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Urteil

2 K 13878/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0117.2K13878.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand Der am 00. September 1995 geborene Kläger war Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Ausbildungsbehörde war das Polizeipräsidium E1. Seit September 2015 besuchte der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FhöV NRW) in E. . Im Oktober bildete der Kläger zusammen mit einigen Kommilitonen, die wie er dem Fachhochschulkurs 15/03 angehören, eine Fahrgemeinschaft. Zu dieser Fahrgemeinschaft gehörten neben dem Kläger die Kommissaranwärter (KA) T. D. , Kommissaranwärterin (KA’in) B. L. und KA’in E1. L1. . Am 22. Januar 2016 gegen 7:00 Uhr traf sich die Fahrgemeinschaft an ihrem gewöhnlichen Treffpunkt. An jenem Morgen teilte der Kläger seinen Kommilitonen mit, dass er eine kurze Nacht gehabt habe und bis in die Morgenstunden mit Freunden unterwegs gewesen sei. Er klagte über Übelkeit und offenbarte, noch alkoholisiert zu sein. Am selben Tag gegen 14:30 Uhr befand sich die Fahrgemeinschaft auf der Rückfahrt von der FhöV NRW nach W. , als sich der Kläger gegenüber seinen Kommilitonen dahingehend äußerte, sein T-Shirt rieche nach Cannabis. Auf Nachfrage gab er an, dass er mit seinen „Kumpels“ gelegentlich unterwegs sei und diese sich etwas „gönnen“ würden. Kurze Zeit später holte er eine tablettenartige Substanz aus seiner Hosentasche und verlautbarte, dass es sich dabei um Extasy, nämlich um eine sogenannte „Pink-Porsche“-Tablette, handele. Diese habe er von einem Freund bekommen, welcher große Mengen davon besitze. Er - der Kläger - habe die Tablette aufgrund einer Wette erhalten. Dabei sei es darum gegangen, die Anzahl von Tabletten in einer Verpackung oder Tüte zu schätzen. Der besagte Freund habe gesagt, dass es genau 80 Tabletten seien. Diejenigen Tabletten, die diese Zahl überschritten, habe der Kläger behalten dürfen. Da sie nach einer Auszählung auf eine Gesamtzahl von 81 Tabletten gekommen seien, habe der Kläger die eine Tablette behalten dürfen. Der Kläger reichte die besagte Tablette im Fahrzeug herum. KA´in L. , die mit KA´in L1. auf der Rückbank saß, fertigte mit ihrem Smartphone eine Fotografie von der besagten Tablette. Auf Nachfrage, ob er selbst Betäubungsmittel konsumiere, verneinte der Kläger dies. Kurze Zeit später öffnete er das Fenster und warf etwas sehr kleines aus dem fahrenden PKW, während er sagte: „So, jetzt ist es weg!“. Im weiteren Verlauf der Fahrt äußerte sich der Kläger zu weiteren Betäubungsmitteln, deren Inhaltsstoffe und Wirkungen. Das Verhalten des Klägers gab mehrfach Grund zu einer Diskussion unter den Kommilitonen, die am 4. März 2016 gemeinsam beschlossen - darunter unter anderem KA D. und KA U. W1. -, den Dozenten EPHK (Erster Polizeihauptkommissar) M. T1. von dem Verhalten des Klägers zu unterrichten. Dieser wiederum informierte die Ausbildungsleitung und stellte Strafanzeige gegen den Kläger. Er schilderte, dass ihm durch Studierende zugetragen worden sei, dass es in ihrem Kurs einen Mitstudenten gebe, welcher im Besitz von Betäubungsmitteln sei. Zudem habe dieser Student eine Kommilitonin auf einer Karnevalsfeierlichkeit sexuell angegangen. Die herbeigerufenen Polizeibeamten trafen an der FhöV NRW auf EPHK T1. , KA D. , KA U1. T2. und KA’in B1. Q. . KA D. berichtete von den Geschehnissen auf der Fahrt am 22. Januar 2016. KA T2. und KA’in Q. berichteten von den Ereignissen auf einer privaten Karnevalsfeierlichkeit eines Kommilitonen am 6. Februar 2016. Dort sei der Kläger volltrunken erschienen und sei KA’in Q. im Laufe der Veranstaltung auf der Tanzfläche frontal sehr nahe gekommen. Er habe mit beiden Händen so in ihr Gesicht gefasst, als ob er sie habe küssen wollen. Dieser Kuss habe jedoch nicht stattgefunden. Der Kläger habe sich auf die Äußerung hin, dass sie das nicht wolle, nicht abhalten lassen. Sie sei ein paar Schritte zurückgegangen