Beschluss
1 A 176/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1209.1A176.14.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO sind nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen– fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihr streitgegenständlicher Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2008 sei verjährt und deswegen nicht mehr durchsetzbar und der Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte stehe im konkreten Fall auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Die dagegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente stellen die Richtigkeit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht in dem oben näher erläuterten Sinne in Frage. a) Das Zulassungsvorbringen greift zum einen die in dem Urteil vorgenommene Bewertung an, die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn seien für die in Rede stehenden Jahre erfüllt, weil die Klägerin im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB von den den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Kern ausgeführt: Für die erforderliche Kenntnis des Gläubigers reiche es aus, wenn dieser die Tatsachen kenne, welche die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllten. Nicht erforderlich sei es dagegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse ziehe (Ausnahmefall: unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage). Der Klägerin seien die anspruchsbegründenden Umstände bekannt gewesen. Sie habe gewusst, dass ihr Ehemann als Beamter vollbeschäftigt und sie selbst als allein kindergeldberechtigter Elternteil eingetragen gewesen sei. Es habe auch keine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen. Die besoldungsrechtlichen Fragen seien eindeutig und klar geregelt gewesen. Unter Berücksichtigung des Vortrags in der Klagebegründung sei der Klägerin im Übrigen auch bewusst gewesen, dass ihr der vollständige Kinderanteil am Familienzuschlag rechtlich zugestanden habe. Ihre anderweitige Einlassung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Kenntnis davon erst Anfang 2012 erlangt) sei als Schutzbehauptung zu werten. Schließlich habe die Klägerin aus den Besoldungsmitteilungen auch erkennen können, dass der kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag nicht zur Gänze sondern jeweils nur gekürzt, nämlich gemessen an ihrem Teilzeitanteil, gezahlt worden sei. Die Antragsbegründung hält dem entgegen, die Klägerin habe mangels entsprechender ausdrücklicher Hinweise oder Erläuterungen in den Besoldungsmitteilungen keine Kenntnis von dem Umstand gehabt, dass die Beklagte den kinderbezogenen Familienzuschlag entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht vollständig, sondern nur zu einem Teil ausgezahlt habe. Ihr sei dabei, wie schon in der mündlichen Verhandlung erster Instanz erklärt, lange Zeit nicht bewusst gewesen, dass sie trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung überhaupt einen Anspruch auf Auszahlung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag in voller Höhe gehabt habe. Erst durch Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung sei ihr bewusst geworden, dass die Berechnung ihrer Besoldung fehlerhaft sei. Das Verwaltungsgericht sei in diesem Zusammenhang zu Unrecht von einer Schutzbehauptung ausgegangen. Diese Argumentation vermag die tragenden Urteilsgründe gemessen an den Anforderungen für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu entkräften. Sie setzt sich zumindest zum Teil auch schon nicht in ausreichendem Maße mit den vom Verwaltungsgericht verwendeten Argumenten auseinander. Zunächst lässt sich schon nicht feststellen, dass es hier für die Entscheidung des Senats überhaupt auf den von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Umstand ankommt, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte ihr den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht vollständig ausgezahlt habe (Seite 3 oben der Antragsbegründung). Denn das Zulassungsvorbringen stellt nicht den Ausgangspunkt der Argumentation des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage, dass sich die von § 199 Abs. 1 BGB als eine der beiden Tatbestandsalternativen