor genannten Gründen nicht über eine hinreichende Lehrkraftausstattung im Fach Englisch, um überhaupt nach dem Prinzip des immersiven Englischunterrichts zu unterrichten. Soweit die Antragstellerin in der ihrer Stellungnahme zum Anhörungsschreiben vom 30. Mai 2025 beigefügten Anlage 2 (Pädagogisches Konzept an der B.) ausführt, Englisch und Deutsch würden an der B. als gleichberechtigte Arbeitssprachen sowohl im Unterricht als auch im täglichen Schulleben und in den Pausen eingesetzt und die Anforderungen zur Besetzung von 50 % der Lehrkräfte mit Englisch sprechendem Personal während des Unterrichts sei durch die „qualifizierten Lehrkräfte“ N. und U. umgesetzt, trägt dies nicht. Der Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Frau U. ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Bezirksregierung mit Bescheid vom 19. Mai 2025 (mittlerweile bestandskräftig) abgelehnt worden (s.o.), sodass sie keinen Englischunterricht erteilen darf. Zwei weitere Personen waren von vorneherein (beinahe ausschließlich) in unterrichtsfreien Zeiten und für nur wenige Tage bei der Antragstellerin beschäftigt (Herr Abhinav Kathari vom 31. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 sowie Herr Dale Duerden vom 10. Juli 2024 bis 5. August 2024); im Übrigen war für diese Personen schon gar kein Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung im Fach Englisch gestellt worden. Frau N. ist ausweislich der übersandten befristeten Unterrichtsgenehmigungen zuletzt vom 24. September 2024 befugt, Englischunterricht im Umfang von nur acht Unterrichtswochenstunden als Vertretungslehrkraft für Frau W. zu erteilen. Frau W. war ausweislich des Verwaltungsvorgangs indes nur für 4 Unterrichtswochenstunden beschäftigt und konnte mithin bereits während ihrer Tätigkeit noch nicht einmal den von der Stundentafel Grundschule vorgesehenen Mindestunterricht von insgesamt 6 Unterrichtswochenstunden (Klasse 3: 3 Stunden und Klasse 4: 3 Stunden), geschweige denn immersiven Englischunterricht leisten, wobei jedenfalls ab dem 1. August 2024 aufgrund des Weggangs von Frau W. auch kein Vertretungsbedarf mehr gegeben war und jedenfalls seither überhaupt keine gleichwertig qualifizierte Englischlehrkraft zur Verfügung steht. Soweit die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Unterrichtsumfangs von Frau N. auf eine Vertragsanpassung vom 23. September 2024 abstellt, wonach Frau N. zum 1. Oktober 2024 als „Lehrerin für Englisch mit einer Arbeitszeit von 23 Stunden“ (BA Heft 1, VV Bl. 85) angestellt sei, sodass für vier Klassen nun 5,5 Stunden Englisch zur Verfügung stünden, kann sie hieraus wiederum nichts zu Ihren Gunsten ableiten. Unabhängig davon, dass nach den vorstehenden Ausführungen bereits der Grund für den Vertretungsbedarf entfallen sein dürfte (s.o.), weist die mit Bescheid vom 24. September 2024 erteilte befristete Unterrichtsgenehmigung lediglich einen Unterrichtsumfang von 8 Wochenstunden auf. Die Antragstellerin irrt, soweit sie vorträgt, es mache keinen Unterschied, ob Lehrkräfte oder Ganztagsbetreuer englische Unterrichtsinhalte anböten, und sie insoweit auf weitere Arbeitsstunden von Frau N. oder Frau U. als Betreuerinnen in der Ganztagsbetreuung verweist. Hiermit verkennt die Antragstellerin grundlegend und erneut das für die Unterrichtsversorgung von Verfassungs wegen geltende Gleichwertigkeitserfordernis der Lehrkräfte, die insoweit der staatlichen Aufsicht und Genehmigung unterfallen. Nichts anderes folgt – anders als die Antragstellerin meint – unter Berücksichtigung des von ihr gestellten Antrages vom 30. Dezember 2024 auf „Anerkennung und Refinanzierung einer bilingualen Lehrkraft im Immersionsverfahren“ nach § 106 Abs. 10 SchulG NRW bzw. vom (erst) 22. Juli 2025 auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens in Bezug auf Frau N.. