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Urteil

28 K 5145/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0403.28K5145.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (WKA). Die Kläger sind Eigentümer des im Außenbereichs der Stadt F. gelegenen Grundstücks E.------straße 000 · 00000 F. . Das Grundstück ist mit einem von den Klägern bewohnten zweigeschossigen Einfamilienhaus sowie zu Wohn- und Gewerbezwecken umgenutzten Stall- und Scheunengebäuden bebaut. Am 30. Juli 2013 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs REpower 3.2M114 mit einer Nabenhöhe von 93 Metern und einem Rotordurchmesser von 114 Metern sowie einer Gesamthöhe von 150 Metern auf dem im Westen des Wohnhauses der Kläger gelegenen Grundstück Gemarkung L. -O. , Flur 00, Flurstück 000. Der Standort der Windkraftanlage liegt innerhalb eines durch den Flächennutzungsplan der Stadt F. als Konzentrationszone für Windkraftanlagen ausgewiesenen Bereichs im Süden der Bundesautobahn (BAB) 0 und zwischen zwei zuvor errichteten Windkraftanlagen. Eine weitere Windkraftanlage findet sich im Norden der BAB 0. Der Abstand der Windkraftanlage zum Wohnhaus der Kläger beläuft sich auf ~ 750 Meter. Das Wohnhaus weist mit seiner in den Westen ausgerichteten Hausecke in die Richtung der Windkraftanlage. In gleicher Richtung finden sich die zuvor errichten Windkraftanlagen in einem Abstand von ~ 412 Metern und ~ 1.090 Metern zum Wohnhaus der Kläger. In nordwestlicher und südwestlicher Richtung sind an das Wohnhaus ein Wintergarten und eine überdachte Terrasse angebaut. An die Terrasse und den Wintergarten schließt sich in Richtung Nordwesten der Gartenbereich des Wohnhauses an, in welchem sich zugleich ein Schwimmteich findet. Im Erdgeschoss des Wohnhauses findet sich in Richtung Nordwesten und Südwesten der Wohnbereich, welcher in den Wintergarten übergeht. Im Obergeschoss finden sich mit Fenstern an der Nordwestseite des Hauses ein Schlafzimmer sowie ein Badezimmer und eine Küche. Mit zwei Fenstern an der Südwestseite findet sich im Obergeschoss des Hauses zudem ein weiterer Wohnraum. Durch Bescheid vom 4. März 2014 erteilte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die begehrte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage. In den Ausgaben der S. Q. und O1. S1. Zeitung (O2. ) vom 26. März 2014 ließ der Beklagte das Ergebnis der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) öffentlich bekannt machen. Durch Schreiben vom 23. April 2014 wandte sich eine Gruppe von Anwohnern – zu welchen auch die Kläger gehörten – an den Beklagten und widersprachen der Genehmigung der Windkraftanlage. Das Widerspruchsschreiben ist von den Klägern unterzeichnet. Die "Nachbarschaft L1. Weg / E.------straße / Q1.---weg " führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass durch die vorhandenen Windkraftanlagen bereits eine hohe Geräuschbelastung gegeben und die Tag- und Nachtruhe erheblich gestört sei, die optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen durch eine weitere Windkraftanlage verstärkt und die weitere Windkraftanlage in der Mitte der vorhandenen Windkraftanlagen das Landschaftsbild in L. -O. sehr zum Nachteil verändern werde. Durch Schreiben vom 30. April 2014 wies der Beklagte die "Nachbarschaft L1. Weg / E.------straße / Q1.---weg " darauf hin, dass die zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte bzw. Bedenken gegen die Windkraftanlage anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien bewertet worden sein. Abschließendes Ergebnis des Entscheidungsprozesses in dem Genehmigungsverfahren sei es gewesen, dass bei Beachtung der Randbedingungen des Genehmigungsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen, beim Betrieb der Anlage keine schädlichen Umweltauswirkungen, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursacht würden. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Sollten Sie nach Einsichtnahme in den Genehmigungsbescheid weiterhin der Auffassung sein, dass Sie von Ihrem Widerspruchsrecht zu dem erteilten Genehmigungsbescheid Gebrauch machen wollen, bitte ich darum, mir dies mitzuteilen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Widersprüche auf die jeweiligen Einzelfälle (Namen und Anschriften der Anwohner) abzustellen sind und in jedem Einzelfall die konkrete Betroffenheit der jeweiligen Anwohnerin / des jeweiligen Anwohners begründet wird." Die Kläger haben auf dieses Schreiben zunächst nicht weiter reagiert, bevor sich durch Schreiben vom 22. Mai 2015 der Prozessbevollmächtigte der Kläger an den Beklagten wandte und vorsorglich gegen die Genehmigung der Windkraftanlage Wiederspruch eingelegte und um die Übersendung einer Kopie des Genehmigungsbescheides bat. Durch Schreiben vom 3. Juli 2015 übersandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Kopie des Genehmigungsbescheides und teilte mit, dass die Kläger Mitunterzeichner des Widerspruchschreibens vom 23. April 2014 seien. Das Widerspruchsschreiben sei am 30. April 2014 beantwortet worden. Aufgrund der nicht erfolgten Reaktion sei von den Klägern konkludent zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, den Widerspruch aufrecht zu erhalten und diesen im Einzelfall zu begründen. Sollte der Genehmigungsbescheid angefochten werden, sei das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren entbehrlich, da der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden könne, da die von den Klägern und den weiteren Anwohnern vorgetragenen Bedenken schon während des Genehmigungsverfahrens und vor der Genehmigungsentscheidung Teil der intensiven Antragsprüfung gewesen sein. Zwischenzeitlich war von dem Beklagten durch Bescheid vom 19. Februar 2015 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 4. März 2014 angeordnet worden und die Genehmigung durch einen Bauherrenwechsel auf die Beigeladene übergegangen. Die Kläger haben am 23. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führen sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei zulässig, da der Beklagte den Widerspruch der Kläger nicht beschieden und zudem auf den Klageweg verwiesen habe. Der durch Schreiben vom 30. April 2014 erhobene Widerspruch sei zu keiner Zeit von den Klägern zurückgenommen worden. In der Sache habe es der Beklagte versäumt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Eine solche sei im Besonderen aufgrund der im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen vorzufinden Vogelarten geboten gewesen. Zudem gehe von der Windkraftanlage eine unzumutbare visuell bedrängende Wirkung aus. Erforderlich seien Mindestabstände wie sie im Energieleitungsausbaugesetz in Bezug auf Strommasten vorgesehen seien. Zugleich sein von der Windkraftanlage unzumutbare Lärmbelästigungen zu erwarten. In der der Genehmigung zu Grunde liegenden Schallimmissionsprognose sei – im Besonderen mit Blick auf die verwinkelte Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück der Kläger – das Auftreten von Schallreflexionen und Schalltrichterwirkungen und seien die von den vorhandenen Windkraftanlagen ausgehenden Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei aufgrund jüngerer Forschungsergebnisse davon auszugehen, dass die überkommenen Prognosemodelle bei hohen Windenergieanlagen zu nicht aussagekräftigen Ergebnissen kämen. Ferner sei die Vermeidung von Schattenschlag unzureichend und werde den Einwirkungen auf das Wohnhaus der Kläger nicht gerecht. Zu berücksichtigen seien die erhöhte Lage des in Richtung der Windkraftanlage weisenden Wohnbereichs sowie die sich durch den Schwimmteich ergebenden Reflexionen. Weiterhin gingen von der Windkraftanlage erhebliche Unfallgefahren – im Besonderen in Gestalt eines Rotorblattversagens und Eiswurfes – aus. Unberücksichtigt geblieben seien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zudem die Gefahren, welche von dem von Windkraftanlage ausgehendem Körper- und Infraschall ausgingen. Schließlich bestehe an dem Bau von Windkraftanlagen kein öffentliches Interesse (mehr), da – im Besonderen – der im Erneuerbaren-Energien-Gesetz vorgegebene Ausbaukorridor bei weitem überschritten sei. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 4. März 2014 (613-32.3-02-GV 14 / 13) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage im Stadtgebiet F. auf dem Grundstück Gemarkung L. -O. , Flur 00, Flurstück 000, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, da die Kläger im April 2014 Kenntnis von der Genehmigung gehabt hätten und die Klage sonach verfristet sei. Bei dem Schreiben der Anwohner vom 23. April 2014 handele es sich um keinen Widerspruch der Kläger gegen die Genehmigung. Zugleich könne die Klage in der Sache keinen Erfolg haben. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalles sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen. Eine visuell bedrängende Wirkung gehe von der Windkraftanlage nicht aus. Aufgrund des Abstandes des Wohnhauses der Kläger von der Windkraftanlage treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Windkraftanlage so weit in den Hintergrund, dass ihr keine beherrschende Dominanz gegenüber dem Wohnhaus zukomme. Die von den Klägern in Bezug genommenen Mindestabstände des Energieleitungsausbaugesetzes beanspruchten in Bezug auf Windkraftanlagen keine Geltung. Das der Genehmigung zu Grunde gelegte Schallgutachten sei in keiner Weise zu beanstanden. Sowohl mögliche Reflexionswirkungen als auch die Vorbelastungen seien hinreichend berücksichtigt worden. Die in Verbindung mit der Vorbelastung prognostizierte Gesamtbelastung zur Nachtzeit führt zu einem Beurteilungspegel von 42 dB(A) am Wohnhaus der Kläger. Selbst bei der Annahme eines durch Schallreflexion erhöhten Emissionswertes sei eine Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) ausgeschlossen, da die Erhöhung maximal nur 3 dB(A) betragen könne. Im Übrigen sei der erforderliche Immissionsschutz durch die Nebenbestimmungen der Genehmigung im ausreichenden Maß sichergestellt. Die Beigeladene beantragt in gleicher Weise, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Klage sei unzulässig, da die Kläger das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hätten. Den als Mitunterzeichner einer Vielzahl von Anwohnern erhobenen Widerspruch hätten die Kläger auf den Hinweis des Beklagten vom 22. Oktober 2014 nicht aufrechterhalten. Die Klage sei zudem unbegründet, weil durch die angefochtene Genehmigung keine geschützten Interessen der Kläger beeinträchtigt würden. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig gewesen. Nach den Ergebnissen der durchgeführten Vorprüfung habe auf eine solche verzichtet werden können. Die Windkraftanlage führe nach den durch die Rechtsprechung gesicherten Kriterien nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung auf die dem Außenbereich zugeordneten bewohnten Nachbargrundstücke im Umkreis der Anlage. Die von den Klägern angeführten Vorgaben des Energieleitungsausbaugesetzes beträfen die streitgegenständliche Windkraftanlage ersichtlich nicht. In gleicher Weise sei keine unzumutbare Belastung durch Lichteffekte / Schattenwurf zu erwarten, da die Windkraftanlage mit einer automatischen Abschalteinrichtung bei Schattenwurf ausgerüstet sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Belastung durch Schattenwurf in dem erstellten Schattenwurfgutachten fehlerhaft ermittelt worden wäre, gebe es nicht. Ferner gehe von der Windkraftanlage kein unzumutbarer Lärm aus. Nach den Ergebnissen der gutachterlichen Betrachtung und den in der Genehmigung getroffenen Nebenbestimmungen seien unzumutbare Immissionen für das Hausgrundstück der Kläger ausgeschlossen. Die an dem Gutachten und den Berechnungsmethoden von den Klägern geübte Kritik sei zurückzuweisen. Schließlich sei das Vorbringen der Kläger zu Unfallgefahren durch sich lösende Rotorblattteile und denkbaren Gefahren durch Eisbildung bei Kälteeinwirkung nicht geeignet, hieraus eine Verletzung der Kläger in ihren Rechten zu begründen. Das Vorliegen einer relevanten Gefahr für das Wohngrundstück der Kläger sei nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28. September 2016 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I), aber nicht begründet (II). I. Die Klage ist zulässig. Im Besonderen haben die Kläger die Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) gewahrt, da diese mangels Bescheidung des von den Klägern gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Widerspruchs noch nicht zu laufen begonnen hat. Nach § 68 Satz 2 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 und 3 Satz 1 JustG NRW bedurfte es eines Widerspruchsverfahrens. Die Kläger waren im Genehmigungsverfahren keine Beteiligte (im Sinne des § 13 VwVfG NRW). Die Kläger haben durch Schreiben vom 23. April 2014 als Teil einer Gruppe von Widerspruchsführern wirksam Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 erhoben. Es handelt sich unzweifelhaft um einen Widerspruch, hat dieser doch nach der VwGO keinen Mindestinhalt und ist aus dem Inhalt – im Besonderen der Verwendung des Begriffs "widersprechen" – klar zu erkennen, dass die Unterzeichner eine Nachprüfung der Genehmigung