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Urteil

3 K 2045/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:1016.3K2045.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Befristung einer ihr erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle. 3 In dem Gebäude C.-------straße 48, C1. werden seit 1998 Spielhallen betrieben. Seit dem Jahr 2004 betreibt die Klägerin dort zwei Spielhallen im Mehrfachkomplex mit jeweils zwölf Geldspielgeräten („Spielhalle I“ und „Spielhalle II“). Mit Bescheid vom 7. März 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin die aktuellen gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) zum Betrieb der Spielhallen. 4 Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 stellte die Klägerin für beide Spielhallen einen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW). Gleichzeitig beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession und hilfsweise des Mindestabstands. 5 Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2017 insbesondere auf das Verbot der Mehrfachkonzession hin und teilte mit, dass objektive Kriterien für die Auswahl einer Spielhalle an dem streitbefangenen Standort derzeit nicht erkennbar seien. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, für welche der Spielhallen im Falle der ansonsten festgestellten Erlaubnisfähigkeit an dem Standort eine Erlaubnis erteilt werden solle. 6 Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 schriftlich mit, dass für den Fall einer Auswahlentscheidung an dem fraglichen Standort die Konzession vorrangig für die Spielhalle I erteilt werden solle, obgleich sie weiterhin die Erteilung sämtlicher Erlaubnisse für beide Spielhallen beantrage. 7 Am 9. April 2018 erteilte die Beklagte der Klägerin eine bis zum 30. Juni 2021 befristete Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle I im Gebäude C.-------straße 48, C1. . Der Bescheid ging bei der Klägerin laut Eingangsstempel am 17. April 2018 ein. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte sie den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle II ab. Gegen diese Ablehnung wendet sich die Klägerin im Verfahren 3 K 1933/18. 8 Die Klägerin hat am 16. Mai 2018 Klage gegen die Befristung der Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle I erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die gewählte Befristung der Erlaubnis bis zum 30. Juni 2021 sei nach den Maßgaben von § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zu kurz bemessen. Die Vorschrift verweise auf § 35 GlüStV, wonach der Glücksspielstaatsvertrag zwar an dem in der Befristung genannten Datum außer Kraft trete. Allerdings enthalte die Vorschrift in ihrem zweiten Halbsatz die Option, dass die Länder mit qualifizierter Mehrheit die Fortgeltung des Vertrages beschließen könnten. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dieser Beschluss tatsächlich vor Auslaufen des Staatsvertrages gefasst werde. Nichtsdestotrotz würde ihre Erlaubnis am 30. Juni 2021 enden. Der Befristungsentscheidung sollte daher ein mit § 35 Abs. 2 Satz 1 HS 2 GlüStV inhaltgleicher Zusatz beigefügt werden. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags im Fall eines Beschlusses über seine Fortgeltung sei auch bestimmbar, da der Beschluss ein Verlängerungsdatum enthalten werde. Unsicher sei daher nur die Beschlussfassung selbst, nicht aber das Datum der Außerkraftsetzung nach der Verlängerung. Es sei dagegen weder aus dem Gesetzestext noch aus der Begründung ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber bei Abfassung des § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW eine starre Befristungsobergrenze bis zum 30. Juni 2021 vorgesehen habe, welche die Beklagte bei ihrer Befristungsentscheidung nicht überschreiten dürfe. Dagegen spreche schon die Kürze der Frist von gerade einmal drei Jahren ab Erlaubniserteilung. Die begehrte Änderung der Befristungsentscheidung erscheine insbesondere im Hinblick auf die enormen Kosten und den Aufwand eines erneuten Genehmigungsverfahrens sinnvoll. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die unter dem 9. April 2018 von der Beklagten erteilte ordnungsbehördliche Erlaubnis für die Spielhalle C2.