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksregierung im gerichtlichen Verfahren unter Bezugnahme auf die übersandte E-Mail der Bezirksregierung vom 8. Mai 2025 an die Antragstellerin sowie die Ausführungen zu der fehlenden Qualifikation von Frau N. in dem Anhörungsschreiben der Bezirksregierung an die Antragstellerin vom 24. Juli 2025 verwiesen. Ob Frau N. sich in den Augen der Antragstellerin, wie diese vorträgt, als zuverlässig erwiesen und durch Fortbildungen als „Englischlehrkraft ins Verdienen“ gebracht hat, ist vor diesem Hintergrund irrelevant. Soweit es ausweislich des Verwaltungsvorgangs und der Ausführungen der Antragstellerin zu einer Änderung des besonderen pädagogischen Interesses hin zu dem sog. IGL-Konzept gekommen sein sollte, ist dies in jedem Fall unzulässig. Ausweislich der Ersatzschulgenehmigung mit Bescheid vom 19. August 2014 war ausdrücklich (und ausschließlich) das Prinzip der bilingualen Immersion Genehmigungsgrundlage und -bestandteil (vgl. Ziffer 1 des Genehmigungsbescheids). Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin auch nichts zu ihren Gunsten herleiten, soweit sie vorträgt, das IGL-Konzept sei bereits Bestandteil des Schulkonzeptes von 2014 nur unter einem anderen Namen gewesen. Auch diesen Mangel hat die Antragstellerin nicht innerhalb der nach § 101 Abs. 6 SchulG NRW bestimmten Frist behoben. Die von der Bezirksregierung auf den 31. Dezember 2024 gesetzte Frist zur Darstellung und Erläuterung der Umsetzung des besonderen pädagogischen Konzepts (immersiver Englischunterricht) unter Einreichung von Belegen, welche Lehrkraft mit welchem Stundenumfang damit betraut ist bzw. war, war insoweit nach den zuvor dargestellten Grundsätzen ausreichend bestimmt. Die Darstellung des Konzepts und Übersendung der Unterlagen betreffend die Umsetzung des immersiven Englischunterrichts im Schulalltag binnen circa eines Monats war mit Blick darauf, dass das Konzept seit 2014 bestanden hat, es als besonderes pädagogisches Interesse i.S.d. § 101 Abs. 4 SchulG NRW Genehmigungsgrundlage und -bestandteil der B. gewesen ist und insoweit im Unterrichtsalltag der Schule vorherrschend gewesen sein sollte, möglich und zumutbar. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin den Mangel innerhalb der ausreichend bestimmten Frist und auch danach nicht behoben. Insbesondere war bei dem unangekündigten Schulbesuch am 4. Juni 2025 im Fachunterricht keine Begleitung durch eine Englischlehrkraft festzustellen und reicht die Lehrkraftausstattung in Englisch nicht zur tatsächlichen Umsetzung des immersiven Englischunterrichts aus (s.o.). 3. Darüber hinaus – und selbständig tragend – fehlt es sowohl an der persönlichen Zuverlässigkeit der Schulleitung als auch der vertretungsberechtigten Person der die B. betreibenden Antragstellerin, die hier mit Frau K. personenidentisch sind. Persönlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Schule in Zukunft ordnungsgemäß betreibt oder leitet. Die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG rechtfertigt es dabei, strenge Anforderungen an die Feststellung mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1969 - VII B 61.68 -, WKRS 1969, 15258, Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2006 - 3 W 11/06 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - 18 L 1545/23 -, juris, Rn. 45 f. und vom 11. Januar 2017 - 18 L 4084/16 -, juris, Rn. 32 f.; VG Münster, Beschluss vom 23. September 2022 - 1 L 701/22 -, juris, Rn. 22. Für die Prognose der (Un)Zuverlässigkeit erlangt die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der Lebensumstände des Betroffenen Bedeutung. Dabei spielt vor allem sein durch die Art, Umfang, Dauer und Anzahl der Verstöße gegen seine beruflichen Pflichten manifest gewordener Charakter eine tragende Rolle. