Beschluss
12 L 3754/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0118.12L3754.16A.00
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Leitsätze
Dublin III-Verordnung - Keine systemischen Mängel in Italien
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dublin III-Verordnung - Keine systemischen Mängel in Italien Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 10. November 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13118/16.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid ist ihm am 4. November 2016 zugestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Italien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Oktober 2016 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Italien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Antragsteller hat in Italien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: IT1CT01AI8). Italien ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass einem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der aufgrund des Eurodac-Treffers nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Italien hat auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 29. August 2016 nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-Verordnung nicht geantwortet. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) erneut in Lauf gesetzt, auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Antrag ablehnt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung. Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen ist, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Nach diesem Maßstab liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien nicht (mehr) vor. Die Kammer hat im Hinblick auf die neuen Erkenntnisse ihre Rechtsprechung hinsichtlich systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Italien geändert und sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 13 A 1624/16.A –, juris, sowie Urteile vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 72ff., und vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –,juris; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28 September 2016 – 12 L 2859/16.A – und vom 19. September 2016 – 12 L 3053/16.A –. Dem steht der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 nicht entgegen. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen würde die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. So auch: OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 130, und vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12 A. –, juris, Rn. 41; VG München, Beschluss vom 9. November 2016– M 6 S 16.50638 –, juris, Rn. 24 m.w.N. Tatsächlich ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze gewachsen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 18, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf . Auch hinsichtlich des italienischen Asylverfahrens ergeben sich aus dem Bericht keine systemischen Mängel. Insbesondere bleibt das in der Aufnahmerichtlinie (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 g) der RL 2013/33/EU) verankerte Recht auf Unterkunft auch im Asylverfahren nicht systematisch unbeachtet, sodass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 99. Hierzu trägt u.a. die Rechtsänderung durch das Gesetzesdekret 142/2015 bei. Demnach ist vorgesehen, dass die Aufnahmemaßnahmen – insbesondere die Unterbringung – bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Asylgesuchs erfolgen sollen. Vgl. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 21, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf . Zudem beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung nur noch 3 bis maximal 10 Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis mitunter länger dauert, ist eine Unterbringung in der Regel gesichert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 80. Es sind keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine Erkrankung des Antragstellers ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Antragsteller behauptet – ohne Vorlage entsprechender Nachweise –, unter erheblichen Zahnproblemen zu leiden. Es ist – unabhängig davon – nicht ersichtlich, inwiefern Zahnprobleme zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers führen könnten. Der Antragsteller hat in Italien zudem hinreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung. Asylbewerber erhalten nach entsprechender Registrierung und unter Vorlage einer Gesundheitskarte auch effektiven Zugang zu allen wesentlichen Formen der Gesundheitsversorgung. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 – 1 A 142/15 –, juris, Rn. 24 m.w.N. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).