Urteil
2 K 4866/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0117.2K4866.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand Der am 00. September 1995 geborene Kläger war Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Ausbildungsbehörde war das Polizeipräsidium E1. Seit September 2015 besuchte der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FhöV NRW) in E. . Im Oktober bildete der Kläger zusammen mit einigen Kommilitonen, die wie er dem Fachhochschulkurs 15/03 angehören, eine Fahrgemeinschaft. Zu dieser Fahrgemeinschaft gehörten neben dem Kläger die Kommissaranwärter (KA) T. D. , Kommissaranwärterin (KA’in) B. L. und KA’in E1. L1. . Am 22. Januar 2016 gegen 7:00 Uhr traf sich die Fahrgemeinschaft an ihrem gewöhnlichen Treffpunkt. An jenem Morgen teilte der Kläger seinen Kommilitonen mit, dass er eine kurze Nacht gehabt habe und bis in die Morgenstunden mit Freunden unterwegs gewesen sei. Er klagte über Übelkeit und offenbarte, noch alkoholisiert zu sein. Am selben Tag gegen 14:30 Uhr befand sich die Fahrgemeinschaft auf der Rückfahrt von der FhöV NRW nach W. , als sich der Kläger gegenüber seinen Kommilitonen dahingehend äußerte, sein T-Shirt rieche nach Cannabis. Auf Nachfrage gab er an, dass er mit seinen „Kumpels“ gelegentlich unterwegs sei und diese sich etwas „gönnen“ würden. Kurze Zeit später holte er eine tablettenartige Substanz aus seiner Hosentasche und verlautbarte, dass es sich dabei um Extasy, nämlich um eine sogenannte „Pink-Porsche“-Tablette, handele. Diese habe er von einem Freund bekommen, welcher große Mengen davon besitze. Er - der Kläger - habe die Tablette aufgrund einer Wette erhalten. Dabei sei es darum gegangen, die Anzahl von Tabletten in einer Verpackung oder Tüte zu schätzen. Der besagte Freund habe gesagt, dass es genau 80 Tabletten seien. Diejenigen Tabletten, die diese Zahl überschritten, habe der Kläger behalten dürfen. Da sie nach einer Auszählung auf eine Gesamtzahl von 81 Tabletten gekommen seien, habe der Kläger die eine Tablette behalten dürfen. Der Kläger reichte die besagte Tablette im Fahrzeug herum. KA´in L. , die mit KA´in L1. auf der Rückbank saß, fertigte mit ihrem Smartphone eine Fotografie von der besagten Tablette. Auf Nachfrage, ob er selbst Betäubungsmittel konsumiere, verneinte der Kläger dies. Kurze Zeit später öffnete er das Fenster und warf etwas sehr kleines aus dem fahrenden PKW, während er sagte: „So, jetzt ist es weg!“. Im weiteren Verlauf der Fahrt äußerte sich der Kläger zu weiteren Betäubungsmitteln, deren Inhaltsstoffe und Wirkungen. Das Verhalten des Klägers gab mehrfach Grund zu einer Diskussion unter den Kommilitonen, die am 4. März 2016 gemeinsam beschlossen - darunter unter anderem KA D. und KA U. W1. -, den Dozenten EPHK (Erster Polizeihauptkommissar) M. T1. von dem Verhalten des Klägers zu unterrichten. Dieser wiederum informierte die Ausbildungsleitung und stellte Strafanzeige gegen den Kläger. Er schilderte, dass ihm durch Studierende zugetragen worden sei, dass es in ihrem Kurs einen Mitstudenten gebe, welcher im Besitz von Betäubungsmitteln sei. Zudem habe dieser Student eine Kommilitonin auf einer Karnevalsfeierlichkeit sexuell angegangen. Die herbeigerufenen Polizeibeamten trafen an der FhöV NRW auf EPHK T1. , KA D. , KA U1. T2. und KA’in B1. Q. . KA D. berichtete von den Geschehnissen auf der Fahrt am 22. Januar 2016. KA T2. und KA’in Q. berichteten von den Ereignissen auf einer privaten Karnevalsfeierlichkeit eines Kommilitonen am 6. Februar 2016. Dort sei der Kläger volltrunken erschienen und sei KA’in Q. im Laufe der Veranstaltung auf der Tanzfläche frontal sehr nahe gekommen. Er habe mit beiden Händen so in ihr Gesicht gefasst, als ob er sie habe küssen wollen. Dieser Kuss habe jedoch nicht stattgefunden. Der Kläger habe sich auf die Äußerung hin, dass sie das nicht wolle, nicht abhalten lassen. Sie sei ein paar Schritte zurückgegangen und Gäste der Feier seien dazwischen gegangen. Der Kläger habe dann von ihr abgelassen. Sexuell belästigt gefühlt habe sie sich aber nicht. Sie sei schon zuvor von dem Kläger mehrfach und über einen längeren Zeitraum bedrängt worden. Er habe ihr mitgeteilt, dass er „mit ihr schlafen“ wolle, was sie aber kategorisch abgelehnt habe. Sie habe dem Kläger über den Instant-Messaging-Dienst „WhatsApp“ mitgeteilt, dass sie an ihm nicht interessiert sei. Daraufhin seien auch die Chat-Nachrichten des Klägers an sie eingestellt worden. Der Kläger wurde von den herbeigerufenen Polizeibeamten körperlich durchsucht. Dies führte nicht zum Auffinden von Betäubungsmitteln. Die Ausbildungsleitung stellte den Kläger vom Besuch der Fachhochschule vorerst frei. Die Staatsanwaltschaft E. leitete in der Folge ein Strafverfahren wegen eines Vergehens gemäß § 29 BtMG ein (Az. 