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Beschluss

3 L 1348/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0330.3L1348.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag der Antragstellerin, der sich im Wesentlichen auf das mit anwaltlicher Antragsschrift vom 23. März 2017 umschriebene Rechtsschutzziel bezieht, vorläufig festzustellen, dass die Geschäfte in dem Stadtbezirk Mitte, Duisburger City auf Grund der am 13. März 2017 durch den Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Ordnungsbehördlichen Verordnung über besondere Öffnungszeiten für Verkaufsstellen im Jahr 2017 nicht am 2. April 2017 (Anlass: Kunsthandwerkerfestival) geöffnet haben dürfen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Rechtsverordnung kann als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden. Da die Norm die Inhaber von Verkaufsstellen unmittelbar zur Sonntagsöffnung berechtigt und eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs nicht vorgesehen ist, ist eine solche Klagemöglichkeit bei nicht eröffneter Normenkontrolle im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unerlässlich. Das Gericht folgt aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 - m. w. N., insbesondere auf die Rechtsprechung des BVerfG, juris. Vorläufiger Rechtsschutz ist für derartige Feststellungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die angegriffenen Bestimmungen der umstrittenen Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierfür reicht ihr Vortrag aus, dass diese Bestimmungen mit der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 LÖG NRW nicht vereinbar sind. Diese Vorschrift ist auch den Interessen von Vereinen und Gewerkschaften, deren Mitglieder von einer auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnung betroffen sind und die in ihrer Tätigkeit vielfältig auf arbeitsfreie Sonntage angewiesen ist, zu dienen bestimmt. Die dort geregelten Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung konkretisieren auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV. Dieser Schutzauftrag ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz, insbesondere auch den der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), zu stärken. Eine Gewerkschaft, die glaubhaft gemacht hat, verschiedene Mitglieder seien in Verkaufsstellen beschäftigt, die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden, kann sich darauf berufen, die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung hätten nicht vorgelegen und die Verordnung verstoße dadurch gegen eine auch sie schützende Rechtsnorm. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsmäßigen Betätigung entgegengehalten werden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Antragstellerin an den streitgegenständlichen Sonntagen eigene Veranstaltungen plant. Es reicht aus, dass sich Mitglieder der Antragstellerin wegen einer sich für sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen stellenden Notwendigkeit, an einem von dieser Vorschrift erfassten Sonntag zu arbeiten, gehindert sehen könnten, an etwaigen künftigen Veranstaltungen der Antragstellerin teilzunehmen. Auch kann die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass durch einen oder mehrere freigegebene verkaufsoffene Sonntage der Charakter des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe verändert wird. Die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin werden mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die gemeindeübergreifende Betätigung der Antragstellerin durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage von § 6 LÖG NRW ergeben kann. Die vorgesehene Normsetzungsbefugnis der Gemeinden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 OBG NRW) birgt die Gefahr in sich, dass - über das Jahr gesehen - ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entsteht, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren und den Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe verändern kann. Vgl. OVG NRW, a. a. O. Unschädlich ist, dass die streitgegenständliche Verordnung bislang nicht öffentlich bekanntgemacht wurde. Von der prinzipiellen Unzulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage nach § 123 VwGO ist eine Ausnahme zu machen, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis dies gebietet (Art. 19 Abs. 4 GG). Das ist der Fall, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, das staatliche Handeln abzuwarten, weil schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. November 2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 20; Schoch in: Schoch / Schneider / Bier, Kommentar, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 123 Rn. 45; Schenke in: Kopp / Schenke, Kommentar, VwGO, 22. Auflage 2016, Vorb. § 40 Rn. 33 ff. Eine solche Beeinträchtigung ist vorliegend gegeben. Das Abwarten der Veröffentlichung hat eine nicht hinnehmbare Reduzierung des Rechtsschutzes zur Folge. Nach Bekunden der Antragsgegnerin wird die Veröffentlichung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über besondere Öffnungszeiten für Verkaufsstellen im Jahr 2017 im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 31. März 2017 und damit lediglich zwei Tage vor der hier in Rede stehenden Sonntagsöffnung am 2. April 2017 erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist nicht gewährleistet, dass der gerichtliche Rechtsschutz umfassend ausgeschöpft werden kann. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris; zur Befugnis von Gewerkschaften verwaltungsgerichtliche Normenkontrollanträge gegen untergesetzliche Rechtsnormen, welche dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe dienen sollen, zu stellen, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 -, juris. Unabhängig davon, ob diese Grundsätze in jeder Hinsicht den gebotenen Anforderungen an einen im Vergleich zum üblichen Verfahren nach § 123 VwGO besonders strengen Maßstab genügen, kann die Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm jedenfalls dann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn sich diese schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, a. a. O. Gemessen an den vorgenannten Ausführungen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht angezeigt. Die umstrittene Rechtsverordnung des Rates der Antragsgegnerin (hier hinsichtlich des zur Beurteilung stehenden 2. April 2017) erweist sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes als rechtmäßig. Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW gedeckt. Denn sie wird dem in dieser gesetzlichen Regelung konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, gerecht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin unterliegt die Verordnung in formeller Hinsicht keinen Bedenken, obschon die Anlässe für die Freigabe des Sonntagsverkaufs in der umstrittenen Verordnung nicht benannt sind. Anders als in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. März 2017 - 19 L 532/17 -, nrwe, Rn. 28, ist durch § 12 der Verordnung sichergestellt, dass der Verkauf nur stattfinden darf, wenn die örtlichen Feste, Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen sind zwar in der Verordnung selbst nicht explizit benannt, jedoch sind sie für Jedermann bestimmbar. So sind sie der Beschlussvorlage (verweisend auf den Antrag des Handelsverbandes NRW Niederrhein e. V.) zu entnehmen. Sowohl die Beschlussvorlage als auch der Antrag sind im Ratsinformationssystem auf der Internetseite der Antragsgegnerin hinterlegt und damit allgemein zugänglich. Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Diese Bestimmung hat, wie die bundesrechtliche Vorgängerregelung des § 14 LadSchG, den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung ausdrücklich deshalb aufgegriffen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - (BVerfGE 125, 39) Rechnung zu tragen. Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes haben Sonn- und Feiertage regelhaft erkennbar Tage der Arbeitsruhe zu sein. Eine Ladenöffnung ist wegen der durch sie ausgelösten, für Jedermann wahrnehmbaren Geschäftigkeit, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, geeignet, den Charakter des Tages in besonderer Weise werktäglich zu prägen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Kunden. Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. -, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 157 f.; BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, GewArch 2016, 154 = juris. Zu dem in § 14 LadSchlG vorausgesetzten Anlassbezug hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich ist, um dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis zu entsprechen. Die auch von § 6 Abs. 1 LÖG NRW geforderte Tatbestandsvoraussetzung "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" ist danach mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Findet ein Markt erstmals statt, wird die Prognose notwendig pauschaler ausfallen müssen. Insoweit könnten unter anderem beispielsweise Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben bzw. (behördliche) Zählungen aus dem bzw. den Vorjahr/en. Vgl. OVG NRW, a. a. O.; Beschluss vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, juris; zur Notwendigkeit einer Besucher-Prognose vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 6 S 2041/16 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 8 B 2537/16 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 9 L 1000/16 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 3 L 55/17 -, juris. Diese Vorgaben hat der Rat der Antragsgegnerin beachtet, denn er hat in seiner Sitzung am 13. März 2017 eine belastbare und nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, dass das Kunsthandwerkerfestival so attraktiv sein würde, dass dieses und nicht die am 2. April 2017 in dem Stadtbezirk Mitte, Duisburger City vorgesehenen Ladenöffnungen den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würden. Die Antragsgegnerin hat einen Vergleich der jeweils erwarteten Besucherströme am Sonntag vorgenommen. Dieser ergab, dass die Zahl der Besucher des Kunsthandwerkerfestivals am Sonntag (ca. 40.000 Besucher) die Zahl derjenigen, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen erscheinen (ca. 9.000), deutlich übersteigt. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Besucherzahlen jeglicher Grundlage entbehren. Die Antragsgegnerin erhielt diese Zahlen vom Handelsverband NRW Niederrhein e. V. Insbesondere die offensichtlich auf Erfahrungswerten beruhende Zahl der Festivalbesucher am Sonntag von 40.000 wurde weder seitens der Antragstellerin noch durch die beteiligten Kammern substantiiert in Frage gestellt. Im Hinblick auf die erwarteten Ladenbesucher belegte der Handelsverband NRW e. V. seine Berechnungen mit Quellen (u. a.: „Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Duisburg, Dez. 2010“). Die Antragsgegnerin übernahm diese Werte nicht unbesehen, sondern ließ sie sich mehrfach erläutern, diskutierte sie (Besprechungen am 8. November 2016, 10. November 2016 und 28. November 2016) und überprüfte sie unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten (Sonntagsöffnung im November 2016) auf ihre Plausibilität hin. Des Weiteren ließ sie im Februar 2017 durch das Institut für Handelsforschung (IFH) Köln eine Umfrage durchführen. Im Rahmen dieser wurden Bürger der Antragsgegnerin telefonisch nach den Besuchsgründen bei Zusammenfall der geplanten Veranstaltungen und verkaufsoffenen Sonntagen befragt. Bezüglich des streitgegenständlichen Termins am 2. April 2017 benannten 95 Prozent der Interessenten als Besuchsgrund das Kunsthandwerkerfestival, wohingegen lediglich 5 Prozent vorgaben, allein wegen der Ladenöffnung die Stadtmitte aufsuchen zu wollen. Unerheblich ist, dass die Umfrage des IFH wegen der zeitlichen Überschneidung nicht bei der Erstellung der Beschlussvorlage vom 23. Januar 2017 berücksichtigt werden konnte. Maßgeblich ist, dass das (ergänzende) Gutachten des IFH vom 28. Februar 2017 bei der Sitzung des Rates am 13. März 2017 in die Prognose einbezogen wurde. An der Richtigkeit der verwendeten Zahlen vermag auch die seitens der Antragstellerin angeführte Frequenzzählung des Unternehmens Engel und Völkers Commercial GmbH von 2014 keine durchgreifenden Zweifel zu begründen. Die dort angeführten Besucherzahlen betreffen andere Wochentage (dienstags: ca. 2.736 Passanten pro Stunde und samstags: ca. 5.397 Passanten pro Stunde, jeweils auf der Königstraße). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Zahlen auf eine Sonntagsöffnung übertragen lassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die beiden begutachteten Tage unter besonderen Vorzeichen standen und fraglich ist, ob diese repräsentativ sind. So ist in der vorgenannten Untersuchung des Unternehmens Engel und Völkers vermerkt, dass an beiden Tagen ein Wochenmarkt auf der Königstraße stattgefunden habe. Dies sei „möglicherweise einer der Gründe, weshalb die Frequenz im Vergleich zum Vorjahr trotz der ungünstigen Witterungsverhältnisse deutlich angestiegen ist.“ Der nunmehrige Einwand der Antragstellerin, das Kunsthandwerkerfestival sei im Internet kaum beworben und daher nicht zugkräftig für einen etwaigen Besuch am streitgegenständlichen Sonntag, überzeugt nicht. Auf der Internetseite der Antragsgegnerin ist eine schnell unter der Rubrik "Veranstaltungskalender" auffindbare und umfassende Mitteilung zum Kunsthandwerkfestival eingestellt. Dabei liegt der Fokus auf Informationen zum Festival. Erst bei Aufruf einer der Seite angefügten PDF-Datei wird auf den verkaufsoffenen Sonntag hingewiesen. Auch wird die prägende Wirkung des Kunsthandwerkerfestivals durch die räumlichen Gegebenheiten nicht in Zweifel gezogen. Die Verkaufsfläche ist zwar größer als die der Veranstaltungsfläche. Dennoch erscheint die Ladenöffnung als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung. Die Ladenöffnung ist auf das Umfeld des Marktes begrenzt. Die Antragsgegnerin hat sogar eine Reduzierung der Fläche der Geschäftsöffnungen in der betroffenen Duisburger City im Vergleich zu den Vorjahren vorgenommen. Die Ausstrahlungswirkung des Kunsthandwerkerfestivals auch auf die angrenzenden (von der Ladenöffnung erfassten) Nachbarstraßen ist angesichts der nicht unerheblichen Anzahl von 120 Anbietern auf mehreren zentralen Straßenabschnitten (insbesondere: Averdunkplatz, Königstraße, Kuhtor, Düsseldorfer Straße) und einer prognostizierten Besucherzahl des Festivals allein am Sonntag von ca. 40.000 hinreichend berücksichtigt und plausibel dargelegt. Im Rahmen der Prognose war die Antragsgegnerin - auf Grund der prognostizierten Bedeutung des Kunsthandwerkerfestivals allein wegen vorgenannter Umstände - nicht gehalten, als zusätzliche Maßnahme eine Beschränkung auf bestimmte Handelszweige vorzunehmen. Eine solche hat die Antragsgegnerin zwar ausweislich der Beschlussvorlage vom 23. Januar 2017 (dort S. 7) in Erwägung gezogen, jedoch mit einer vertretbaren Begründung verworfen. Das Gericht sieht davon ab, die der angegriffenen Rechtsnorm Unterworfenen oder eine Teilmenge hiervon beizuladen, obwohl viel dafür spricht, dass die Entscheidung allen Rechtsunterworfenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Im Verfahren nach § 123 VwGO gibt es anders als im - hier mangels landesrechtlicher Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht eröffneten - Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1, 5 und 6 VwGO keine Regelung, wonach die Entscheidung allgemeinverbindlich ist. Das Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO führt hier deshalb notwendiger Weise zu einer verminderten Rechtsschutzwirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei bemisst sich das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte an dem Auffangstreitwert. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der (noch nicht anhängigen) Hauptsache abgezielt hat, ist von einer weiteren Reduzierung abzusehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).