------straße 48, C1. (Spielfläche Raum A nebst Aufsichtsbereich und Abortanlagen), die bis zum 30. Juni 2021 befristet ist, im Hinblick auf die Befristung aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid und ergänzt, eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristungsentscheidung dürfte bereits unzulässig sein. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV i.V.m. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW sei eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle jedenfalls zwingend zu befristen. Das Fristende sei vor dem Hintergrund gewählt worden, dass der Gesetzgeber in § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV ein Auslaufen des Staatsvertrags zum 30. Juni 2021 ausdrücklich geregelt habe, es sei denn, die Länder würden einen aktiven Beschluss über seine Verlängerung fassen. Dies sei momentan insbesondere aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und verschiedener Liberalisierungstendenzen hinsichtlich des Glücksspielrechts in einzelnen Bundesländern aber sehr ungewiss. Dementsprechend dürften glücksspielrechtliche Erlaubnisse zum Betrieb einer Spielhalle aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit jedenfalls in Nordrhein-Westfalen längstens bis zum 30. Juni 2021 erteilt werden. Diese Frist habe sie vorliegend ausgereizt. Der Zeitraum von rund drei Jahren sei ferner nicht so kurz bemessen, dass die Klägerin durch eine erneute Erlaubnisentscheidung unangemessen in ihrer unternehmerischen Freiheit belastet werde. Zudem sei bei gleichbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen angesichts der gebotenen gleichbleibenden Ermessensausübung mit einer Verlängerung bzw. gleichlautenden Entscheidung nach Ablauf der Befristung zu rechnen. 14 Der von der Klägerin dem Grunde nach begehrte Zusatz sei schon deshalb nicht zulässig, da es sich in diesem Fall bei der Nebenbestimmung um eine Bedingung und keine Befristung mehr handele. Der Endzeitpunkt einer Befristung müsse kalendermäßig oder durch den Eintritt eines konkret bezeichneten Ereignisses hinreichend gewiss sein und es dürfe nur der Zeitpunkt seines Eintritts – vorerst – ungewiss bleiben. Dies sei bei dem begehrten Verweis auf den – mehr als ungewissen – Beschluss über die Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrags allerdings nicht der Fall. Im Übrigen widerspreche eine Regelung, welche die Geltungsdauer der Erlaubnis von einem eventuell zu fassenden Beschluss über den Fortbestand des Glücksspielstaatsvertrags abhängig mache, dem Gebot der Bestimmtheit. Gelte dieser weiter, würde auch die Erlaubnis – zeitlich unbeschränkt – fortgelten. Diese faktische Entfristung sei mit dem Willen des Gesetzgebers – sicherzustellen, dass etwaige Nachfolge- oder Neuregelungen des Glückspielstaatsvertrages im Hinblick auf den Betrieb von Spielhallen effektiv umgesetzt werden könnten – nicht vereinbar. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Gerichtsakte und den zum Verfahren 3 K 1933/18 beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Sie ist zwar zulässig, ungeachtet der Frage, ob sie entsprechend des Wortlauts des Antrags tatsächlich als Anfechtungsklage gegen die Befristung der glücksspielrechtlichen Genehmigung zum Betrieb der Spielhalle I oder als Verpflichtungsklage auf Neubescheidung der Befristung bzw. auf „Ergänzung“ oder Verlängerung der Befristungsentscheidung verstanden wird – was eher dem Begehren der Klägerin entsprechen dürfte (vgl. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) –. 19 Die angegriffene Befristung der Spielhallenerlaubnis wäre jedenfalls selbständig anfechtbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts, einschließlich der Befristung, grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und in rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221, vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5.00 –, BVerwGE 112, 263, und vom 10. Juli 1980 – 3 C 136.79 –, BVerwGE 60, 269; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2018 – 4 A 589/17 –, juris, zu § 33i GewO. 21 Nach dieser Maßgabe wäre die dem Wortlaut des Antrags nach erhobene Anfechtungsklage vorliegend statthaft, weil eine isolierte Aufhebbarkeit nicht bereits offenkundig von vornherein ausscheidet. Allein der Umstand, dass die von der Klägerin beanstandete Befristung der ihr erteilten Spielhallenerlaubnis bis zum 30. Juni 2021 deren inhaltliche Reichweite begrenzt und es ihr deshalb in der Sache darum geht, den Erlaubnisinhalt in zeitlicher Hinsicht zu erweitern, stünde der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage jedenfalls nicht entgegen. Bei der grundsätzlich zulässigen isolierten Anfechtung belastender Nebenbestimmungen geht es im Grunde immer um eine Erweiterung des Rechtskreises des jeweiligen Klägers. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Beklagte eine unbefristete Erlaubnis hat erteilen wollen oder die Klägerin einen Anspruch auf eine unbefristete Erlaubnis hat; dies ist eine Frage der Begründetheit der Klage. 22 Vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris, m.w.N. 23 Die Klage ist aber unbegründet. Die angegriffene Befristung der Erlaubnis der Beklagten vom 9. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die dem Wortlaut des Antrags nach begehrte Aufhebung der Befristung dürfte bereits daran scheitern, dass die streitgegenständliche glücksspielrechtliche Erlaubnis – wie noch vertieft ausgeführt wird (s.u.) – nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zwingend zu befristen ist und die ohne die Nebenbestimmung verbleibende Erlaubnis daher rechtswidrig wäre. Jedenfalls bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der konkreten Ermessensausübung der Beklagten bei der Befristung der streitgegenständlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine großzügiger bemessene Befristung der Erlaubnis. 24 Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, § 4 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle zu befristen. Speziell zum Betrieb von Spielhallen ist in § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW geregelt, dass die erforderliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags nach § 35 GlüStV erteilt werden darf. Dort wiederum ist geregelt, dass der Staatsvertrag mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft tritt, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen das Fortgelten des Staatsvertrages beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben. 25 Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass glücksspielrechtliche Erlaubnisse – wie hier – zwingend zu befristen sind. Dementsprechend kommt der Beklagten bei der Frage des „Obs“ einer Befristungsentscheidung keinerlei Ermessen zu, was selbst die Klägerin dem Grunde nach einräumt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflicht zur Befristung ist es, die staatlichen Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten sicherzustellen. Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei Anträgen auf Verlängerung der Betriebserlaubnis eine umfassende Kontrollmöglichkeit, um die Entwicklung des betroffenen Betriebs und seines Umfelds sowie neue Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention oder geänderte Rechtsvorschriften, die seit der Ersterlaubnis erlangt wurden bzw. in Kraft getreten sind, zu berücksichtigen. Die gesetzlich zwingende Befristung ist geeignet, diesen Gesetzeszweck zu fördern. Die Regelung ist im Hinblick auf das bestehende Risiko des Betreibers, nach Ablauf der Genehmigung unter Umständen keine Folgegenehmigung mehr zu erhalten, auch angemessen, solange die Behörde von der Befristungsbefugnis angemessen Gebrauch macht und die Fristdauer entsprechend wählt. 26 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. März 2014 – 22 ZB 14.221 –; VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2019 – RN 5 K 17.1243 –, beide juris. 27 Den landesrechtlichen Regelungen entnimmt das Gericht ferner, dass der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen eine Höchstgrenze für die Befristungsentscheidung bis längstens 30. Juni 2021 vorgegeben hat, welche auch für die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung gem. § 40 VwVfG NRW, § 114 VwGO bindend ist. Das Gericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Verweisung in § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW auf das feste Datum des Außerkrafttretens des Glückspielstaatsvertrags in § 35 Abs. 2 Satz 1 HS 1 GlüStV Bezug hat nehmen wollen, nicht aber auf die im zweiten Halbsatz vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit. Zwar wird dieses Datum (30. Juni 2021) in der Norm nicht ausdrücklich genannt, durch die Bezugnahme in § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW auf die auch in § 35 Abs. 2 Satz 1 HS 1 GlüStV verwandte Formulierung des „Außerkrafttretens“, wird dies aber bereits hinreichend deutlich. 