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Beschluss

15 L 296/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0204.15L296.17.00
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Leitsätze

Kein Anspruch auf Verlängerung des Prüfungszeitraums, solange atypische Umstände nicht vorliegen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Verlängerung des Prüfungszeitraums, solange atypische Umstände nicht vorliegen Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 23. Januar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Prüfungsleistung der Antragstellerin in der im Sommersemester 2016 besuchten Veranstaltung „Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu bewerten zu lassen und der Antragstellerin unverzüglich einen Bescheid hierüber zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß §§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Offen bleiben kann, ob die Antragstellerin zu Recht eine Neubewertung der von ihr im Sommersemester 2016 erbrachten praktischen Leistungen begehrt, oder ob ihr Begehren – da die von ihr erhobenen Einwände gegen die Nichterteilung des begehrten Leistungsnachweises keine Umstände betreffen, die einem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum unterfallen – nicht darauf gerichtet sein müsste, den Leistungsnachweis (vorläufig) zu erteilen. Der Antragstellerin steht auf der Grundlage ihres Vorbringens weder der geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung noch ein Anspruch auf (vorläufige) Erteilung des begehrten Leistungsnachweises zu. Gemäß § 36 Abs. 1 Buchst. c) der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37) in der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geänderten Fassung ist der Meldung zur zahnärztlichen Prüfung unter anderem der Nachweis beizufügen, dass der Kandidat je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde regelmäßig und mit Erfolg besucht hat. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 ZAppO wird dieser Nachweis durch besondere von den Kursleitern bzw. den Leitern der Polikliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt (vgl. Anlage 4 zu § 36 Abs. 2 ZAppO „Praktikantenschein“). Dementsprechend bestimmt § 13 Buchst. c) der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der I. -I1. -Universität E. mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 8. Januar 2003, in der Fassung der Neunten Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin vom 30. September 2015, Amtl. Bekanntmachung Nr. 29/2015, (StO) zur Pflichtlehrveranstaltung des Klinischen Teils des Zahnmedizinstudiums auch den "Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I und II (als Praktikant) (während zweier Semester)". Nach § 14 Satz 2 StO wird die regelmäßige Teilnahme von dem Leiter / der Leiterin des Kurses oder der Poliklinik entsprechend den jeweiligen Besonderheiten der Lehrveranstaltung und des Faches festgestellt. Der Leiter / Die Leiterin des Kurses oder der Poliklinik kann gemäß § 14 Satz 4 StO die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung von praktischen und / oder mündlichen und / oder schriftlichen Leistungsnachweisen abhängig machen. Die Modalitäten dieser Leistungsnachweise sind zu Beginn der betreffenden Lehrveranstaltungen in geeigneter Form bekannt zu geben (§ 14 Satz 5 StO). Hiernach sind an der Antragsgegnerin die "Kursrichtlinien Klinische Behandlungskurse I und II, Sommersemester 2016" (Kursrichtlinien - KR) der Westdeutschen Kieferklinik, Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie, bekannt gemacht worden. Nach Ziff. 4.2 und 4.3 dieser Richtlinien setzt die Vergabe des Leistungsnachweises u.a. voraus, dass der Studierende regelmäßig und erfolgreich am Behandlungskurs (mit im Durchschnitt mindestens befriedigenden Leistungen) teilgenommen und die geforderte(n) Mindestkursleistung(en) bzw. Mindestpunktzahl erreicht hat. Gemessen daran hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit Erfolg an der Veranstaltung „Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II“ teilgenommen hat bzw. eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin bzw. des Leiters des Kurses oder der Poliklinik zu einer positiven Entscheidung über den Erfolg ihrer Teilnahme an der Veranstaltung führen könnte. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob – wie die Antragstellerin geltend macht – die Kursrichtlinien rechtswidrig sind, weil sie gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom Fachbereichsrat hätten erlassen werden müssen. Sollte der Einwand zutreffen, fehlte es an sämtlichen erforderlichen – und nicht nur an den von der Antragstellerin auch inhaltlich beanstandeten – Beurteilungskriterien dafür, ob die Teilnahme der Antragstellerin an dem Kurs „erfolgreich“ im Sinne von § 36 Abs. 1 Buchst. c) ZAppO war oder nicht. Es wäre damit ausgeschlossen, dass das Gericht seinerseits beurteilt, ob eine erfolgreiche Teilnahme gegeben ist. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2005 – 14 B 951/05 –, juris, Rdnr. 7. Geht man dagegen davon aus, dass die Kursrichtlinien formell rechtmäßig sind, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zeugnisses über die erfolgreiche Teilnahme ebenfalls nicht vor. Die Antragstellerin hat die erforderlichen Mindestkursleistungen nicht innerhalb der zuvor festgesetzten Kurszeit erbracht. Nach Ziff. 1 der Kursrichtlinien mussten sämtliche zum Erwerb des Leistungsnachweises erforderlichen Behandlungen innerhalb der für Behandlungen vorgesehenen Kurszeit erbracht werden. Die aufgrund der Zuteilung eines Behandlungsstuhles (Behandlungsbox) an zwei Studierende während der Kurszeit vom 11. April 2016 bis 22. Juli 2016 an fünf Werktagen jedem Studierenden zur Verfügung stehende reine Behandlungszeit belief sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin auf 80.07 h. Die Antragstellerin hat ausweislich des Ausdrucks aus dem elektronischen Buchungssystem für diesen Kurs einschließlich des Termins vom 25. Juli 2016 eine Behandlungszeit von 81.43 h in Anspruch genommen, um die nach Ziff. 3.3 KR erforderlichen Mindestleistungen zu erbringen. Insoweit geht die Kammer nach den ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der am 25. Juli 2016 vorgenommenen Behandlung alle zum erfolgreichen Abschluss des Kurses erforderlichen Leistungen – vorbehaltlich ihrer Berücksichtigungsfähigkeit – faktisch erbracht hat, weil zwei der in der „Leistungsübersicht Kurs II“ unter der Rubrik „Füllung/Endo“ eingetragenen und die Zahl von 40 überschreitenden Punkte nach Ziff. 3.3 KR in die Wahlpflichtpunkte „Prophylaxe“ übertragen werden könnten, um die dort eingetragenen Leistungen im Wert von 17 Punkten auf die erforderlichen 19 aufzufüllen. Keiner Entscheidung bedarf, ob der Eintrag im elektronischen Buchungssystem für den Beginn des Behandlungstermins vom 21. Juli 2016 (13.42 Uhr) zutreffend ist, oder ob in Anlehnung an den – vom aufsichtführenden Zahnarzt abgezeichneten – Eintrag in der Liste der Behandlungszeiten (S. 151 des Testatheftes) von einem Behandlungsbeginn um 14.45 Uhr auszugehen ist. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, sie habe am 21. Juli 2016 nur von 14.45 Uhr bis 16.15 Uhr behandelt, ergäbe dies eine Verringerung der anzurechnenden Behandlungszeit für diesen Tag um lediglich (13.42 Uhr bis 14.45 Uhr =) 1.03 h, mithin eine Kursbehandlungszeit von (81.43 h – 1.03 h =) 80.40 h. Dabei kann zugunsten der Antragstellerin auch angenommen werden, dass die mit der Behandlung am 25. Juli 2016 sowie die durch Behandlung desselben Patienten schon zu einem früheren Zeitpunkt im Kurs erworbenen Punkte nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben müssen, weil sowohl die Behandlung am 25. Juli 2016 als auch die „Endabgabe“ des Patienten erst nach dem Ende des Kurses (22. Juli 2016) erfolgt sind, nachdem der Antragstellerin am 21. Juli 2016 durch die Kursleiterin zunächst zugestanden worden war, den von ihr nicht wahrgenommenen Behandlungstermin vom 22. Juni 2016 am 22. oder 25. Juli 2016 nachzuholen. Mit einer Gesamtbehandlungszeit von danach 80.40 h hat die Antragstellerin die nach Ziff. 3.3 KR geforderten Mindestkursleistungen nicht in der dafür vorgesehenen Zeit von maximal 80.07 h erbracht. Es ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, dass von den Studierenden der Veranstaltung „Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II“ erwartet wird, dass sie eine bestimmte Mindestanzahl an Leistungen innerhalb einer zuvor festgesetzten Zeit erbringen und zudem durch die Planung der Behandlungsschritte und deren Umsetzung innerhalb konkreter, von der Kursleitung bzw. der Leitung der Poliklinik vorgegebener Zeitfenster ihre Fähigkeit zum Zeitmanagement nachweisen, um den Kurs mit Erfolg im Sinne von § 36 Abs. 1 Buchst. c) ZAppO abschließen zu können. Das Gebot der Chancengleichheit erfordert es, dass die einem Kandidaten gestellten Aufgaben dessen Fachwissen und fachliche Qualifikation dem Prüfungszweck angemessen erfragen. Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Ob eine Prüfungsaufgabe geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich u.a. danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnung hält. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 –, juris Rdnr. 40. Die der Antragstellerin gestellte Aufgabe war danach objektiv lösbar. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen die Antragstellerin nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten ist, können die gemäß der Kursrichtlinien mindestens geforderten Leistungen von einem durchschnittlichen Studierenden in etwa 70 Stunden erbracht werden. Im Hinblick darauf, dass nach Ziff. 4.2 KR die erfolgreiche Teilnahme am Behandlungskurs voraussetzt, dass man im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht hat, ist das Abstellen auf den Zeitaufwand eines durchschnittlichen Studierenden auch nicht sachfremd. Der von der Antragstellerin als nicht nachvollziehbar gerügte „beachtliche Zeitpuffer“, der jedem Studierenden zur Verfügung steht, liegt demnach in der Differenz zwischen der im Sommersemester zur Verfügung stehenden Prüfungszeit von 80.07 h und dem Aufwand für einen durchschnittlichen Studierenden von etwa 70 h. Auch hält sich die Anforderung, die eigene Arbeit sinnvoll zu planen und – durch Terminvereinbarung mit den Patienten – zu organisieren, im Rahmen der Vorgaben der hier maßgeblichen Studienordnung. So hat die Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StO u.a. zum Ziel, die praktischen Fertigkeiten und psychischen Fähigkeiten zu vermitteln, derer es bedarf, um in der Prävention, Prophylaxe, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Gesundheitsstörungen (…) eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können. Hierzu zählt auch die Fähigkeit, den Zeitaufwand geplanter Behandlungen realistisch einzuschätzen, Unwägbarkeiten einzukalkulieren und die Patienten entsprechend einzubestellen. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse werden den Studierenden nach den Angaben der Antragsgegnerin zu Beginn des Behandlungskurses vermittelt; etwa erforderliche Hilfestellung erhalten die Studierenden auch während des Semesters. Aus der Pflicht des Prüflings, seine Fähigkeiten im Fach Zahnerhaltungskunde innerhalb einer vorgegebenen Zeit am Patienten nachzuweisen, folgt allerdings zugleich auch die Pflicht des Prüfers bzw. der Prüfungsbehörde, dem Kandidaten die für die Erfüllung der Aufgabe erforderlichen technischen Einrichtungen zur Nutzung zu überlassen sowie die Behandlung der Patienten in dem Umfang zu ermöglichen, der für die sachgerechte Bewältigung der gestellten Prüfungsaufgabe innerhalb des zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmens nötig ist. Vgl. VGH BW, Urteil vom 21. November 2006 - 9 S 987/06 -, juris, Rdnr. 24. Der Grundsatz der Chancengleichheit dürfte deshalb wohl dann eine Verlängerung der Prüfungs- bzw. Behandlungszeit eines Studierenden erfordern, wenn die Chance dieses Studierenden, die für den Erwerb des Leistungsnachweises erforderlichen Leistungen zu erbringen (Ziff. 4 KR), gegenüber den anderen Kandidaten dadurch verringert ist, dass in seinem Fall von ihm nicht zu vertretende, seine Behandlungszeit verknappende Umstände gegeben sind, die das Maß desjenigen überschreiten, was in die Bemessung des Prüfungszeitraums bereits von vornherein Eingang gefunden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 1992 – 22 B 650/92 –, juris, Rdnr. 7 ff. (Nachteilsausgleich wegen Behinderung). Solche Umstände hat die Antragstellerin nicht dargetan. Ein Anspruch auf Verlängerung der Prüfungszeit um diejenigen Zeiten, in denen ihre