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 7. August 2006 - 3 W 11/06 -, juris, Rn. 22; VG Münster, Beschluss vom 23. September 2022 - 1 L 701/22 -, juris, Rn. 22. Mit Blick auf die Verstöße ist eine objektive Bewertung der unstreitigen oder erwiesenen Tatsachen vorzunehmen und zu prüfen, ob sie die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Betroffene werde in Zukunft seinen Verpflichtungen als Schulträger nicht ordnungsgemäß nachkommen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - 18 L 1545/23 -, juris, Rn. 49 und vom 11. Januar 2017 - 18 L 4084/16 -, juris, Rn. 36; Jülich/van den Hövel (Hrsg.), Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 16 (Stand: November 2014). Positiv formuliert ist als Schulträger nur zuverlässig, wer ein Mindestmaß sachlicher Loyalität gegenüber den staatlichen Schulaufsichtsbehörden sowie die Bereitschaft erkennen lässt, sich an bestehende Vorschriften zu halten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 -, juris, Rn. 38; Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 5.3 (Stand: September 2017). Dazu gehört die – selbstverständliche – Pflicht, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - 18 L 1545/23 -, juris, Rn. 53 und vom 11. Januar 2017 - 18 L 4084/16 -, juris, Rn. 40; Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 5.3 (Stand: September 2017). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es Frau K. sowohl als Schulleiterin als auch als Geschäftsführerin der Antragstellerin als Ersatzschulträgerin zur Überzeugung der Kammer an der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit. Nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens bietet sie nicht die Gewähr dafür, die B. in Zukunft ordnungsgemäß zu leiten bzw. in ihrer Funktion als vertretungsberechtigtes Organ der Antragstellerin zu betreiben. Insoweit sind nach Aktenlage diverse Vorkommnisse ersichtlich, bei denen im Namen der Antragstellerin gegenüber der Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde unwahre Angaben getätigt oder jedenfalls rechtserhebliche Mitteilungen unterlassen worden sind. Insgesamt verfestigt sich dabei der Eindruck, dass die vertretungsberechtigte Person der Antragstellerin nicht ansatzweise in der Lage ist, die Ersatzschule im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer solchen Schule zu betreiben. Neben dem aus dem Verwaltungsvorgang sowie den Ausführungen im gerichtlichen Verfahren ersichtlich fehlenden Mindestmaß an sachlicher Loyalität im Umgang mit der oberen Schulaufsichtsbehörde sind hierbei exemplarisch folgende Vorkommnisse herauszugreifen, welche den Eindruck der fehlenden persönlichen Zuverlässigkeit stützen: Frau K. hat unwahre Angaben getätigt, indem sie mit E-Mail vom 29. Juli 2024 (VV Heft 11) ausdrücklich gegenüber der Bezirksregierung mitgeteilt hat, dass hinsichtlich Frau N. der „Vertretungsgrund Frau W.“ weiterhin gegeben sei sowie im daraufhin neu aufgesetzten Arbeitsvertrag mit Frau N., unterschrieben sowohl von Frau K. als auch Frau N. jeweils am 27. Juni 2024, unter § 1 explizit einen weiteren Satz („Der Befristungsgrund liegt in der Vertretung von Frau W.“) aufgenommen hat (BA Heft 11, Anlage 20), der sich insoweit von dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Arbeitsvertrag (BA Heft 1, Bl. 81 ff.) unterscheidet. Diese Angabe hat sie getätigt, obwohl Frau W. – wie die Antragstellerin selbst angibt – seit August 2024 nicht mehr an der B. beschäftigt war und somit ein konkreter Vertretungsgrund für die Zeit der beantragten befristeten Unterrichtsgenehmigung nicht mehr bestand. Im Übrigen hat die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass Frau N. zuvor parallel zu Frau W. im Fachunterricht Englisch eingesetzt worden sei. Auch insoweit erfolgte ein Einsatz mithin konträr zur erteilten befristeten Unterrichtsgenehmigung aufgrund des Vertretungsbedarfes gerade von Frau W. . Im