Beschluss
1 L 1446/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2017:0523.1L1446.17.00
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Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt Gründe: Der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin, durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung über die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache 1 K 4516/17 festzustellen, dass Verkaufsstellen in X. -Mitte am 28. Mai 2017 nicht aufgrund von § 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben dürfen, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag im Sinne von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zwar zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) gestützten Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage kann als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden. Für derartige Feststellungsbegehren ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die angegriffene Bestimmung der umstrittenen Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Dafür reicht ihr Vortrag aus, dass die Bestimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht vereinbar sei. Diese Vorschrift ist auch dem Schutz des Interesses von Vereinen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun zu dienen bestimmt und ist in diesem Sinne drittschützend. Die dort geregelten Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung konkretisieren auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Dieser Schutzauftrag ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz, insbesondere auch den der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), zu stärken. Eine Gewerkschaft, die – wie die Antragstellerin – glaubhaft gemacht hat, verschiedene Mitglieder seien in Verkaufsstellen beschäftigt, die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden, kann sich darauf berufen, die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung hätten nicht vorgelegen und die Verordnung verstoße dadurch gegen eine auch sie schützende Rechtsnorm. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Das ist dann der Fall, wenn sich die jeweils in Rede stehende untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris, Rn. 24 f. m. w. N. Gemessen an diesem Maßstab ist vorliegend keine einstweilige Anordnung zu treffen. Die umstrittene Rechtsverordnung des Rates der Antragsgegnerin (hier hinsichtlich der beabsichtigten Sonntagsöffnung am 28. Mai 2017) in der Fassung vom 11. Mai 2017 erweist sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Kammer stellt auf diese Verordnung und nicht etwa auf die nachfolgend erlassene Sechzehnte Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt X. über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 22. Mai 2017 ab. Letztere ist nämlich nicht wirksam ergangen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) für eine entsprechende Dringlichkeitsentscheidung liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Norm entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Danach können dem Grunde nach auch ordnungsbehördliche Verordnungen erlassen werden. Eine Dringlichkeit ist danach allerdings nur gegeben, wenn eine Einberufung des Rates, auch mit verkürzter Ladungsfrist, nicht mehr rechtzeitig möglich wäre. Eine Einberufung des Rates ist nicht rechtzeitig möglich, wenn die in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Ladungsfristen nicht mehr eingehalten werden können oder wenn feststeht, dass innerhalb des gebotenen Zeitraums nicht die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Ratsmitgliedern erreichbar ist. Kann der Rat innerhalb der verbliebenen Zeitspanne unter Einhaltung einer in der Geschäftsordnung für Eilfälle vorgesehenen abgekürzten Ladungsfrist rechtzeitig einberufen werden, so liegen die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung nicht vor. Vgl. Kleerbaum/Palmen, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW), 2. Auflage 2013, § 60 II. 3., S. 885. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist vom Gericht, solange der Rat den Beschluss noch nicht genehmigt hat, in vollem Umfang nachprüfbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 -, juris, Rn. 9ff. Im vorliegenden Fall geht die beschließende Kammer davon aus, dass eine Einberufung und Beschlussfassung des Rates über eine Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung rechtzeitig hätte erfolgen können. Spätestens mit ihrem Schreiben vom 3. Februar 2017 hatte die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Gestattung der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen am 28. Mai 2017 dargelegt. Ausgehend von diesem Zeitpunkt hätte der Rat angesichts der Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 der GO NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung, wonach die Einberufung des Rates mit einer Ladungsfrist von 16 Tagen, in dringenden Fällen mit einer kürzeren Frist, erfolgen kann, ausreichend Zeit gehabt, eine Sitzung des Rates einzuberufen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht. Die streitgegenständliche Verordnung vom 11. Mai 2017 ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW gedeckt und wird insbesondere dem in dieser gesetzlichen Regelung konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, gerecht. Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die in Rede stehende Verordnung. Insbesondere wurden die insoweit zuständigen Stellen (wie die Antragstellerin) vor Erlass der Verordnung durch Beschlussfassung des Rates am 30. März 2017 ordnungsgemäß angehört, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW. Die Verordnung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Diese Bestimmung hat, wie die bundesrechtliche Vorgängerregelung des § 14 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG), den Anlassbezug für die Sonn- und Feiertagsöffnung ausdrücklich deshalb aufgegriffen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und den diesbezüglichen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. – (BVerfGE 125, 39) Rechnung zu tragen. Zur Wahrung des verfassungsrechtlich geschützten Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes haben Sonn- und Feiertage regelhaft erkennbar Tage der Arbeitsruhe zu sein. Eine Ladenöffnung ist wegen der durch sie ausgelösten, für jedermann wahrnehmbaren Geschäftigkeit, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, geeignet, den Charakter des Tages in besonderer Weise werktäglich zu prägen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Als ein solcher Sachgrund zählen weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse") potenzieller Kunden. Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857/07 u. a. –, BVerfGE 125, 39 = juris, Rn. 150 ff., 157 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, GewArch 2016, 154 = juris, Rn. 22. Zu dem in § 14 LadSchlG vorausgesetzten Anlassbezug hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine einschränkende Auslegung erforderlich ist, um dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis zu entsprechen. Die auch von § 6 Abs. 1 LÖG NRW geforderte Tatbestandsvoraussetzung "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" ist danach mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung so zu verstehen, dass die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist, desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. Darüber hinaus bleibt die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise auf Befragungen zurückgegriffen werden. Findet ein Markt erstmals statt, wird die Prognose notwendig pauschaler ausfallen müssen. Insoweit könnten unter anderem Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, GewArch 2016, 154 = juris, Rn. 23 ff. sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris. Vgl. jüngst auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Mai 2017 – 7 ME 31/17 –, juris, Rn. 20 und Beschluss vom 5. Mai 2017 – 7 ME 32/17 –, juris, Rn. 27. Bei dem Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Öffnung der Verkaufsstellen zum Verkauf an Sonn- oder Feiertagen unterliegt die Antragsgegnerin der Bindung an die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 4 LÖG NRW. Diese Bindung erzwingt eine nachvollziehbare Überzeugungsbildung des – gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) für den Erlass der Verordnung zuständigen – Rates, dass in jedem konkreten Einzelfall die Bedeutung des Anlasses so gewichtig ist, dass sie in zahlenmäßiger, sachlicher und räumlicher Hinsicht die (zusätzliche) Beeinträchtigung durch die Belastungen der Besucherströme für den sonntäglichen Verkauf überwiegt. Vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. März 2017 – 19 L 532/17 –, juris Rn. 23. Vorliegend kann letztlich offen bleiben, ob der Rat der Antragsgegnerin diese Vorgaben bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnung mit Beschluss vom 30. März 2017 hinreichend beachtet hat. Es ist nämlich im hier zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls offenkundig, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 LÖG NRW an eine anlassgebende Veranstaltung zumindest im Ergebnis eingehalten sind. Die Kammer ist insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Feststellung offenkundiger Ergebnisrichtigkeit beschränkt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nachträglich die Grundlage für die dem Normgeber bei Erlass der Rechtsverordnung obliegende Prognose zu schaffen. Lediglich dann, wenn der gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung nachgeordnete (Annex-) Charakter offen zu Tage liegt und deshalb das Fehlen einer eigenen prognostischen Abschätzung der Gemeinde auf das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens ersichtlich ohne Einfluss gewesen ist, lässt sich die Ergebnisrichtigkeit der Verordnung im gerichtlichen Verfahren feststellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2016 – 4 B 887/16 –, juris, Rn. 44, BayVGH, Urteil vom 18. Mai 2016 – 22 N 15.1526 –, juris, Rn 37 f., wobei jeweils offen gelassen wird, ob die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Verordnungen sich auf deren Ergebnisrichtigkeit beschränken kann. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die beabsichtigte Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen in X. -Mitte am 28. Mai 2017 im Zuge der Veranstaltung „I. Kirmes“ gegeben. Auf diese und nicht etwa auf den aus Anlass der Kirmes ebenfalls geplanten Trödelmarkt, der nach dem Vortrag der Antragsgegnerin am gleichen Tage stattfinden soll, ist als Anlass der Sonntagsöffnung abzustellen. Angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen kann bereits im Eilverfahren mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, dass die I. für den öffentlichen Charakter des betroffenen Sonntags (28. Mai 2017) prägend sein wird, weil sie selbst und nicht erst die Ladenöffnung einen beträchtlichen Besucherstrom auslöst, der die Zahl der Besucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen deutlich übersteigt. Die zunächst lediglich pauschale Ausführung der Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage vom 23. Februar 2017, dass es sich – u.a. bei der I. Kirmes – „um Traditionsveranstaltungen [handele], die an sich schon Besucher anziehen und deren öffentliche Wirkung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht“, erweist sich deshalb mit Blick auf die von der Antragsgegnerin am 22. Mai 2017 vorgelegten Daten als eine im Ergebnis zutreffende Schlussfolgerung. Insoweit schließt sich die Kammer der von der Antragsgegnerin in der Verwaltungsvorlage vom 17. Mai 2017 (Nr. 0684/V 16) vorgenommenen Prognose an, der Zahlen zugrunde liegen, die die Antragsgegnerin selbst ermittelt hat. Die Antragsgegnerin erfasst seit dem Jahr 2013 die Besucherströme in der Innenstadt durch ein so genanntes „City-Monitoring-System“. Hierbei handelt es sich um an Laternen und Masten installierte Sensoren, die die Anzahl der Passanten in beide Richtungen zählen. Vgl. etwa WAZ, „Neue Sensoren zählen Passanten“ vom 18. Juni 2016, https://www.waz.de/staedte/witten/neue-sensoren-zaehlen-passanten-id8086177.html , abgerufen am 23. Mai 2017. Diese Passantenzählung ergab im letzten Jahr für den Sonntag der I. Kirmes – einer von der Antragsgegnerin bereits seit vielen Jahren durchgeführten Veranstaltung –, der ohne eine entsprechende Verkaufsöffnung stattfand, 8.470 Besucher in der X1. Innenstadt. In ihrer Verwaltungsvorlage vom 17. Mai 2017 hat die Antragsgegnerin diese Zahl ins Verhältnis zur Passantenfrequenz an zwei verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2016 gesetzt. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass am 20. März 2016 zur Sonntagsöffnung 4.960 Passanten und am 30. Oktober 2016 zum verkaufsoffenen Sonntag 5.230 Passanten erschienen waren. Sie ist deshalb zu der Prognose gelangt, dass die I. mit dem zugehörigen Trödelmarkt prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter der Veranstaltung am Sonntag, dem 28. Mai 2017, entfalten wird. Auch die Kammer geht angesichts dieser – von der Antragstellerin im Grundsatz nicht in Frage gestellten – Zahlen davon aus, dass die Kirmes einen hinreichenden Anlass für die Sonntagsöffnung der Geschäfte in der X1. Innenstadt darstellt. Dies gilt auch, wenn die Anzahl der Kirmesbesucher im Vorjahr entsprechend dem Vorschlag der Antragstellerin zu Prognosezwecken mit den Besucherzahlen an einem durchschnittlichen Samstag im Mai verglichen wird. Zur Kirmes kamen am Sonntag, den 8. Mai 2016 offensichtlich mehr Besucher in die X1. Innenstadt als an den übrigen Mai-Samstagen. So erschienen 6.670 Passanten am 14. Mai 2016, 6.640 Passanten am 21. Mai 2016 und 6.550 Passanten am 28. Mai 2016, zur Kirmes am Sonntag jedoch 8.470 Passanten. Aufgrund dieser deutlichen Differenz lässt sich – obgleich sich die Messungen nur auf einen Teilbereich der durch die Verkaufsöffnungen und von der Kirmes betroffenen Innenstadtflächen beziehen – erkennen, dass die I. Kirmes offenkundig einen hinreichenden Anlass zur Sonntagsöffnung bietet. Auch wird die prägende Wirkung der I. Kirmes durch die räumliche Ausdehnung gem. § 1 i.V.m. Anlage 2 der streitgegenständlichen Verordnung vom 11. Mai 2017 nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Ladenöffnung ist in diesen Grenzen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung zu sehen. Vgl. allgemein hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2017 – 4 B 520/17 –, juris, Rn. 23, VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. März 2017 – 3 L 1348/17 –, juris, Rn. 32. Sie ist auf den Kernbereich der X1. Innenstadt und damit auf das unmittelbare Umfeld der Kirmes begrenzt. Die Ausstrahlungswirkung der Kirmes auch auf die angrenzenden (von der Ladenöffnung erfassten) Straßen ist angesichts der nicht unerheblichen Anzahl von 60 Anbietern auf mehreren zentralen Straßenabschnitten und einer prognostizierten Besucherzahl allein am Sonntag von ca. 8.470 (allein bezogen auf die Kirmesveranstaltung) hinreichend plausibel. Erweist sich die streitige Rechtsverordnung nach alledem schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtmäßig, beeinträchtigt ihre Umsetzung die Antragstellerin nicht konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mithin nicht geboten. Umstände, die es bei einer allgemeinen Folgenabwägung trotz der Rechtmäßigkeit der Verordnung gebieten könnten, eine einstweilige Anordnung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Das Gericht sieht davon ab, die der angegriffenen Verordnung Unterworfenen ganz oder teilweise beizuladen, obwohl die Entscheidung allen Rechtsunterworfenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Zwar enthält die Entscheidung in Verfahren nach § 123 VwGO anders als Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1, 5 und 6 VwGO keine Regelung, wonach die Entscheidung allgemeinverbindlich ist. Das Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO führt hier deshalb notwendigerweise zu einer verminderten Rechtsschutzwirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei bemisst sich das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach dem Regelstreitwert. Von einer Reduzierung dieses Wertes im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist abzusehen, weil wegen des Zeitablaufs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich vorweggenommen wird.