Patienten im Kurszeitraum verspätet erschienen oder früher als geplant gegangen sind, besteht angesichts eines solche Umstände berücksichtigenden Zeitpuffers von (80.07 h - ~70 h =) ~10 h nicht. Nach den Eintragungen im elektronischen Buchungssystem des Kurses ist die für den 18. April 2016 und 2. Juni 2016 einbestellte Patientin jeweils "spontan" eine Stunde vor dem von der Antragstellerin für 16.15 Uhr geplanten Behandlungsende gegangen und ein Patient am 12. Juli 2016 um 15 Minuten verspätet erschienen, was eine von der Antragstellerin reklamierte "Ausfallzeit" von 2.15 h ergibt. Offen bleiben kann, ob das frühere Behandlungsende am 2. Juni 2016 nicht darauf beruht, dass die Behandlung der Patientin, die danach von der Antragstellerin nicht mehr einbestellt worden ist (vgl. ihre Behandlungsplanung, Bl. 2 ff. des Testatheftes), insgesamt beendet war, so dass die Ausfallzeit auf eine unzureichende Planung der Antragstellerin zurückzuführen wäre. Denn die für die Antragstellerin "ausgefallene" Prüfungszeit wird ohne weiteres von dem zwischen der erforderlichen Behandlungszeit von etwa 70 h und der Prüfungszeit von 80.07 h vorhandenen Zeitpuffer aufgefangen. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass eine Ausfallzeit von 2.15 h ihrem Umfang nach von dem abweicht, was innerhalb des Kurses üblicherweise jedem Studierenden an Ausfallzeit entsteht. Hierzu hat die Antragsgegnerin vielmehr – unwidersprochen – vorgetragen, dass bei fast jedem Studierenden des Kurses im Sommersemester 2016 Patienten gar nicht oder verspätet erschienen, früher als geplant gegangen oder entlassen worden seien. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nicht einmal dargetan hat, dass es ihr weder am 18. April 2016 noch am 2. Juni 2016 möglich war, zur Nutzung der Restzeit von je 1 h einen Patienten aus der Ambulanz (Notfälle/Beschwerden) zu übernehmen, wie es den Studierenden nach den Angaben der Antragsgegnerin erlaubt ist (vgl. Ziff. 3.3 KR "Kursteil Parodontologie"). Zur Klärung der von der Antragstellerin aufgeworfenen und hier hypothetischen Fragen, wie seitens der Prüfungsbehörde zu reagieren sei, wenn ein Patient sich bei einer auf 2 h angesetzten Behandlungszeit um 1.45 h verspäte, oder was im Falle eine Feueralarms bzw. Feuerwehreinsatzes oder einer Bombenentschärfung im Hinblick auf verloren gegangene Prüfungszeit geschehen müsse, ist das Gericht nicht berufen. Im Übrigen deutet die - auch im Fall der Antragstellerin erfolgte - Dokumentation entsprechenden Patientenverhaltens im Testatheft bzw. im elektronischen Buchungssystem darauf hin, dass die Antragsgegnerin derartigen Umständen bei entsprechender, atypischer Häufung in der Person eines Studierenden Bedeutung beimisst. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Prüfungszeit folgt auch nicht da-raus, dass ihr die am 14. Juni 2016 (10 min), 17. Juni 2016 (15 min), 1. Juli 2016 (10 min), 5. Juli 2016 (15 min) und 12. Juli 2016 (15 min) jeweils nach dem Ende der täglichen Behandlungskurszeit von 10.45 Uhr bzw. 16.15 Uhr angefallenen Behandlungszeiten nicht nur einfach, sondern doppelt angerechnet worden sind. Die dem zu Grunde liegende Regelung in Ziff. 1 der Kursrichtlinien ist materiell nicht zu beanstanden. Nach Ziff. 1 letzter Absatz Satz 2 KR gilt eine Leistung als nicht erbracht, wenn Teile von ihr außerhalb der Behandlungszeit erbracht worden sind. Es verstößt nicht gegen Grundsätze des Prüfungsrechts, bei der Bewertung von Prüfungsleistungen dem Aspekt der Erbringung der Leistung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums derart Bedeutung beizumessen, dass die Prüfungsleistung bei Fertigstellung erst nach Abschluss dieses Zeitraums mit "nicht bestanden" gewertet wird bzw. als "nicht bestanden" gilt. Vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 9 S 3044/94 -, juris, Rdnr. 6 (zu einem Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I). Soweit die Kursrichtlinien alternativ zur Wertung der gesamten, unter Zeitüberschreitung erbrachten Leistung mit 0 Punkten dem Prüfling die Möglichkeit eröffnen, statt der Bewertung mit 0 Punkten - was zum Erfordernis der erneuten Erbringung der gesamten Leistung unter entsprechendem Zeitaufwand führt - eine doppelte Berücksichtigung der überzogenen Zeit als Prüfungszeit zu akzeptieren, ist dies - als weniger einschneidende Maßnahme - zulässig. Der Prüfling hat es insoweit in der Hand abzuwägen, ob es aufgrund der für die Erbringung der Leistung bereits aufgewendeten Zeit günstiger für ihn ist, die Überziehungszeit - weil weniger als die Hälfte der aufgewendeten Zeit - doppelt berücksichtigen zu lassen unter gleichzeitiger Anrechnung der für die Leistung vorgesehenen Punkte. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Überziehung von 15 Minuten am 12. Juli 2016 beruhe nicht auf Umständen, die sie zu vertreten habe, sondern darauf, dass der Patient um 15 Minuten verspätet erschienen sei, so ist dies nicht schlüssig dargetan. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin sich vor oder am 12. Juli 2016 bereits vor 8.30 Uhr dafür entschieden hatte, an diesem Tag 1.30 h "freistehen" zu lassen. Nur in diesem Fall wäre die Kalkulation der Antragstellerin, die an diesem Tag zur Verfügung stehende Behandlungszeit von 2.15 h durch ein Freistehenlassen von 1.30 h und die - 45 Minuten erfordernde - Behandlung der Patientin, Frau Q. -M. , (Politur zweier Füllungen und Endabgabe der Patientin) bis spätestens 10.45 Uhr abschließen zu können, durch nachträglich eintretende, von ihr nicht zu verantwortende Umstände zunichte gemacht worden. Wobei allerdings auch dies voraussetzen würde, dass die Annahme der Antragstellerin, die in Angriff genommene Behandlung binnen 45 Minuten abschließen zu können, zutreffend war. Auch hierfür ist nichts vorgetragen. Im Übrigen führte eine nur einfache Berücksichtigung der am 12. Juli 2015 angefallenen Überziehungszeit von 15 Minuten (80.40 h - 0.15 h = 80.25 h) nicht zu einer Einhaltung der Prüfungszeit von 80.07 h. Summieren sich die Behandlungszeiten der Antragstellerin, in die die Zeit des Freilassens des Behandlungsstuhls am 12. Juli 2016 von 1.30 h nicht eingerechnet worden ist, auf mindestens 80.25 h, bedarf keiner Klärung, ob die Regelung der Kursrichtlinien zur Kompensation von Überziehungszeiten im Übrigen in Einklang mit prüfungsrechtlichen Grundsätzen steht. Gemäß Ziff. 1 letzter Absatz Satz 3 KR kann eine Leistung, die unter Zeitüberziehung erbracht worden ist, nur dann berücksichtigt werden, wenn die Behandlungseinheit zu einem späteren Zeitpunkt nach vorheriger Ankündigung für das Doppelte der angefallenen Überziehungszeit freigelassen wird. Selbst wenn - wofür die Gestaltung der tabellarischen Erfassung der Behandlungs-, Überziehungs- und Freilassenszeiten spricht -, es für das Anerkennen der unter Überziehung erbrachten Leistungen nicht genügt, dass der Kandidat am Ende des Kurses unter doppelter Berücksichtigung der Überziehungszeiten die Prüfungszeit von 80.07 h gewahrt hat, sondern er zusätzlich innerhalb des Kurszeitraums den Behandlungsstuhl das Doppelte der Überziehungszeit hat freistehen lassen müssen, würde sich dies nicht zu Lasten der Antragstellerin auswirken, nachdem sie schon ihre Gesamtleistung nicht innerhalb der Prüfungszeit erbracht hat. Soweit die Antragstellerin einwendet, es verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, dass der Prüfling, der noch keine Behandlungszeit überzogen habe, den Stuhl nicht wirksam - sozusagen präventiv - "freistehen" lassen könne, ist dem hier nicht weiter nachzugehen. Die Antragstellerin hat die Behandlungseinheit erst nach mehreren Überziehungen freigelassen. Im Übrigen bedeutet die Regelung in Ziff. 1 letzter Absatz Satz 3 KR, wonach ein Freistehenlassen des Behandlungsstuhls Überziehungszeiten lediglich bei vorheriger Ankündigung ausgleicht, dass Zeiten, in denen der Stuhl aus sonstigen Gründen nicht zur Behandlung genutzt wird, nicht relevant sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt in der Höhe den im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., unter Ziffer 18.6 für Streitigkeiten um "Leistungsnachweise" ausgewiesenen Betrag. Der danach im Hauptsacheverfahren für das Antragsbegehren auf 2.500,00 Euro festzusetzende Streitwert war hier angesichts der Tatsache, dass das auf Neubewertung der praktischen Leistungen abzielende Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht zu reduzieren.