Übrigen unwahre bzw. jedenfalls widersprüchliche Angaben der Schule sind offenbar auch im Rahmen der Erhebung der Amtlichen Schuldaten (ASD) zum Stichtag 15. Oktober 2024 gemacht worden, weil die Eintragungen (ablesbar im Schulinformations- und Planungssystem - SchIPS)) insbesondere zur Qualifikation und zum Stundenumfang der eingesetzten Lehrkräfte ausweislich der abgerufenen Daten durch den Schulamtsdirektor des Schulamtes für den Kreis Wesel von den vorhandenen Sachdaten des Bezirksregierung abweichen. So ist den Eintragungen im SchIPS u.a. zu entnehmen, dass Frau N. und Frau H. im Besitz einer Lehramtsbefähigung Primarstufe seien, wohingegen diese realiter lediglich über eine befristete Unterrichtsgenehmigung für Englisch bzw. Sport, Mathematik und Deutsch als Vertretungslehrkräfte verfügen. Frau K. hat darüber hinaus auch zahlreiche rechtserhebliche Mitteilungen unterlassen bzw. nicht fristgerecht eingereicht. So hat sie den Antrag auf Erteilung einer (befristeten) Unterrichtsgenehmigung für Frau U., die laut Ausführungen der Antragstellerin ihre Stelle bereits am 19. Januar 2025 angetreten habe, erst am 20. Februar 2025 gestellt, weil eine Anstellung zeitlich erst nach Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung in ihren Augen „sozial nicht verträglich“ gewesen sei. Hiermit macht sie deutlich, dass sie sich bewusst über die gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzt. Einen Antrag auf Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für die als Lehrkräfte eingesetzten Frau G. (Förderunterricht Mathematik sowie Musik-AG) und Herrn S. (Sport) habe sie nach ihren eigenen Ausführungen unterlassen, weil sie der – unzutreffenden – Auffassung sei, eine Anzeige bei Lehramtsbefähigung bzw. ein Antrag auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung seien ausschließlich im Falle der Refinanzierung der Lehrkräfte erforderlich. Damit verkennt sie – trotz der wiederholten Hinweise der Bezirksregierung – weiterhin in grober Weise den Sinn und Zweck des Anzeige- bzw. Genehmigungserfordernisses der Lehrkräfte, namentlich der Sicherstellung des verfassungsrechtlichen Gleichwertigkeitserfordernisses, einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut. Auch im Übrigen hat sie Personen, etwa Frau L. und Frau E., ohne die nach § 102 Abs. 1 SchulG NRW erforderliche Anzeige bzw. Genehmigung als Lehrkräfte eingesetzt. Zudem hat es die Antragstellerin – soweit nach summarischer Prüfung ersichtlich –unterlassen, das von ihr vorgetragene und – ihrer Ansicht nach – seit den Osterferien 2025 von ihr umgesetzte pädagogische Konzept der IGL-Zeiten mindestens sechs Monate vor Einführung anzuzeigen, vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO. Insoweit spricht für eine Änderung der in § 2 Abs. 1 ESchVO genannten Festlegung, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ESchVO zuvor anzuzeigen ist, dass es sich hierbei um tragende Elemente des pädagogischen Konzepts der Grundschule handelt, die ausweislich des Genehmigungsbescheides vom 19. August 2014 von der Bezirksregierung ausdrücklich als Teil des anerkannten besonderen pädagogischen Interesses i.S.d. § 101 Abs. 4 SchulG NRW ausgeschlossen worden waren, welche nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ESchVO als Festlegung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen sind. Darüber hinaus hat die Antragstellerin zahlreiche Jahresrechnungen, mit der sie die Festsetzung des Landeszuschusses für das entsprechende Haushaltsjahr beantragt hat, und die nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW spätestens bis zum 1. April nach Ablauf des Haushaltsjahres der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichen sind – wie gerichtsbekannt aus den Verfahren 18 K 9352/23, 18 K 3524/24, 18 K 6156/24, 18 K 8158/24 sowie 18 K 7526/23 – nicht fristgerecht