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Urteil

2 K 9482/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0207.2K9482.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1982 geborene Kläger legte am 13. Juni 2013 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und am 30. April 2015 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ab. Während des Studiums war er in der Zeit vom 5. September 2011 bis 3. September 2013 als Lehrkraft zur Aushilfe im Umfang von zwölf bis dreizehn Unterrichtsstunden pro Woche am Gymnasium C. Straße in X. tätig. Diese Tätigkeit wurde mit der Entgeltgruppe 9 TV-L vergütet. Am 7. August 2015 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) ernannt. Unter dem 2. Mai 2016 beantragte der Kläger, seine Probezeit unter Anrechnung seiner Tätigkeiten als Aushilfslehrkraft zu verkürzen. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf nach Anhörung mit Bescheid vom 18. Juli 2016 ab und führte zur Begründung im Wesentlich aus: Eine Anrechnung der geltend gemachten Unterrichtstätigkeit könne nicht erfolgen, weil sie mit der nunmehr als Studienrat ausgeübten Tätigkeit nicht nach Art und Bedeutung vergleichbar sei. Insbesondere habe der Kläger zur Zeit seiner Unterrichtstätigkeit als Aushilfslehrkaft nicht die Laufbahnbefähigung in Form der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besessen. Die Aushilfstätigkeit sei daher nicht unter den gleichen Anforderungen ausgeübt worden, die nun an seine Tätigkeit als Studienrat zu stellen seien. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2016 zu verpflichten, die Probezeit des Klägers auf Grundlage seines Antrages vom 2. Mai 2016 auf insgesamt 1 Jahr (bis zum 6. August 2016) abzukürzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Personalakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. Juli 2016 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verkürzung seiner Probezeit, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 13 Abs. 3 LBG NRW i.V.m. § 9 Abs. 5 LVO NRW sollen Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb (§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder als berufliche Erfahrung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 37 berücksichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung nach § 51 zugrunde gelegt worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art, Schwierigkeit und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Unterrichtstätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 5. September 2011 bis 3. September 2013 als Aushilfslehrkraft fehlt es an der nötigen Gleichwertigkeit mit seiner nunmehr nach Erwerb der Lehramtsbefähigung ausgeübten Tätigkeit als Studienrat. Kennzeichnend für die seinerzeitige Tätigkeit des Klägers ist ihr Aushilfscharakter. Dieser wird schon in den jeweils geschlossenen Arbeitsverträgen hervorgehoben, mit denen der Kläger ausdrücklich als „Lehrkraft zur Aushilfe“ eingestellt wurde. Sein Einsatz diente dem Auffang eines durch den elternzeitbedingten Ausfall von Lehrkräften bedingten und damit zeitlich befristeten Lehrermangels. Zum Zeitpunkt dieser Tätigkeit hatte der Kläger den Vorbereitungsdienst noch nicht absolviert und verfügte mangels Zweiter Staatsprüfung nicht über eine Lehramtsbefähigung. Zudem legte er erst am 13. Juni 2013 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ab. Die geltend gemachten Zeiten liegen demnach ganz überwiegend sogar noch vor dem ersten Staatsexamen und betreffen eine Tätigkeit, die der Kläger als Student neben seinem Studium ohne jegliche fachliche oder pädagogische Qualifikation erbracht hat. Vor diesem Hintergrund macht der Kläger vergeblich geltend, während seiner Aushilfstätigkeit als Lehrkraft für die Fächer Mathematik und Physik die gleichen Aufgaben wahrgenommen zu haben wie in seiner jetzigen Tätigkeit als Studienrat mit Lehramtsbefähigung. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen handelt es sich bei dem gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Aushilfsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen eines Lehrers mit voller Lehramtsbefähigung. Vgl. zur Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern auf die Probezeit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 14; vgl. zur Anrechnung von vor dem Vorbereitungsdienst geleisteter Unterrichtstätigkeit VG Minden, Urteil vom 16. Juni 2016 – 4 K 1725/15 –, juris, Rn. 23 ff.; Ohne Erfolg rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, dass der von ihm erteilte Unterricht nicht von minderer Qualität gewesen sei. Die Qualität der Arbeit des Klägers als Aushilfslehrkraft wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt, sie bemisst sich allerdings nach für eine solche Lehrkraft geltenden Maßstäben und nicht nach den Anforderungen an einen voll ausgebildeten Lehrer mit Lehramtsbefähigung. Es ist davon auszugehen, dass auch dem Kläger während des weiteren Lehramtsstudiums und des Vorbereitungsdienstes fachliche, pädagogische und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden, die er vorher nicht besaß und die sich auf seine Unterrichtstätigkeit und Entwicklung positiv ausgewirkt haben. Soweit der Kläger dies auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung in Abweichung von seinem Vorbringen in der Klagebegründung einräumte, wird dadurch gerade die fehlende Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten belegt. Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf den Beschluss des OVG NRW vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 – bezieht, ist ihm zunächst im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die dort streitbefangene (abgelehnte) Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern wegen des dort vorherrschenden Ausbildungscharakters des Unterrichts mit der hier streitigen Unterrichtstätigkeit nicht zu vergleichen ist. Daraus ist hingegen der Schluss zu ziehen, dass die vom OVG NRW in der Entscheidung niedergelegten Maßgaben erst recht gelten für solche Lehrtätigkeiten wie die des Klägers, die aushilfsweise und nicht während, sondern noch vor dem Vorbereitungsdienst ausgeübt werden. Ferner spricht gegen die Vergleichbarkeit der fraglichen Tätigkeiten des Klägers auch der Umstand, dass seine Aushilfsanstellung in die Entgeltgruppe 9 TV-L im gehobenen Dienst eingruppiert wurde, demgegenüber er nach Erwerb der Lehramtsbefähigung in das nach A 13 BBesO bewertete Amt eines Studienrates im höheren Dienst berufen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.