und Gäste der Feier seien dazwischen gegangen. Der Kläger habe dann von ihr abgelassen. Sexuell belästigt gefühlt habe sie sich aber nicht. Sie sei schon zuvor von dem Kläger mehrfach und über einen längeren Zeitraum bedrängt worden. Er habe ihr mitgeteilt, dass er „mit ihr schlafen“ wolle, was sie aber kategorisch abgelehnt habe. Sie habe dem Kläger über den Instant-Messaging-Dienst „WhatsApp“ mitgeteilt, dass sie an ihm nicht interessiert sei. Daraufhin seien auch die Chat-Nachrichten des Klägers an sie eingestellt worden. Der Kläger wurde von den herbeigerufenen Polizeibeamten körperlich durchsucht. Dies führte nicht zum Auffinden von Betäubungsmitteln. Die Ausbildungsleitung stellte den Kläger vom Besuch der Fachhochschule vorerst frei. Die Staatsanwaltschaft E. leitete in der Folge ein Strafverfahren (Az. 784 Js 29/16) wegen eines Vergehens gemäß § 29 BtMG ein. Ebenfalls am 4. März 2016 kontaktierte eine Kommilitonin des Klägers, KA´in B2. C. , den Kläger über „WhatsApp“ und sprach ihn auf die Fahrt vom 22. Januar 2016 an. Auf die Frage, was der Kläger am nächsten Tag zu der Situation sagen werde, erwiderte dieser, dass es sich bei der Tablette nur um ein Bonbon bzw. eine Lutschpastille gehandelt habe, die sich bereits über längere Zeit in seiner Tasche befunden habe. Er habe auf der Fahrt vom 22. Januar 2016 nur einen „blöden Witz“ machen wollen und sei davon ausgegangen, dass die mitfahrenden Personen dies auch als einen solchen verstehen würden. Am gleichen Tag äußerte sich der Kläger gegenüber KA D. auf der Rückfahrt von der FhöV NRW dahingehend, dass er bei der Ausbildungsleitung einfach behaupten werde, dass die besagte Tablette nur aus Traubenzucker bestanden habe, die er selbst auf das für eine Extasy-Tablette des Typs „Pink-Porsche“ typische Porsche-Emblem zurechtgefeilt habe. KA’in C. nahm am 7. März 2016 erneut über „WhatsApp“ Kontakt mit dem Kläger auf. Im Laufe dieses Online-Chats teilte der Kläger wörtlich mit: „Morgen entscheidet sich ob ich Dienstag wieder komme und mich wieder setzen darf oder ob ich komme und W1. die Fresse blutig prügel […] Ich hab gemerkt das das kein freundschaftlicher Kurs ist sondern ein verlogener Haufen von Missgeburten.“ Im weiteren Verlauf sendete der Kläger eine Voice-Mail an KA’in C. , worin es heißt: „Also ich gebe dir ein Versprechen - hoch und heilig - das auf jeden Fall. Sollte W1. mir mein Leben versauen mit dieser Aktion, verspreche ich dir jetzt, hiermit hoch und heilig, dass ich ihm sein Leben so versauen werde, dass er dort nicht mehr sitzen kann aufgrund von körperlichen Missständen. Glaube mir. Das auf jeden Fall.“ Gegenüber der Ausbildungsleitung äußerten mehrere Kommilitonen des Klägers, darunter etwa KA D. , KA T2. und KA W1. , dass sich der Kläger im Unterricht störend und sich gegenüber den Dozentinnen und Dozenten respektlos verhalte. Mit Bescheid vom 11. März 2016 verbot das Polizeipräsidium E1 dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtenStG. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vor der erkennenden Kammer anhängigen Klage 2 K 4866/16. Mit an das Polizeipräsidium E1 gerichtetem Schreiben vom 20. März 2016 nahm die Dozentin Polizeioberrätin D1. M. C1. -E2. auf Anfrage seitens des Polizeipräsidiums E1 Stellung zu dem Verhalten des Klägers im Unterricht. Frau C1. -E2. gab an, dass der Kläger mehrfach negativ dadurch aufgefallen sei, dass er im Unterricht mit seinem Smartphone im Internet „surfen“ würde. Erst auf Hinweise und Ermahnungen habe dieser sein Smartphone weggelegt. Er habe aufgrund dieser erzwungenen „Unterbrechungen“ genervt gewirkt. Frau C1. -E2. empfand das Verhalten ihr gegenüber als respektlos. Im Rahmen der Lehrveranstaltungen habe sich der Kläger überwiegend nicht beteiligt. Allenfalls bezüglich bestimmter Themen, die als „Randgebiete“ zu bezeichnen seien, habe der Kläger vehementes Interesse gezeigt. Seine diesbezügliche Diskutierfreude habe teilweise nur „mit Heftigkeit