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Beschluss

17 L 4129/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0310.17L4129.16A.00
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Leitsätze

1. Der nach § 33 Abs. 4 AsylG gebotene Hinweis auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen (Rücknahmefiktion) ist dem Asylbewerber, sofern er im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten oder selbst der deutschen Sprache mächtig ist, in einer Sprache zugänglich zu machen, deren Kenntnis vernünftiger Weise vorausgesetzt werden darf.

2. Eine über den Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG hinausgehende Erweiterung des Hinweises durch die Antragsgegnerin darf nicht dazu führen, dass eine Belehrung irreführend wird. Der Hinweis, wann ein Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet werde bestimme das Gesetz, ist unvollständig und geeignet, bei dem Antragsteller eine nicht aus dem Inhalt des Hinweises heraus verständlich auflösbare Unklarheit über die Voraussetzungen des Eintritts der Rücknahmefiktion auszulösen und damit einen Irrtum hervorzurufen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 14579/16.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. November 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nach § 33 Abs. 4 AsylG gebotene Hinweis auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen (Rücknahmefiktion) ist dem Asylbewerber, sofern er im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten oder selbst der deutschen Sprache mächtig ist, in einer Sprache zugänglich zu machen, deren Kenntnis vernünftiger Weise vorausgesetzt werden darf. 2. Eine über den Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG hinausgehende Erweiterung des Hinweises durch die Antragsgegnerin darf nicht dazu führen, dass eine Belehrung irreführend wird. Der Hinweis, wann ein Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet werde bestimme das Gesetz, ist unvollständig und geeignet, bei dem Antragsteller eine nicht aus dem Inhalt des Hinweises heraus verständlich auflösbare Unklarheit über die Voraussetzungen des Eintritts der Rücknahmefiktion auszulösen und damit einen Irrtum hervorzurufen. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 14579/16.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. November 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 7. Dezember 2016 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 14579/16.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. November 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 29. November 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung zu, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 i.V.m. §§ 32, 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 AsylG (Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens) gegeben ist. 2. Auch ist dem Antragsteller auf Grund der Möglichkeit, im Fall einer Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen zu können, nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag abzusprechen. Eine hierauf gestützte Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses ist mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Danach kann ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses für das Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur angenommen werden, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann, wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen zeitigt, als die begehrte gerichtliche Entscheidung, ist kein gleich geeignetes Verfahren in diesem Sinne, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 ‑ 2 BvR 1385/16 ‑, juris, Rn. 8. Gemessen daran ist ein Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG schon deshalb kein zu dem gegebenen Eilverfahren gleich geeignetes Verfahren, weil der Antragsteller trotz Wiederaufnahmeantrag bis zu dem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt einer Aufhebung des im Hauptsacheverfahren angegriffenen Einstellungsbescheides durch das Bundesamt vollziehbar ausreisepflichtig bleibt und damit insbesondere vor einer Abschiebung nicht geschützt ist. Nur durch das gerichtliche Eilverfahren kann er eine unmittelbare und zeitnahe Suspendierung der Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung bewirken. Überdies führt das Wiederaufnahmeverfahren auch deshalb nicht zum Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses für den hiesigen Antrag, weil gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ein Asylverfahren trotz Antrag gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht wiederaufzunehmen ist, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Nach diesem Wortlaut ist ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann gesperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung rechtswidrig gewesen ist, so BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 ‑ 2 BvR 1385/16 ‑, juris, Rn. 8. Das Gesetz räumt dem Antragsteller einmalig die Möglichkeit ein, eine Einstellungsentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG auch dann aus der Welt zu schaffen, wenn diese wegen eines Fehlverhaltens des Antragstellers – beispielsweise bei unentschuldigtem Nichterscheinen zum Anhörungstermin – in rechtmäßiger Weise ergeht. Diese vom Gesetz ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit würde ihm genommen, wenn er gezwungen wäre, diese einmalige