Gerichtsbescheid
21 K 13110/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0210.21K13110.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige. Der Beklagte gewährt der am 00.00.1929 geborenen Mutter der Klägerin, Frau B. G. , seit dem 01.03.2015 Pflegewohngeld gemäß § 14 APG NRW. Zur Deckung der entstehenden Aufwendungen waren neben dem Einkommen der Pflegebedürftigen auch weitere Ansprüche überprüft worden. Die Mutter der Klägerin war als Alleinerbin ihres am 00.00.1994 verstorbenen Ehemannes X. G. , geboren am 00.00.1925, Eigentümerin zu ½ des im Grundbuch von P. (Band 24 Bl. 1058) verzeichneten Grundbesitzes Flur 10 Flurstück 166 nebst Gebäude- und Freifläche, K.---straße 21. Weitere Eigentümerin zu ½ des vorgenannten Grundbesitzes war die Klägerin. Mit notariellem Vertrag vom 23.05.2013 haben die Klägerin und ihre Mutter den vorgenannten Grundbesitz verkauft und ihre jeweiligen Eigentumsanteile auf die Erwerberin übertragen. Die bei Vertragsschluss in Abt. III lfd. Nr. 8 des Grundbuches eingetragene Grundschuld von 11.000 EUR zu Gunsten einer Bausparkasse wurde von der Käuferin nicht übernommen. Der Restbetrag aus dem vereinbarten Kaufpreis von 150.000 EUR wurde nach Ablösung der vorgenannten Gläubiger am 02.08.2013 i. H. v. 139.000 EUR auf ein Gemeinschaftskonto der Klägerin und ihrer Mutter überwiesen. Nach Gutschrift eines weiteren Betrages von 1.000 EUR am 06.08.2013 wurde am 20.08.2013 ein Betrag von 140.000 EUR an eine dritte Bank zur Tilgung eines dortigen Darlehens überwiesen. Mit Anhörungsschreiben vom 07.12.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihrer Mutter stehe aufgrund der an die Klägerin erfolgten Geldzahlung von 67.000 EUR gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Herausgabeanspruch aufgrund der zu Unrecht erhaltenen Geldzahlung aus der gemeinsamen Veräußerung des Grundbesitzes K.---straße 21 zu. Mit Schreiben vom 10.12.2015 erwiderte die Klägerin im Wesentlichen, sie habe keine Geldzahlung von 67.000 EUR erhalten. Ihre Mutter habe ihr ihren Anteil überlassen, damit sie beide gemeinsam ein Einfamilienhaus hätten kaufen können, damit sie ihre Mutter unterstützen könne und ihre - der Klägerin - Altersvorsorge gesichert sei. Sie sehe kein Unrecht darin, wenn ihre Mutter ihr finanziell unter die Arme greifen, damit sie - die Klägerin und ihr Ehemann - sich von der Insolvenz erholen könnten. Ferner habe sie den Erbteil ihres Vaters nicht geltend gemacht, da ihre Mutter über kein Vermögen verfügt habe und sie - die Klägerin - den Verkauf des Hauses nicht habe verlangen können. Mit Bescheid vom 01.03.2016 (bezüglich Pflegewohngeld und Überleitung von Ansprüchen nach § 93 SGB XII i. V. m. § 14 Abs. 8 APG NRW) leitete der Beklagte den der Hilfeempfängerin, Frau B. G. , der Klägerin gegenüber zustehenden Anspruch bis zur Höhe der ab 01.03.2015 entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Darüber hinaus erfasse dieser Überleitungsbescheid auch die Ansprüche, über die die Hilfeempfängerin der Klägerin gegenüber möglicherweise aus anderen Rechtsgrundlagen verfüge.Zur Begründung bringt der Beklagte vor, mit notariellem Vertrag vom 23.05.2013 sei der Grundbesitz für 150.000 EUR verkauft und übertragen worden. Nach Abzug der valutierenden Verbindlichkeiten der Grundschuld von 11.000 EUR sei ein Betrag von 139.000 EUR auf das bestehende Gemeinschaftskonto überwiesen worden. Der Mutter der Klägerin stehe aus dem Verkauf die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, also 75.000 EUR, zu. Die eingetragene Briefgrundschuld sei laut Notarvertrag vom 23.02.2006 von der Klägerin und ihrem Ehemann zu tilgen; die Mutter der Klägerin habe der Belastung des Grundstücks lediglich zugestimmt. Von dem der Mutter der Klägerin zustehenden Kaufpreisanteil seien mögliche Renovierungskosten, die