Leitsatz: Dem Erlöschen der Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung steht nicht entgegen, dass Norwegen sich zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt hat. Denn der Antragsteller kann sich auf Art. 19 der Dublin-III-Verordnung berufen. (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-155/15 (Karim) -, juris, Rn. 27.) Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. aus I1. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 140/17.A wird hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Dezember 2016 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der am 4. Januar 2017 sinngemäß gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Dezember 2016 ist dem Antragsteller nach eigenem Vortrag am 3. Januar 2017 zugestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Norwegen auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen. Norwegen war zwar ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Antragsteller hat in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: NO196199801410901). Das Wiederaufnahmegesuch ist auch fristgemäß im Sinne von Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung erfolgt, denn es wurde binnen zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung gestellt. Norwegen hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 12. September 2016 am 15. September 2016 geantwortet und sich auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung bereit erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Die Pflichten Norwegens nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung dürften jedoch gemäß Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung erloschen sein. Nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung gilt ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats auslöst. Gemäß Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c) oder d), um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller ist nicht im Besitz eines gültigen durch Norwegen erteilten Aufenthaltstitels. Nach derzeitigem Verfahrensstand spricht zudem Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nach Ablehnung seines Asylantrages in Norwegen im Herbst 2015 aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist und sich bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 16. August 2016 in Sri Lanka aufgehalten hat. Dies ergibt sich aus verschiedenen Dokumenten, die der Antragsteller vorgelegt hat. Diese lassen darauf schließen, dass er sich jedenfalls im Januar und im Juli 2016 in Sri Lanka aufgehalten hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller zwischen Januar und Juli 2016 wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Die weitere Aufklärung – insbesondere zum genauen Aufenthaltsort des Antragstellers zwischen Herbst 2015 und August 2016 – bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dem Erlöschen der Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-Verordnung steht nicht entgegen, dass Norwegen sich zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit erklärt hat. Denn der Antragsteller kann sich auf Art. 19 der Dublin-III-Verordnung berufen. So auch: VG Hannover, Beschluss vom 9. Januar 2017 – 13 B 6976/16 –, juris, Rn. 19ff. m.w.N. Nach Rechtsprechung des EuGH begründet die Vorschrift ein individuelles Recht des Asylbewerbers. Der EuGH hat zu Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung u.a. ausgeführt: „Auch wenn im Übrigen die Anwendung der Verordnung Nr. 604/2013 im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der aufgrund der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien bestimmt wird (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, Rn. 41), wird doch durch die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung der Rahmen bestimmt, in dem dieses Verfahren durchzuführen ist, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige nach der ersten Stellung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Dieser Regelung ist nämlich, wie oben in Rn. 17 ausgeführt, zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen hat, der für die Prüfung dieses neuen Antrags zuständig ist. Dieses neue Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung unterscheidet sich von dem ursprünglich durch den Mitgliedstaat, bei dem der erste Asylantrag gestellt worden war, durchgeführten Verfahren und kann zur Bestimmung eines neuen zuständigen Mitgliedstaats aufgrund der in Kapitel III der Verordnung Nr. 604/2013 normierten Kriterien führen. Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sich zu vergewissern, dass diese Entscheidung nach einer fehlerfreien Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ergangen ist, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem ein Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend gemacht wird. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass in einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann“ Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-155/15 (Karim) –, juris, Rn. 27. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. aus I1. zu bewilligen, da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).