Leitsatz: 1. Gibt der Asylbewerber bei Antragstellung an, er sei der deutschen Sprache mächtig, darf deren Kenntnis grundsätzlich vernünftiger Weise vorausgesetzt werden. Eine Übersetzung des Hinweises gemäß § 33 Abs. 4 AsylG in die Muttersprache des Asylbewerbers ist dann nicht erforderlich. 2. Es genügt den Anforderungen an eine Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG, wenn ein Hinweis gemäß § 33 Abs. 4 AsylG mit der Ladung zur persönlichen Anhörung erteilt und die Ladung mit Postzustellungsurkunde im Sinne des § 3 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 1, 418 ZPO zugestellt wird. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 17. Januar 2017 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 666/17.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Dezember 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung zu, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 i.V.m. §§ 32, 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 AsylG (Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens) gegeben ist. 2. Auch ist dem Antragsteller auf Grund der Möglichkeit, im Fall einer Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen zu können, nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag abzusprechen. Eine hierauf gestützte Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses ist mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Danach kann ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses für das Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur angenommen werden, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann, wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen zeitigt, als die begehrte gerichtliche Entscheidung, ist kein gleich geeignetes Verfahren in diesem Sinne, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 ‑ 2 BvR 1385/16 ‑, juris, Rn. 8. Gemessen daran ist ein Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG schon deshalb kein zu dem gegebenen Eilverfahren gleich geeignetes Verfahren, weil der Antragsteller trotz Wiederaufnahmeantrag bis zu dem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt einer Aufhebung des im Hauptsacheverfahren angegriffenen Einstellungsbescheides durch das Bundesamt vollziehbar ausreisepflichtig bleibt und damit insbesondere vor einer Abschiebung nicht geschützt ist. Nur durch das gerichtliche Eilverfahren kann er eine unmittelbare und zeitnahe Suspendierung der Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung bewirken. Überdies führt das Wiederaufnahmeverfahren auch deshalb nicht zum Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses für den hiesigen Antrag, weil gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein Asylverfahren trotz Antrag gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht wiederaufzunehmen ist, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Nach diesem Wortlaut ist ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann gesperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung rechtswidrig gewesen ist, so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 ‑ 2 BvR 1385/16 ‑, juris, Rn. 8. Das Gesetz räumt dem Antragsteller einmalig die Möglichkeit ein, eine Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG auch dann aus der Welt zu schaffen, wenn diese wegen eines Fehlverhaltens des Antragstellers – beispielsweise bei unentschuldigtem Nichterscheinen zum Anhörungstermin – in rechtmäßiger Weise ergeht. Diese vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit würde ihm genommen, wenn er gezwungen wäre, diese einmalige Vergünstigung für eine gegebenenfalls rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung – beispielsweise bei entschuldigtem Nichterscheinen zum Anhörungstermin – zu verbrauchen. Nur durch die gerichtliche Aufhebung eines rechtswidrigen Einstellungsbescheides kann diese einmalige Korrekturmöglichkeit erhalten bleiben, so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 ‑ 17 K 13838/16.A ‑, n.V.; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016 ‑ 3 L 1060/16.A ‑, juris, Rn. 36; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. November 2016, § 33 AsylG, Rn. 40. Das sich hieraus unmittelbar ergebende Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens erstreckt sich auch auf das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Wegen der ansonsten fortbestehenden Ausreisepflicht sowie der Abschiebungsandrohung kann effektiver Rechtsschutz nur durch eine Kombination von Hauptsacheverfahren und Eilverfahren erlangt werden. 3. Schließlich ist der Antrag auch nicht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unzulässig. Soweit die Möglichkeit einer verspäteten und damit einhergehend unzulässigen Klageerhebung in der Hauptsache besteht, ist diese jedenfalls nicht offensichtlich, weil es zur Klärung dieser Frage einer eingehenden Prüfung der Zustellungsvoraussetzungen und der Voraussetzungen einer Zustellungsfiktion sowie der Ordnungsgemäßheit der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme, überwiegt in der Regel das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlich rechtmäßigen Maßnahme regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. Nach diesem Maßstab fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich die im Bescheid des Bundesamtes vom 23. Dezember 2016 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung in dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig erweist. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem hier gegebenen Fall, in dem kein Asylverfahren durchgeführt und demzufolge keine Sachentscheidung über den Asylantrag ergangen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Rücknahmefiktion gemäß § 33 Abs. 1 AsylG (1.), vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. November 2016, § 34 AsylG, Rn. 23, und das Fehlen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (2.). 1. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Rücknahmefiktion gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG liegen vor. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen und wird das Asylverfahren durch das Bundesamt nach §§ 33 Abs. 5 Satz 1, 32 AsylG eingestellt, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben des Asylverfahrens wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 ‑ der hier nicht einschlägig ist ‑ eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Der Antragsteller ist einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AslyG nicht nachgekommen und hat auch nicht unverzüglich nachgewiesen, dass dies auf Umstände zurückzuführen sei, auf die er keinen Einfluss gehabt habe (a). Er ist zudem auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden (b). Schließlich erweist sich die Einstellung des Asylverfahrens auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (c). a) Der Antragsteller ist einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen, weshalb das Nichtbetreiben des Asylverfahrens vermutet wird. Er wurde vom Bundesamt mit Schreiben vom 26. Juli 2016 zur persönlichen Anhörung am 9. August 2016 geladen. Die Ladung wurde dem Antragsteller ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2016 an die dem Bundesamt vom Landratsamt S. am 17. September 2014 zuletzt bekannt gegebeneAdresse L. 1, 00000 I. zugestellt. Zu diesem Anhörungstermin ist der Antragsteller nicht erschienen. Einen unverzüglichen Nachweis dafür, sein Nichterscheinen sei auf Umstände zurückzuführen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, hat er nicht erbracht und damit die Vermutung nicht wiederlegt. b. Der Antragsteller wurde zudem auf die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 AsylG inhaltlich ausreichend, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG hingewiesen. In dem Ladungsschreiben heißt es ausdrücklich und durch Einrahmung optisch hervorgehoben: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“ Unabhängig davon, welche inhaltlichen Voraussetzungen an einen Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG zu stellen sind, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 ‑ 17 L 4129/16.A – zur Veröffentlichung vorgesehen, stellt dies in jedem Fall einen den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Hinweis dar, weil die Voraussetzungen für den Eintritt der Rücknahmefiktion, die Möglichkeit, den Eintritt der Fiktion zu verhindern sowie deren weiteren Folgen im Einzelnen umfassend dargestellt werden. Der Hinweis ist überdies auch nicht deshalb mangelhaft, weil er dem Antragsteller lediglich in deutscher Sprache erteilt wurde, vgl. zur Frage der Notwendigkeit einer Übersetzung BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 10 C 1/13 ‑, juris, Rn. 31 zu § 33 AsylG in der seinerzeit geltenden Fassung. Der Antragsteller hat bei der Antragstellung als zweite Sprache Deutsch angegeben (vgl. Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs) und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens Deutsch auch als die Sprache angegeben, in der die Anhörung erfolgen soll (Bl. 22 der Verwaltungsakte). Auch eine Anzeige einer verlorenen oder gestohlenen Aufenthaltsgestattung beim Bundesamt hat er auf Deutsch und ohne die Hilfe eines Sprachmittlers erstattet (vgl. Bl. 40 f. des Verwaltungsvorgangs). Angesichts dessen durfte die Beklagte vernünftiger Weise auf die Kenntnis der deutschen Sprache vertrauen und von einer Übersetzung des Hinweises absehen. Andere Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich wurde der Hinweis auch gegen Empfangsbestätigung erteilt. Qualifizierte Anforderungen formeller oder inhaltlicher Art an eine Empfangsbestätigung lassen sich § 33 Abs. 4 AsylG nicht entnehmen. Auch eine allgemeine Definition dieses Begriffs existiert nicht. Insbesondere lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch ergibt sich aus anderen Gründen, dass nur ein anlässlich eine persönlichen Übergabe vom Empfänger persönlich ausgestelltes oder zumindest unterschriebenes Dokument als Empfangsbestätigung in diesem