OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

21 K 733/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0524.21K733.16.00
4mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige. Der Beklagte hatte der Mutter der Klägerin, Frau S. N. (im Folgenden: Pflegebedürftige), seit dem 02.10.2014 Pflegewohngeld gemäß § 14 APG NRW gewährt. Zur Deckung der entstehenden Aufwendungen waren neben dem Einkommen der Pflegebedürftigen auch weitere Ansprüche überprüft worden. Mit Anhörungsschreiben vom 30.03.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass aus den Antragsunterlagen für das Pflegewohngeld die Übertragung des elterlichen Grundbesitzes N1.-----straße 00, X. , mit notariellem Vertrag vom 19.09.2012 – UR-Nr. 1519/2012 ‑ hervorgehe, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht worden wäre. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass er beabsichtige einen Schenkungsrückforderungsanspruch der Pflegebedürftigen gegen die Klägerin aus § 528 BGB i. H. v. 47.500 EUR bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich überzuleiten. Mit Schreiben vom 17.04.2015 erwiderte die Klägerin, die Voraussetzungen der Anspruchsüberleitung lägen nicht vor. Bislang seien keine endgültigen Leistungen an die Pflegebedürftige gewährt worden. Bei der Übertragung des Grundstücks handele es sich um eine Pflicht- und Anstandsschenkung als Gegenleistung für erbrachte Pflegeleistungen, für die eine Rückforderung gemäß § 534 BGB ausscheide. Zudem machte die Klägerin wegen umfangreiche Renovierungsarbeiten an dem auf dem Grundstück stehenden Haus und der Belastung des Hausgrundstücks mit einem Darlehen i. H. v. 130.000 EUR den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB geltend. Mit Bescheid vom 23.04.2015 leitete der Beklagte Schenkungsrückforderungsansprüche der Pflegebedürftigen nach § 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 93 SGB XII gegen die Klägerin i. H. v. 47.500 EUR ab dem 02.10.2015 auf sich über. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben. Die Überleitung der Ansprüche der Pflegewohngeldempfängerin sei aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe geboten, um die aus Sozialhilfemitteln geleisteten Pflegewohngeldzahlungen zu mindern. Auch sei die Deckung der Investitionskosten ohne Inanspruchnahme von Pflegewohngeld nicht auf andere Weise sichergestellt. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.05.2015 Widerspruch ein und bekräftigte ihre im Anhörungsverfahren vorgebrachten Ausführungen. Des Weiteren machte sie Bedenken gegen die Anhörung nach § 24 SGB XII geltend, da nur die Anspruchsschuldnerin, nicht aber die leistungsberechtigte Person angehört worden sei. Hinsichtlich der Überleitung der Ansprüche sei das behördliche Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Darüber hinaus erhob die Klägerin den Einwand nach § 529 Abs. 1, 2 BGB, der eine Herausgabe wegen der vorrangigen Sorge um den eigenen Lebensunterhalt ausschließe. Mit Bescheid vom 28.12.2015, zugestellt am 30.12.2015, wieder Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück im Wesentlichen mit der Begründung, der Bescheid beinhaltet lediglich die Überleitung eines möglichen Anspruchs der Pflegebedürftigen gegen die Klägerin auf den Beklagten, ohne verbindlich festzustellen, ob er tatsächlich bestehen. Diese Feststellung obliege den Zivilgerichten. Die Überleitung sei nur rechtswidrig, wenn der Anspruch offensichtlich ausgeschlossen wäre. Dies sei nicht der Fall, insbesondere handele es sich weder um eine Anstandsschenkung, noch werde die Immobilie für den eigenen Unterhalt der Klägerin benötigt. Sein Ermessen habe der Beklagte pflichtgemäß ausgeübt, indem er dem öffentlichen Interesse an der Überleitung der Ansprüche wegen des Nachranggrundsatzes und des Gebots der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel den Vorrang gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Vermeidung der Herausgabe des Geschenks beigemessen habe. Die Überleitung von gegenüber dem Bezug von Pflegewohngeld vorrangigen Ansprüchen der Pflegewohngeldempfängerin gegen die Klägerin sei vorliegend auch nicht unzumutbar oder unbillig. Dagegen hat die Klägerin am 01.02.2016, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bescheid des