vorausgesetzte Kenntnis nur auf Tatsachen und grundsätzlich nicht auch auf daran anknüpfende rechtliche Schlüsse bezieht. Bei der Beurteilung der Vollständigkeit einer Besoldungszahlung handelt es sich weder um einen den Anspruch begründenden Umstand noch um die Person des Schuldners (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Es geht vielmehr um einen Umstand, der sich erst als das Ergebnis anknüpfend an eine Tatsachenbasis erforderlicher rechtlicher Schlüsse darstellt. Namentlich bedarf es einer Gegenüberstellung der gewährten Leistung mit dem für den Anspruch auf diese Leistung maßgeblichen rechtlichen Rahmen. Diese ist für die Frage der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht relevant. Nichts anderes gilt mit Blick auf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie habe bezogen auf den hier interessierenden Zeitraum schon nicht gewusst, dass ihr ein über ihre Teilzeitquote hinausgehender Prozentsatz des vollen kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag zugestanden habe. Auch dieses behauptete Nichtwissen bezieht sich im Kern darauf, ob die Klägerin aus einer bestimmten Tatsachenlage (u.a. Angaben in den Besoldungsmitteilungen, eigene Teilzeitbeschäftigung, Vollzeittätigkeit des Ehegatten im öffentlichen Dienst, Regelung zur Kindergeldberechtigung) die zutreffenden rechtlichen Schlüsse hinsichtlich des Umfangs ihres Anspruchs auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag gezogen hat. Im Streit steht insofern die rechtliche Bewertung einer Tatsachenlage, ohne dass das Zulassungsvorbringen aufzeigen würde, dass die Klägerin auch einzelne zugrunde liegende Tatsachen (und ggf. welche) nicht gekannt hätte. Abgesehen von der Frage der rechtlichen Relevanz überzeugt es in der Sache nicht, wenn im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht macht wird, die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sie habe nicht gewusst, dass ihr ein Anspruch auf den vollen kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag zugestanden habe, stehe nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in der Klagebegründung vom 28. November 2012. Denn die vom Verwaltungsgericht auf Seite 8 oben seines Urteils in Form eines wörtlichen Zitats zutreffend wiedergegebenen Auszüge aus der Klagebegründung (dort Seite 1 = Blatt 8 der Gerichtsakte) lassen eindeutig die Entscheidung der Eheleute hervortreten, dass der gesamte Familienzuschlag über die Klägerin ausgezahlt werden sollte; dies sei den jeweiligen Arbeitgebern auch so mitgeteilt worden (Hervorhebung durch den Senat). Sowohl für die Kindergeldzahlung als auch für das hinsichtlich des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag daran anknüpfende Besoldungsrecht eine solche rechtliche Ausgestaltung zu wählen und dann auch noch über 17 Jahre unverändert beizubehalten, hätte in Anbetracht der Vollzeitbeamtentätigkeit des Ehemannes im Übrigen auch keinen Sinn gemacht, wenn die Klägerin – wie inzwischen behauptet und in dem ergänzenden Begründungsschriftsatz vom 4. Juni 2014 noch weiter vertieft – in dem Glauben gewesen wäre, die Höhe des Kinderanteils am Familienzuschlag hänge davon ab, ob der als Leistungsempfänger bestimmte Ehegatte vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sei. Es hätte dann nämlich alles dafür gesprochen, den Ehemann zum Leistungsempfänger zu bestimmen. Sonst hätten die Eheleute ohne ersichtlichen Sachgrund Geld „verschenkt“. Soweit in der Antragsbegründungsschrift auf bestimmte Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Mai 2013 Bezug genommen wird, ging es dort im Wesentlichen nur darum, was die Klägerin aus dem Inhalt ihrer Besoldungsmitteilungen zu dem gewährten Familienzuschlag (aus ihrer Sicht) entnehmen konnte. Die Klägerin hat somit im Ergebnis die von ihr angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihr aktuelles Vorbringen stehe zu früherem Vorbringen in Widerspruch und sei als Schutzbehauptung zu werten, nicht zu entkräften vermocht. Dabei wurde auch noch in anderem Zusammenhang wechselnd vorgetragen. So war im Rahmen der Klagebegründung vom 28. November 2011 (Seite 1) noch davon die Rede, die Klägerin habe