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Urteil

26 K 4689/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0324.26K4689.16.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1961 geborene Kläger steht seit dem 1. August 1997 als Beamter im gehobenen Schuldienst des Beklagten. Am 00.00.1999 wurde sein Sohn N. T. L. geboren, mit dessen Mutter N1. L. der Kläger weder verheiratet war und ist noch jemals zusammengewohnt hat. Der Sohn des Klägers wuchs bis Ende Januar 2015 bei seiner Mutter auf, bevor ihn im Jahr 2015 der Kläger in seine Wohnung aufnahm – nach eigenen Angaben am 1. Februar 2015, laut Meldebescheinigung am 17. Juni 2015. Die Kindesmutter erhielt seit der Geburt des Sohnes von der zuständigen Familienkasse Kindergeld für diesen. Mit Schreiben vom 16. November 1999, eingegangen am 17. November 1999, wandte sich der Kläger unter Angabe seiner Personalnummer an das LBV NRW. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt: „Hiermit übersende ich Ihnen, wie telefonisch besprochen, den Vordruck für die Verdienstbescheinigung zur Beantragung von Erziehungsgeld mit der Bitte um zügige Bearbeitung. Für Ihre Bemühungen im voraus vielen Dank.“ Bereits vor diesem Schreiben hatte sich der Kläger telefonisch an das LBV NRW gewandt und die Geburt seines Sohnes mitgeteilt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 wandte sich das LBV NRW an den Kläger und teilte ihm Folgendes mit: „Möglicherweise steht Ihnen der Kinderanteil im Familienzuschlag für Ihr Kind zu.“ Damit der Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag geprüft werden könne, werde ein Nachweis der kindergeldrechtlichen Entscheidung der zuständigen Familienkasse benötigt. Dieser Anspruch sei grundsätzlich abhängig vom Anspruch auf Kindergeld. Die Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag sei mit einer Mitteilungspflicht verbunden, insbesondere u.a. betreffend die Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder einer dem öffentlichen Dienst gleichstehenden Tätigkeit durch den anderen Elternteil des Kindes oder die Person, die das Kindergeld erhalte. Dem Schreiben beigefügt waren ein Blatt u.a. mit den Begriffsbestimmungen „Öffentlicher Dienst“ bzw. „dem öffentlichen Dienst gleichstehend“ und zwei von der zuständigen Agentur für Arbeit auszufüllende Formulare „Erklärung zur Kindergeldzahlung – Erteilung einer Auskunft nach § 68 Abs. 4 EStG“. Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 10. Juni 2015 wies das LBV NRW den Kläger darauf hin, unter welchen Umständen er Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten könne; letzterem Schreiben war u.a. ein vom Kläger auszufüllendes Formular „Erklärung zum Familienzuschlag wegen Aufnahme einer Person in die Wohnung“ beigefügt. Unter dem 14. Juli 2015 übermittelte der Kläger dem LBV NRW das ausgefüllte Formular „Erklärung zum Familienzuschlag wegen Aufnahme einer Person in die Wohnung“ mit der Bitte um Bearbeitung. Ergänzend teilte er mit, die Kindesmutter habe nie im öffentlichen Dienst oder in einem dem öffentlichen Dienst gleichstehenden Arbeitsverhältnis gearbeitet und arbeite zurzeit in einem Consulting-Unternehmen. Aus diesem Grund beantrage er ebenfalls, den ihm zustehenden Familienzuschlag rückwirkend ab Oktober 1999 zu gewähren und an ihn auszuzahlen. Der Kläger fügte die Kopie einer Abstammungsurkunde von seinem Sohn bei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte das LBV NRW dem Kläger mit: „Der Kinderanteil im Familienzuschlag für Ihr Kind (…) wird Ihnen gewährt. Das Endedatum entnehmen Sie bitte Ihrer Bezügemitteilung.“ Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 teilte das LBV NRW dem Kläger sodann mit: „Der Kinderanteil im Familienzuschlag für Ihr Kind (…) wird Ihnen – nunmehr rückwirkend ab dem 01.01.2012 – gewährt (…).“ Am 6. Januar 2016 wandte sich der Kläger telefonisch an das LBV NRW und brachte zum Ausdruck, nicht damit einverstanden zu sein, für die Zeit vor dem Jahr 2012 keine Nachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag zu erhalten, denn man habe ihn nicht darüber informiert, dass er Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag habe. Durch an den Kläger gerichteten Bescheid vom 28. Januar 2016 lehnte das LBV NRW die Nachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. Dezember 2011 wegen Verjährung ab. Zur Begründung führte es aus: Für den vorgenannten Zeitraum sei die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen. Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung sei im vorliegenden Fall auch keine unzulässige Rechtsausübung. Ein Fehlverhalten des Dienstherrn, das allein darin zu sehen sei, dass der Beamte Bezüge nicht erhalten habe oder ihm die Ansprüche auf ihm zustehende Bezüge nicht bekanntgegeben worden seien, schließe die Verjährungseinrede nicht aus, da der Dienstherr grundsätzlich keine aus beamtenrechtlicher Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Beratungspflicht über den Inhalt der Vorschriften habe, die für die Rechte und Pflichten des Beamten bedeutsam seien. Sonst könne sich die Behörde generell nicht mehr auf die Verjährung berufen, weil die Einrede schon bei jedem rechtswidrigen Verhalten unzulässig wäre. Am 3. März 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Januar 2016, „soweit der Zeitraum ab dem 01.01.2000 betroffen ist“. Diesen Widerspruch begründete er wie folgt: Für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 sei sein Anspruch auf Kinderanteil im Familienzuschlag nicht verjährt, weil er Kenntnis davon, dass ihm aufgrund der Geburt seines Sohnes Familienzuschlag zustehe, erst im Sommer letzten Jahres erlangt habe, als ihn eine Freundin, die ebenfalls Bezüge vom LBV NRW erhalte, erstaunt darauf angesprochen habe, warum er denn für seinen Sohn keinen Familienzuschlag erhalte. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm nicht bekannt gewesen, dass ihm dieses Recht überhaupt zustehe. Auch sei nicht ersichtlich, dass ihm der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit zu machen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2016 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers sinngemäß zurück. Zur Begründung erklärte es seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 28. Januar 2016 zum Bestandteil des Widerspruchsbescheides und führte ergänzend aus: Dem Kläger sei jedenfalls grobe Fahrlässigkeit betreffend die von ihm vorgetragene Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vorzuwerfen. Der Kläger sei verpflichtet, sich unabhängig von seiner dienstlichen Tätigkeit mit den Grundprinzipien des Beamtenrechts, seinem eigenen statusrechtlichen Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie den ihm zustehenden Besoldungsbestandteilen wie Grundgehalt und Familienzuschlag vertraut zu machen. Gerade die Gewährung von kinderbezogenen Leistungen durch den Dienstherrn gehöre zu den Grundzügen der Besoldung. Bereits in seiner Erklärung zu den persönlichen Angaben anlässlich seiner Einstellung im Jahr 1997 habe der Kläger eine Erklärung zum Kindergeld/Ortszuschlag abgegeben. Insofern hätte ihm der Begriff des „Kinderanteils im Ortszuschlag“ geläufig sein müssen. Sein Sohn sei sodann im Jahr 1999, also in zeitlicher Nähe zu seiner Erklärung von 1997, geboren worden. Dem Kläger habe insgesamt bewusst sein müssen, dass er Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag habe; er hätte seinen Anspruch beim LBV NRW geltend machen müssen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung sei auch gerechtfertigt und nicht rechtsmissbräuchlich, denn es sei kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, aus dem der Kläger schließen durfte, dass sich sein Dienstherr nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde. Weil der Kläger dem LBV NRW die Geburt seines Kindes nicht angezeigt und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt habe, habe ihm der Kinderanteil im Familienzuschlag auch nicht gewährt werden können. Es liege deshalb weder ein qualifiziertes Fehlverhalten der Behörde vor noch sei der Kläger in irgendeiner Weise an der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Zahlung der Bezüge in richtiger Höhe gehindert worden. Am 8. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Soweit sich die Klage zunächst auch auf den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 bezog, hat der Kläger diese in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Nach dieser Teilklagerücknahme beantragt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Widerspruchsvorbringens, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des LBV NRW vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2011 Familienzuschlag für sein Kind N. T. zu zahlen. Der Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung der vom LBV NRW im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung und mit dem ergänzenden Argument, die Klage sei wegen Verfristung des Widerspruchs bereits unzulässig, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV NRW verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Soweit der Kläger die Klage aufrechterhalten hat, hat diese keinen Erfolg. Insoweit ist die Klage zwar zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 113 Abs. 4 VwGO). Auch wurde das gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG i. V. m. § 104 Abs. 1 S. 2 LBG NRW in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung (jetzt: § 103 Abs. 1 S. 2 LBG NRW) in beamtenbesoldungsrechtlichen Streitigkeiten vor Klageerhebung erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Dabei führt eine mögliche Verfristung des Widerspruchs nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist die Einhaltung der Widerspruchsfrist – anders als die Durchführung eines Vorverfahrens und das Ergehen eines Widerspruchsbescheides – keine vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. In einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, darf die Widerspruchsbehörde daher auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen; eine sich über die Fristversäumung