28 Vgl. VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, juris. 29 Eine unterstellte Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Fortgeltung des Vertrags im zweiten Teil der Norm über den 30. Juni 2021 hinaus würde dazu führen, dass eine gesetzlich nicht gewollte Unklarheit über die tatsächliche Höchstdauer der zwingenden Befristungen bestehen würde. Dem Landesgesetzgeber ist es bei Einführung der Befristungshöchstdauer in § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW offensichtlich darum gegangen, den Genehmigungsbehörden bei ihrer Entscheidung über die (befristete) Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse äußere Grenzen ihres Ermessens vorzugeben. Für den Fall eines Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz über das Fortgelten des Vertrags sieht § 35 Abs. 2 GlüStV selbst allerdings keinen (weiteren) festen Beendigungszeitpunkt des Staatsvertrags vor. Theoretisch könnte die Ministerpräsidentenkonferenz also eine unbegrenzte Fortdauer des Staatsvertrags beschließen. Ein solcher Beschluss könnte zu einer unbegrenzten „Befristung“ der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse führen, die sich aber mit dem oben genannten Sinn und Zweck der gesetzlichen Pflicht zur Befristung, die staatlichen Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten fortlaufend sicherzustellen, welche der Gesetzgeber bei Vorgabe der Befristungsobergrenze vor Augen gehabt hat, nicht vereinbaren lässt. Ungeachtet dessen wäre, selbst wenn der Fortgeltungsbeschluss ein neues Datum enthalten sollte, zu dem der dann verlängerte Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft treten soll, dieses zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls überhaupt nicht absehbar, sodass sich die Genehmigungsbehörden bei ihrer nunmehr zu treffenden Ermessensentscheidung über die Länge der Befristung nicht verlässlich danach richten könnten. So bestünde die Gefahr, dass die gewählten Befristungen sogar über die Laufzeit des (verlängerten) Staatsvertrags hinausgehen könnten, was durch die fragliche Norm gerade verhindert werden soll. Dazu kommt, dass eine Fortgeltung des Vertrags über das feste Datum des Außerkrafttretens in § 35 Abs. 2 Satz 1 HS 1 GlüStV hinaus einen aktiven Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz erfordert und kein gesetzlicher Automatismus ist. Die Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrags ist also von nicht absehbaren Faktoren abhängig und derzeit aufgrund politischer Debatten zwischen den Ländern und des effektiven Scheiterns des Vergabeverfahrens für Sportwettenkonzessionen ohnehin mehr als unwahrscheinlich. Dass der Landesgesetzgeber diese Unsicherheiten über das tatsächliche Datum des Außerkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags bei Erlass der Befristungsobergrenze bewusst in Kauf genommen haben sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Zudem wäre die Vorgabe einer Befristungsobergrenze in § 15 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW überflüssig, wenn der Landesgesetzgeber eine theoretisch unbegrenzte Fortgeltung des Glücksspielstaatsvertrags bei Erlass der Norm im Blick gehabt haben sollte. Es liegt daher viel näher, die Verweisung in der Vorschrift so zu verstehen, dass der Landesgesetzgeber auf das feste Datum des Außerkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags am 30. Juni 2021 hat Bezug nehmen und dieses als Befristungsobergrenze hat festlegen wollen. 30 Für dieses Verständnis der Norm sprechen auch die Ausführungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein Westfalen in seinem Erlass vom 10. Mai 2016 zum Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes. Dort führt das Ministerium nämlich aus, dass eine Härtefallbefreiung „nicht über den 30. Juni 2021 hinaus“ erteilt werden dürfe, da zu diesem Zeitpunkt der Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft trete. Die mögliche Verlängerung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 HS 2 GlüStV löse keinen gesetzlichen Automatismus im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV aus, sondern bedürfe weiterer Entscheidung und bleibe daher abzuwarten. 