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Urteil

2 K 4472/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0124.2K4472.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 0. Dezember 1966 geborene Kläger ist seit dem 25. August 2010 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Im Rahmen einer Stellenbewerbung vom 24. November 2009 begehrte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Dies lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 25. Februar 2011 ab. Die dagegen vor der erkennenden Kammer anhängig gemachte Klage 2 K 2222/11 wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2011 abgewiesen. Das Urteil wurde nach dem den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des OVG vom 8. März 2012 – 6 A 207/12 – rechtskräftig. Der Kläger ist schwerbehindert (GdB 50). Unter dem 15. Juni 2015 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die (nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12) unwirksame Höchstaltersgrenze. Unter dem 21. August 2015 beantragte er das Wiederaufgreifen des auf seinen Antrag vom 24. November 2009 durchgeführten Verbeamtungsverfahrens nach § 51 VwVfG NRW. Mit Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW., Seite 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015, hob der Landesgesetzgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres an. Nach Anhörung des Klägers sowie Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung lehnte die Bezirksregierung E. den neuerlichen Verbeamtungsantrag mit Bescheid vom 17. März 2016 unter Hinweis auf die vorgenannte gesetzliche Regelung ab. Der Kläger hat am 6. April 2016 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Eine Verbeamtung gebiete ferner der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, dass das beklagte Land offene und ruhende Verbeamtungsanträge anders behandele als den im Jahr 2009 von ihm, dem Kläger, gestellten und unanfechtbar abgelehnten (Wiederaufgreifens-) Antrag. Schließlich stehe ihm ein Anspruch auf Verbeamtung auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitungungslast des beklagten Landes zu, da es verpflichtet sei, nach einem Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens den Zustand wiederherzustellen, der vor der rechtswidrig erfolgten Ablehnung im Jahr 2009 bestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die nunmehr für ihn geltende, aufgrund seiner Schwerbehinderung erhöhte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren nicht überschritten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 17. März 2016 zu verpflichten, ihn, den Kläger, in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 17. März 2016 zu verpflichten, seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 24. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 17. März 2016 und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diesem Verpflichtungsbegehren steht bereits entgegen, dass eine aktuelle Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers durch eine amtsärztliche Untersuchung als Voraussetzung für die angestrebte Verbeamtung nicht stattgefunden hat. Auch dem auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerichteten Hilfsantrag bleibt der Erfolg versagt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Verbeamtungsantrag vom 24. November 2009 oder denjenigen vom 15. Juni 2015. Die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe liegen hinsichtlich beider Anträge nicht vor. Denn der Kläger überschreitet die Einstellungshöchstaltersgrenze. Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Landesgesetzgeber hat mit der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Neuregelung in § 15a Abs. 1 LBG NRW, - vgl. hierzu Art. 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015, GV. NRW., Seite 938 - die mit Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2016 nunmehr inhaltsgleich in § 14 Abs. 3 LBG NRW überführt wurde, die Altersgrenze auf die Vollendung des 42. Lebensjahres angehoben. Diese Grenze erhöht sich für den schwerbehinderten Kläger nach § 14 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW auf die Vollendung des 45. Lebensjahres. Das 45. Lebensjahr hat der am 4. Dezember 1966 geborene Kläger seit dem 4. Dezember 2011 überschritten. Die Kammer hat keine Bedenken an der Wirksamkeit der Neuregelung. Dies gilt auch mit Blick auf den in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – (juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dort den verfassungsrechtlichen Rahmen aufgezeigt, an dem sich Einstellungshöchstaltersgrenzen messen lassen müssen, ohne allerdings die in dem vorgenannten Verfahren in Rede stehende Altersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) in Frage zu stellen. Hierauf kam es zwar nach den verfassungsrechtlichen Feststellungen auch nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bereits an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen mangelte. Den getroffenen Feststellungen lässt sich nach Auffassung der Kammer aber auch sonst nicht entnehmen, dass der durch die nunmehr gewählte Altersgrenze bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dem (Landes-) Gesetzgeber bei der Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen ist. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 76.10 –, juris, die vormalige Höchstaltersgrenze (Vollendung des 40. Lebensjahres) für verfassungsgemäß gehalten hat. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die im Streit stehende Altersgrenze gelten. Vgl. auch jüngst BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris (Pressemitteilung), wonach die Neuregelung (Vollendung des 42. Lebensjahres) verfassungsgemäß ist. Der Kläger kann sein Verbeamtungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Dass sich der berufliche Werdegang des Klägers aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Maßgeblich für die Überschreitung der Altersgrenze durch den Kläger war insbesondere der Umstand, dass er zunächst von 1989 bis 1997 an der Kunstakademie in E. studiert hat und von 1997 bis 2006 als freier Maler tätig war, bevor er sich – nach Anerkennung des Kunststudiums als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen am 27. Oktober 2005 und Antritt des Vorbereitungsdienstes im Februar 2006 – dem Lehrerberuf zugewandt hat. Auch der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet keine abweichende Beurteilung. Die im Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 4. Januar 2016 angelegte günstigere Behandlung von noch offenen Verbeamtungsanträgen gegenüber in der Vergangenheit bereits abgelehnten beschiedenen Anträgen entbehrt nicht eines sachlichen Grundes. Ein solcher besteht in der Achtung der Bestands- und Rechtskraft behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen zur Wahrung der Rechtssicherheit und -klarheit. Dieser Grundsatz kommt positivrechtlich auch in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck. Ebenfalls der vom Kläger angeführte Folgenbeseitigungsanspruch im Anschluss an ein Wiederaufgreifen des Verbeamtungsverfahrens zu seinem Antrag vom 24. November 2009 verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs auf Ernennung zum Beamten ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Eine Ernennung darf nur vorgenommen werden, wenn die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt gegeben sind. Die Folgenbeseitigungslast stellt für sich genommen keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ernennung dar, den das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 – 2 B 113.11 –, DÖD 2012, 104. Letzteres ist hier indes der Fall. Das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwendende Recht sieht für den Kläger einen Verbeamtungsanspruch nicht vor, weil er die für ihn maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten hat und er nicht unter die in § 14 Abs. 9 und 10 LBG NRW normierten Ausnahmen fällt. Eine Rückanknüpfung an den Zeitpunkt der Stellung eines in der Vergangenheit bereits unanfechtbar abgelehnten Antrags mit der Maßgabe, dass die jetzt festgesetzte höhere Altersgrenze in Abweichung von obigen Grundsätzen nicht zum Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, sondern zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung – hier am 24. November 2009 – eingehalten werden muss, ist in jenen Vorschriften nicht vorgesehen. Daher geht auch der geltend gemachte, im angegriffenen Ablehnungsbescheid konkludent und mit Schriftsatz des beklagten Landes vom 3. August 2016 ausdrücklich abgelehnte Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 VwVfG NRW ins Leere, da es auch im Fall eines Wiederaufgreifens, wie der Kläger selbst zutreffend vorträgt, bei der Anwendung des jetzt geltenden Rechts verbliebe, nach dem eine Verbeamtung des Klägers aber wie gezeigt ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.