Sinne zu qualifizieren ist. Ein derartiges Verständnis der Empfangsbestätigung ist auch nach dem der Sinn und Zweck der Regelung nicht geboten. Diese dient dazu, die Kenntnisnahme des Asylbewerbers von dem Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG sicherzustellen. Dafür, dass es hierfür nicht zwingend eines vom Adressaten anlässlich der persönlichen Übergabe des Dokuments persönlich unterschriebenen Dokuments bedarf, spricht, dass der Gesetzgeber gerade nicht das Erfordernis eines Empfangsbekenntnisses – welches gemäß § 5 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) diese beiden Voraussetzungen enthält – sondern einer Empfangsbestätigung normiert. Die genannte Zweckerfüllung lässt sich nicht ausschließlich durch ein vom Adressaten persönlich unterschriebenes Dokument erreichen, sondern kann grundsätzlich auch durch eine andere Art von Nachweis über die Kenntnisnahme sichergestellt werden. Eine solche andere Art von Nachweis stellt jedenfalls die Postzustellungsurkunde im Sinne des § 3 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 1, 418 Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO bewirkt die Postzustellungsurkunde den Nachweis der Zustellung. Sie ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO und begründet daher den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Überdies dient eine Zustellung, die den formellen Anforderungen des § 3 VwZG i.V.m. den entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung genügt, dazu, die Tatsache des Zugangs eines Schriftstücks und dessen Zeitpunkt sicher nachweisen zu können und dem Adressaten der Zustellung eine zuverlässige Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück zu vermitteln, vgl. hierzu Kugelmüller–Pugh, in: Beermann/Gosch, Abgabendordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Auflage 1995, 129 EL, Stand: 1. Februar 2013, § 2 VWZG, Rn. 2 sowie zu den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung Stöber, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, Vorb. zu §§ 166–195 ZPO, Rn. 1. Sie verfolgt mithin einen zur Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG gleichgelagerten Zweck und erfüllt mithin auch die dort normierten Voraussetzungen einer solchen Bestätigung. Wie oben ausgeführt, wurde die Ladung vom 26. Juli 2016 dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 27. Juli 2016 zugestellt. c.) Der Einstellungsbescheid erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Der Umstand, dass das Bundesamt den Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2016 und 2. Dezember 2016 zwei weitere Male zur persönlichen Anhörung geladen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AslyG bereits vorlagen, nachdem der Antragsteller zum Anhörungstermin am 9. August 2016 trotz ordnungsgemäßer Ladung und ordnungsgemäßen Hinweises nach § 33 Abs. 4 AsylG nicht erschienen ist und auch nicht nachgewiesen hat, dass sein Nichterscheinen auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hatte, gilt der Antrag kraft Gesetzes als zurückgenommen und dem Bundesamt ist jede weitere Entscheidung über den Asylantrag verwehrt, Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.11.2016, § 33 AsylG § 33 Rdn. 10 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96.89 -, juris, Rdn. 17 zu § 33 AsylVfG in der seinerzeit gültigen Fassung. Die später erfolgten erneuten Ladungen zur persönlichen Anhörungen gingen daher ins Leere. Schließlich verhilft dem Antrag im Ergebnis auch nicht zum Erfolg, dass der angegriffene Bescheid insoweit fehlerhaft ist, als sich die Antragsgegnerin zur Begründung des Eintritts der Rücknahmefiktion auf das Nichterscheinen zum Anhörungstermin am 12. Dezember 2016 berufen hat, die Rücknahmefiktion indessen bereits kraft Gesetzes gemäß § 33 Abs. 1 AsylG durch das Nichterscheinen zum Anhörungstermin am 9. August 2016 eingetreten ist und das Bundesamt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG eingestellt hat. Erweist sich ein Verwaltungsakt aus anderen als den im Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ist der Verwaltungsakt gleichwohl nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig, wenn durch den Austausch der Begründung keine Wesensänderung des Verwaltungsaktes herbeigeführt wird, vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 ‑ 8 C 12.81 ‑; juris, Rn. 12. Dies ist nicht der Fall. Angesichts der bereits kraft Gesetzes geregelten Folgen des Nichterscheinens und der insoweit lediglich deklaratorischen Regelungswirkung der gebundenen Einstellungsentscheidung begründet das Abstellen auf einen anderen Anhörungstermin keine Wesensänderung des Einstellungsbescheides. 2. Auch die vom Bundesamt zusammen mit der Einstellungsentscheidung gemäß §§ 33 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1, 32 Satz 2 getroffene Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten lassen sich weder dem Vortrag des Antragstellers noch der Verwaltungsakte entnehmen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).