31 Vgl. Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, Erlass vom 10. Mai 2016, S. 7, https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/Spielhallenerlass%202016.pdf. 32 Diese Ausführungen zum Vollzug der glücksspielrechtlichen Regelungen zeigen, dass offenbar auch das zuständige Ministerium von einem Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags und damit einer maximal zulässigen Befristung jedenfalls der Härtefallbefreiungen bis zum 30. Juni 2021 ausgeht. Dieser Gedanke lässt sich auf die hier streitgegenständliche Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW ohne weiteres übertragen. 33 Die Vorgabe einer solchen (festen) Befristungshöchstdauer bis längstens zu diesem Datum fügt sich im Übrigen in das im Glücksspielstaatsvertrag angelegte Fristensystem kohärent ein. 34 Vgl. dazu VG München, Urteil vom 17. März 2013 – M 16 K 13.1477 –; VG Bremen, Urteil vom 15. November 2018 – 5 K 2030/17 –; VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2019 – RN 5 K 17.1243 –; im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2017 – 3 K 1322/16 –; VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 – 9 K 16288/17 –, alle juris. 35 Nach diesen Maßgaben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Länge der Befristung nicht zu beanstanden. Ermessensfehler, die zur Aufhebung der Befristungsentscheidung bzw. zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung führen würden, sind nicht erkennbar. Obwohl sich hinsichtlich der gewählten Dauer der Befristung im streitgegenständlichen Bescheid nicht die einzelnen Ermessenserwägungen der Beklagten befinden, ist davon auszugehen, dass sie ihr Ermessen dadurch ausgeübt hat, dass sie den Bescheid bis zum 30. Juni 2021 befristet und keinen früheren Zeitpunkt gewählt hat. Ihre Ermessensentscheidung hat sie in ihrer Klageerwiderung vom 10. September 2018 ferner dahingehend erläutert und ergänzt, dass sie sich bei ihrer Entscheidung an der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags orientiert habe, der – als temporäres Vertragswerk – mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft trete. Die mögliche Verlängerung der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags nach dessen § 35 Abs. 2 Satz 1 HS 2 löse keinen Automatismus aus, sondern bedürfe einer neuen Entscheidung durch die dazu berufenen Organe. Im Übrigen hat die Beklagte mit der gewählten Befristung bis zum 30. Juni 2021 ohnehin die gesetzliche Höchstfrist ausgereizt und so die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten derzeit bestmögliche Entscheidung für die Klägerin getroffen, sodass sich weitergehende Ausführungen zur konkreten Ermessensausübung im Bescheid erübrigt haben dürften. 36 Auch ansonsten bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der gewählten Befristung. Durch die Befristung auf den 30. Juni 2021 stellt die Beklagte sicher, dass etwaige Nachfolgeregelungen zum derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrag effektiv umgesetzt werden können. Nach Erlöschen der streitgegenständlichen Erlaubnis mit Ablauf des 30. Juni 2021 kann die Beklagte der Klägerin zwanglos eine weitere Erlaubnis erteilen, sofern diese weiterhin die dann geltenden Anforderungen für den Betrieb einer Spielhalle erfüllt. Dagegen hat die Klägerseite zur Begründung der Verhältnismäßigkeit einer längeren Frist bzw. zur Unverhältnismäßigkeit der gewählten Befristung lediglich generell auf getätigte Investitionen sowie Aufwand und Kosten des Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis hingewiesen, nicht aber dargelegt, weshalb gerade im vorliegenden Fall die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin derart überwiegend sein sollen, dass nur eine Befristung über den 30. Juni 2021 hinaus ermessensfehlerfrei wäre. Insoweit ist schließlich auch zu sehen, dass verfassungsrechtlich kein Recht der Klägerin auf vollständige Amortisation ihrer Investitionen besteht. 37 So auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –; BVerfG, Urteil vom 7. März 2017 – 1 BvR1314/12 –; VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2019 – RN 5 K 17.1243 –, jeweils juris. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).