Vergünstigung für eine gegebenenfalls rechtswidrig ergangene Einstellungsverfügung – beispielsweise bei entschuldigtem Nichterscheinen zum Anhörungstermin – zu verbrauchen. Nur durch die gerichtliche Aufhebung eines rechtswidrigen Einstellungsbescheides kann diese einmalige Korrekturmöglichkeit erhalten bleiben, so bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2016 ‑ 17 K 13838/16.A ‑, n.V.; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 19. Mai 2016 ‑ 3 L 1060/16.A ‑, juris, Rn. 36; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. November 2016, § 33 AsylG, Rn. 40. Das sich hieraus unmittelbar ergebende Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens erstreckt sich auch auf das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Wegen der ansonsten fortbestehenden Ausreisepflicht sowie der Abschiebungsandrohung kann effektiver Rechtsschutz nur durch eine Kombination von Hauptsacheverfahren und Eilverfahren erlangt werden. II. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsandrohung durch § 75 Abs. 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme, überwiegt in der Regel das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt überwiegt bei einer offensichtlich rechtmäßigen Maßnahme regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse. Nach diesem Maßstab fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, da sich die im Bescheid des Bundesamtes vom 29. November 2016 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung in dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als offensichtlich rechtswidrig erweist. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem hier gegebenen Fall, in dem kein Asylverfahren durchgeführt und demzufolge keine Sachentscheidung über den Asylantrag ergangen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Rücknahmefiktion gemäß § 33 Abs. 1 AsylG, vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. November 2016, § 34 AsylG, Rn. 23. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Rücknahmefiktion gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG liegen nicht vor. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen und wird das Asylverfahren durch das Bundesamt nach §§ 33 Abs. 5 Satz 1, 32 AsylG eingestellt, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben des Asylverfahrens wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach § 33 Abs.1 und Abs. 3 ‑ der hier nicht einschlägig ist ‑ eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Der Antragsteller dürfte zwar einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen sein, denn er ist zu den Anhörungsterminen am 14. Oktober 2016 und am 28. Oktober 2016 trotz Ladung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 bzw. 19. Oktober 2016 nicht erschienen. Dem dürfte auch der Vortrag des Antragstellers, er habe die Ladung nicht erhalten, nicht entgegenstehen. Er dürfte sich zumindest den Erhalt der Ladung vom 14. Oktober 2016 nach der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG zurechnen lassen müssen, weil das Bundesamt die Ladung an die vom Antragsteller bei Antragstellung angegebene Adresse versendet hat und diese ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 10. Oktober 2016 mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurückkam. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG liegen jedoch deshalb nicht vor, weil der Antragsteller auf die Rücknahmefiktion nicht ausreichend hingewiesen wurde. Weder die Ladungsschreiben vom 6. Oktober 2016 und 19. Oktober 2016 (1.) noch das bei Antragstellung in deutscher Sprache nebst Übersetzung ausgehändigte Dokument „Wichtige Mitteilung“ (2.) enthalten einen den Anforderungen genügenden Hinweis. 1. Zwar spricht vieles dafür, dass die in den vorzitierten Ladungsschreiben enthaltenen Hinweise über den Eintritt der Rücknahmefiktion bei Nichterscheinen zum Anhörungstermin, die Möglichkeit, den Eintritt der Fiktionswirkung durch den Nachweis von Hinderungsgründen zu verhindern sowie die Mitteilung, im Fall der Verfahrenseinstellung werde ohne weitere Anhörung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entschieden, die Anforderungen an einen Hinweises nach § 33 Abs. 4 AsylG erfüllen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 ‑ 17 L 212/17.A ‑, zur Veröffentlichung vorgesehen. Über den Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG hinaus erfordert ein entsprechender Hinweis jedoch, diesen dem Asylbewerber in einer Sprache zu erteilen, deren Kenntnis vernünftiger Weise vorausgesetzt werden darf. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU) und dem darin zum Ausdruck kommenden Gebot des fairen Verfahrens. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU ist den Antragstellern zu garantieren, dass diese in einer Sprache, die sie verstehen und deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden darf, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Auch im nationalen Recht verpflichtet § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Bundesamt zu einer Übersetzung der wesentlichen Rechte und Pflichten des Asylbewerbers. Sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a) Richtlinie 2013/32/EU als auch § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG stellen eine „vor die Klammer gezogene“ allgemeine Regelung auf, die regelmäßig bei gesetzlich normierten Hinweis– und Belehrungspflichten im Asylrecht anzuwenden ist, vgl. zu den eine Übersetzungspflicht ebenfalls nicht ausdrücklich vorsehenden Regelungen der §§ 17 Abs. 5 AsylVfG 1982 und 10 Abs. 7 AsylVfG 1993, BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 ‑ 2 BvR 2371/93 ‑, juris, Rn. 21. Ein Hinweis ausschließlich in deutscher Sprache dürfte allerdings ausreichen, wenn der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 10 C 1/13 ‑, juris, Rn. 31 zu § 33 AsylG in der seinerzeit geltenden Fassung; VG Regensburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 ‑ RO 9 S 16.33357 ‑, juris, Rn. 22; vgl. auch Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. November 2016, § 33 AsylG Rn. 7 f. oder der deutschen Sprache mächtig ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 ‑ 17 L 212/17.A ‑, zur Veröffentlichung vorgesehen. was hier jedoch nicht der Fall ist. Die in den Ladungsschreiben enthaltenen Hinweise erfüllen jedenfalls dieses Erfordernis nicht, weil sie dem arabisch sowie englisch sprechenden und im Asylverfahren nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nur in deutscher Sprache und damit nicht in einer für ihn verständlichen Sprache zugänglich gemacht wurden. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich der Antragsteller deren Kenntnis trotz seines Vortrags, er habe die Ladungen nicht erhalten, auch insoweit zurechnen lassen muss. (2) Auch im Übrigen wurde dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren kein gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ausreichender Hinweis erteilt. Das bei Antragstellung in deutscher Sprache nebst Übersetzung ausgehändigte Dokument „Wichtige Mitteilung“ erfüllt die Mindestanforderungen an einen gemäß § 33 Abs. 4 AsylG geeigneten Hinweis, obwohl es dem Antragsteller in einer für ihn verständlichen Sprache ausgehändigt wurde und er dies unterschriftlich quittiert hat, im Ergebnis nicht. Dabei kann offen bleiben, ob dem Wortlaut des § 33 Abs. 4 AsylG folgend ein Hinweis auf die Rechtsfolgen, nämlich die in § 33 Abs. 1 AsylG festgelegte Rücknahmefiktion (Hinweis auf die Rechtsfolgen) ausreicht, oder ob der Hinweis darüber hinaus konkret die Voraussetzungen für den Eintritt dieser Rechtsfolgen, den Eintritt der Vermutungswirkung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG und insbesondere eine ausdrückliche Belehrung über die Rücknahmefiktion und die Verfahrenseinstellung bei Nichterscheinen im Anhörungstermin (qualifizierter Hinweis) enthalten muss, da das Dokument „Wichtige Mitteilung“ den Anforderungen bereits aus anderen Gründen insoweit nicht genügt. Ließe man einen Hinweis auf die Rechtsfolgen ausreichen, dürften die gesetzlichen Voraussetzungen zwar dem Grunde nach erfüllt sein, weil in dem Dokument „Wichtige Mitteilung“ ausgeführt wird, der Asylantrag gelte als zurückgenommen, wenn das Verfahren nicht betrieben werde und das Bundesamt entscheide in diesen Fällen ohne weitere Anhörung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Die Antragsgegnerin hat jedoch zusätzlich zu dem Hinweis auf die Rechtsfolgen ausgeführt, wann ein Nichtbetreiben vermutet werde, bestimme das Gesetz und damit den Hinweis über den vom Wortlaut des Gesetzes geforderten Umfang hinaus erweitert. Grundsätzlich begegnet eine solche fakultative Erweiterung des Hinweises zwar keinen rechtlichen Bedenken. Analog der insoweit vergleichbaren Anforderungen an eine über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende Rechtsbehelfsbelehrung, darf ein solcher Zusatz jedoch nicht dazu führen, dass eine Belehrung unbestimmt und damit irreführend wird. Von einem irreführenden Zusatz ist u.a. dann auszugehen, wenn dieser unvollständig ist. In diesem Fall wird die Belehrung insgesamt fehlerhaft, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 ‑ 6 C 77.78 ‑, juris, Rn. 23 sowie Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 64. und v. Albedyll, in: Bader/Funke–Kaiser/Stuhlfauth u.a., BeckOK VwGO, 6. Aufl 2014, § 58 Rn. 13. Die bloße Andeutung der gesetzlich geregelten Vermutung ist unvollständig und daher nicht hinreichend bestimmt. Für den Antragsteller ist hieraus schon nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen ein Nichtbetreiben inhaltlich vorliegt und auf welches Gesetz sich der Hinweis bezieht. Im Anschluss an den Hinweis sind zwar Gesetzestexte abgedruckt, der im Zusammenhang mit der Rücknahmefiktion wegen Nichterscheinen zum Anhörungstermin zur Anwendung gelangende § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG wird jedoch gerade nicht wiedergegeben. Insbesondere wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Vermutung zu wiederlegen nicht erwähnt, wodurch bei dem Asylbewerber der Eindruck erweckt werden könnte, bei Eintritt der Vermutungswirkung sei sein Asylverfahren unabhängig von den tatsächlichen Umständen unwiderruflich beendet. Dies ist geeignet, bei dem Antragsteller eine nicht aus dem Inhalt des Dokuments „Wichtige Mitteilung“ heraus verständlich auflösbare Unklarheit über die Voraussetzungen des Eintritts der Rücknahmefiktion auszulösen und damit einen Irrtum hervorzurufen. Nichts anderes gilt schließlich, wenn man einen qualifizierten Hinweis verlangt. Auch in diesem Fall stellt sich jedenfalls der Zusatz, wann ein Nichtbetreiben vermutet werde, bestimme das Gesetz, aus den dargelegten Gründen als unbestimmt und damit irreführend dar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).