hinwegsetzende Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus, soweit es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handelt, durch den ein Begünstigter eine gesicherte Rechtsposition erhalten hat – was hier nicht der Fall ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24/87 –, NVwZ-RR 1989, 85 f. = juris, Rn. 9, m.w.N. Im Übrigen wäre hier die Durchführung eines Vorverfahrens ausnahmsweise auch deshalb entbehrlich geworden, weil sich der Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Ausreichend hierfür ist bereits, sich zumindest hilfsweise auf die Sache einzulassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, ZBR 1981, 220 f. = juris, Rn. 20, m.w.N. Insoweit ist die Klage jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Kinderanteil im Familienzuschlag für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2011, weshalb zugleich der Bescheid des LBV NRW vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, soweit durch diesen das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Kinderanteil im Familienzuschlag für den vorgenannten Zeitraum abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 VwGO). Der vom Kläger mit der Klage (noch) verfolgte Anspruch auf Zahlung von Kinderanteil im Familienzuschlag für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2011 ist zwar entstanden, jedoch rechtlich nicht mehr durchsetzbar, weil er verjährt ist und der Beklagte sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen hat, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Der geltend gemachte Anspruch ist entstanden. Maßgeblich für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2011 ist noch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), welches in der damals geltenden Fassung (a.F.) gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG auch über den 28. August 2006 hinaus bis zum 31. Mai 2013 in Nordrhein-Westfalen als Bundesrecht fortgalt. Der streitgegenständliche Anspruch ergibt sich aus den §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BBesG a.F. Gemäß § 39 Abs. 1 BBesG a.F. wird Familienzuschlag nach der Anlage V zum BBesG gewährt (Satz 1) und seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht (Satz 2). Gemäß § 40 Abs. 3 S. 1 BBesG a.F. erhalten ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht – bei diesem Unterschiedsbetrag handelt es sich um den sog. Kinderanteil im Familienzuschlag. Gemäß § 40 Abs. 2 BBesG a.F. gehören zur Stufe 2 und den folgenden Stufen die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde (Satz 1), wobei sich die Stufe nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet (Satz 2). Gemäß § 64 EStG, auf den in den Absätzen 2 und 3 des § 40 BBesG a.F. verwiesen wird, wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt (Abs. 1), und zwar bei mehreren Berechtigten demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Abs. 2 Satz 1). In Anwendung dieser Vorschriften liegen – was vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt wird – beim Kläger für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen für den Kinderanteil im Familienzuschlag, d.h. im Sinne von § 40 Abs. 3 BBesG a.F. den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht, also im Falle des Klägers angesichts eines berücksichtigungsfähigen Kindes der Stufe 2, vor. Der Kläger war nämlich im gesamten vorgenannten Zeitraum ledig und ihm hätte im Sinne von § 40 Abs. 3 S. 1 BBesG a.F. ohne Berücksichtigung des § 64 EStG Kindergeld für seinen Sohn zugestanden. Denn § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG führte dazu, dass von den beiden potentiell Kindergeld-Anspruchsberechtigten im Falle des Sohnes des Klägers, dem Kläger selbst und der Kindesmutter, allein die Kindesmutter den Kindergeldanspruch hatte, weil sie den Sohn in ihren Haushalt aufgenommen hatte. Ohne Berücksichtigung dieser sich aus § 64 EStG ergebenden Rechtsfolge hätte hingegen der Kläger selbst im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Kindergeldanspruch für seinen Sohn gehabt. Dieser Anspruch ist auch nicht nach § 40 Abs. 5 BBesG a.F. ausgeschlossen, weil die Kindesmutter im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Sinne von § 40 Abs. 6 BBesG im öffentlichen Dienst tätig war oder einer dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Tätigkeit nachging. Dieser Anspruch ist verjährt. Für die Verjährung von Besoldungsansprüchen gelten die Vorschriften des BGB entsprechend. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, DÖD 83, 181, 182. § 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) regelt für Besoldungsansprüche ausdrücklich eine Verjährungsfrist von vier Jahren, wobei die Verjährung nach §§ 201 S. 1, 198 S. 1 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entsteht. § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (n.F.) sieht eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die auch auf Ansprüche auf beamtenrechtliche Besoldung anzuwenden ist. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB legt fest, dass die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche mit näher festgelegten Maßgaben Anwendung finden. Nach Abs. 4 Satz 1 gilt für Verjährungsfristen, die nach der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer sind als nach der bis dahin geltenden Fassung, dass die kürzere Frist vom 1. Januar 2002 an berechnet wird. Abs. 4 Satz 2 schreibt die Fortgeltung der Verjährungsfrist nach altem Recht vor, falls diese früher abläuft. Diese Übergangsregelung ist auf Besoldungsansprüche entsprechend anzuwenden. Ausgangspunkt für die Verjährungsberechnung ist damit der Zeitpunkt des Entstehens des geltend gemachten Anspruchs. Entstanden in diesem Sinne ist ein Anspruch dann, wenn er geltend gemacht und notfalls klageweise durchgesetzt werden kann. Der Anspruch braucht der Höhe nach nicht festzustehen. Es ist auch nicht erforderlich, dass er Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit einer Feststellungs- oder Stufenklage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32/81 -, BVerwGE 66, 256 ff. = juris, Rn. 15, m.w.N. Familienzuschlag wird gemäß § 3 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG a.F. monatlich im Voraus gezahlt, ist also am Ersten des entsprechenden Monats fällig und damit entstanden i.S.d. § 198 S. 1 BGB a.F. bzw. § 199 BGB n.F. Der vom Kläger geltend gemachte Gesamtanspruch gliedert sich damit in monatliche Familienzuschlagsansprüche, die am Ersten des jeweiligen Monats entstanden sind. Nach § 201 S. 1 BGB a.F. ist demnach Verjährungsbeginn der Schluss des jeweiligen Kalenderjahres, für die im Kalenderjahr 2000 entstanden Ansprüche also der Schluss des Kalenderjahres 2000 und für die im Kalenderjahr 2001 entstanden Ansprüche der Schluss des Kalenderjahres 2001. Die gemäß § 197 BGB a.F. maßgebliche vierjährige Verjährung trat sodann nach jeweils vier Jahren ein, für die im Kalenderjahr 2000 entstanden Ansprüche also mit Schluss des Kalenderjahres 2004 und für die im Kalenderjahr 2001 entstanden Ansprüche mit Schluss des Kalenderjahres 2005. Insoweit handelt es sich also um am 1. Januar 2002 bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche, so dass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit den in den weiteren Absätzen des Art. 229 § 6 EGBGB festgelegten Maßgaben Anwendung finden. Hier liegen zunächst die Voraussetzungen der Maßgabe des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vor. Nach dieser Vorschrift wird, wenn die Verjährungsfrist nach dem BGB n.F. kürzer als nach dem BGB a.F. ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Die maßgebliche Frist gemäß § 195 BGB n.F. ist mit drei Jahren kürzer als die maßgebliche Frist gemäß § 197 BGB a.F. mit vier Jahren. Für die in den Jahren 2000 - 2001 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Familienzuschlag wird in Anwendung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB demnach die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. ab dem 1. Januar 2002 an berechnet, so dass sich eine Vollendung der Verjährung entweder, wenn man vom Vorliegen der gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. vorausgesetzten Kenntniserlangung des Klägers bereits im Jahr 2002 ausgeht, mit Ablauf des 31. Dezember 2005, oder, wenn man vom Vorliegen der gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. vorausgesetzten Kenntniserlangung des Klägers erst später ausgeht, mit Ablauf erst eines dementsprechend späteren Jahres ergibt. Aufgrund dieses Ergebnisses greift ggf. die Rück-Maßgabe des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. Hiernach ist, wenn die im BGB a.F. bestimmte längere Frist früher als die im BGB n.F. bestimmte Frist abläuft, die Verjährung mit dem Ablauf der im BGB a.F. bestimmten Frist vollendet. Da, wie oben dargelegt, die Verjährung der genannten Ansprüche in Anwendung des § 197 BGB a.F. mit dem Schluss der Kalenderjahre 2004 bzw. 2005 und damit früher als mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ablief oder gleichzeitig, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dieser frühere Verjährungseintritt maßgeblich bzw. jedenfalls kein späterer als der am 31. Dezember 2005 erfolgende. Soweit für die Zeit ab 2002 die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, wird nicht vorausgesetzt, dass der Gläubiger aus der dementsprechenden Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 -, NVwZ 2012, 1472 ff. = juris, Rn. 35. Ausreichend für die von § 199 Abs. 1 BGB n.F. geforderte Kenntnis ist demnach, dass der Kläger die Person des Schuldners kannte und darüber hinaus diejenigen Tatsachen kannte, welche die anspruchsbegründenden Normen für den von ihm geltend gemachten Anspruch voraussetzen bzw. diese Kenntnisse ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die einzige im Rahmen des Normengeflechts der §§ 40 BBesG a.F., 64 EStG für den Anspruch des Klägers neben dessen Beamtenstellung und Vaterschaft relevante Tatsache ist der bestehende Kindergeldanspruch der Kindesmutter im streitgegenständlichen Zeitraum, während darüberhinausgehende Fragen sich nicht mehr im Bereich des Tatsächlichen, sondern