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Beschluss

13 A 2060/14

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur bei erheblichen Gehörsverstößen zulässig; bloße Abweichung des Gerichts von der Rechtsauffassung des Beteiligten begründet keinen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG. • Gerichte müssen nicht auf jedes Vorbringen in der Begründung eingehen; ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn der wesentliche Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage unberücksichtigt bleibt und dieser Vortrag weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert ist. • Mit der Anhörungsrüge kann nicht die erneute Behandlung bereits abschließend nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO entschiedener Fragen bezweckt werden; Ziel darf nicht ein bloß „richtig-eres“ Ergebnis sein. • Eine Gegenvorstellung ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie formlose zusätzliche Rechtsbehelfe neben §152a VwGO zu eröffnen sucht; sie scheitert zudem, wenn sie die Rechtskraft einer Entscheidung nicht durch überzeugende, neue Umstände durchbricht.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig bzw. unbegründet bei nicht erheblicher Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur bei erheblichen Gehörsverstößen zulässig; bloße Abweichung des Gerichts von der Rechtsauffassung des Beteiligten begründet keinen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG. • Gerichte müssen nicht auf jedes Vorbringen in der Begründung eingehen; ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn der wesentliche Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage unberücksichtigt bleibt und dieser Vortrag weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert ist. • Mit der Anhörungsrüge kann nicht die erneute Behandlung bereits abschließend nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO entschiedener Fragen bezweckt werden; Ziel darf nicht ein bloß „richtig-eres“ Ergebnis sein. • Eine Gegenvorstellung ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie formlose zusätzliche Rechtsbehelfe neben §152a VwGO zu eröffnen sucht; sie scheitert zudem, wenn sie die Rechtskraft einer Entscheidung nicht durch überzeugende, neue Umstände durchbricht. Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge und zugleich eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2014, nachdem ein erstinstanzliches Urteil mit Ablehnung seines Zulassungsantrags rechtskräftig geworden war. Streitgegenstand war die Frage, ob der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und ob die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausnahmsweise aufgebrochen werden könne. Der Kläger behauptete weiterhin Geruchsbelästigungen und eine mögliche Verletzung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG). Das Verwaltungsgericht hatte zuvor eine Ordnungsverfügung erlassen, die wegen kurz zuvor aufgetretener Geruchsbelästigungen erging. Der Kläger erweiterte sein Vorbringen nach Fristablauf; der Senat prüfte, ob dieses verspätete Vorbringen zu berücksichtigen sei und ob dadurch eine Wiederholungsgefahr begründet werde. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: Zulässigkeit und Grenzen der Anhörungsrüge ergeben sich aus §152a VwGO; Schutz des rechtlichen Gehörs aus Art.103 Abs.1 GG. • Art.103 Abs.1 GG verpflichtet das Gericht, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, schützt aber nicht gegen materielle Bewertungsunterschiede des Gerichts oder gegen das Nicht-Folgen einer Rechtsauffassung des Beteiligten. • Ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn das Gericht den wesentlichen Kern eines nicht unerheblichen und nicht offensichtlich unsubstantiierten Vortrags zu einer zentralen Verfahrensfrage in der Entscheidungsbegründung unberücksichtigt lässt. • Die Anhörungsrüge darf nicht dazu dienen, bereits abschließend nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO entschiedene Fragen erneut zur Erwirkung eines „richtigeren“ Ergebnisses vorzubringen; sie bietet keinen Anspruch auf Ergänzung oder Erläuterung der Entscheidung. • Gegenvorstellung: Zusätzliche formlose Rechtsbehelfe neben §152a VwGO sind nicht vorgesehen; daher ist die Gegenvorstellung wohl unzulässig. Selbst materiell bleibt sie ohne Erfolg, weil die vorgebrachten ergänzten Tatsachen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht durchbrechen und keine konkrete Wiederholungsgefahr begründen. • Sachbezogene Würdigung: Ob am relevanten Datum noch Geruchsbelästigungen bestanden, ist für die Frage der Wiederholungsgefahr unerheblich, weil die Verfügung anlassbezogen aufgrund zuvor aufgetretener Belästigungen ergangen ist; verspätetes Vorbringen zu Art.13 GG war nicht mehr zu berücksichtigen, sodass es die Richtigkeit des Beschlusses nicht in Zweifel stellt. • Kosten und Rechtskraft: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; der Beschluss ist unanfechtbar nach §152a Abs.4 Satz3 VwGO. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers werden zurückgewiesen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; vielmehr handelt es sich überwiegend um Meinungsdifferenzen über die rechtliche Bewertung bereits getroffener Entscheidungen. Ergänzendes, verspätetes Vorbringen war nicht zu berücksichtigen und reicht nicht aus, die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils durch Ausnahme zu durchbrechen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist nicht begründet, weil die angegriffene Verfügung anlassbezogen aufgrund zuvor auftretender Geruchsbelästigungen erging. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.