Beklagten in der Form des Widerspruchsbescheids genüge nicht den Anforderungen der §§ 33, 35 SGB X. Er sei weder hinreichend bestimmt noch hinsichtlich seiner tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgesichtspunkte ausreichend begründet. Das behördliche Ermessen ‑ sowohl hinsichtlich des Grundes der Überleitung als auch der Höhe ‑ sei fehlerhaft ausgeübt worden. Der Bescheid entbehre einer Abwägung der Interessen des Sozialhilfeträgers mit ihren Interessen sowie derer der Pflegewohngeldempfängerin. Eine Auseinandersetzung mit der Angemessenheit der Überleitung vor dem Hintergrund erbrachter Pflegeleistungen der Klägerin an die Hilfeempfängerin finde nicht statt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und des Widerspruchsbescheids. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Anspruchsüberleitung / Pflegewohngeld S. N. / Sozialhilfe S. N. ). Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid vom 23.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin muss die Überleitung von zivilrechtlichen Ansprüchen von Frau S. N. nach § 14 Abs. 8 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ‑ APG NRW) i. V. m. § 93 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) hinnehmen. 1.Gemäß § 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 93 Abs. 2 SGB XII kann der Pflegewohngeldträger durch schriftliche Anzeige die Ansprüche des Pflegewohngeldempfängers gegen Dritte auf sich überleiten. Aufgrund Überleitungsanzeige bewirkt die Überleitung auch für die Zukunft, solange Pflegewohngeld gewährt wird und nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird. Hat ein leistungsberechtigte Personen für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht (§ 93 Abs. 1 SGB XII). Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Ob die Voraussetzungen für eine Überleitung in diesem Sinne erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; nur insoweit die zuständige Behörde dabei auch nach ihrem Ermessen zu befinden hat, ist die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt (§ 114 VwGO). Vgl. zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle: BVerwG, Urteil vom 24.07.1975 – V C 22.74 ‑, juris. Die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige hängt nicht davon ab, ob der behauptete bürgerliche-rechtliche Anspruch überhaupt und in der geltend gemachten Höhe besteht. Vielmehr bleibt diese Prüfung - im Falle rechtmäßige Überleitung - dem zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Eine Aufhebung der Überleitungsanzeige wegen Fehlern, die den übergeleiteten Anspruch betreffen, kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der übergeleitete Anspruch nach dem materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz). Zum Prüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 15.04.1996, Buchh. Nr. 24 zu 436.0; VG München, Urteil vom 29.02.2002 – M 32b K 99.638 ‑, juris, VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 – 4 A 35/03 ‑, juris. Ein solcher Fall der Negativevidenz ist vorliegend nicht feststellbar. Sämtliche hier vorgetragenen Einwendungen gegen den übergeleiteten Anspruch obliegen der Klärung durch die Zivilgerichtsbarkeit. Zu § 90 BSHG, der ersetzt wurde durch § 93 SGB XII, hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.1995 – IV ZR 212/94 ‑, juris, ausgeführt: „(...) § 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Er bietet dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium, um durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen, Die Überleitungsermächtigung zielt also ihrem Zweck nach auf die Herstellung derjenigen Haushaltslage beim Sozialhilfeträger, die bestünde, wenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt worden wäre (BVerwG, NJW 1992, 3288). Diese Rechtslage wird nicht etwa erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiell-rechtlich von vornherein, sobald Sozialhilfe geleistet wird. Die Überleitungsanzeige als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (BVerwG, NJW 1990, 3312) konkretisiert und individualisiert diese Erstattungspflicht lediglich, was auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich ist (BVerwG, NJW 1990, 3288). Das verschenkte Vermögen ist damit unabhängig vom Willen des Schenkers in den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet, die erbrachten Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Daher kann die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB jedenfalls in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon abhängen, ob der Schenker noch lebt oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht worden ist. (...)