beendet“ werden können. Auf Nachfragen im Unterricht habe der Kläger gezeigt, dass er gar nicht zugehört habe. Der Kläger wirke unreflektiert, dies insbesondere, da ihm die Sensibilität fehle, auf verbale und nonverbale Kritik zu reagieren und zu verstehen, dass seine Beiträge grundsätzlich großspurig gewirkt und den Verlauf der Vorlesung egozentrisch gestört haben. Sie habe den Kläger als jemanden wahrgenommen, bei dem soziales Benehmen und geistige Reife unterentwickelt seien. Mit E-Mail vom 21. März 2016 nahm der Fachhochschuldozent Herr Prof. Dr. U2. O. auf Anfrage seitens des Polizeipräsidiums E1 dahingehend Stellung, dass ihm der Kläger durch nichts aufgefallen wäre, was eine Reaktion seinerseits erfordert hätte. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 hörte das Polizeipräsidium E1 den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Darauf nahm der Kläger untern dem 30. Juni 2016 Stellung und teilte mit, dass es sich bei der während der Autofahrt am 22. Januar 2016 gezeigten Tablette nicht um Extasy, sondern eine Lutschpastille gehandelt habe. Die Drohungen gegenüber KA W1. habe er im Affekt getätigt. Sein Verhalten während des Unterrichts an der FhöV sei allenfalls eine Schlechtleitung, lasse indes nicht den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung zu. Am 29. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft E. mangels hinreichenden Tatverdachts das Ermittlungsverfahren 784 Js 29/16 ein. Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Entlassung des Klägers in seiner Sitzung am 18. Oktober 2016 zu, die Gleichstellungsbeauftragte teilte unter dem 20. Oktober 2016 mit, keine Einwände zu erheben. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 entließ das Polizeipräsidium E1 den Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung der auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtenStG gestützten Entlassung gab das Polizeipräsidium E1 an, dass dem Kläger die erforderlich charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle. Er sei mit dem Besitz von Betäubungsmitteln (Extasy) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darüber hinaus habe er Äußerungen mit Drohwirkung zum Nachteil eines Lehrgangsteilnehmers ausgesprochen. Gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie Dozentinnen und Dozenten solle er sich in ungebührlicher Art und Weise verhalten haben. Aufgrund dieser Vorfälle bestünden ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst. Diese beinhalte auch die Einstellung zu Drogendelikten. Der Besitz von Drogen stehe generell nicht im Einklang mit der beamtenrechtlichen Pflicht im Sinne des § 34 BeamtenStG zu gesetzestreuem und achtungswürdigem Verhalten und der Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Die Einlassung des Klägers, bei der während der Autofahrt am 22. Januar 2016 hervorgeholten Tablette handele es sich um eine Lutschpastille, sei unglaubhaft. Jedenfalls habe der Kläger bei seinen Kommilitonen den Eindruck erweckt, Extasy zu besitzen und einem Besitzer größerer Mengen von Drogen nahe zu stehen. Dies zeuge ebenfalls von einer mangelnden charakterlichen Eignung. Auch das sonstige Verhalten des Klägers sei dazu geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es scheine, als würde er in der Rolle und Vorbildfunktion als Angehöriger der Polizei Nordrhein-Westfalen die nötige Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität vermissen. Zweifel an der charakterliche Eignung ergäben sich auch aus seinem Verhalten gegenüber Dozentinnen und Dozenten, das zuweilen sehr respektlos sei. Es zeuge von mangelnder Fähigkeit, sich in hierarchische Organisationen einzufügen, was aber gerade bei dem durch eine hierarchische Struktur geprägten Polizeivollzugsdienst besonders wichtig sei. Hinzu kämen schließlich die Äußerungen mit Drohwirkung gegenüber einem anderen Kommissaranwärter. Diese zeigten, dass es dem Kläger an einem Mindestmaß an sozialer Kompetenz im kollegialen Umgang fehle und er sich als unfähig im respektvollen Umgang miteinander erweise. Im Hinblick auf die Wiederholung der Drohungen und ihre Steigerung handele es sich auch nicht lediglich um eine einmalige persönliche Verfehlung. Der Kläger hat am 24. