Beschluss
7 L 4193/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0329.7L4193.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 11. Dezember 2016 sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragsteller zu ergreifen und ihnen Duldungen zu erteilen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 5, 8 Abs. 5, 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) – AufenthG –, berechtigt, die Antragsteller nach Serbien abzuschieben. Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht im Besitz eines nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, nachdem die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vollziehbar sind (Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2013 betreffend die Antragsteller zu 1., 3 bis 5., Beschluss des beschließenden Gerichts vom 26. August 2013 – 9 L 1518/13.A - und Urteil vom 12. Dezember 2013 – 9 K 6560/13.A -; betr. Antragsteller zu 2: Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2013, Beschluss des beschließenden Gerichts vom 27. August 2013 – 20 L 1541/13.A -, Bestandskraft des Bescheides nach Klagerücknahme seit dem 13. November 2013; betr. Antragstellerin zu 6: Bescheid des Bundesamtes vom 3. November 2014, Beschluss des beschließenden Gerichts vom 20. November 2014 – 24 L 2682/14.A -, Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2014). Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil die Antragsteller nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist ausgereist sind, § 58 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG. Die Antragsteller haben keine Tatsachen dafür vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Auch stehen rechtliche Gründe der Abschiebung der Antragsteller nicht entgegen. Insbesondere ist die von § 60a Abs. 2 lit c) Satz 1 AufenthG aufgestellte gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, durch die Antragsteller nicht widerlegt worden. Sie haben das Vorliegen eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses in Form der Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Für die Beurteilung einer Reiseunfähigkeit ist es unerheblich, ob eine ärztliche/psychologische Versorgung im Zielstaat vorhanden ist und eine begonnene Therapie dort weitergeführt werden kann, weil es sich insoweit um nicht von der Ausländerbehörde zu prüfende zielstaatsbezogene Aspekte handelt, die allein in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen. Damit sind die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtende gesundheitliche Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt danach vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, juris. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung, die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415. Dazu gehört beispielsweise auch, dass bei Bedarf die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2004 - 18 B 830/04 -, vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 - und vom 3. Juli 2006 - 18 E 702/06 -, sämtlich in juris. Das kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf, oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris. Abzustellen ist auf den in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG normierten Maßstab: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist danach jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben des Betreffenden einzutreten drohen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinn kann bei einer – hier vornehmlich in Betracht kommenden – psychischen Erkrankung im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise, etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) – wie z.B. der vorübergehenden Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung – begegnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 - und vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, sämtlich in juris. Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung einer nach diesen Maßstäben anzunehmenden Reiseunfähigkeit der Antragsteller. Für die Antragsteller zu 2, 4 und 5 wird aktuell auch eine Reiseunfähigkeit nicht (mehr) geltend gemacht. Aber auch für die Antragstellerinnen zu 1 und 3 ist eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst für die Antragstellerin zu 3. Die von ihr vorgelegten Bescheinigungen des Psychosozialen Zentrums E und ärztlichen Berichte des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie entsprechen schon nicht den in § 60a Abs. 2 c AufenthG vom Gesetzgeber verlangten Anforderungen. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Nach S. 3 der Vorschrift soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diesen Anforderungen genügen die Bescheinigungen des psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E vom 10. November 2015 und vom 22. März 2016 schon deswegen nicht, weil diese von einer Psychologin und nicht von einem Arzt ausgestellt worden sind. Ungeachtet dessen wird in der ausführlicheren Bescheinigung vom 10. November 2015 lediglich der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert. Zwar wird in der Bescheinigung vom 22. März 2016 dieser Verdacht bestätigt und die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, diese Diagnose ist aber in keiner Weise nachvollziehbar, weil es an jeglicher Begründung dazu fehlt. Auch die vorgelegten Berichte des Dr. N. vom 27. Juli 2016 und vom 19. September 2016 genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar handelt es sich bei Herrn Dr. N. um einen Facharzt für Kinder– und Jugendpsychiatrie, die gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden mittelgradigen Episode einer reaktiven Depression sind aber ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend nachvollziehbar. Insoweit fehlt es an der Angabe der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist. Ebenso wenig wird die Methode der Tatsachenerhebung näher bezeichnet. Ungeachtet dessen genügen die Bescheinigungen des Dr. N. auch nicht den von dem Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – juris, an ein, eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierendes fachärztliches Attest gestellten Anforderungen. So lässt sich den Attesten des Dr. N1. auch nicht entnehmen, wann und wie häufig sich die Antragstellerin zu 3 in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Ebenso wenig sind Aussagen in den Bescheinigungen des Dr. N1. über den bisherigen Behandlungsverlauf zu finden. Schließlich fehlt auch eine Begründung dazu, warum die Symptome ausweislich des Inhaltes der beigezogenen Ausländerakte der Antragsgegnerin erstmals erst im September bzw. im November 2015 und damit erst mehr als zwei Jahre nach der Einreise am 25. Juni 2013 in das Bundesgebiet vorgetragen werden. Angesichts dessen ist die in den Berichten des Dr. N. auf der Grundlage dieser Diagnosen gezogene Schlussfolgerung, dass die Antragstellerin zu 3 nicht reisefähig sei, nicht nachvollziehbar und ein krankheitsbedingtes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nicht überwiegend wahrscheinlich. Dementsprechend kommt auch der von der Antragsgegnerin beauftragte Prof. Dr. T. in seiner Begutachtung der Antragstellerin zu 3 vom 7. November 2016 für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 3 nicht eingeschränkt ist und ein Anhalt für eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht gegeben ist, rät aber zugleich, wegen der schwierigen psychosozialen Verhältnisse in der Familie, die Maßnahme der Abschiebung nicht im Vorhinein anzukündigen. Auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 lässt sich ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht feststellen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin zu 1. im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann. Bei der Antragstellerin sind ausweislich der zahlreichen, in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen ärztlichen Atteste, Bescheinigungen und Berichte in jüngerer Zeit eine generalisierte Angststörung, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (LVR Klinik M. vom 1. Februar 2016), zusätzlich eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwere Episode (LVR Klinik M. vom 29. Februar 2016) bzw. generalisierte Angststörung, psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (LVR Klinik M. vom 20.Juli 2016, vom 1. September 2016 und vom 13. Dezember 2016 sowie vom 25. Januar 2017), bzw. psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika: psychische Störung, Entzugs- und Abhängigkeitssyndrom (I. Klinik E. vom 7. April 2015) bzw. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (I. Klinikum E. vom 10. März 2016) diagnostiziert worden. Außerdem hatte die Antragstellerin zu 1 ein fachärztliches Attest des Dr. N2. vom 7. Dezember 2015 vorgelegt, worin darüber hinaus auch eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Antragstellerin zu 1 diagnostiziert wird. Abgesehen davon, dass letztere Erkrankung bei der Antragstellerin zu 1 trotz zahlreicher Klinikaufenthalte von keinem weiteren Arzt diagnostiziert worden ist und sich die Antragstellerin zu 1 bei Dr. N2. seither ersichtlich auch nicht mehr in Behandlung befindet, genügt dieses Attest den oben erwähnten, an eine solche Erkrankung diagnostizierendes ärztliches Attest von dem BVerwG gestellten Anforderungen nicht. Insbesondere fehlen Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Antragstellerin zu 1 in ärztlichen Behandlung befunden hat, ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, wie schwer die Krankheit ist und wie sich der bisherige Behandlungsverlauf gestaltet. Es besteht daher schon kein tatsächlicher Anhalt für das Vorliegen dieser Erkrankung bei der Antragstellerin zu 1, so dass wegen dieser behaupteten Erkrankung schon deswegen nicht von einer fehlenden Reisefähigkeit auszugehen ist. Aber auch hinsichtlich der übrigen diagnostizierten Erkrankungen ist nicht überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sie zu einer Reiseunfahigkeit der Antragstellerin zu 1 führen. Wie oben dargelegt, führen psychische Erkrankungen nicht per se zu einer Reiseunfähigkeit. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche oben aufgeführte psychische Erkrankungen der Antragstellerin zu 1. Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit ist im Wesentlichen dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht und diese sich nicht durch geeignete Maßnahmen abwenden lässt. Davon kann vorliegend auch bei der Antragstellerin zu 1 nicht ausgegangen werden, weil dem Risiko einer Selbsttötung der Antragstellerin zu 1 im Zusammenhang mit der Abschiebung durch ärztliche Hilfe wirksam begegnet werden kann. Diese Annahme wird durch die die Antragstellerin zu 1 betreffenden ärztlichen Atteste, Bescheinigungen und Berichte nicht in Frage gestellt. Die überwiegende Zahl der von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Unterlagen befasst sich schon gar nicht mit der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. In der Vergangenheit war allein das zwischenzeitlich mehr als ein Jahr alte fachärztliche Attest des Dr. N2. vom 7. Dezember 2015 auf der Grundlage der – wie oben dargestellt – nicht nachvollziehbaren Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu dem ebenfalls nicht nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass die Antragstellerin zu 1 nicht reisefähig sei. Zwar wurden der Antragstellerin zu 1 in mehreren ärztlichen Berichten Suizidgedanken bescheinigt (so etwa I. Klinikum E. vom 10. März 2016 und 1. April 2016 sowie LVR Klinik M. vom 29. Februar 2016, 20. Juli 2016, 1. September 2016 und vom 13. Dezember 2016), aufgrund dessen kamen die behandelnden Fachärzte in der Vergangenheit aber lediglich in dem Bericht der LVR Klinik M. vom 20. Juli 2016 zu dem Schluss, dass die Antragstellerin zu 1 nur bedingt reisefähig sei. Von einer vollständigen Reiseunfähigkeit gingen die Ärzte dagegen damals ersichtlich nicht aus. Vor diesem Hintergrund kommt der von dem Gesundheitsamt der Stadt E. beauftragte Prof Dr. T. in seiner Begutachtung der Antragstellerin zu 1 vom 30. Juni 2016 für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1 uneingeschränkt gegeben ist, wenn während des Transportes durchgehend eine geeignete Aufsicht vorhanden ist, eine gesicherte Übergabe der Antragstellerin zu 1 im Rückführungsland erfolgt und die Maßnahme der Abschiebung zur Verhinderung eines möglichen Suizides nicht im Vorhinein angekündigt wird. In den schriftlichen Ausführungen des Prof. Dr. T. sind keine Mängel feststellbar, er geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen aus, die Ausführungen sind widerspruchsfrei, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Prof. Dr. T. sind nicht gegeben. Dass und aus welchen Gründen die für nötig befundenen Maßnahmen vorliegend zur Verhinderung des einer Abschiebung ausweislich des Inhalts der vorliegenden ärztlichen Unterlagen aufgrund der psychischen Erkrankung der Antragstellerin zu 1 allein entgegen stehenden Suizidrisikos nicht ausreichend sein sollten, ist nicht substantiiert dargetan. Zwar wird nunmehr zur Begründung des vorliegenden Antrages ein weiteres ärztliches Attest der LVR Klinik M. vom 25. Januar 2017 vorgelegt, in welchem ausgeführt wird, das der Zustand der Antragstellerin zu 1 chronifiziert und diese wegen der Schwere des Zustandes und des „sehr höheren suizidalen Risikos“ reiseunfähig sei. Trotz sehr intensiver hochdosierter Medikation komme es oft zur massiven Verschlechterung des Zustandes mit Steigerung der suizidalen Tendenzen. Aktuell könne sich die Antragstellerin zu 1 nur bedingt von suizidalen Handlungen distanzieren. Dieses Attest lässt Zweifel an den Ausführungen des Prof. Dr. T. nicht aufkommen. Zwar wird darin erstmals von Seiten der LVR Klinik M. davon ausgegangen, dass die Antragstellerin (vollständig) reiseunfähig sei, jedoch fehlt eine Auseinandersetzung mit den von Prof. Dr. T1. für erforderlich und ausreichend gehaltenen Maßnahmen zur Herstellung der Reisefähigkeit. Dass diese zur Beseitigung der Suizidgefahr nicht ausreichend sind, ergibt sich auch sonst nicht aus den Ausführungen in dem vorgelegten Attest vom 25. Januar 2017 oder anderer vorliegender ärztlicher Unterlagen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. Dass die Antragsgegnerin für die Begutachtung der Reisefähigkeit der Antragstellerinnen zu 1 und 3 nicht einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern einen Arzt für Innere Medizin, öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin beauftragt hat, führt nicht zu Zweifeln an dem gefundenen Ergebnis. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Prof. Dr. T. die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung der Reisefähigkeit der Antragstellerinnen zu 1 und 3 fehlt. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist nach ständiger Rechtsprechung auch im Falle von Erkrankungen, die in den Kompetenzbereich eines Facharztes fallen – wie dies bei den hier in Rede stehenden psychischen Erkrankungen der Fall ist - nicht regelmäßig erforderlich, dass die Begutachtung der Reisefähigkeit durch den entsprechenden Facharzt – hier einen Psychiater - erfolgt, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 18 A 916/05 -, und Beschluss vom 12. Januar 2005 – 18 B 43/05 – und allgemein zur Bedeutung von amtsärztlichen Gutachten und Stellungnahmen: BVerwG, Beschluss vom 15. September 1999 – 1 DB 40/98 - jeweils juris. Denn die Begutachtung erfolgt nicht mit dem Ziel, das Vorliegen einer (psychischen) Erkrankung und die dafür ggf. erforderliche Behandlung festzustellen, sondern sie dient – worauf die Antragsgegnerin zu Recht verweist - ausschließlich dazu, die Frage zu klären, ob der Betreffende trotz seiner (psychischen) Erkrankung reisefähig ist und ggf. welche Maßnahmen zur Herstellung der Reisefähigkeit ergriffen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 18 A 916/05 -, a.a.O. So liegt der Fall auch hier. Auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen war Prof. Dr. T. lediglich dazu beauftragt worden festzustellen, ob die Erkrankungen einer Reisefähigkeit der Antragstellerinnen zu 1 und zu 3 entgegen stehen und ob die Reisefähigkeit möglicherwiese mit begleitenden Vorsorgemaßnahmen hergestellt werden kann. Dafür war die Beauftragung eines Psychiaters nicht notwendig. Aus welchen Gründen dies im Falle der Antragstellerinnen zu 1 und 3 anders sein sollte, wird nicht substantiiert dargetan. Dass Prof Dr. T. mit seiner Qualifikation als Arzt für Innere Medizin und öffentliches Gesundheitswesen sowie Sozialmedizin über ausreichende Qualifikationen verfügt, diese Frage zu beantworten, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Gerade Ärzte, die nach entsprechender Weiterbildung die Gebietsbezeichnung „Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen“ tragen dürfen, dürften für die amtsärztlichen Gutachten besonders geeignet sein, da diese Aufgabe zum ausdrücklich aufgeführten Weiterbildungsinhalt auf dem Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein (zu finden unter: www.aekno.de Weiterbildungsordnung vom 1. Oktober 2005 in der Fassung vom 28. August 2014, vgl. Abschnitt B Nr. 22) gehört. Außerdem umfasst die Ausbildung nach der genannten Weiterbildungsordnung, worauf die Antragsgegnerin zu Recht verweist, eine Weiterbildungszeit von sechs Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte in dem Bereich Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass Prof. Dr. T. die in seinem Briefkopf genannten Facharzt und Zusatzbezeichnungen zu Recht führt und die dafür erforderlichen Weiterbildungen erfolgreich durchlaufen hat. Substantiierte Gründe, aus denen das bei Herrn Prof. Dr. T. nicht der Fall sein sollte, haben die Antragsteller nicht genannt. Das Gericht sieht keinen Anlass dafür, ohne das Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte, auf schlichtes ohne jede Substantiierung erfolgtes Bestreiten diese Frage aufzuklären und sich im Einzelnen die jeweiligen Ausbildungsverläufe und entsprechenden Abschlüsse von Ärzten nachweisen zu lassen. Dass die Antragsgegnerin die von Prof. Dr. T. in seiner Begutachtungen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen, insbesondere ärztliche Begleitung der Antragstellerin zu 1 , ihre sichere Übergabe im Heimatland und fehlende Ankündigung der Abschiebung, nicht halten wird, ist weder behauptet noch nach den Erfahrungen des Gerichts zu befürchten oder sonst ersichtlich. Andere einer Rückführung der Antragsteller entgegenstehende Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Abschiebung unter Beachtung der Ordnungsziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 mit einem Viertel der für das Klageverfahren festzusetzenden gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,- Euro pro Person (1.250,00 Euro x 5).