im Bereich der rechtlichen Subsumtion bewegen und damit nicht von der von § 199 Abs. 1 BGB n.F. vorausgesetzten Kenntnis erfasst werden. Dies betrifft insbesondere den von § 40 Abs. 3 BBesG a.F. alternativ vorausgesetzten fiktiven Kindergeldanspruch des Klägers; es kommt – entgegen der Annahme des Klägers – für die Frage des Verjährungsbeginns nicht darauf an, ob diesem im Sinne einer zutreffenden rechtlichen Würdigung bekannt war, dass ihm ein Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag zusteht. Dass der Kläger hingegen von der hier neben seiner ihm ohne weiteres bekannten Beamtenstellung und Vaterschaft einzig rechtlich relevanten Tatsache des fortlaufenden Kindergeldbezuges der Kindesmutter im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keine Kenntnis gehabt hätte, hat er weder vorgebracht noch ist sonst etwas für diese Annahme ersichtlich. Selbst wenn der Kläger diese Kenntnis aber tatsächlich nicht gehabt haben sollte, ist davon auszugehen, dass er sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen; ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2014 – 5 LA 84/13 –, NVwZ-RR 2014, 730 ff. = juris, Rn. 19, m.w.N. Insoweit ist entscheidend, dass von jedem Beamten ein besoldungsrechtliches Grundwissen zu erwarten ist. Zu erwarten ist, dass jeder Beamte die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und ggf. die ihm zustehenden Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind sogar noch weitergehende Kenntnisse zu erwarten. Bei besoldungsrechtlichen Unklarheiten oder Zweifeln ist der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der für seine Besoldung zuständigen Behörde Gewissheit zu verschaffen. Merkblätter und Erläuterungen zu seiner Besoldung muss er sorgfältig lesen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 A 5/03 –, juris, Rn. 15 f. Auch bezogen auf den Besoldungsbestandteil Familienzuschlag ist demnach von jedem Beamten zumindest ein Grundwissen zu erwarten. Zu diesem Grundwissen ist jedenfalls dasjenige zu zählen, was sich durch schlichte Lektüre des Gesetzestextes erschließen lässt. Insoweit ist die hier maßgebliche Vorschrift des § 40 Abs. 3 S. 1 BBesG a.F. zwiespältig. Ohne Weiteres erschließen lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass ein lediger Beamter für ein Kind, für welches er einen Anspruch auf Kindergeld hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht, erhält. Ob ein Beamter – in der Situation des Klägers – auch dann diesen Unterschiedsbetrag erhält, wenn er nicht selbst kindergeldberechtigt ist, hängt nach dem Wortlaut der Vorschrift hingegen davon ab, ob dem Beamten Kindergeld „ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde“. Da insoweit zum einen eine als rechtlich nicht vollkommen einfach zu bezeichnende Subsumtionen unter die in Bezug genommenen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Kindergeldgesetzes erforderlich sind, die zum anderen sodann in der Rechtsfolge als nicht zu berücksichtigen zu fingieren sind, hält es das Gericht für zweifelhaft, dass es noch zum besoldungsrechtlichen Grundwissen zählt, ob ein Beamter in der Situation des Klägers, also als lediger Beamter mit einem Kind, aber ohne eigenem Kindergeldanspruch, einen Anspruch auf Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag, also des Unterschiedsbetrages im Sinne von § 40 Abs. 3 S. 1 BBesG a.F., hat. Zählt man die Frage, ob ein Beamter in der Situation des Klägers, also als lediger Beamter mit einem Kind, aber ohne eigenem Kindergeldanspruch, einen Anspruch auf Zahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag hat, aber nicht mehr zum beamtenrechtlichen Grundwissen, muss sich gerade unter der Prämisse der anzunehmenden Kompliziertheit der Vorschrift des § 40 Abs. 3 S. 1 BBesG a.F. i.V.m. §§ 64, 65 EStG bzw. §§ 3, 4 BKGG einem Beamten mit dem akademischen Bildungshintergrund des Klägers dann aber zumindest aufdrängen, dass es zunächst einer eingehenden rechtlichen und ggf. tatsächlichen Prüfung bedarf, ob in seinem Fall ein Anspruch auf sog. Kinderanteil im Familienzuschlag besteht; keinesfalls hingegen durfte der Kläger die bestehende Rechtslage zum Anlass nehmen, zu schließen, dass ihm definitiv kein Anspruch auf Kinderanteil im Familienzuschlag zusteht. Die Situation des Klägers nach Geburt seines Sohnes ist damit zumindest als ein vom Bundesverwaltungsgericht als solcher benannter Fall des Bestehens besoldungsrechtlicher Unklarheiten oder Zweifel anzusehen, weshalb der Kläger aufgrund seiner Treuepflicht gehalten war, sich durch Rückfragen bei der für seine Besoldung zuständigen Behörde Gewissheit über die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf sog. Kinderanteil im Familienzuschlag bzw. darüber, ob die Frage dieses Bestehens möglicherweise erst noch weiterer Aufklärung bedarf, zu verschaffen. Dem Kläger hätte dementsprechend im Sinne ganz naheliegender Überlegungen einleuchten müssen, dass es zwecks Zahlbarmachung eines möglicherweise bestehenden Anspruchs auf Kinderanteil im Familienzuschlag erforderlich