eingereicht. Maßgeblich ist insoweit – anders als die Antragstellerin meint – die schriftliche Einreichung bei der Bezirksregierung, arg. e contr. § 10 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO). So hat die Antragstellerin die Jahresrechnung statt bis zum 1. April des jeweiligen Jahres für das Haushaltsjahr 2018 erst am 2. Mai 2019 (18 K 9352/23), für das Haushaltsjahr 2019 erst am 2. Juni 2020 (18 K 3524/24), für das Haushaltsjahr 2020 am 6. Juli 2021 (18 K 6156/24), für das Haushaltsjahr 2021 erst am 6. Mai 2022 (18 K 8158/24) sowie für das Haushaltsjahr 2022 am 13. April 2023 (18 K 7526/23) bei der Bezirksregierung eingereicht. Einzelne Termine zur örtlichen Prüfung, die mehrere Monate zuvor von der Bezirksregierung per E-Mail abgesprochen bzw. bei fehlender Rückmeldung der Antragstellerin auf den Terminvorschlag festgelegt worden waren, hat die Antragstellerin etwa einen Tag vor der vorgesehenen örtlichen Prüfung am 27. bzw. 28. Februar 2024 für das Haushaltsjahr 2021 (18 K 8158/24) verschoben, weil sie sich den Termin falsch notiert hatte, oder hat die Antragstellerin kurzfristig mit Blick auf vorhersehbare und jährlich wiederkehrende Termine (Zeugniskonferenzen, Elternsprechtage, Sommerfest etc.) um Terminverschiebung gebeten (18 K 7526/23). Während der Durchführung der örtlichen Prüfungen war der Antragstellerin ferner die Vorlage prüffähiger Unterlagen – wie aus den genannten Verfahren der einzelnen Haushaltsjahre gerichtsbekannt – oftmals nicht möglich, und dies, obwohl sie – was ihr auch bekannt ist – als Schulträgerin nach § 11 Abs. 1 FESchVO verpflichtet ist, die Unterlagen prüfbar bereit zu halten und jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule im Rahmen einer örtlichen Prüfung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung und Prüfung der Verwendung der Zuschüsse erforderlich ist. Andere Aufforderungen zur Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung, etwa zur Vorlage einer Übersicht der an der B. beschäftigten und als Lehrkräfte im Unterricht eingesetzten Personen oder der Stundenpläne der Klassen 1 bis 4, ist die Antragstellerin jedenfalls nicht innerhalb der gesetzten Fristen bzw. schlichtweg gar nicht nachgekommen, so etwa auf die Schreiben der Bezirksregierung vom 18. Juni 2024 und 10. Juli 2024, mit denen die Antragstellerin aufgefordert worden war, eine Übersicht über die an der B. tätigen Lehrkräfte zu übersenden. Den Mangel der persönlichen Unzuverlässigkeit hat die Antragstellerin auch nicht innerhalb der bestimmten Frist behoben. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist die von der Bezirksregierung mit dem Mängelbeseitigungsaufforderungsschreiben vom 18. November 2024 bis zum 31. März 2025 gesetzte Frist zur Behebung dieses Mangels ausreichend bestimmt, weil sie zumutbar die Möglichkeit einräumt, Maßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, die eine zukünftige Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen. Sofern die Antragstellerin mit ihrem innerhalb dieser Frist an die Bezirksregierung gerichteten Schreiben vom 31. März 2025 sowie im gerichtlichen Verfahren nunmehr bekräftigt, sich als Ersatzschulträgerin fortan an die gesetzlichen Vorschriften halten zu wollen, insbesondere gleichwertig in Lehrzielen, Einrichtungen und wissenschaftlicher Ausbildung der Lehrkräfte zu sein, handelt es sich hierbei aus Sicht der Kammer um eine bloße Leerformel. Dass die Antragstellerin ihre grundlegenden Pflichten als Ersatzschulträgerin schlichtweg nicht verstanden hat und demnach eine Beachtung auch zukünftig nicht sichergestellt ist, folgt vielmehr eindrücklich erneut aus ihrer Antragsbegründung. So macht sie weiterhin geltend, dass Anträge auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung nur dann von ihr gestellt würden, wenn diese Lehrkraft refinanzierungsrechtlich für sie relevant sei und verkennt hiermit weiterhin grundlegend Sinn und Zweck des § 102 Abs. 1 SchulG NRW. Ausweislich der Antragsbegründung wird Frau U. im Übrigen weiterhin ohne die erforderliche Unterrichtsgenehmigung von ihr beschäftigt und im Englischunterricht eingesetzt. 