der Windkraftanlage begehren. Der Widerspruch ist auch nicht – wie der Beklagte annimmt – mangels Reaktion der Kläger auf das Schreiben des Beklagten vom 30. April 2014 konkludent zurückgenommen worden. Die Rücknahme muss ausdrücklich erfolgen. Eine konkludente Rücknahme des Widerspruchs ist aus Gründen der Rechtsklarheit abzulehnen. Vgl. Geis, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 4. Auflage (2014), § 69 Rdnr. 76, m. W. N. Eine solche Erklärung haben die Kläger jedoch zu keiner Zeit abgegeben. Mangels Bescheidung des Widerspruches ist die Klage zugleich abweichend von § 68 VWGO nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Zugleich sind die Kläger als Nachbarn der Windkraftanlage im Sinne des Immissionsschutzrechts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, Juris ( Rdnr. 85 ), und Betroffene im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, welchen in Hinsicht auf die Verletzung von Verfahrenserfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rügerechte nach Maßgabe des § 4 UmwRG zuzuerkennen sind, vgl. OVG NRW, Beschlusse vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, Juris (Rdnr. 16 ff.), m. w. N., nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die Genehmigung der Windkraftanlage, so dass Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage ist, ob die Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze schließen es nicht aus, im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10-, Juris (Rdnr. 88 ff.), m. w. N., VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2016 - 28 K 2549/15 -. Der Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er leidet weder an von den Klägern rügbaren Verfahrensmängeln (1), noch verletzt er die Kläger in diese (als Nachbarn der Windkraftanlage) schützende eigenen materiellen Rechten (2). 1. Der Genehmigungsbescheid leidet an keinen von den Klägern rügbaren Verfahrensmängeln. Im Besonderen ist abweichend von der Annahme der Kläger nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden. Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Verzichts auf eine solche ist, obwohl es sich bei ihr lediglich um ein verfahrensrechtliches Instrument handelt, nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG folgt vielmehr, dass ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen kann, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Nach § 3a Satz 4 UPVG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 3c Satz 1 UVPG legt fest, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen ist, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Das Ergebnis einer Vorprüfung ist dann nicht nachvollziehbar, wenn ihr Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die auf die Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses durchschlagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, Juris (Rdnr. 121), und Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, Juris (Rdnr. 54), und 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, sowie 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, Juris Rdnr. 13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 -, Juris (Rdnr. 19). Ausgehend hiervon ist der Verzicht des Beklagten auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergab sich zunächst nicht aus § 3b Abs. 1 UVPG, weil die in der Anlage 1 zum UVPG genannten Merkmale nicht vorliegen und auch die darin angegebenen Größen- oder Leistungswerte nicht erreicht oder überschritten werden. Vielmehr ist bei 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen nach Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Dies gilt nach § 3b Abs. 3 i. V. m. §3c Satz 5 UVPG auch dann, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Erweiterung eines bestehenden bisher nicht umweltverträglichkeitsvorprüfungspflichten Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird. Die streitgegenständliche Windkraftanlage bildet auf Grund des engen räumlichen Zusammenhangs zumindest mit den in der Umgebung im Süden der BAB 3 vorhandenen zwei weiteren Windkraftanlagen als Windfarm ein Vorhaben in diesem Sinne. Zu dem Begriff der Windfarm OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10-, Juris (Rdnr. 102-103), m. w. N. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung – wie hier – eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 2 i. V. m. § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten nach den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Beklagte ist im Rahmen der nach § 3c Satz 2 UVPG erforderlichen standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles zu der Einschätzung gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht zu erwarten sind. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und hält einer gerichtlichen Nachprüfung nach Maßgabe von § 3a Satz 4 UVPG stand. Zunächst ist der Beklagte seiner Dokumentationspflicht hinreichend nachgekommen. Nach § 3c Satz 6 UVPG sind die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese Regelung den vom Europäischen Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert im Planfeststellungsbeschluss oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, Juris (Rdnr. 15). Zwar findet sich in den Verwaltungsvorgängen kein Vermerk des Beklagten, der diese Angaben enthält. Jedoch hat die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Beklagten ein Gutachten über die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG vorgelegt, das dieser vor seiner Entscheidung verschiedenen Dezernaten des Kreises L4. zur Stellungnahme überlassen hat und das damit zur Grundlage der behördlichen Vorprüfung geworden ist. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens stellen die auf ihm aufbauenden Feststellungen zur UVP-Pflicht im Genehmigungsbescheid und in der Verfügung vom 13. März 2014 zur Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung eine (gerade noch) ausreichende Dokumentation der Prüfergebnisse sicher. Die im Fall des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Bekanntgabe wurde gemäß § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG i. V. m. § 16 der Hauptsatzung des Kreises L4. am 13. März 2014 durch Veröffentlichung in den Bezirksausgaben der Tageszeitung "S2. Q. " und "O3. S1. Zeitung" vom 26. März 2014 vollzogen. Die Einschätzung, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist unter Zugrundelegung des Prüfprogramms des § 3c Satz 2 UVPG sowie der Anlage 2 zum UVPG nachvollziehbar und plausibel. Ermittlungsfehler, die auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die Einwände der Kläger greifen nicht durch. Ausweislich der Verfahrensakten – im Besonderen den Feststellungen zur UVP-Pflicht im Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 und in der Verfügung vom 13. März 2014 zur Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung – ist auf der Grundlage des Landschafspflegerischen Begleitplans mit integrierter UVP-Vorprüfung des Ingenieurbüros M. & X. Dr. L2. -I. M1. aus Juli 2013 und der Artenschutzprüfung des Ingenieurbüros aus November 2012 vom Beklagten eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern erfolgt (§ 1a 9. BImSchV). Der Beklagte hat sich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter auseinandergesetzt und mit Blick auf die Schutzgüter Mensch und Tiere als Ergebnis der erkannten Umweltauswirkungen Nebenbestimmungen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge festgesetzt. Soweit sich die Kläger in Bezug auf das Schutzgut „Tiere“ auf mögliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen, Kiebitzen sowie Mäusebusarden und sonach auf Artenschutz berufen (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG i.V.m. §§ 39, 44 Abs. 1 BNatSchG) greifen die Rügen nicht durch. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt nach den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls Relevanz nur dann zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten – wie hier Kiebitzen und Mäusebusarden sowie einzelnen Fledermausarten – durch das Vorhaben zu besorgen sind, weil diese dem Schutzzweck bzw. dem Erhaltungsziel eines der in Anlage 2 Nr. 2.3.1 ff. zum UVPG explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete unterfallen oder ein vergleichbar sensitiver Lebensraum dieser Tierarten betroffen ist, auch wenn dieser nicht formell als Schutzgebiet ausgewiesen ist, einem solchen aber in seiner ökologischen Sensibilität gleichzusetzen ist. Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 974/16 -, Juris. Die Kläger machen im Einzelnen zunächst geltend, das artenschutzrechtliche Gutachten bestätige die Aktivitäten verschiedener kollisionsgefährdeter Fledermausarten. Die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Tiere durch Kollision sei derart hoch, dass bei der Abwägung den Belangen des Artenschutzes Vorrang vor dem Vorhaben zu geben sei. Dem erhöhten Tötungsrisiko durch Fledermausschlag werde nicht dadurch begegnet, dass unter Hinweis auf Prognoseunsicherheiten in den Nebenbestimmungen der Rahmen für ein entsprechend durchzuführendes Risikomanagement festgelegt werde. Tatsächlich wurden bei der Artenschutzprüfung windkraftanlagenempfindliche Fledermausarten (Rauhautfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler) verzeichnet, bei deren Betrachtung eine Betroffenheit durch Fledermausschlag nicht vollkommen auszuschließen ist, da aufgrund der beschränkten Reichweite der Erfassungsgeräte eine methodische Ungenauigkeit für den konkreten Gefahrenbereich in Rotorhöhe vorliegt und keine automatische Dauererfassung durchgeführt wurde, welche die Zugzeit insbesondere im Frühjahr, aber auch im Spätsommer und im Herbst abdeckt. In dem Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung und der auf dieser aufbauenden Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises L4. ist jedoch dargelegt, dass Verstöße gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Juris, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko voraussetzt, unter Beachtung der allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen gemäß Antragstellung und Genehmigungsbescheid bei Vorhabenrealisierung auszuschließen seien. Dieser Annahme liegt zugrunde, dass sich bestehende Prognoseunsicherheiten bezüglich eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos durch ein Gondelmonitoring im ersten und zweiten Betriebsjahr ausräumen ließen und die hierbei gewonnen Daten eine Berechnungsgrundlage für den Umfang eines gegebenenfalls erforderlichen standortspezifischen Abschaltalgorithmus als Vermeidungsmaßnahme für Verbotstatbestände für alle potentiell betroffenen Fledermausarten liefern und durch ein entsprechendes Risikomanagement potentielle signifikant erhöhte Tötungsrisiken sicher ausgeschlossen werden könnten. Dieses Risikomanagement ist in Ziffer 6 der Artenschutzprüfung beschrieben und durch die Nebenbestimmung Nr. 33 zum Inhalt der Genehmigung gemacht worden. Sowohl die Implementierung eines Abschaltalgorithmus als auch das Monitoring gehören zu den standardmäßigen und in der Rechtsprechung anerkannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2016 - 9 B 2744/15 -, Juris, die von dem Beklagten zutreffend als grundsätzlich ausreichend zur Verhinderung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bezüglich Fledermäuse bewertet worden sind. Ebenfalls nicht mit Erfolg machen die Kläger geltend, auch die Belange der Kiebitze stünden in erheblichem Maße dem Vorhaben entgegen. Von der Windkraftanlage geht nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises L4. kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko in Bezug auf die in der Artenschutzprüfung festgestellte Kiebitzpopulation aus. Die von der Windkraftanlage ausgehende "Scheuchwirkung" wird durch die der Beigeladenen in der Nebenbestimmung Nr. 32 der Genehmigung auferlegte Pflicht zur Schaffung von Ausgleichsflächen kompensiert. Soweit die Kläger schließlich einwenden, die Ergebnisse der Studie "Ermittlung der Kollisionsraten von (Greif-)Vögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen (PROGRESS)" aus dem Jahr 2016 zeigten, dass der Mäusebussard durch Windkraftanlagen vom Ausstreben bedroht sei, wird das Ergebnis der Studie zunächst erheblich überzeichnet, wird in dieser doch "nur" festgestellt, dass "die Ergebnisse von PROGRESS auf hohe Kollisionsraten und potenziell bestandswirksame Auswirkungen des Ausmaßes bisheriger Windenergienutzung hin[weisen]. Vor dem Hintergrund des großen Bestands des Mäusebussards in Deutschland tritt dadurch keine akute Bestandsgefährdung auf, aber zumindest regional sind starke Bestandsrückgänge dokumentiert. In welchem Maße diese durch Windenergienutzung und/oder andere Faktoren verursacht werden, bedarf dringend näherer Untersuchungen. Bei der Planung von weiteren Windparks bestehen durch die großflächige Verbreitung dieser Art Probleme bei der Konfliktvermeidung bzw. -minderung und es ist zu prüfen, wie diese in Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können. Wichtiger als bei den anderen Arten wird es beim Mäusebussard voraussichtlich sein, die mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundenen Eingriffe so auszugleichen, dass sie auch der betroffenen Art dienlich sind und den Bestand des Mäusebussards stützen." Diese Feststellung vermag jedoch keine Zweifel an dem Ergebnis der UVP-Vorprüfung zu begründen, da die Ergebnisse der Studie zum Zeitpunkt der Durchführung der UVP-Vorprüfung und des Erlasses des Genehmigungsbescheides noch nicht bekannt waren und im Allgemeinen von keiner erhöhten Gefährdung des Mäusebussards durch Windkraftanlagen ausgegangen wurde. Zudem wird in der Artenschutzprüfung in Bezug auf den konkreten Untersuchungsraum nachvollziehbar festgestellt, dass "[es] für den Mäusebussard durch die Erweiterung der Windfarm bei einem schicksalhaften, allgemein und nicht sich signifikant erhöhtem Tötungsrisiko [bleibe]. Die Art fliegt bereits jetzt ständig im Windpark herum und brütet unweit der vorhandenen Windenergieanlagen. Selbst wenn irgendwann einmal ein Einzelindividuum an einer der zahlreichen Windkraftanlagen verunglücken würde, so ist davon auszugehen, dass die Plätze im Untersuchungsgebiet aufgrund ihrer guten Habitatqualität durch die Brutreserve rasch wieder besiedelt werden." 2. Zugleich verletzt der Genehmigungsbescheid die Kläger in keinen (diese als Nachbarn der Windkraftanlage schützende) eigenen materiellen Rechten. a) Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten nur ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, Juris (Rdnr. 85), und 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, Juris (Rdnr. 62). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Überdies lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren. Vgl. Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 6 Rdnr. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -; VG Aachen, Urteil vom 6 K 421/15 -, Juris (Rdnr. 61). Nach dieser Maßgabe verstößt die Genehmigung vom 4. März 2014 nicht gegen die die Kläger schützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Es liegt weder eine optisch bedrängende Wirkung zum Nachteil des Wohnhauses der Kläger vor (1) noch sind von der Windkraftanlage schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf (2) oder Lärmeinwirkungen (3) und Körperschall (4) zu erwarten und von der Windkraftanlage gehen zugleich keine beachtlichen Unfallgefahren (5) aus. (1) Die Windkraftanlage wirkt sich nicht optisch bedrängend auf das Wohnhaus der Kläger aus. Die Prüfung, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, erfordert stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei kann offen bleiben, ob die optische Bedrängung durch eine Windkraftanlage ausschließlich unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot fällt oder (auch) von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen) erfasst ist. Denn Auswirkungen auf den Maßstab, an dem die optische Bedrängung zu messen ist, sind hiermit nicht verbunden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 8 B 1229/14 - und 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, Juris (Rdnr. 27 f.). Für die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall bedrängend auf die Umgebung wirkt, kommt es regelmäßig weniger auf die Baumasse von Turm, Gondel und Rotor an als vielmehr auf die Höhe der Anlage insgesamt sowie auf die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt eine entscheidende Bedeutung zu, da sie den Blick auf sich lenkt und ein "Unruheelement“" schafft. Die Bewegung des Rotors ist dabei umso störender, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, Juris (Rdnr. 73 ff.). Das Ergebnis der Prüfung, ob von einer Windkraftanlage im Einzelfall eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, lässt sich dabei anhand folgender Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallwürdigung sind insbesondere die Kriterien Höhe und Standort der Windkraftanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie das Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windkraftanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Hierbei kann auch eine Vorbelastung zu berücksichtigen sein. Bereits vorhandene Windkraftanlagen können Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung haben. Einer Einzelanlage kann je nach Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Allerdings kann je nach Fallkonstellation aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen oder für sich genommen zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 8 B 1229/14 -, 8 B 1227/14 und 8 B 1395/14 - sowie 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, Juris, m. w. N. Eine optisch bedrängende Wirkung liegt im Übrigen nicht bereits dann vor, wenn die Windkraftanlage von Teilen des Hauses aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 a.a.O., m. w. N. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windkraftanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, Juris (Rdnr. 27) und 8. Juli 2014 ‑ 8 B 1230/13 -, Juris (Rdnr. 7 ff.), m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier nicht von einer in Bezug auf das Wohnhaus der Kläger optisch bedrängenden Wirkung der streitgegenständlichen, 150 Meter hohe Windkraftanlage auszugehen, deren Abstand zum Wohnhaus der Kläger ~ 750 Meter und damit das 5-fache ihrer Höhe beträgt. Eine optisch bedrängende Wirkung ist nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme im Ortstermin nach der bei einem solchen Verhältnis von Abstand und Anlagenhöhe durchzuführenden Einzelfallprüfung weder allein noch im Zusammenhang mit den übrigen Windkraftanlagen anzunehmen. Aus der Inaugenscheinnahme ergibt sich folgendes Bild: Die geplante Windkraftanlage liegt westlich in einem spitzen Winkel zum Wohnhaus der Kläger und ist daher nur von der Südwest- und der Nordwestseite des Hauses sichtbar. Unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung Südwest ist die volle Rotorfläche der Windkraftanlage ganz überwiegend nicht zu sehen. Die Windkraftanlage fügt sich in die Sichtachse der beiden vorhandenen Windkraftanlagen ein und tritt in der Sichtbeziehung vom Wohnhaus der Kläger zu den Windkraftanlagen deutlich hinter die zum Haus nähergelegen Bestandsanlage zurück. Eine beherrschende Dominanz der Windkraftanlage, der sich die Bewohner des Hauses nicht entziehen könnten, ist schon aus diesem Grund nicht erkennbar. Die Windkraftanlage fügt sich in die schon vorhandene optische Vorbelastung ein und stellt deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung dar. Zudem fällt zu Lasten der Kläger ins Gewicht, dass ihr Wohnhaus im Außenbereich liegt, wo eine Wohnnutzung