ist, sich zeitnah nach der Geburt seines Sohnes mit der Frage, ob in seinem Fall ein solcher Anspruch besteht, an das LBV NRW zu wenden. Hätte er dies zielgerichtet getan, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung sowie der Kenntnis der Gerichts von den allgemein üblichen Abläufen bei dieser Behörde davon auszugehen, dass das LBV NRW ebenfalls zeitnah die erforderliche Sachverhaltsaufklärung eingeleitet hätte und in diesem Zusammenhang insbesondere noch zu klärende Fragen an den Kläger gerichtet hätte bzw. dem Kläger die Beibringung des Nachweises der kindergeldrechtlichen Entscheidung der zuständigen Familienkasse aufgegeben hätte – so wie es dies später mit Schreiben vom 10. Juni 2015 dann auch getan hat. Aufgrund dessen hätte der Kläger dann auch zeitnah Kenntnis von der anspruchsbegründenden Tatsache des fortlaufenden Kindergeldbezuges der Kindesmutter im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erlangt. Eine dementsprechende konkrete Anfrage, ob in seinem Fall ein Anspruch auf Kinderanteil im Familienzuschlag besteht, hat der Kläger jedoch gerade nicht zeitnah nach der Geburt seines Sohnes an das LBV NRW gerichtet. Der Kläger hat dem LBV NRW die Geburt seines Sohnes zeitnah lediglich telefonisch angezeigt und sodann mit Schreiben vom 16. November 1999 unter Bezugnahme auf dieses Telefongespräch dem LBV NRW den Vordruck einer Verdienstbescheinigung mit der Bitte, diesen zwecks Beantragung von Erziehungsgeld – hier offenbar durch die Kindesmutter beabsichtigt – ausgefüllt an ihn zurückzusenden, übersandt. Dass er darüber hinaus das LBV NRW gefragt hätte, ob ihm ein Anspruch auf Kinderanteil im Familienzuschlag zusteht, hat der Kläger hingegen selbst nicht vorgetragen, was auch schlüssig ist, denn nach seinem gesamten Vorbringen ist er bis zum Jahr 2015 zu keinem Zeitpunkt selbst überhaupt auch nur auf den Gedanken gekommen, dass ihm ein derartiger Anspruch zustehen könnte. Allein mit der bloß telefonischen Anzeige der Geburt seines Sohnes hat der Kläger aber gerade noch nicht alles Erforderliche zur Vermeidung eines schweren Obliegenheitsverstoßes in seiner eigenen Angelegenheit und damit zur Vermeidung einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getan. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er sich allein schon aufgrund dieser telefonischen Anzeige in Verbindung mit seinem Schreiben vom 16. November 1999 darauf hätte verlassen dürfen, dass das LBV NRW beides zum Anlass nehmen wird, im Rahmen der Amtsermittlungspflicht aufzuklären, ob dem Kläger ein Anspruch auf den sog. Kinderanteil im Familienzuschlag zusteht. Hierauf allein durfte sich der Kläger jedoch gerade nicht verlassen. Jedem Beamten muss einleuchten, dass maßgebliche Veränderungen in familiärer Hinsicht dem LBV NRW schriftlich anzuzeigen und ggf. nachzuweisen sind, insbesondere auch die Geburt eines Kindes, welche durch Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde nachzuweisen ist. Hierauf werden – was gerichtsbekannt ist – die Beamten seitens des LBV NRW auch üblicherweise in Form von Merkblättern anlässlich ihrer Einstellung hingewiesen. Selbst wenn der Kläger ein derartiges Merkblatt nicht erhalten haben sollte, mussten ihm angesichts seines akademischen Bildungshintergrundes derart offensichtliche Anzeigepflichten ohne weiteres einleuchten. Grund für das Erfordernis der Schriftlichkeit einer derartigen Anzeige ist dabei, deren für eine weitere ordnungsgemäße Bearbeitung erforderlichen Eingang in die Besoldungsakte sicherzustellen. Demgegenüber birgt ein – hier vom Kläger erfolgter – bloßer Telefonanruf stets das Risiko der nicht ordnungsgemäßen Dokumentation. Genau dieses Risiko hat sich offenbar im vorliegenden Fall verwirklicht, denn in der Besoldungsakte des LBV NRW findet sich kein Vermerk über den Telefonanruf des Klägers, auf welchen dieser in seinem Schreiben vom 16. November 1999 Bezug genommen hatte. Auch bei dem Schreiben des Klägers vom 16. November 1999 selbst handelt es sich nicht um eine schriftliche Anzeige der Geburt seines Sohnes, denn es lässt sich zwar aus dem Inhalt des Schreibens darauf schließen, dass der Kläger Vater eines Sohnes geworden ist, jedoch wird der Sohn des Klägers in dem Schreiben mit keinem Wort ausdrücklich erwähnt. Weil das Schreiben seinem Inhalt nach auch keinen unmittelbaren Bezug zu der eigenen Besoldung des Klägers hatte, durfte der Kläger somit nicht davon ausgehen, mit diesem Schreiben vom und dem zuvor erfolgten Telefonanruf seinen besoldungsrechtlichen Anzeigepflichten in Bezug auf die Geburt seines Sohnes in ausreichender Weise nachgekommen zu sein und dadurch zugleich alles Erforderliche in die Wege geleitet zu haben, um die Zahlung von Besoldung an ihn in zutreffender Höhe sicherzustellen. Deshalb beruht es auf grober Fahrlässigkeit des Klägers, in der Folge auch keine Kenntnis über alle anspruchsbegründenden Umstände möglicher zusätzlicher Besoldungsansprüche infolge der Geburt seines Sohnes erlangt zu haben. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. begann im Falle des Klägers demnach am Schluss des jeweiligen Jahres des Entstehens des jeweiligen monatlichen Familienzuschlagsanspruchs, für die monatlichen Familienzuschlagsansprüche des letzten mit der Klage geltend gemachten Jahres 2011 also am Schluss dieses Jahres, so dass Verjährung für dieses Jahr mit Schluss des Jahres 2014 eintrat – und für jedes frühere mit der Klage geltend gemachte Jahr jeweils ein Jahr früher –, ohne dass der Kläger bis dahin verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hatte. Gemäß § 214 BGB war der Beklagte deshalb hinsichtlich des gesamten klageweise geltend gemachten Anspruchs berechtigt, die Leistung zu verweigern. Auf dieses Leistungsverweigerungsrecht hat er sich durch das LBV NRW bereits im angegriffenen Widerspruchsbescheid und wiederholt im Klageverfahren auch ausdrücklich berufen. Nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (vgl. § 7 Abs. 1 LHO NRW) war der Beklagte dabei nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich sogar verpflichtet, gegenüber dem Kläger die Einrede der Verjährung auch geltend zu machen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 2 C 32/81 -, BVerwGE 66, 256 ff. = juris, Rn. 19, und vom 15. Juni 2006 – 2 C 14/05 –, juris, Rn. 23, m.w.N. Eine Berufung des Beklagten auf dieses Leistungsverweigerungsrecht scheitert auch nicht am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Der Berufung auf die Einrede der Verjährung steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, veranlasst hat, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen, z.B. weil der Gläubiger annehmen durfte, der Schuldner werde sich auf Verjährung nicht berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2007 – 2 B 31/07 -, juris, Rn. 3, m.w.N. Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung muss demnach ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Nur zu eigenem Tun wird sich im Allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können. Dabei kann als "qualifiziertes Fehlverhalten" im Sinne dieser Rechtsprechung auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde anzusehen sein. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32/81 -, BVerwGE 66, 256 ff. = juris, Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 – 2 C 14/05 –, juris, Rn. 23, und OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 1 A 176/14 –, juris, Rn. 15. Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten, handelnd durch das LBV NRW, durch welches er den Kläger veranlasst hat, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts betreffend den streitgegenständlichen Anspruch abzusehen, hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben, und zwar weder in Form von aktivem Handeln – ein solches hat es seitens des LBV NRW in Bezug auf den Besoldungsbestandteil des Kinderanteils im Familienzuschlag beim Kläger bis zum Jahr 2015 ja ohnehin nicht gegeben – noch in Form von Unterlassen. Zwar hat es das LBV NRW unterlassen, die bei ihm aufgrund des Schreibens des Klägers vom 16. November 1999 und des vorangegangenen Anrufs des Klägers zumindest vorhandenen Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs des Klägers auf den Kinderanteil im Familienzuschlag zum Anlass zu nehmen für weiteres behördliches Tätigwerden, insbesondere in der Form einer weiteren Sachverhaltsaufklärung unter Einbeziehung des Klägers. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um ein qualifiziertes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann nämlich nicht dazu führen, dass jeglicher Behördenfehler in Bezug auf die Festsetzung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen die Einrede der Verjährung fehlerhaft macht, so dass das Rechtsinstitut der Verjährung im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in diesem Bereich praktisch gegenstandslos wäre. Vielmehr bedarf es der Betrachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Behördenfehler tatsächlich um Fehlverhalten handelt, welches derart qualifiziert ist, dass es die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, a.a.O., juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2007 – 2 A 11330/06.OVG –, juris, Rn. 28. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegendes Einzelfalls überschreitet das Unterlassen des LBV NRW, das Schreiben des Klägers vom 16. November 1999 und dessen vorangegangenen Anruf zum Anlass zu nehmen für eine weitere Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob ein Anspruch des Klägers auf den sog. Kinderanteil im Familienzuschlag besteht, die Schwelle zu einem qualifizierten Fehlverhalten nicht. Zwar hätte bereits die bloße telefonische Kenntnisnahme von der Geburt des Sohnes des Klägers dem LBV NRW Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bieten müssen, und sei es zunächst nur in Form der Aufforderung an den Kläger, seine Angaben nunmehr in schriftlicher Form zu machen und zu belegen. Auch das daraufhin eingegangene Schreiben des Klägers vom 16. November 1999 hätte dem LBV NRW trotz der nicht auf den ersten Blick erkennbaren Relevanz