4. Sind die Genehmigungsvoraussetzungen danach mangels Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte, der Lehrziele der Grundschule, der fehlenden Umsetzung des besonderen pädagogischen Interesses sowie der persönlichen Unzuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Person der Antragstellerin sowie der Schulleiterin weggefallen, kommt es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob die Genehmigung auch aufzuheben war, weil es an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin fehlt. Dessen ungeachtet bestehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. deren vertretungsberechtigter Person. Wirtschaftliche Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn eine Ersatzschule errichtet oder fortgeführt wird, obwohl der Schule auch unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Bezuschussung nach den ersatzschulfinanzierungsrechtlichen Vorschriften aufgrund fehlender eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Existenzgrundlage fehlt und zwar dann, wenn die (Weiter-)Existenz der Ersatzschule auf unrealistischen Hoffnungen und Faktoren begründet ist, die sich einer vernünftigen Berechnung entziehen. Vgl. Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 5.4 (Stand: September 2017) m.w.N. Gemessen hieran dürften belastbare Anhaltspunkte auch für eine wirtschaftliche Unzuverlässigkeit bestehen. In den Haushaltsjahren von 2017 bis 2022 hat sich aufgrund zu viel gezahlter Abschlagszahlungen ein Rückforderungsbetrag zulasten der Antragstellerin insgesamt in Höhe von circa 480.000,- Euro summiert. Die Klagen der Antragstellerin gegen die jeweils festgesetzten Rückforderungsbeträge in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 hat das erkennende Gericht mit Urteilen jeweils vom 5. Februar 2025 abgewiesen (18 K 7184/23, 18 K 9352/23, 18 K 3524/24 und 18 K 6156/24). In dem Verfahren 18 K 6156/24 betreffend das Haushaltsjahr 2020 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2024 zudem ausgeführt, dass ihre Rücklagen bereits mit der Zahlung der mit den jeweiligen Festsetzungsbescheiden für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 festgesetzten Rückforderungsbeträgen „fast aufgebraucht“ seien. Übereinstimmend hiermit hat die Antragstellerin mit an die Bezirksregierung gerichteter E-Mail vom 7. September 2023 in Bezug auf die Nachforderung im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von circa 64.000,- Euro vor Klageerhebung (18 K 7526/23) nach den erforderlichen Unterlagen für einen Stundungsantrag gefragt. Auch in der Klagebegründung vom 17. Juni 2024 im Verfahren 18 K 3524/24 hat sich die Antragstellerin auf die Notwendigkeit berufen, zur Erfüllung von Rückzahlungsverpflichtungen Darlehen einwerben zu müssen. Es spricht auch Vieles dafür, dass die Antragstellerin den Mangel innerhalb der von der Bezirksregierung mit dem Mängelbeseitigungsaufforderungsschreiben vom 18. November 2024 bis zum 31. Januar 2025 ausreichend bestimmten Frist nicht behoben hat. Den von ihr eingereichten Jahresabschlüssen für die Jahre 2021 bis 2023 sind – soweit ersichtlich – keine entsprechenden Rücklagen zu entnehmen. In der von der Antragstellerin am 31. Januar 2025 eingereichten Stellungnahme hat sie ferner nicht dargelegt, wie sie die entsprechenden Rückzahlungen in Höhe von circa 480.000,- Euro kurz- oder mittelfristig im Übrigen finanzieren könne. Sie hat sich ausschließlich auf den Standpunkt zurückgezogen, dass die Gerichtsverfahren sämtlich zu ihren Gunsten ausgehen würden. Insoweit spricht bereits Vieles