Beschluss
14 B 951/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0616.14B951.05.00
5mal zitiert
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird bezüglich des Hauptantrages zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird bezüglich des Hauptantrages zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe: Der Senat hat im Hinblick auf die am 25. Juni 2005 ablaufende Frist zur Anmeldung zur "Zahnärztlichen Vorprüfung" über das mit dem Hauptantrag verfolgte, die Bescheinigung für das Praktikum betreffende Beschwerdebegehren vorab entschieden. Die aus den vorliegenden Erkenntnisquellen sich ergebende Erfolglosigkeit dieses Begehrens schafft für den Antragsteller jedenfalls für diese Anmeldung, für die diese Bescheinigung nach § 29 Abs. 4 Buchst. b ZAppO (physiologisch-chemisches Praktikum) zwingende Voraussetzung ist, die gebotene Klarheit. Die mit den Hilfsanträgen begehrte Zulassung zu neuen Prüfungsversuchen sind vor dem anstehenden Termin, selbst wenn der Antragsteller insoweit obsiegen würde, nicht mehr durchführbar. Der Senat stellt deshalb auch die Entscheidung über diese Begehren solange zurück, bis ihm die zu deren Beurteilung erforderlichen, derzeit noch fehlenden Erkenntnisgrundlagen vorliegen. Die Beschwerde hat mit dem Hauptantrag, dem Beschwerdegegner aufzugeben, dem Beschwerdeführer die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum Biochemie mittels Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung unter Vorbehalt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu bescheinigen, keinen Erfolg. Für dies Begehren ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass die erfolgreiche Teilnahme an dem Praktikum glaubhaft gemacht ist. Das ist jedoch nicht der Fall. Geht man davon aus, dass die Vorgaben, die die Hochschule nach den dem Senat erst seit heute vorliegenden Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen für die Erteilung der begehrten Bescheinigung - einschließlich des angewandten Systems der Leistungsbewertung für die Klausur - gemacht hat, rechtmäßig sind, so kann dem Antragsteller die begehrte Bescheinigung nicht erteilt werden, weil er deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Er hat nach den Maßstäben, die die Hochschule für die Bewertung der Klausuren vorgegeben hat, diese nicht bestanden und kann deshalb die Bescheinigung, die nach den von der Hochschule getroffenen Regelungen das Bestehen der Klausur voraussetzt, nicht erhalten. Geht man dagegen mit dem Antragsteller davon aus, dass die von §§ 26 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 4 ZAppO nach deren Anlage 1 geforderte Bescheinigung nicht vom Bestehen einer Klausur abhängig gemacht werden dürfe oder dass die Durchführung und Bewertung dieser Klausur nach anderen Kriterien als dem angewandten "multiple-select"-Verfahren erfolgen müsse, so fehlt es an einem Beurteilungskriterium dafür, ob die Teilnahme des Antragstellers am Praktikum "erfolgreich" war oder nicht. Die ZAppO sagt nichts darüber aus, in welcher Weise dies festzustellen ist, so dass sich aus ihr kein Maßstab für die Feststellung der "erfolgreichen Teilnahme" gewinnen lässt. Es ist deshalb, wenn die von der Hochschule und den Prüfern für diese Feststellung gemachten Vorgaben fehlerhaft sind, ausgeschlossen, dass das Gericht seinerseits beurteilt, ob die Kriterien der erfolgreichen Teilnahme gegeben sind. Dies gilt hier umso mehr, als abgesehen von den vom Antragsteller gefertigten Klausuren (die dem Senat auch nicht vorliegen) auch Erkenntnisse darüber fehlen, welche Leistungen er erbracht hat. Die Aufzählung der Gegenstände des Praktikums unter I. der Beschwerdeschrift vermittelt zu den Leistungen des Antragstellers, auf die es ankäme, keine Erkenntnisse. Der Anordnungsanspruch ist auch nicht durch die Klausurleistungen des Antragstellers glaubhaft gemacht (zu denen dem Senat lediglich die Angabe der erreichten und erreichbaren Punkte in der vom Antragsgegner eingereichten Tabelle vorliegt). Ist das angewandte "multiple-select"-Verfahren fehlerhaft, so kann zwar festgestellt werden, dass der Prüfungsanspruch des Antragstellers nicht erfüllt ist. Die weitergehende Feststellung dagegen, dass er die Prüfung bestanden habe, setzt ein anderweitig verbindlich vorgegebenes Bewertungsschema und ein verbindlich vorgegebenes Bestehenskriterium voraus. Da es diese aber nicht gibt, müsste das Gericht, um die begehrte Verpflichtung auszusprechen, eigene prüfungsspezifische Bewertungskriterien aufstellen und die Klausur des Antragstellers daran messen. Dies zu tun, ist den Gerichten jedoch versagt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.