zur Erzielung des Kaufpreises geführt haben mögen, abzuziehen. Hier sei ein Aufwand von 16.046,10 EUR nachgewiesen worden, so dass der Mutter der Klägerin der hälftige Anteil von 133.953,90 EUR zustehe. Es lägen keine weiteren Informationen vor, aus denen hervorgehe, dass die Klägerin mit ihrer Mutter eine anderweitige Vereinbarung über den Verbleib oder die Verwendung des Geldes getroffen habe. Die Einbehaltung des zustehenden Geldbetrages erfolgte daher ohne rechtlichen Grund. Das Interesse der Klägerin am Behaltendürfen des Geldes überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel und insbesondere unter Beachtung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe sowie des Grundsatzes des rechtmäßigen Verwaltungshandelns. Die Einbehaltung der der Mutter der Klägerin zustehende Geldzahlung sei ohne rechtlichen Grund erfolgt. Mit dem Geldbetrag sei die Hilfebedürftige jedenfalls zeitweise nicht mehr auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Auf die Geltendmachung des Pflichtteils des Erbes des verstorbenen Vaters könne sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen, da die Pflichtteilsansprüche verjährt seien. Auf den mit Schreiben vom 31.03.2016 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016 zurück im Wesentlichen unter Vertiefung der Ausführungen im angegriffenen Bescheid sowie mit der Begründung, das (im Überleitungsverfahren betr. Sozialhilfe vorgetragene) Vorbringen der Klägerin zu den Eigentumsverhältnissen an dem veräußerten Wohnhaus sei zurückzuweisen. Diese sei der Auffassung, es entspreche nicht den Tatsachen, dass ihr und ihrer Mutter der Grundbesitz je zur Hälfte gehört habe. Der Notar habe nicht verstanden, dass es sich um zwei Häuser handele und ihr das Vorderhaus gehört habe und ihrer Mutter der Anbau. Dagegen hat die Klägerin am 02.08.2016 vor dem Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Mit Beschluss vom 07.11.2016 – S 22 SO 404/16 ‑ hat Sozialgericht den die Überleitung aufgrund Bewilligung von Pflegewohngeld betreffenden Teil abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig. Für die Abwicklung des Kaufpreises habe die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter ein Girokonto eingerichtet. Zur Zahlung des Kaufpreises sei von der Erwerberin ein Betrag von 11.000 EUR unmittelbar an die Bausparkasse zur Ablösung eines Kredits geflossen. Des Weiteren seien auf das Abwicklungskonto ein Betrag von 109.000 EUR von der finanzierenden Bank der Käuferin überwiesen sowie ein weiterer Betrag von 30.000 EUR von der Erwerberin auf das Konto überwiesen worden. Nachdem die Klägerin einen Betrag von 1.000 EUR auf das Abwicklungskonto eingezahlt habe, sei schließlich am 20.08.2013 von diesem Gemeinschaftskonto ein Betrag von 140.000 EUR auf ein Darlehenskonto weitergeleitet worden. Der Kaufpreis sei somit insgesamt nicht an die Klägerin geflossen, sondern vom gemeinsamen Konto der Klägerin und ihrer Mutter auf das angegebene Darlehenskonto übergegangen. Darlehensnehmer dieses Darlehenskontos sei nicht die Klägerin sondern ausschließlich ihr Ehemann. Sie habe somit nicht den hälftigen Anteil aus dem Kaufpreiserlös, der ihrer Mutter zugestanden hätte, erhalten. Es liege kein Bereicherungstatbestand vor. Vielmehr sei der komplette Kaufpreis über das gemeinsame Konto auf ein Kreditkonto des Ehemannes weitergeleitet worden. Unabhängig davon, ob ein Herausgabeanspruch seitens der Leistungsempfängerin bestehe, sei dieser Anspruch auf jeden Fall nicht ihr - der Klägerin - gegenüber begründet.Im Übrigen werde die Höhe des geltend gemachten Betrages beanstandet, da weitergehende Kosten für Ihre eigene Arbeitsleistung zur Durchführung der Renovierungsarbeiten sowie die aufgewendete Maklercourtage von 1.785 EUR erlösmindernd abzuziehen sei. Darüber hinaus habe sie - die Klägerin - vor Unterbringung im Pflegeheim nicht unerhebliche Pflegeleistung zu Gunsten ihrer Mutter aufgewandt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung der der Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und des Widerspruchsbescheid trägt er vor, die Hilfeempfängerin habe zweifelsfrei einen Herausgabeanspruch auf den ihrem hälftigen Eigentumsanteil entsprechenden anteiligen Verkaufserlös des in Rede stehenden Grundbesitzes. Der übergeleitete Anspruch sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, eine sog. Negativevidenz liege nicht vor. Eine rechtlich bindende Vereinbarung, dass die Eigentumsverhältnisse des Grundbesitzes so bestanden hätten, wie es die Klägerin dargestellt habe, sei nicht vorhanden und nach den vorliegenden Nachweisen auch nicht anzunehmen. Die Interpretation der vertraglichen Vereinbarungen sei in einem zivilgerichtlichen Verfahren vorzunehmen. Jedenfalls sei der Schlussfolgerung der Klägerin, dass sie das Geld nicht erhalten habe und somit kein Anspruch bestehe, nicht zu folgen. Die Einzahlungen seien auf ein Gemeinschaftskonto der Klägerin und ihrer Mutter erfolgt. Bei diesem Konto handele es sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen um ein Konto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto), d. h. jede der beiden Kontoinhaberinnen habe über das Konto verfügen können. Hieraus ergebe sich, dass die Klägerin entweder mit Zustimmung ihrer Mutter das Geld an die weitere Darlehensbank überwiesen habe oder ohne ihr Wissen über das Geld verfügt habe. Maßgeblich sei vorliegend auch nach den Angaben der Klägerin, dass die hilfebedürftige Mutter der Klägerin ihren Anteil am Verkaufserlös an ihrer Tochter habe zuwenden wollen. Darüber hinaus sei die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann im Kreditvertrag, der abgelöst worden sei, als Kreditnehmerin eingetragen. Dadurch sei sie durch die Kreditrückzahlung auch nicht entreichert. Für den Fall, dass die Klägerin die Überweisung ohne die Zustimmung ihrer Mutter vorgenommen habe, komme jedenfalls ein Anspruch aus den §§ 812, 816 BGB infrage. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Anspruchsüberleitung und Pflegewohngeld/Sozialhilfe B. G. ). Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 01.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin muss die Überleitung von zivilrechtlichen Ansprüchen von Frau B. G. nach § 14 Abs. 8 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ‑ APG NRW) i. V. m. § 93 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) hinnehmen. 1.Gemäß § 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 93 Abs. 2 SGB XII kann der Pflegewohngeldträger durch schriftliche Anzeige die Ansprüche des Pflegewohngeldempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Die schriftliche Anzeige bewirkt die Überleitung auch für die Zukunft, solange Pflegewohngeld gewährt wird und nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird. Hat eine leistungsberechtigte Personen für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht (§ 93 Abs. 1 SGB XII). Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Ob die Voraussetzungen für eine Überleitung in diesem Sinne erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; nur insoweit die zuständige Behörde dabei auch nach ihrem Ermessen zu befinden hat, ist die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt (§ 114 VwGO). Vgl. zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle: BVerwG, Urteil vom 24.07.1975 – V C 22.74 ‑, juris. Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige hängt nicht davon ab, ob der behauptete bürgerliche-rechtliche Anspruch überhaupt und in der geltend gemachten Höhe besteht. Vielmehr bleibt diese Prüfung - im Falle rechtmäßige Überleitung - dem zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Eine Aufhebung der Überleitungsanzeige wegen Fehlern, die den übergeleiteten Anspruch betreffen, kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der übergeleitete Anspruch nach dem materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz). Zum Prüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 15.04.1996, Buchh. Nr. 24 zu 436.0; VG München, Urteil vom 29.02.2002 – M 32b K 99.638 ‑, juris, VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 – 4 A 35/03 ‑, juris. Ein solcher Fall der Negativevidenz ist vorliegend nicht feststellbar. Sämtliche hier vorgetragenen Einwendungen gegen den übergeleiteten Anspruch obliegen der Klärung durch die Zivilgerichtsbarkeit. Zu § 90 BSHG, der ersetzt wurde durch § 93 SGB XII, hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.1995 – IV ZR 212/94 ‑, juris, ausgeführt: „(...) § 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Er bietet dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium, um durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen, Die Überleitungsermächtigung zielt also ihrem Zweck nach auf die Herstellung derjenigen Haushaltslage beim Sozialhilfeträger, die bestünde, wenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt worden wäre (BVerwG, NJW 1992, 3288). Diese Rechtslage wird nicht etwa erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiell-rechtlich von vornherein, sobald Sozialhilfe geleistet wird. Die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (BVerwG, NJW 1990, 3312) konkretisiert und individualisiert diese Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist (BVerwG, NJW 1990, 3288).“ Diesen Erwägungen schließt sich der Einzelrichter in ständiger Rechtsprechung vgl. Gerichtsbescheid vom 24.05.2016 – 21 K 733/16 ‑, an. Vgl. Rspr. der Kammer (jeweils zu Überleitungsanzeigen im Bereich des Kriegsopferfürsorgerechts): Gerichtsbescheide vom 27.06.2012 – 21 K 812/12 – und vom 24.07.2012 ‑ 21 K 1737/12 ‑, Urteil vom 28.06.2007 ‑ 21 K 3965/06 ‑;siehe auch: VG Augsburg, Urteil vom 04.02.2003 ‑ Au 3 K 02.1428 ‑, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 – 4 A 35/03 ‑, juris. Zivilrechtliche Ansprüche scheiden hier nicht offensichtlich aus. Die Schlussfolgerung des Beklagten, Rückabwicklungsansprüche könnten vorliegen, ist nicht von der Hand zu weisen. Es können Ansprüche aus Schenkungsrecht oder Bereicherungsrecht vorliegen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin die Überweisung eines Geldbetrages von 140.000 EUR vom Gemeinschaftskonto veranlasst hat. Zutreffend ist, dass es sich bei diesem Konto ausweislich der vorgelegten Kontoeröffnungsunterlagen vom 04.06.2013 um ein Konto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) handelte, d. h. jede der beiden Kontoinhaberinnen konnte über das Konto verfügen. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin entweder mit Zustimmung ihrer Mutter das Geld an die weitere Darlehensbank überwiesen hat oder sonst ohne ihr Wissen über das Geld verfügt hat. In beiden Fällen erwachsen der Mutter der Klägerin möglicherweise Rückabwicklungsansprüche. Soweit zivilrechtliche Schenkungsrückforderungsansprüche nach § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) zu prüfen sind, sind Ausschlussgründe nach § 534 BGB (keine Rückforderung bei Pflicht- und Anstandsschenkungen) oder § 529 BGB (weiterer Ausschluss des Rückforderungsanspruchs) nicht ersichtlich. Gründe, dass der übergeleitete Anspruch nach dem materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, sind vorliegend nicht erkennbar. Vor allem sind seit der Überweisung des Geldbetrages von 140.000 EUR (am 20.08.2013) auf das ausweislich des Darlehensvertrages vom 30.08.2001 bei der Volksbank L. eG zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes eingerichteten Darlehenskonto (vgl. auch Kündigungsschreiben der Volksbank vom 06.01.2011) bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids (01.03.2016) keine zehn Jahre verstrichen, die zu einem Ausschluss der Rückforderung führen würden, sollte von einer Schenkung auszugehen sein, vgl. § 529 Abs. 1 BGB. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Klägerin, - sie habe keine Geldzahlung von 67.000 EUR erhalten; ihre Mutter habe ihr ihren Anteil überlassen, damit sie beide gemeinsam ein Einfamilienhaus hätten kaufen können, damit sie ihre Mutter unterstützen könne und ihre - der Klägerin - Altersvorsorge gesichert sei; sie sehe kein Unrecht darin, wenn ihre Mutter ihr finanziell unter die Arme greifen, damit sie - die Klägerin und ihr Ehemann - sich von der Insolvenz erholen könnten. ‑ schon in sich widersprüchlich ist. Die Darstellungen, einerseits sie habe keine Geldzahlung von 67.000 EUR erhalten, andererseits ihre Mutter habe ihren Anteil zum Zwecke des Erwerbs eines Einfamilienhauses, zum Zwecke der Alterssicherung der Klägerin und zum Zwecke der finanziellen Unterstützung der durch die Insolvenz angeschlagenen Eheleute überlassen , schließen sich gegenseitig aus.Vielmehr spricht überwiegendes für die Alternativfeststellung des Beklagten, der genauer im zivilgerichtlichen Verfahren nachgegangen werden wird. Für den Fall, dass die Mutter der Klägerin auf ihren Anteil am Verkaufserlös zu Gunsten einer Überweisung auf das gemeinschaftliche Darlehenskonto der Klägerin und ihres Ehemannes verzichtet hat, dürfte eine Zuwendung, möglicherweise eine Schenkung, an die Klägerin und ihren Ehemann vorliegen. Dass weitergehende rechtlich verbindliche Vereinbarungen aus der Vergangenheit vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin einen Anspruch in Höhe des entsprechenden Anteils ihrer Mutter hat, wird weder dargestellt noch ist dies sonst ersichtlich. Für den Fall, dass die Klägerin ohne Zustimmung ihrer Mutter über den entsprechenden Betrag verfügt haben sollte, kommt ein Anspruch aus den §§ 812, 816 BGB infrage. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe damals den Erbteil ihres Vaters nicht geltend gemacht, da ihre Mutter über kein Vermögen verfügt habe und sie - die Klägerin - den Verkauf des Hauses nicht habe verlangen können, spricht überwiegendes für die Darstellung des Beklagten, entsprechende Ansprüche seien verjährt. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen. Ermessensfehler des Beklagten bei der Entscheidung über die Überleitung sind nicht zu erkennen. Die Erwägungen im angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat auf den konkreten Fall der Klägerin abstellende Überlegungen einer Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und der Verwirklichung des Nachranggrundsatzes vorgenommen. Das dabei vom Beklagten dem Nachranggrundsatz eingeräumte starke Gewicht ist nicht zu beanstanden. Besondere Gesichtspunkte, die zugunsten der Klägerin bei der Interessenabwägung hätten berücksichtigt werden müssen und vom Beklagten nicht in die Abwägung eingestellt worden wären, sind nicht ersichtlich. Die vorgebrachten Einwendungen betreffen das zivilrechtliche Verfahren, ohne dass daraus erkennbar würde, dass der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz) und deshalb das Ziel der Überleitung, den Nachrang der Sozialleistung wiederherzustellen, offensichtlich nicht verwirklicht werden könnte und damit eine Überleitungsanzeige sinnlos wäre. Eine eingehendere Prüfung des Bestehens der übergeleiten Ansprüche ist im Überleitungsverfahren nicht veranlasst, sondern bleibt – im Falle rechtmäßiger Überleitung – dem anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Vgl. auch VG München, Urteil vom 29.02.2000 – M 32b K 99.638 ‑, juris. 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.