784 Js 29/16). Ebenfalls am 4. März 2016 kontaktierte eine Kommilitonin des Klägers, KA´in B2. C. , den Kläger über „WhatsApp“ und sprach ihn auf die Fahrt vom 22. Januar 2016 an. Auf die Frage, was der Kläger am nächsten Tag zu der Situation sagen werde, erwiderte dieser, dass es sich bei der Tablette nur um ein Bonbon bzw. eine Lutschpastille gehandelt habe, die sich bereits über längere Zeit in seiner Tasche befunden habe. Er habe auf der Fahrt vom 22. Januar 2016 nur einen „blöden Witz“ machen wollen und sei davon ausgegangen, dass die mitfahrenden Personen dies auch als einen solchen verstehen würden. Am gleichen Tag äußerte sich der Kläger gegenüber KA D. auf der Rückfahrt von der FhöV NRW dahingehend, dass er bei der Ausbildungsleitung einfach behaupten werde, dass die besagte Tablette nur aus Traubenzucker bestanden habe, die er selbst auf das für eine Extasy-Tablette des Typs „Pink-Porsche“ typische Porsche-Emblem zurechtgefeilt habe. KA’in C. nahm am 7. März 2016 erneut über „WhatsApp“ Kontakt mit dem Kläger auf. Im Laufe dieses Online-Chats teilte der Kläger wörtlich mit: „Morgen entscheidet sich ob ich Dienstag wieder komme und mich wieder setzen darf oder ob ich komme und W1. die Fresse blutig prügel […] Ich hab gemerkt das das kein freundschaftlicher Kurs ist sondern ein verlogener Haufen von Missgeburten.“ Im weiteren Verlauf sendete der Kläger eine Voice-Mail an KA’in C. , worin es heißt: „Also ich gebe dir ein Versprechen - hoch und heilig - das auf jeden Fall. Sollte W1. mir mein Leben versauen mit dieser Aktion, verspreche ich dir jetzt, hiermit hoch und heilig, dass ich ihm sein Leben so versauen werde, dass er dort nicht mehr sitzen kann aufgrund von körperlichen Missständen. Glaube mir. Das auf jeden Fall.“ Gegenüber der Ausbildungsleitung äußerten mehrere Kommilitonen des Klägers, darunter etwa KA D. , KA T2. und KA W1. , dass sich der Kläger im Unterricht störend und sich gegenüber den Dozentinnen und Dozenten respektlos verhalte. Nach Anhörung verbot das Polizeipräsidium E1 dem Kläger mit Bescheid vom 11. März 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte und das Tragen der dienstlichen Ausrüstung sowie die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei mit dem Besitz von Betäubungsmitteln (Extasy) strafrechtlich in Erscheinung getreten. Darüber hinaus habe er Äußerungen mit Drohwirkung zum Nachteil eines Lehrgangsteilnehmers ausgesprochen. Gegenüber Kolleginnen und Kollegen sowie Dozentinnen und Dozenten solle er sich in ungebührlicher Art und Weise verhalten haben. Aufgrund dieser Vorgänge seien die von § 39 Satz 1 BeamtStG für ein Verbot der Führung von Dienstgeschäften erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründe gegeben. Eine Fortsetzung der Ausbildung sei nicht zuzumutbar, weil ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst bestünden. Die erforderliche charakterliche Eignung beinhalte auch die Einstellung zu Drogendelikten. Der Besitz von Drogen stehe generell nicht im Einklang mit der beamtenrechtlichen Pflicht im Sinne des § 34 BeamtStG zu gesetzestreuem und achtungswürdigem Verhalten und der Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Auch das sonstige Verhalten des Klägers sei dazu geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es scheine, als würde der Kläger in der Rolle und Vorbildfunktion als Angehöriger der Polizei Nordrhein-Westfalen die nötige Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität vermissen. Dies ergebe sich aus seinem Verhalten gegenüber Dozentinnen und Dozenten, das zuweilen sehr respektlos sei. Es zeuge von mangelnder Fähigkeit, sich in hierarchische Organisationen einzufügen, was aber gerade bei dem durch eine hierarchische Struktur geprägten Polizeivollzugsdienst besonders wichtig sei. Aufgrund der Äußerungen mit Drohwirkung gegenüber einem Kommissaranwärter würde ein Verbleiben im Dienst zu erheblichen Dienstbeeinträchtigungen führen. Die Äußerungen zeigten, dass es dem Kläger an einem Mindestmaß an sozialer Kompetenz im kollegialen Umgang fehlen lasse und er sich als unfähig im respektvollen Umgang miteinander erweise. Am 29. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft E. mangels hinreichenden Tatverdachts das Ermittlungsverfahren 784 Js 29/16 ein. Der Kläger hat am 11. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Es hätten sich keine Tatsachen ergeben, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt Drogen konsumiert oder besessen habe. Nachdem das Verfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG nunmehr eingestellt worden sei, bliebe als einziger Vorwurf die Äußerungen, die der Kläger in Bezug auf KA W1. getätigt habe. Diese seien aber nicht geeignet, eine Entlassung zu rechtfertigen und damit auch nicht ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Kläger sei in Anbetracht einer wahrscheinlichen Entlassung emotional „aufgewühlt“ gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe er vorgehabt, irgendjemandem Gewalt anzutun. Dieser einmalige Vorfall rechtfertige nicht die Annahme einer charakterlichen Nichteignung für ein Beamtenverhältnis. Bezüglich des Fehlverhaltens in den Vorlesungen handele es sich, wenn überhaupt, um partielle Schlechtleistungen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums E1 vom 11. März 2016 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Strafakte der Staatsanwaltschaft E. 784 Js 29/16 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angegriffene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 11. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Verbotsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger wurde am 11. März 2016 zum beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde am gleichen Tag beteiligt. Einer Beteiligung des Personalrats bedurfte es im Streitfall nicht, weil ein gesetzlicher Beteiligungstatbestand des Landespersonalvertretungsgesetzes nicht einschlägig ist. Dass gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG die Entlassung eines Beamten auf Widerruf mitbestimmungspflichtig ist, reicht nicht aus. Es geht im Streitfall nicht um eine Entlassung. Der Umstand, dass die vorgenannte Vorschrift die Mitbestimmungspflichtigkeit der Entlassung unter anderem eines Widerrufsbeamten anordnet, zwingt auch nicht dazu, die Mitbestimmungspflichtigkeit der dort nicht genannten und weniger gewichtigen Maßnahme des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte anzunehmen. Die Mitbestimmungstatbestände sind im Landespersonalvertretungsgesetz abschließend normiert und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris Rn. 25; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 6. Das auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist auch materiell rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis" noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 –, juris, Rn. 11 ff. Nach diesen Grundsätzen ist das vom Polizeipräsidium E1 mit Bescheid vom 11. März 2016 ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtlich nicht zu beanstanden. Die nach § 39 Satz 1 BeamtStG erforderlichen zwingenden dienstlichen Gründe liegen vor. Nachdem der Kläger im Zusammenhang mit dem Besitz einer Extasy-Tablette auffällig geworden war und er massive Drohung gegenüber einem Kommilitonen geäußert hatte, gab es für das Polizeipräsidium E1 begründeten Anlass zu der Annahme, dass bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers erhebliche dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen waren und es war befugt, zu deren Vermeidung dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte vorerst bis zur weiteren Aufklärung der Geschehnisse im Rahmen des Verfahrens zur beabsichtigten Entlassung zu untersagen. Zur weiteren Begründung wird auf die im angegriffenen Bescheid vom 11. März 2016 angegebenen Gründe verwiesen, denen das Gericht folgt und weswegen es insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO absieht. Den vom Kläger vorgebrachten Einwendungen, nämlich insbesondere, dass es sich bei der während der Autofahrt am 22. Januar 2016 mitgeführten Tablette nur um eine Lutschpastille und es sich bei den gegenüber KA W1. ausgesprochenen Drohungen um ein einmaliges Momentversagen gehandelt habe, folgt das Gericht nicht. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 2 K 13878/16 verwiesen. Liegen zwingende dienstliche Gründe für das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vor, ist die Verbotsverfügung ferner auch verhältnismäßig und insbesondere erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Dienstherrn eine weniger einschneidende Maßnahme zum Schutz der seiner beanstandungsfreien Einschätzung zufolge gefährdeten dienstlichen Interessen zur Verfügung steht. Hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG einen nur vorläufigen Charakter, weil die endgültige Entscheidung den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten - unter anderem auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichteten - weiteren Verfahren vorbehalten ist, folgt daraus allerdings, dass eine Fortgeltung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn die beabsichtigte weitere Maßnahme rechtswidrig wäre. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris, Rn. 47. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 erfolgte Entlassung des Klägers ist rechtmäßig. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren 2 K 13878/16 verwiesen. Die im angegriffenen Bescheid getroffene Regelung nach § 114 Abs. 1 LBG NRW ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.