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Urteil

3 K 1322/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0214.3K1322.16.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt unter der Anschrift E. Straße 00, 00000 N. , eine Spielhalle. Hinsichtlich ihrer Lage und ihrer Umgebung wird auf Blätter 35, 64 Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Unter dem 12. Oktober 2015 beantragte der Kläger hierfür die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 GewO; der Oberbürgermeister der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 13. Januar 2016 diesbezüglich die entsprechende Bestätigung. Ebenfalls am 13. Januar 2016 erteilte der Oberbürgermeister auch die „Ordnungsbehördliche Erlaubnis“ zum Betrieb der Spielhalle und befristete diese auf den Zeitraum vom 16. Oktober 2015 bis zum 30. November 2017. Weiterhin erließ er Auflagen nach § 33i Abs. 1 GewO (zu a.) und Nebenbestimmungen gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW (zu b.). Zur Begründung wies er darauf hin, dass zur Ausführung des Spielbetriebs sowohl eine gewerberechtliche als auch eine glückspielrechtliche Erlaubnis erforderlich sei, für die in beiden Fällen er zuständig sei. Die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen habe der Kläger erfüllt bzw. nachgewiesen. Für den weiteren Betrieb der Spielhalle sei jedoch ab dem 1. Dezember 2017 eine neue glückspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn diese das Mindestabstandsgebot zu anderen Spielhallen, zu Schulen und Einrichtungen von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe nicht einhalte. Diesbezüglich verwies der Oberbürgermeister auf vier andere in einem Umkreis von mindestens 350 Meter sich befindliche Spielhallen sowie auf eine Einrichtung der Kinder- oder Jugendhilfe. Gleichzeitig setzte er eine Verwaltungsgebühr zum Einen nach Tarifstelle 12.6.1 in Höhe von 2.680,00 Euro (nach GewO) und zum Anderen nach Tarifstelle 17.6 in Höhe von 4.920,00 Euro (nach AG GlüStV), insgesamt 7.620,00 Euro, fest. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Blatt 69, 69 R Beiakte Heft 1 verwiesen. Der Kläger hat am 12. Februar 2016 Klage erhoben. Mit dieser rügt er einerseits die Befristung sowie andererseits die festgesetzte Verwaltungsgebühr nach Tarifstelle 17.6 als rechtswidrig. Ein Anlass für eine Befristung bestehe nicht. Diesbezüglich weist er unter anderem auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Mai 2016 (Au 5 K 16.35) hin und darauf, dass (daher) nur die Gebühr für den Erlass der Spielhallenerlaubnis in Ansatz gebracht werden dürfe. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Gerichtsbescheid vom 5. März 2015 ‑ 3 K 5574/14 -) zu den Übergangsfristen des § 29 GlüStV sei nicht relevant. Auch habe er keine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragt. Schließlich stehe einer Befristung entgegen, dass sie nicht notwendig sei. Denn der Kläger dürfe nach Ablauf der gesetzlich normierten Übergangsfrist in Nordrhein-Westfalen ohne eine dann zu erteilende glücksspielrechtliche Erlaubnis sein Gewerbe gar nicht fortführen. Der Kläger beantragt, die Befristung der Erlaubnis (Spielhallenerlaubnis) des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 13. Januar 2016 für die Spielhalle E. Straße 00, 00000 N. , und die Gebührenfestsetzung nach Tarifstelle 17.6 in Höhe von 4.920,00 Euro aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für insgesamt unbegründet, da die angegriffenen Bescheide bzw. Bescheidbestandteile rechtmäßig seien. Da der Antrag des Klägers ausdrücklich auf die Genehmigung einer Spielhalle gerichtet gewesen sei, habe es auch eine Entscheidung über die glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle erfordert, so dass der Ansatz des diesbezüglichen Gebührentatbestandes nach Ziffer 17.6.1 rechtmäßig sei. Ferner könne sich der Kläger nicht auf die Vorteile einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis stützen, andererseits aber vortragen, diese hätte er nicht beantragt. Der Rechtsstreit ist durch Kammerbeschluss vom 8. November 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da ihm die Sache mit Beschluss der Kammer vom 8. November 2016 übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO). Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Die angefochtene Befristung vom 13. Januar 2016 und die Gebührenfestsetzung hinsichtlich der Tarifstelle 17.6 Allgemeiner Gebührentarif zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es war es dem Oberbürgermeister der Beklagten zunächst nicht verwehrt, aufgrund der im Zeitpunkt der Bescheiderteilung in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechtslage eine umfassende Erlaubnis gemäß § 33i Abs. 1 GewO i.V.m. § 24 Abs. 1, 3 GlüStV, § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW wie erfolgt zu erteilen, um dem Kläger einen legalen Betrieb zu ermöglichen. Diese durfte er auch insgesamt im Tenor entsprechend befristen gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO (zum Schutz der Allgemeinheit) bzw. gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW, vgl. zum Konkurrenzverhältnis Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage 2010, § 36 Rn. 12; ausführlich Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattkommentar, Stand: Mai 2016, § 33i Rn. 21a, 21b, 22, sowie gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, gemäß dessen Satz 2 sie längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (zum 30. Juni 2021) gilt. Rechtlich unerheblich wäre es, diese Befristung – soweit sie eine Nebenbestimmung wäre – nicht ebenfalls unter a) Auflagen oder b) Nebenbestimmungen aufzuführen, da ihre Regelung dadurch nicht rechtswidrig würde. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dem Kläger keine uneingeschränkte Erlaubnis zu erteilen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der klägerischen Ausführungen. Die Beklagte beabsichtigt nämlich, insbesondere vor dem Hintergrund der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüÄndStV mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 wegen des (jedenfalls aktuellen) Vorhandenseins von vier anderen Spielhallen und einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb eines Umkreises von 350 Metern Luftlinie (vgl. § 25 Abs. 2 GlüStV, § 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW) eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten in ihrem Klageabweisungsschriftsatz durfte der Oberbürgermeister auch die angefochtene Gebühr für die erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis erheben. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe und die Berechnung bestehen für das Gericht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 und 3 GKG auf 9.920,00 Euro festgesetzt.