nicht bemerkt, dass entgegen der Erklärung der Eheleute der Familienzuschlag nur anteilig ausgezahlt worden sei. Später heißt es dann im Schriftsatz vom 8. Mai 2013 (Seite 1), die Klägerin habe den Besoldungsmitteilungen jeweils nur entnehmen können, dass der Familienzuschlag anteilig gezahlt worden sei. Letzterem entspricht sinngemäß auch der Vortrag im Berufungszulassungsverfahren (vgl. Seite 2 unten der Antragsbegründungsschrift). Für das erstinstanzlich mit geprüfte Vorliegen einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage, die unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns bis zur Klärung dieser Rechtslage hätte rechtfertigen können, hat die Klägerin nichts schlüssig dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG (bzw. für die Zeit vor dem 1. Juli 1997 hinsichtlich des damals gewährten Kinderanteils im Ortszuschlag aus § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG a. F.), dass § 6 BBesG (Kürzung der Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung) u.a. dann keine Anwendung fand, wenn einer der (potenziell) Anspruchsberechtigten des Familienzuschlags nach Stufe 2 vollbeschäftigt ist/war. Das betrifft die hier interessierende Fallgruppe; auf etwaige andere (frühere) Unklarheiten oder rechtliche Zweifelsfragen bezogen auf die Regelungen in § 40 Abs. 5 Satz 3 bzw. zuvor § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG a. F. kommt es nicht an. Das Zulassungsvorbringen enthält keine Argumente von Substanz, die in diesem Zusammenhang eine andere Bewertung der Eindeutigkeit und Klarheit der Rechtslage objektiv rechtfertigen könnten. Somit ist für die Frage des Verjährungsbeginns ohne Bedeutung, dass die Klägerin im Zulassungsverfahren vorgetragen hat, ihr sei die Vorschrift des § 40 Abs. 5 BBesG nicht bekannt gewesen und sie sei – namentlich in den Besoldungsmitteilungen – auf diese Vorschrift auch nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Dass für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht notwendig (positive) Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorausgesetzt wird, sondern es alternativ dazu ausreicht, dass der Gläubiger die Kenntnis von diesen Tatsachen ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, hat hier keine entscheidende Bedeutung erlangt. Auch das Verwaltungsgericht hat darauf nicht maßgeblich abgehoben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 Mitte des Urteils betreffen der Sache nach nur Hilfserwägungen, die sich nicht auf das Erkennenkönnen bestimmter, für die Verjährung relevanter Tatsachen beziehen, sondern lediglich die rechtliche Würdigung zum Ausdruck bringen, die Klägerin sei auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben in den Besoldungsmitteilungen in der Lage gewesen zu erkennen, dass der kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag ihr „nicht zur Gänze … ausgezahlt worden ist“. b) Die Klägerin wendet sich darüber hinaus gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und stelle deshalb keine unzulässige Rechtsausübung dar. Auch damit vermag sie nicht durchzudringen. Eine unzulässige Rechtsausübung in Bezug auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles namentlich unter folgenden Voraussetzungen vorliegen: Es bedarf eines qualifizierten objektiven Fehlverhaltens des Dienstherrn, das zwar nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, aber unter den gegebenen Umständen die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt. Regelmäßig muss der Dienstherr in seiner Eigenschaft als Schuldner hierzu eine Tätigkeit entfalten, welche den Beamten als Anspruchsgläubiger veranlasst, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Als qualifiziertes Fehlverhalten kann in diesem Zusammenhang auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde anzusehen sein. Jedenfalls bedarf es eines Verhaltens, welches den Gläubiger von der (rechtzeitigen) Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat. Eine schlichte Falschberechnung genügt dazu in aller Regel nicht. Vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 –, BVerwGE 66, 256 = ZBR 1983, 184 = juris, Rn. 16, und Beschluss vom 19. April 2007 – 2 B 31.07 –, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N. An diesen Grundsätzen hat sich auch das Verwaltungsgericht orientiert und im Rahmen der Subsumtion zutreffend ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten verneint. Die Beklagte habe – im Sinne des klassischen „Normalfalls“ eines Behördenversehens (Eingabefehler in das Besoldungsprogramm) – der Klägerin den Familienzuschlag ab 1996 zwar fehlerhaft ausgezahlt. Sie habe danach jedoch nichts unternommen, was die Klägerin davon hätte abhalten können, den dieser zustehenden Besoldungsanspruch rechtzeitig geltend zu machen. Die Untätigkeit der Klägerin sei somit nicht durch ein Verhalten der Beklagten verursacht worden. Vielmehr habe es die Klägerin selbst versäumt, die Richtigkeit ihrer Besoldung zu überprüfen und sich über die ihr zustehende Besoldungshöhe erforderlichenfalls durch Nachfrage zu informieren. Bei entsprechendem ernsthaftem Bemühen wäre die Klägerin als Beamtin des gehobenen Dienstes in der Lage gewesen, den ihr tatsächlich zustehenden Familienzuschlag in Erfahrung zu bringen und durch rechtzeitige Reklamation ihre Ansprüche geltend zu machen. Diese Einschätzung bedürfe auch dann keiner Korrektur, wenn der Klägerin in den Jahren ab 1996 Erklärungsvordrucke und Merkblätter der Beklagten nicht in regelmäßigen Abständen zugekommen sein sollten. Da die diesbezügliche Behauptung der Klägerin für die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich sei, habe dem das Gericht auch nicht im Wege der Sachaufklärung nachgehen müssen. Das Zulassungsvorbringen rügt in diesem Zusammenhang zunächst, das angefochtene Urteil gebe die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur unzulässigen Rechtsausübung nicht vollständig wieder. Selbst wenn solches zuträfe, würde sich daraus allein aber noch keine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Beurteilung des konkreten Falles ergeben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 Mitte des Urteilsabdrucks („sei es durch aktives Handeln, sei es durch pflichtwidriges Unterlassen“) hinreichend erkennen lassen, dass es die Fallgruppe des pflichtwidrigen Unterlassens mit in den Blick genommen hat. Es hat allerdings insoweit das Vorliegen eines gemessen am Grundsatz von Treu und Glauben erheblichen kausalen Beitrags der Beklagten für den Verjährungseintritt im Ergebnis verneint (siehe insbesondere Seite 11 Mitte des Urteilsabdrucks). In der Sache leitet die Klägerin die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit dort eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten verneint wurde, im Wesentlichen aus Folgendem her: Ein im Ergebnis durchgreifendes objektives Fehlverhalten, welches das Verwaltungsgericht „nicht richtig bestimmt“ habe, liege darin, dass die Beklagte es unter Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung unterlassen habe, in der fraglichen Zeit auch der Klägerin Erklärungsvordrucke und Merkblätter zum Familienzuschlag zu übersenden. In dem Text des (im gerichtlichen Verfahren vorgelegten) Merkblatts sei die Rechtslage eindeutig und klar dargestellt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin ihre Kenntnisse zur Rechtslage aufgrund des Inhalts dieses Merkblatts nicht habe verbessern können, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte sie auf jener Grundlage die Fehlerhaftigkeit der Berechnung ihrer Besoldung früher als geschehen erkennen und auch rügen können. Die Praxis der Versendung der angesprochenen Merkblätter und Erklärungsvordrucke in regelmäßigen Abständen stehe aufgrund der Angaben des Verwaltungsoberinspektors T. in der mündlichen Verhandlung erster Instanz jedenfalls für die Zeit ab Anfang 2007 fest. Betreffend die davor liegende Zeit habe es das Verwaltungsgericht versäumt, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Denn es stellt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage, die Klägerin sei unter den hier gegebenen Umständen nicht durch ein Unterlassen der Übersendung von Erklärungen und Merkblättern ihres Dienstherrn von der Geltendmachung verjährungsunterbrechender Maßnahmen abgehalten worden. Nach der gut nachvollziehbaren Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist die unterbliebene rechtzeitige Geltendmachung solcher Maßnahmen vielmehr (jedenfalls im Kern) auf eigene Versäumnisse der Klägerin zurückzuführen. Nach den im Zulassungsverfahren nicht schlüssig in Frage gestellten (siehe oben unter 1.a) Feststellungen in dem angefochtenen Urteil hatte die Klägerin von Beginn an Kenntnis darüber, dass ihr der vollständige kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag zustand. Dies zugrunde gelegt, spricht vieles – wenn nicht alles – dafür, dass sie die Richtigkeit ihrer Besoldung anhand ihrer Besoldungsmitteilungen in dem gesamten in Rede stehenden Zeitraum entweder gar nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft hat. Dabei hat die Klägerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingeräumt, aus den Besoldungsmitteilungen sei zu ersehen gewesen, dass ihr nicht der gesamte Kinderanteil des Familienzuschlags gezahlt worden sei. Zugleich war der Klägerin nach dem oben Ausgeführten das Bestehen des Anspruchs als solches nicht unbekannt. Ein Unterlassen der Beklagten scheidet hiervon ausgehend als mögliche Ursache für einen aufrecht erhaltenen Rechtsirrtum denknotwendig aus. Des Weiteren hält die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgericht für unrichtig, es sei unerheblich, ob die Beklagte im Falle der Rücksendung der Erklärungsvordrucke nach einer sich anschließenden Überprüfung der Richtigkeit der Besoldungsberechnung den hier aufgetretenen Fehler in der Berechnung ihrerseits früher hätte erkennen können. Damit vermag sie aber ebenfalls nicht durchzudringen. Ist nämlich wie hier die betroffene Beamtin nicht in treuwidriger Weise von der rechtzeitigen Geltendmachung verjährungsunterbrechender Maßnahmen abgehalten worden– insoweit kommt es in der Tat maßgeblich nur auf die Bewertung an, ob eine unzulässige Einwirkung auf die Handlungsmöglichkeiten der Klägerin vorliegt –, scheitert die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung bereits an dieser Stelle. Es kommt also nicht auch noch auf die hypothetische Betrachtung an, wie sich die Behörde im weiteren Ablauf der Angelegenheit verhalten hätte, wenn die Klägerin in einer bestimmten Weise – hier durch Abgabe von Erklärungsvordrucken – gehandelt hätte. Ob bei einem solchen Ablauf der anfängliche Eingabefehler (sicher) aufgefunden und bereinigt worden wäre, bleibt im Übrigen spekulativ, zumal dann, wenn sich im konkreten Fall keine Änderungen hinsichtlich der bereits bekannten Angaben zu den Parametern für die Gewährung des Familienzuschlags ergeben hätten. Soweit das Zulassungsvorbringen im Zusammenhang mit der Frage der Übersendung von Merkblättern und Erklärungsvordrucken in der Zeit vor 2007 (sinngemäß) eine fehlerhafte Bewertung der Beweislast durch das Verwaltungsgericht rügt, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Das in Rede stehende Urteil beruht nicht auf einer Beweislastentscheidung. Die von der Klägerin in dem betreffenden Punkt erstrebte weitere Sachaufklärung hat das Verwaltungsgericht – selbstständig tragend – als unerheblich angesehen (UA, Seite 11 Mitte). Die Klägerin meint schließlich, der von ihr gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Pflicht zur Sachaufklärung) führe gleichzeitig auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies bedarf hier schon deswegen keiner Klärung, weil die in Rede stehende Verfahrensrüge einerseits nicht durchgreift (siehe nachfolgend unter 2.) und die Klägerin andererseits nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen es sich auf das Entscheidungsergebnis ausgewirkt hätte, wenn das Verwaltungsgericht die Beklagte zu ergänzendem Vortrag aufgefordert hätte. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der hier geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz) liegt auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin nicht vor. Nach der – für die Frage des Vorliegens eines solchen Verfahrensfehlers maßgeblichen – materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es nämlich auf den von der Klägerin für aufklärungsbedürftig erachteten Sachverhalt, „ob auch vor 2007 Merkblätter und Erklärungsvordrucke an alle Beamtinnen und Beamten versandt worden sind“, für die Entscheidung nicht an. Ob dem eine zutreffende materielle Rechtsauffassung zugrunde gelegen hat, ist für die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ohne Bedeutung. Aus entsprechenden Gründen musste das Verwaltungsgericht auch nicht der inhaltlich gleichgerichteten Beweisanregung in der mündlichen Verhandlung folgen. Einen förmlichen Beweisantrag hatte die anwaltlich vertretene Klägerin in dieser Verhandlung nicht gestellt. 3. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor; es fehlt insoweit schon an einer ausreichenden und inhaltlich zutreffenden Darlegung divergierender Rechtssätze. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem das vorinstanzliche Gericht einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2. Unter Rechtssätzen ist dabei die sprachliche Form zu verstehen, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgeht und den Inhalt der (selben) Norm– Voraussetzungen und Rechtsfolgen – in abstrakter, d.h. vom Einzelfall gelöster Weise näher umschreibt. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 41, m.w.N. Das Zulassungsvorbringen, welches eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2007 – 2 B 31.07 – geltend macht, genügt diesen Anforderungen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bezeichneten Entscheidung nicht den von der Klägerin wiedergegebenen Rechtssatz aufgestellt, eine rechtsmissbräuchliche Erhebung der Einrede (der Verjährung) sei dann anzunehmen, „wenn wegen eines objektiv fehlerhaften Verhaltens des Schuldners … der Gläubiger … die verjährte Forderung nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht hat“. Statt dessen heißt es an der betreffenden Stelle des Beschlusses: „Auch wenn dem Gläubiger die verjährte Forderung allein wegen eines jedenfalls objektiven Verhaltens des Schuldners nicht rechtzeitig bekannt geworden ist, kann ein Verhalten gegeben sein, dass den Gläubiger von der Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat mit der Folge, dass die Einrede der Verjährung durch den Schuldner eine unzulässige Rechtsausübung darstellt“ (Rn. 3 der juris-Fassung, Hervorhebung durch den beschließenden Senat). Einige Sätze später heißt es dann, ob diese Merkmale im Einzelfall gegeben seien, hänge von dessen besonderen Umständen ab und entziehe sich einer weiteren, in einem Revisionsverfahren zu klärenden Verallgemeinerung (Rn. 4 der juris-Fassung). Damit fehlt es nicht nur an einer exakten, inhaltlich stimmigen Wiedergabe, sondern auch schon an der Bezeichnung eines Rechtssatzes, dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen in abstrakter Weise vom Einzelfall gelöst wären. Davon abgesehen ist es der Klägerin nicht gelungen, nachvollziehbar zu erläutern, inwiefern der von ihr aus dem angefochtenen Urteil selektiv zitierte, die einschlägigen Ausführungen nicht in vollem Umfang wiedergebende Rechtssatz (unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn der Dienstherr durch sein Handeln den Eindruck erweckt hat, er werde den Besoldungsanspruch erfüllen, weshalb dem Beamten die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen als nicht erforderlich erschien) inhaltlich von dem abweicht, was der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als etwaige abstrakte Vorgabe für die Prüfung einer unzulässigen Rechtsausübung bezogen auf die Fallgruppe der Verjährungseinrede zugrunde liegt. Allenfalls deckt der Rechtssatz des Verwaltungsgerichts nicht das volle Spektrum sämtlicher in Betracht kommender Anwendungsfälle ab; Entsprechendes gilt aber auch für den in Bezug genommenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, der ebenfalls eine Fallgruppe besonders beleuchtet. Unterschiedlich hohe Anforderungen abstrakter Art in den beiden Entscheidungen erschließen sich daraus nicht. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den angesprochenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen seiner Rechtsanwendung der Sache nach durchaus berücksichtigt, allerdings die Voraussetzung der Kausalität des behördlichen Verhaltens im Rahmen der Einzelfallwürdigung für nicht gegeben erachtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).