regelmäßig unzulässig ist, Windkraftanlagen indes zu den privilegierten Vorhaben gehören (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Der Schutzanspruch entfällt zwar nicht im Außenbereich, jedoch vermindert er sich dahin, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2007 - 8 A 2042/06 -, Juris (Rdnr. 17). Da das Haus der Kläger mit der westlichen Hausecke zur Windkraftanlage zeigt, ist die Windkraftanlage aus den Fenstern der Nordwest- und Südostseite nur wahrnehmbar, wenn man dicht an die Fenster herantritt, wobei sie bei einem frontalen Blick im seitlichen Blickfeld liegt. Es besteht in den betroffenen Wohn- und Schlafräumen mithin die Möglichkeit, dem Blick auf die Anlage auszuweichen. Der Blick auf die Anlage kann durch das Anbringen eines Sichtschutzes, etwa in Form von Gardinen, weiter eingeschränkt werden. Das Anbringen eines Sichtschutzes ist den Klägern zumutbar und ist nach den Feststellungen im Ortstermin auch möglich. Gleiches gilt im Kern im Hinblick auf den Wohn- und Terrassenbereich im Erdgeschoss. Den Klägern ist es hier – gerade auf Grund des großzügigen Zuschnittes des Bereichs – zuzumuten, etwaige Möbel auf der Terrasse und im Wintergartenbereich so auszurichten, dass diese keinen direkten Blick in Richtung Anlage ermöglichen. Ein Sichtschutz kann hier auch durch das Aufstellen von Pflanzen oder das Anbringen von Sichtschutz – wie Gardinen oder Plissees – erreicht werden. Eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohnhaus der Kläger entsteht auch nicht durch das Zusammenwirken der Anlage mit den bereits vorhandenen Windkraftanlagen. Vielmehr fügt sich die neue Windkraftanlage – wie ausgeführt – in die schon vorhandene optische Vorbelastung ein. Soweit die Kläger auf das Erfordernis eines Mindestabstandes wie er im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in Bezug auf Strommasten vorgesehen sein, hinweisen, verkennen sie, dass dieses Gesetz in Bezug auf Windkraftanlagen keine Geltung beansprucht. Überdies sind die in § 2 Abs. 4 EnLAG vorgesehenen Abstände hier eingehalten. (2) Von der Windkraftanlage gehen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf zu Lasten der Kläger aus. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es gibt für den von Windkraftanlagen verursachten Schattenwurf zwar keine feste, wissenschaftlich abgesicherte Grenze, deren Überschreitung stets die Annahme einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und damit einer Nachbarrechtsverletzung nach sich zieht. Grundsätzlich kann eine solche schädliche Umwelteinwirkung aber bei Einhaltung der in der Verwaltungspraxis gebräuchlichen und von der Rechtsprechung anerkannten Formel ausgeschlossen werden, wonach eine Belästigung durch den zu erwartenden Schattenwurf von Windkraftanlagen dann als zumutbar für die Nachbarschaft gilt, wenn die nach einer "worst-case"-Berechnung maximal mögliche Einwirkdauer im Sinne der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer am jeweiligen Immissionsort nicht mehr als 30 Stunden im Jahr – entsprechend einer realen, d.h. im langjährigen Mittel für hiesige Standorte zu erwartenden Einwirkdauer von maximal 8 Stunden im Jahr – und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten am Tag beträgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2141/00 -, Juris (Rdnr. 145 ff.); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 8 B 1229/14 - und 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, Juris (Rdnr. 61),m. w. N. Die Genehmigung vom 4. März 2014 stellt in den Nebenbestimmungen Nr. 10 bis 14 sicher, dass diese maximale Einwirkungsdauer nicht überschritten wird. Namentlich nimmt die Nebenbestimmung Nr. 10 die zuvor dargestellte maximal zulässige Gesamtbelastung durch Schattenwurfimmissionen auf. Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 11 ist die Windkraftanlage mit einer Abschaltautomatik auszurüsten, die die Anlage für die Zeit des Schattenwurfes abschaltet, sobald die in der Nebenbestimmung Nr. 10 genannten Richtwerte überschritten werden. Spätestens zur Inbetriebnahme der Anlage ist dem Beklagten eine Zusammenstellung vorzulegen, aus der die erforderlichen Abschaltzeiten der Anlage hervorgehen (Nebenbestimmung Nr. 12). Die Abschaltzeiten sind gemäß Nebenbestimmung Nr. 13 unter Angabe von Datum und Uhrzeit zu erfassen, zu dokumentieren und mindestens drei Jahre aufzubewahren und dem Beklagten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres unaufgefordert, ansonsten auf Verlangen, zu übersenden. Bei Bedarf ist eine entsprechende Nachprogrammierung vornehmen zu lassen (Nebenbestimmung Nr. 14). Dass diese Auflagen nicht geeignet wären, einen ausreichenden Nachbarschutz zugunsten der Kläger sicherzustellen, ist in keiner Weise dargetan. Der Umstand, dass sich durch den Schwimmteich im Garten der Kläger oder die Fenster des Wintergartens Spiegelungen ergeben, ist nach den vorgenannten Bewertungsmaßstäben ohne Relevanz. Die Vorbelastungen durch die Bestandsanlagen sind in der von der Beigeladenen vorgelegten Schattenwurfprognose der X1. H. GmbH vom 26. März 2013 – auf welche in der Nebenbestimmung Nr. 10 Bezug genommen wird – berücksichtigt worden. (3) Zugleich gehen von der Windkraftanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen für das Wohnhaus der Kläger aus. Maßgeblich ist hier die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreitet. Für im Außenbereich liegende Immissionsorte – wie hier – ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (Nr. 6.1 Buchstabe c) von 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tagsüber verlangen können. St. Rspr., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 - Juris, Urteil vom 18. November 2002 - NVwZ 2003, 756 und Beschluss vom 3. September 1999 - NVwZ 1999, 360. Unter Berücksichtigung des im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachtens der X1. H. GmbH vom 30. Oktober 2013 und der Nebenbestimmungen Nr. 6 bis 9 des Genehmigungsbescheides vom 4. März 2014 zur Sicherung der Einhaltung der Grenzwerte ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Grenzwerte am Wohnhaus der Kläger eingehalten werden. