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Beschluss

13 B 6976/16

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Dublin-III-Überstellungsentscheidung kann angeordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 begründet schutzwürdige Rechte des Asylbewerbers; die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erteilung eines Aufenthaltstitels zuständig. • Erteilung eines Visums ist ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und löst einen Zuständigkeitswechsel nach Art. 19 Dublin III aus.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Dublin-Überstellungsentscheidung wegen Zuständigkeitswechsel durch Visum • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Dublin-III-Überstellungsentscheidung kann angeordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. • Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 begründet schutzwürdige Rechte des Asylbewerbers; die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erteilung eines Aufenthaltstitels zuständig. • Erteilung eines Visums ist ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und löst einen Zuständigkeitswechsel nach Art. 19 Dublin III aus. Der türkische Antragsteller suchte in Deutschland Asyl; zuvor hatte er in Finnland bereits einen Asylantrag gestellt. Mitte 2012 erhielt er ein Visum zum Ehegattennachzug und reiste legal nach Deutschland ein. Nachdem die Ausländerbehörde ihm wegen Trennung den Aufenthaltstitel verweigerte, stellte er am 27.06.2016 in Deutschland erneut einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge forderte Finnland zur Übernahme an; Finnland erklärte sich bereit. Mit Bescheid vom 09.11.2016, zugestellt am 23.11.2016, lehnte die Antragsgegnerin den deutschen Asylantrag als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote und ordnete die Überstellung nach Finnland an. Der Antragsteller erhob am 28.11.2016 Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Er rügt die Rechtswidrigkeit des Bescheids insbesondere mit dem Hinweis auf einen Zuständigkeitswechsel Deutschlands durch Erteilung eines Visums. • Rechtliche Grundlage für vorläufigen Rechtsschutz bildet § 80 VwGO; das Gericht wägt Aufschub- und Sofortvollzugsinteresse unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ab. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist. • Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, der dem Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel erteilt hat; dieses Recht wirkt drittschützend zugunsten des Asylbewerbers. • Ein Visum ist kraft § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel; deshalb wurde die Bundesrepublik Deutschland durch die Visumerteilung zuständig. • Der EuGH hat klargestellt, dass Art. 19 Dublin III dem Asylbewerber individuelle Rechte verleiht und Gerichte dessen Verletzung im Verfahren prüfen müssen; die Erwägungen zu Art. 19 Abs. 2 sind auch auf Abs. 1 übertragbar. • Vor diesem Hintergrund ist die Überstellungsentscheidung der Antragsgegnerin offenbar rechtswidrig, weil der Zuständigkeitswechsel nach Dublin III nicht ausreichend berücksichtigt wurde. • Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, weil Deutschland durch Erteilung des Visums als Aufenthaltstitel nach Art. 19 Abs. 1 Dublin III zuständig geworden ist und Art. 19 dem Asylbewerber subjektive Rechte gewährt. Daher darf die Überstellung nach Finnland vorläufig nicht vollzogen werden. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.