für einen möglichen Familienzuschlagsanspruch diesen Anlass in Erinnerung rufen müssen. Jedoch handelt es sich bei dem hier offenbar unterbliebenen Erkennen der Relevanz sowohl des Schreibens des Klägers vom 16. November 1999 als auch des vorangegangenen Telefonanrufs für einen möglichen Familienzuschlagsanspruch des Klägers und der aufgrund dessen unterbliebenen weiteren Amtsermittlung um einen im Rahmen der Massenverwaltung – um welche es sich bei der Besoldungssachbearbeitung handelt – nicht gänzlich ausschließbaren Fehler. Genau aus diesem Grunde korrespondieren mit originären behördlichen Pflichten sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht ergebende Mitwirkungspflichten der Beamten. Wie bereits ausgeführt, ist hiervon umfasst insbesondere die Verpflichtung jedes Beamten zur Anzeige und ggf. dem Nachweis maßgeblicher Veränderungen in familiärer Hinsicht in schriftlicher Form, um Behördenfehler, wie sie dem LBV NRW im vorliegenden Fall unterlaufen sind, gerade zu verhindern. Erst durch eine solche – hier nicht erfolgte – schriftliche Anzeige des Klägers von der Geburt seines Sohnes hätte im vorliegenden Fall die Schwelle zu einem qualifizierten Fehlverhalten des LBV NRW in der Form des Unterlassens weiterer Maßnahmen überschritten werden können. Unabhängig davon liegt im vorliegenden Fall auch kein qualifiziertes Fehlverhalten des LBV NRW darin, es unterlassen zu haben, den Kläger (zeitnah) nach der Geburt seines Sohnes über die maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Kinderanteil im Familienzuschlag informiert zu haben. Dem Dienstherrn obliegt gegenüber seinen Beamten keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche sind anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner der vom Dienstherrn erkannte oder erkennbare Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3/02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120 = juris, Rn. 5. Eine besondere Fallgestaltung im vorgenannten Sinne, die eine Belehrungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ausgelöst hat, lag hier nicht vor bzw. hat nicht zu einem qualifizierten Fehlverhalten des Beklagten geführt. Eine ausdrückliche Bitte des Klägers um Auskunft an den Beklagten bzw. das LBV NRW hat es vor Verjährungseintritt ebensowenig gegeben wie einen vom Beklagten bzw. dem LBV NRW erkannten oder erkennbaren Irrtum des Klägers in einem bedeutsamen Punkt. Das LBV NRW hatte keine Möglichkeit, den vom Kläger benannten Irrtum, selbst davon ausgegangen zu sein, als lediger Vater, dessen Kind bei der Mutter aufwächst, generell nicht familienzuschlagsberechtigt zu sein, zu erkennen, weil sich der Kläger betreffend diese Frage nicht an das LBV NRW gewandt hatte. Auch ergab sich im vorliegenden Fall kein aus einer allgemeinen Praxis des LBV NRW, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren, resultierendes qualifiziertes Fehlverhalten. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass das LBV NRW Merkblätter zu besoldungsrechtlichen Fragen bereithält. Während diese Merkblätter heutzutage über das Internet beim LBV NRW abrufbar sind, wurden diese Merkblätter im Vor-Internet-Zeitalter, also jedenfalls auch in den Anfangsjahren des streitgegenständlichen Zeitraums, Beamten aus gegebenem Anlass zugesandt. Damals wie heute – auch dies ist gerichtsbekannt – existiert bzw. existierte u.a. auch das vom LBV NRW bereitgehaltene „Merkblatt Familienzuschlag“. Ein gegebener Anlass, dem Kläger dieses Merkblatt zuzusenden, wäre jedenfalls eine – hier nicht vorliegende – konkrete Anfrage des Klägers betreffend Familienzuschlag oder eine – hier ebenfalls nicht vorliegende – schriftliche Anzeige des Klägers von der Geburt seines Sohnes gewesen. Auch bereits die bloß telefonische Anzeige des Klägers von der Geburt seines Sohnes musste dem LBV NRW zwar zumindest Anlass geben, dem Kläger das „Merkblatt Familienzuschlag“ zuzusehen. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei dem Unterlassen seitens des LBV NRW, das Schreiben des Klägers vom 16. November 1999 und dessen vorangegangen Anruf zum Anlass für weiteres behördlichen Handeln in Bezug auf die Frage des Bestehens eines möglichen Anspruchs des Klägers auf den sog. Kinderanteil im Familienzuschlag zu nehmen, aber gerade nicht um ein qualifiziertes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies betrifft damit auch das Unterlassen des LBV NRW, dem Kläger das „Merkblatt Familienzuschlag“ zuzusenden. Die als einheitliche Entscheidung ergehende Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Kläger macht mit seiner Klage wiederkehrende Besoldungsbestandteile in Form der Differenz zwischen Familienzuschlag der Stufen 1 und 2 aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geltend. Diese Differenz bemisst sich auf monatlich zwischen 82,86 EUR im Januar 2000 und 98,04 EUR im Dezember 2011. Als Streitwert maßgeblich ist das 36fache dieses Betrages als dreifacher Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen, welcher jedenfalls der tenorierten Wertstufe zuzuordnen ist.