dafür, schon aus diesem Grund eine wirtschaftliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihrer vertretungsberechtigten Person anzunehmen, obwohl Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Kammerurteile betreffend die Haushaltsjahre 2017 bis 2020 bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt worden sind (Az.: 19 A 771/25, 19 A 785/25, 19 A 796/25 und 19 A 798/25). Denn die bloße Hoffnung auf einen günstigen Ausgang von Gerichtsverfahren in zweiter Instanz lässt nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin willens oder in der Lage ist, das Wirtschaftsunternehmen „Ersatzschule“, das seinen Kunden die Ware „Bildung“ anbietet, vgl. Bezirksregierung Düsseldorf, Informationen zu Inhalt und Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über private Ersatzschulen, Stand: 1. Januar 2021, S. 11, abrufbar unter https://www.brd.nrw.de/system/files/media/document/2022-06/20210101_4_48_Schulformen_Privatschulen_Merkblatt_Aufsicht_Ersatzschulen.pdf (zuletzt abgerufen am 19. August 2025), ordnungsgemäß nach den Grundsätzen eines Wirtschaftsbetriebs zu führen. 5. Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 6 SchulG NRW vor, führt dies zwingend zur Aufhebung der Genehmigung, ohne dass Raum für Ermessenserwägungen der Bezirksregierung einschließlich der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (auf Rechtsfolgenseite) bleiben. Vgl. hierzu auch VG Münster, Beschluss vom 23. September 2022 - 1 L 701/22 -, juris, Rn. 17, 53. Angesichts dessen verfängt der Einwand der Antragstellerin, die Bezirksregierung habe ermessensfehlerhaft mildere Mittel zu der Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung nicht berücksichtigt, schon im Ansatz nicht. II. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Bei der Aufhebung der Genehmigung einer Ersatzschule ist ein solches dann anzunehmen, wenn eine konkrete Gefährdung der Rechte und schutzwürdiger Interessen der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule und deren Eltern vorliegt, die ein Abwarten der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides nicht zulässt. Bülter, in: Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 101 Rn. 6.9 (Stand: September 2017); VG Saarlouis, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 1 L 20/11 -, juris, Rn. 61. Von einer solchen Gefährdung ist hier auszugehen. Aufgrund der unzureichenden Ausstattung der Schule mit hinreichend fachlich geeigneten Lehrkräften, der fehlenden Sicherstellung der Unterrichtsversorgung, des fehlenden besonderen pädagogischen Interesses für die Zulassung der B. mangels tatsächlicher Implementierung des Prinzips der bilingualen Immersion sowie der persönlichen Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin der Ersatzschulträgerin bzw. der Schulleiterin bestehen nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür, dass für die Schülerinnen und Schüler der Schule, allzumal hier im Primarbereich, die Gefahr besteht, keinen Unterricht zu erhalten, der in seinen Bildungszielen denen an öffentlichen Schulen gleichwertig ist mit der Folge, dass an der B. öffentlichen Schulen gleichwertige Lernziele und Abschlüsse nicht erreicht werden können. Diesen Gefahren könnte ohne die sofortige Vollziehung bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht wirksam begegnet werden. Hierhinter hat das private Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Betriebes der Schule bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren zurückzutreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziffer 1.5 und Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule und damit auch für deren Aufhebung ein Streitwert in Höhe von 40.000,- Euro vorgesehen ist. Wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist dieser Wert auf die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.