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es hätten sich keine Tatsachen ergeben, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt Drogen konsumiert oder besessen habe. Nachdem das Verfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG nunmehr eingestellt worden sei, bliebe als einziger Vorwurf die Äußerungen, die er in Bezug auf KA W1. getätigt habe. Diese seien aber nicht geeignet, eine Entlassung zu rechtfertigen. Er sei in Anbetracht einer wahrscheinlichen Entlassung emotional aufgewühlt gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe er vorgehabt, irgendjemandem Gewalt anzutun. Dieser einmalige Vorfall rechtfertige als einer besonderen Ausnahmesituation geschuldetes Momentversagen nicht die Annahme einer charakterlichen Nichteignung für ein Beamtenverhältnis. Bezüglich des Fehlverhaltens in den Vorlesungen handele es sich allenfalls um Schlechtleistungen. Es sei seine – des Klägers – Sache, wie er sich in den Unterricht einbringe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums E1 vom 28. Oktober 2016 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Dass das den Kläger betreffende Strafverfahren letztlich eingestellt worden sei, berühre die Annahme der charakterlichen Nichteignung nicht. Der Dienstherr könne auch an Vorfälle anknüpfen, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle lägen, aber dennoch Zweifel an der Eignung aufkommen ließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Strafakte der Staatsanwaltschaft E. 784 Js 29/16 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 28. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtenStG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist zunächst formell rechtmäßig. Der Kläger wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt. Der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW zu beteiligende Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt. Die materiellen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 28. Oktober 2016 ebenfalls vor. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtenStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtenStG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des weiten Entlassungsermessens dahingehend, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes sind die in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtenStG genannten (für die Entlassung eines Beamten auf Probe geltenden) Entlassungsgründe von maßgeblicher Bedeutung. Denn der Entlassungsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter Berücksichtigung der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtenStG kein stärkerer als der eines Probebeamten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 K 6771/16 –, juris, Rn. 21 ff. m. w. N. Die wertende Entscheidung des Beklagten, der Kläger sei für den Polizeiberuf (charakterlich) ungeeignet, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Berechtigte Zweifel an der mangelnden persönlichen Eignung können unabhängig von den Leistungen, die der Beamte in fachlicher Hinsicht gezeigt hat, als sachlicher Grund die Entlassung rechtfertigen. Zum Begriff der Eignung in diesem Sinne gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, wozu dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören; erfasst ist die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität. Von dem Polizeivollzugsbeamten ist in diesem Sinne eine gewisse soziale Kompetenz zu erwarten. Es wird von ihm verlangt, zugleich einerseits deeskalierend und andererseits die polizeilichen Ziele verfolgend auf andere Menschen einzuwirken. Die Eignungseinschätzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 K 6771/16 –, juris, Rn. 27 ff. m. w. N. Dies zugrunde legend ist das Polizeipräsidium E1 rechtsfehlerfrei von einer fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers ausgegangen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO ab, da es der Begründung des angegriffenen Bescheides vom 28. Oktober 2016 folgt und sie sich zu eigen macht. Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Einwendungen – er habe nie Drogen konsumiert oder besessen, bei den Drohungen gegenüber KA W1. handele es sich um ein einmaliges Momentversagen und sein Verhalten im Unterricht an der FhöV NRW stelle allenfalls eine Schlechtleistung dar – sind im Wesentlichen identisch mit den im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Angriffen und sind vom Polizeipräsidium E1 im angefochtenen Bescheid berücksichtigt und gewürdigt worden. Dabei sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Über die in Bezug genommenen Ausführungen im angegriffenen Bescheid hinaus wird daher lediglich ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Die seine schriftsätzlichen Angaben bekräftigende Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, bei der während der Autofahrt am 22. Januar 2016 gezeigten Tablette handele es sich um ein „Tic Tac“ oder ein sonstiges „normales Lutschbonbon“, ist nicht glaubhaft und stellt eine Schutzbehauptung dar. Sie ist unsubstantiiert geblieben und unplausibel. Der Kläger konnte auch auf Vorhalt keine genauen Angaben zu Marke und Herkunft des vermeintlichen Lutschbonbons machen. Die Einlassung ist zudem angesichts der Identität der während der Autofahrt am 22. Januar 2016 hervorgeholten Tablette (vgl. Lichtbild auf Bl. 9 der beigezogenen Strafakte 784 Js 29/16) und einer echten Extasy-Tablette der Marke „Pink Porsche“ (vgl. Bl. 58 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs) lebensfremd. Die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Klägers sind ferner widersprüchlich. Hat der Kläger anfangs angegeben, bei besagter Tablette handele es sich um eine Art „Tic Tac“ bzw. ein normales Lutschbonbon oder jedenfalls habe er dies gedacht, ist nicht erklärlich, wenn er sich später dahingehend eingelassen hat, er habe die Tablette bei jener Autofahrt anlässlich eines mit den anwesenden Kommilitonen geführten Gesprächs über Drogen hervorgeholt, weil die Tablette „wie das Original“ aussehe, zumal der Kläger nach den übereinstimmenden Angaben von KA D. und KA´in L. auch die korrekte Bezeichnung einer solchen Extasy-Tablette als „Pink Porsche“ kannte. Wusste der Kläger sonach um den Umstand, dass die von ihm mitgeführte Tablette originalgetreu aussieht wie eine echte „Pink Porsche“, ist es nicht nachvollziehbar, wenn er zunächst angab, es handele sich um eine Art „Tic Tac“ oder normales Lutschbonbon. Hat der Kläger nach alledem in der mündlichen Verhandlung (auch) das Gericht belogen, spricht dies für ein Persistieren seiner charakterlichen Nichteignung als Beamter im Polizeivollzugsdienst bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auch wenn es auf diesen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtlich nicht ankommt. Der Erklärungsversuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahingehend, bei der während der Autofahrt gezeigten Tablette könne es sich auch um ein „Werbegeschenk eines Porsche-Händlers“ gehandelt haben, ist abwegig. Im Übrigen hat das Polizeipräsidium im angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass der Kläger gegenüber seinen Kommilitonen jedenfalls den Eindruck erweckt habe, eine Extasy-Tablette zu besitzen und einen Besitzer größerer Mengen Extasy zu kennen sowie dass dieses Verhalten aufgrund der zum Ausdruck kommenden mangelnden Distanz zu Drogen und Drogenbesitzern auf eine fehlende charakterliche Eignung als Polizeivollzugsbeamter schließen lasse. Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden und ihnen ist der Kläger nicht mehr mit durchgreifenden Vorbringen entgegen getreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgt.