Beschluss
17 K 11664/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0113.17K11664.16A.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2016 ‑ 17 L 3240/16.A – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2016 ‑ 17 L 3240/16.A – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Gerichts vom 4. Oktober 2016 ‑ 17 L 3240/16.A –, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wurde, ist unbegründet. I. Mit der Anhörungsrüge werden keine tatsächlichen Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Demnach ist hier das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht fortzuführen, weil der gemäß § 80 Asylgesetz (AsylG) nicht beschwerdefähige Beschluss den Antragsteller nicht (entscheidungserheblich) in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Antragsteller sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wesentlichen darin begründet, das Gericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass er „Palästinenser aus dem Libanon“ und nicht – wie im Bescheid des Bundesamtes ausgeführt – „libanesischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit“ sei. Zudem habe das Gericht seine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der „unter Abschiebungsandrohung gesetzten Ausreisefrist von nur einer Woche“ nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Schließlich stelle die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne öffentliche mündliche Verhandlung einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte (EMRK) dar. Dieses Vorbringen des Antragstellers lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht erkennen. Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt diese Bestimmung keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Insbesondere kann ein Gehörsverstoß nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten nicht gefolgt ist. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. September 2013 – 1 BvR 3196/11 –, juris Rn. 34 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09 –, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 5 C 26.12, 5 C 26.12 (5 C 17.11) –, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 – 8 C 13.11, 8 C 13.11 (8 C 5.10) –, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 13 A 2060/14 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Der Antragsteller hat keine besonderen Umstände dargelegt, aus denen sich deutlich ergibt, sein Vorbringen sei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden. 1. Soweit der Antragsteller erstmals mit seiner Anhörungsrüge vom 7. Oktober 2016 geltend macht, er sei „Palästinenser aus dem Libanon“ und nicht – wie im Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2016 ausgeführt – „libanesischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit“, vermag dieser neue Vortrag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von vornherein nicht zu begründen, weil er im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung vom 4. Oktober 2016 noch nicht vorlag, vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2215/14.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2223/14.A –, n.v. Im Übrigen wäre dieser Einwand des Antragstellers auch nicht entscheidungserheblich, denn er hätte, selbst wenn er im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erhoben worden wäre, zu keiner anderen Entscheidung in der Sache geführt. 2. Auch das Vorbringen des Antragstellers, das Gericht habe seine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der „unter Abschiebungsandrohung gesetzten Ausreisefrist von nur einer Woche“ nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, ist von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Im Klageverfahren sowie im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sich allein darauf berufen, die Klage und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes seien nicht wegen Versäumung der einwöchigen Klage- und Antragsfrist gemäß § 74 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG unzulässig, weil die Rechtbehelfsbelehrung insoweit unrichtig sei, weshalb die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung gelange. Dieses Vorbringen hat das Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, was daran zu ersehen ist, dass es die Frage der Unzulässigkeit wegen Verfristung offengelassen und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache geprüft hat. Mit seiner Anhörungsrüge vom 7. Oktober 2016 macht der Antragsteller hingegen erstmals im Wesentlichen geltend, die vom Bundesamt in Ziffer 5 des Bescheides vom 22. August 2016 gesetzte einwöchige Ausreisefrist sei materiell-rechtswidrig. Hierbei handelt es sich indes um neuen Vortrag, der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schon deshalb nicht zu begründen vermag, weil er im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung vom 4. Oktober 2016 noch nicht vorlag, vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2215/14.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2223/14.A –, n.v. Ungeachtet dessen versucht der Antragsteller mit dem neuerlichen Vortrag zur materiellen Rechtswidrigkeit der gesetzten einwöchigen Ausreisefrist im Rahmen der Anhörungsrüge allein, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geltend gemachtes Vorbringen nachträglich noch in das Verfahren einzuführen. Die Anhörungsrüge dient aber nur der Korrektur von Gehörsverletzungen und nicht dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2009 – 6 B 1739/09 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – 6 A 2044/10 –, juris Rn. 6. Im Übrigen erstreckt sich der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Deshalb kann die – vermeintliche – inhaltliche Unrichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, gleich ob in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, auch nicht im Gewand einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 1 A 348/16 –, juris Rn. 3; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. April 2016 – 1 B 70/16 –, juris Rn. 7. 3. Schließlich vermag auch der mit der Anhörungsrüge vom 7. Oktober 2016 erstmals erhobene Einwand, die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne öffentliche mündliche Verhandlung verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von vornherein nicht zu begründen, weil er im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidung vom 4. Oktober 2016 nicht geltend gemacht worden war, vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2215/14.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2223/14.A –, n.v. Dessen ungeachtet entspricht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der gesetzlichen Grundvorstellung in § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG. Hiernach soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz war auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller zitierten Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2016 (Az. 33060/10) – unabhängig davon, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die Anwendung von § 36 Abs. 3 Satz 4 AsylG haben mag – nicht geboten. Denn hierin führt der EGMR zwar aus, dass auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattfinden solle. Er räumt jedoch auch ein, dass es Verfahren gebe, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei, etwa wenn es nicht um Fragen der Glaubhaftigkeit gehe. Um einen solchen Fall handelte es sich bei dem Beschluss vom 4. Oktober 2016 ‑ 17 L 3240/16.A –. Denn der Vortrag des Antragstellers zu seinem Verfolgungsschicksal wurde darin durchweg als wahr unterstellt und der rechtlichen Prüfung zugrunde gelegt. Die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz erfolgte dementsprechend unabhängig davon, ob der Vortrag des Antragstellers als glaubhaft eingestuft wurde, vgl. hierzu bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 17 L 2299/16.A –, juris Rn. 12 f. II. Die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 80 AsylG.