“ Diesen Erwägungen schließt sich der Einzelrichter an. Vgl. Rspr. der Kammer (jeweils zu Überleitungsanzeigen im Bereich des Kriegsopferfürsorgerechts): Gerichtsbescheide vom 27.06.2012 – 21 K 812/12 – und vom 24.07.2012 ‑ 21 K 1737/12 ‑, Urteil vom 28.06.2007 ‑ 21 K 3965/06 ‑;siehe auch: VG Augsburg, Urteil vom 04.02.2003 ‑ Au 3 K 02.1428 ‑, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 23.03.2004 – 4 A 35/03 ‑, juris. Ausschlussgründe nach § 534 BGB (keine Rückforderung bei Pflicht- und Anstandsschenkungen) oder § 529 BGB (weiterer Ausschluss des Rückforderungsanspruchs) sind nicht ersichtlich. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend wird – im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, sie habe das Grundstück erhalten im Gegenzug für die jahrelange Pflege ihrer Eltern ‑ darauf hingewiesen, dass es sich bei der Grundstücksübertragung auf die Klägerin als Tochter der Pflegebedürftigen wohl eher um eine sog. belohnende (renumeratorische) Schenkung, also eine Schenkung, durch die der Schenker dem Beschenkten für eine von diesem erbrachte Leistung eine rechtlich nicht geschuldete Belohnung gewährt, handeln könnte. Bei einem objektiv groben Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und nachträglicher „Entlohnung“ spricht vieles für das Vorliegen einer belohnenden Schenkung, insbesondere dann, wenn Interessen Dritter beeinträchtigt werden können (§§ 2325, 2329 BGB). Remuneratorische Schenkungen sind nur dann als Anstandsschenkungen im Sinne von § 534 BGB anzusehen, wenn die Freigiebigkeit des Schenkers im Verhältnis zur Leistung des Beschenkten lediglich gering ist. Sefrin, in: Herberger u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 516 Rdnr. 67, 69 m.w.N.. Sowohl die rechtlichen Einordnungen als auch die Prüfung, ob vorliegend ausnahmsweise doch eine Anstandsschenkung vorliegen sollte, bleiben – soweit sich die Beteiligten nicht außergerichtlichen einigen sollten ‑ dem zivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten. Gründe, dass der übergeleitete Anspruch nach dem materiellen Recht offensichtlich ausgeschlossen ist, sind vorliegend nicht erkennbar. Vor allem sind seit der Schenkung (19.09.2012) bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids (23.04.2015) keine zehn Jahre verstrichen, die zu einem Ausschluss der Rückforderung führen würden, vgl. § 529 Abs. 1 BGB. Ermessensfehler des Beklagten bei der Entscheidung über die Überleitung sind ebenfalls nicht zu erkennen. Die knappen Erwägungen im angegriffenen Bescheid vom 23.04.2015 und im Widerspruchsbescheid vom 28.12.2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat auf den konkreten Fall der Klägerin abstellende Überlegungen einer Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und der Verwirklichung des Nachranggrundsatzes vorgenommen. Das dabei vom Beklagten dem Nachranggrundsatz eingeräumte starke Gewicht ist nicht zu beanstanden. Besondere Gesichtspunkte, die zugunsten der Klägerin bei der Interessenabwägung hätten berücksichtigt werden müssen und vom Beklagten nicht in die Abwägung eingestellt worden wären, sind nicht ersichtlich. Die vorgebrachten Einwendungen der Gegenleistung sowie der Entreicherung betreffen das zivilrechtliche Verfahren, ohne dass daraus erkennbar würde, dass der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz) und deshalb das Ziel der Überleitung, den Nachrang der Sozialleistung wiederherzustellen, offensichtlich nicht verwirklicht werden könnte und damit eine Überleitungsanzeige sinnlos wäre. Eine eingehendere Prüfung des Bestehens des übergeleiten Schenkungsrückforderungsanspruches ist im Überleitungsverfahren nicht veranlasst, sondern bleibt – im Falle rechtmäßiger Überleitung – dem anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Vgl. auch VG München, Urteil vom 29.02.2000 – M 32b K 99.638 ‑, juris. 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.