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 6 ist die Windkraftanlage schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die Geräuschbelastung durch die vorhandenen, unter den Anwendungsbereich der TA lärmfallenden Anlagen (Vorbelastung) einschließlich der zu Belastung durch die streitgegenständliche Windkraftanlage an den in dem Schallgutachten genannten maßgeblichen Immissionsort den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht überschreitet. Um dies sicherzustellen, darf die Windkraftanlage in der während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr schallreduzierten Betriebsweise von ~ 2.100 kW einen Schalleistungspegel von 103,1 dB(A) einschließlich einer Unsicherheitsbetrachtung von 4,6 dB(A) nicht überschreiten. Die WEA muss nach der Nebenbestimmung Nr. 7 mit einer Einrichtung zur kontinuierlichen Aufzeichnung der Betriebsparameter versehen sein, die der Beklagten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind. Das auf der Grundlage der TA Lärm sowie des „alternativen Verfahrens“ nach DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm) erstellte Schallgutachten ist plausibel und nachvollziehbar. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 ff. Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt nur dann, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1996 - 7 B 164/95 - UPR 1996, 306. Dies ist nicht der Fall. Zwar ist – worauf die Kläger hinweisen – aufgrund einer vom LANUV NRW in Auftrag gegebenen Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11. November 2014 (Uppenkamp-Studie 2014) anzunehmen, dass bei Anwendung des Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 die Bodendämpfung bei hohen Schallquellen wahrscheinlich überschätzt wird. Die Frage, welche konkreten Änderungen bei der Schallausbreitungsberechnung nach der TA Lärm in Verbindung mit der DIN ISO 9613-2 möglicherweise notwendig sind, ist derzeit aber noch offen bzw. Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen. Demnach stellt die Uppenkamp-Studie 2014 keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar, der die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 entfallen ließe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2016 - 8 B 653/15 - sowie 17. Juni 2016 ‑ 8 B 1015/15, 8 B 1016/15, 8 B 1017/15 und 8 B 1018/15 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2016 - 28 K 2549/15 - und Beschluss vom 23. September 2016 - 28 L 1759/16 -, Juris (Rdnr. 73 ff.). Daran ist festzuhalten, auch wenn die Kläger geltend machen, aufgrund neuerer wissenschaftlicher Stellungnahmen, vgl. Engelen/Piorr, Messtechnische Untersuchung der Schallausbreitung hoher Windanlagen“ in: Lärmbekämpfung Bd 10 (2015) Nr. 6, Seite 254 ff, abrufbar im Internet z.B. unter: http://www.student.uni-oldenburg.de/karsten.busch/Literatur/Engelen,%20Piorr%20-%202015%20-%20Messtechnische%20Untersuchung%20der%20Schallausbreitung%20hoher%20Windenergieanlagen.pdf, sei bei jeder einzelnen Windenergieanlage ein höherer Wert von ca. 2 dB(A) einzustellen, soweit die Anlage mehr als 600 m zum relevanten Wohnhaus liege; bei mehreren Windanlagen seien entsprechende Summenpegel zu bilden. Die Messergebnisse der Uppenkamp-Studie 2014“ wurden im Unterausschuss „Schallausbreitung im Freien“ des Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) im DIN und VDI diskutiert und führten zur Verabschiedung der „Dokumentation zur Schallausbreitung – Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen (Fassung 2015-05.1) “. http://www.din.de/blob/187138/eb8abdf16f058490895cc3105f700533/interimsverfahren-data.pdf. Zwar halten die Autoren der Studie langfristig eine Überarbeitung der ISO 9613-2, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung des Bodeneffekts für hohe Schallquellen, für unverzichtbar. Indessen wird in der wissenschaftlichen Diskussion auch darauf verwiesen, dass für die Entwicklung und Validierung neuer und genauerer Prognoseverfahren aufwendige Forschungsprojekte und eine solide Messdatenbasis erforderlich sind, noch immer Daten bei höheren Windgeschwindigkeiten fehlen und die Übertragbarkeit der im künstlichen Betriebsmodus gemessenen Werte auf den regulären immissionsrelevanten Betrieb mit maximaler Schallemission eingeschränkt bleibt. Weitere Forschung und insbesondere eine erweiterte Messdatenbasis sei erforderlich, um Erkenntnisse für eine Überarbeitung des international etablierten Schallausbreitungsrechnungsstandards der ISO 9613-2 abzuleiten. Vgl. Schulz, „Überarbeitung der „LAI-Hinweise“ in: DEWI Magazin August 2016, S. 24 ff, abrufbar im Internet unter: http://www.dewi.de/dewi_res/fileadmin/pdf/publications/Magazin_49/DM_49_Digital.pdf. Das Schallgutachten vom 30. Oktober 2013 enthält – unter anderem – Berechnungen für den Immissionspunkt (IP) 03, das Wohnhaus der Kläger. Für den IP 03 berechnet die X1. H. GmbH ausgehend von einem Schallleistungspegel von L wA = 103,1 dB(A) eine Gesamtbelastung von 42 dB(A). Die Gesamtbelastung liegt damit 3 dB(A) unter dem für die Nacht maßgeblichen Immissionsrichtwert. Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass für den schallreduzierten Betrieb zum Zeitpunkt der Begutachtung und Genehmigung noch keine Schallmessberichte des Anlagentyps vorlagen. Diesem Umstand wurde jedoch durch Vergabe eines Zuschlages für den oberen Vertrauensbereich in Höhe von 4,6 dB(A) – anstatt üblicher 2,5 dB(A) –Rechnung getragen. Ausweislich der im Klageverfahren von dem Beklagten vorgelegten Schallmessung des Anlagentyps vom 16. April 2014 wurde ein Schalleistungspegel von L wA = 98,5 dB(A) festgestellt, so dass die Annahme in dem Schallgutachten und die Regelung in der Nebenstimmung Nr. 6 unzweifelhaft "auf der sicheren Seite" liegen. Die Vorbelastungen sind in die Berechnungen eingeflossen und dabei ist zutreffend auf die nach den jeweiligen Genehmigungen zulässigen Emissionswerte abgestellt worden. Ob diese möglicherweise – auf Grund eines veränderten Emissionsverhaltens – überschritten werden, ist ohne Einfluss auf die Genehmigung der streitgegenständlichen Windkraftanlange. Maßgebend sind die zulässigen Emissionen und nicht etwaige genehmigungswidrige Überschreitungen. Auch der Einwand der Kläger, das Schallgutachten würde auftretende Schallreflexionen nicht berücksichtigen, greift nicht durch. Im Schallgutachten wird festgestellt, dass Reflexionen durch eine bestimmte Gebäudeanordnung aufgrund der Ortsbesichtigungen ausgeschlossen werden können. Aufgrund des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials und der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit erscheint diese Einschätzung nachvollziehbar und plausibel, da das Wohnhaus der Kläger in Richtung der Windkraftanlage von den weiteren Gebäuden abgesetzt ist und sich sonach kein "Schalltrichter" bildet. Aber selbst wenn man von der vom Kläger angenommen "Schalltrichterwirkung" und einer sich daraus ergebenden Erhöhung der Immissionen für den Immissionspunkt (IP) 03 um bis zu 3 dB(A) ausginge, wäre – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – der maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) noch eingehalten. Schließlich bedurfte es auch keiner "Schallabnahmemessung“ am Wohnhaus der Kläger. Unabhängig davon, dass eine solche erst nach er Errichtung und Inbetriebnahme der Windkraftanlage möglich gewesen wäre, ist das gutachterliche Vorgehen der Ermittlung der Immissionen an den relevanten Immissionsorten im Wege einer softwaregestützten Ausbreitungsberechnung seit jeher anerkannt und sieht sich keiner ernsthaften Zweifel ausgesetzt. Durch die Nebenbestimmungen 7 bis 9 ist zudem sichergestellt, dass eine wirksame Überwachung der Immissionen nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgt. So ist nach Errichtung der Windkraftanlage durch eine Bescheinigung des Herstellers zu belegen, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen und in ihren Regelungen mit denjenigen Anlagen übereinstimmt die der akustischen Planung in der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegt worden sind. Zudem ist innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch eine FGW-konforme Abnahmemessung der Nachweis zu führen, dass die Emissionsdaten der Anlage nicht höher sind als diejenigen, die der Genehmigung zu Grunde gelegt wurden. Fernerhin ist eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu Lasten der Kläger auch nicht aufgrund einer mangelnden Berücksichtigung von Infraschall anzunehmen. Die Kammer geht mangels anderer wissenschaftlich gesicherter Hinweise im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass der von Windenergieanlagen verursachte Infraschall jedenfalls bei einer Entfernung von – wie hier – über 300 m grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr darstellt. Vgl. VG Düsseldorf Beschlüsse vom 6. Januar 2016 - 28 L 2615/15 -, 25. November 2015 - 28 L 2941/15 -, 23. September 2016 - 28 L 1759/16 -, Juris (Rdnr. 94 ff.), 12. Januar 2017 - 28 L 3406/16 -, Juris (Rdnr. 51 ff.) sowie Urteil vom 9. November 2016 – 28 K 2549/15-; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 –, Juris, und 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, Juris, sowie Urteil vom 12. Oktober 2012 - 8 S 1370/11 - BRS 79 Nr. 3; Bayersicher VGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 22 CS 15.686 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 - Juris; OVG Saarland, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 3 A 287/11 -, Juris. Soweit das OVG NRW im Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 - ausgeführt hat, es teile die Auffassung des – vorinstanzlich mit der Sache befassten – Verwaltungsgerichts (VG Minden, Beschluss vom 17. August 2015 – 11 L 462/15), dass in Bezug auf Infraschall „jedenfalls“ bei Abständen von mehr als 500 Metern zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkungen nicht erreicht werde, folgt hieraus nicht zwingend der Schluss, der 8. Senat habe in Bezug auf mögliche durch Infraschall verursachte Gefahren – wie die Kläger meinen – unter Abkehr von seiner früheren Einschätzung seine Rechtsprechung zum gesundheitlich unbedenklichen Mindestabstand zugunsten der betroffenen Anwohner verschärft. Denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall betrug der Abstand zwischen WEA und Wohnhaus 1.517 Meter und der Senat hat mit seiner Formulierung ersichtlich die Formulierung der erstinstanzlichen Entscheidung aufgenommen, ohne dass – wie aus der Verwendung des Wortes „jedenfalls“ folgt – dieser eine tragende Bedeutung zugekommen wäre. Vgl. i. d. S. auch VG Aachen, Urteil vom 5. September 2016 - 6 K 421/15 -, Juris (Rdnr. 122). (4) Dass schädliche Umwelteinwirkungen auf das Grundstück der Kläger in Form von Erschütterungen durch den vom Betrieb der Anlage ausgehenden Körperschall ausgehen, ist entgegen der Auffassung der Kläger vorliegend ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar ist mit den Klägern davon auszugehen, dass von dem Betrieb einer Windenergieanlage Schwingungen ausgehen, die auf die Umgebung übertragen werden. Das ist physikalisch erklärbar, wie auch die von den Klägern hierzu vorgelegten Unterlagen und in Bezug genommenen Veröffentlichungen belegen. Es fehlt aber an gesicherten Erkenntnissen dazu, dass das ~ 750 Meter vom Standort der Windenergieanlage entfernt liegende Wohnhaus der Kläger durch den Betrieb der Anlage und die von der Anlage ausgehenden Schwingungen Schaden nehmen könnte. Für diese Frage geben weder der von den Klägern in Bezug genommene Bericht des Vermessungsingenieurs L3. vom 14. Juni 2016 noch die Veröffentlichung der FH E1. "Ist Lärmschutz bei Windenergieanlagen notwendig?" aus dem Jahr 2014 etwas her. Vielmehr ist nach den Feststellungen in dem Bericht über die Ergebnisse des von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) durchgeführten Messprojekts, im Rahmen dessen zwischen des Jahren 2013 und 2015 Messungen in der Umgebung von sechs Windenergieanlagen unterschiedlicher Hersteller und Größe durchgeführt wurden, die einen Leistungsbereich von 1,8 bis 3,2 MW abdecken, und das – soweit ersichtlich – eine (erste) belastbare Bewertungsgrundlage bietet, ist davon auszugehen, dass die von Windenergieanlagen ausgehenden Erschütterungen bereits in weniger als 300 m Abstand sehr gering sein dürften und in Entfernungen, wie sie sich aus Gründen des Schallimmissionsschutzes ergeben, an Wohngebäuden keine Einwirkungen zu erwarten sein dürften, die das überall vorhandene Grundrauschen übersteigen. Vgl. LUBW, Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Bericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2015, S. 57, sowie in diesem Sinne auch VG Aachen, Urteil vom 5. September 2016 - 6 K 421/15 -, Juris (Rdnr. 125) und OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2140/00 -, Juris (Rdnr. 141). Schäden am Wohnhaus der Kläger sind vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft zu befürchten. (5) Gleiches gilt in Bezug auf die von den Klägern geltend gemachten Unfallgefahren. Von der Windkraftanlage gehen keine erheblichen Unfallgefahren auf das Grundstück der Kläger aus. Angesichts der Entfernung ihres Grundstückes – und nur auf dessen Betroffenheit können sich die Kläger hier berufen – zum Standort der Windkraftanlage erscheint es bei vernünftiger Risikoeinschätzung nahezu ausgeschlossen, dass die Kläger von Eiswurf oder von einem unfall- oder brandbedingten Abfall von Teilen der Windkraftanlage in irgendeiner Form betroffen sein könnten. Das Gericht hält insoweit an seiner Einschätzung im Beschluss vom 23. September 2016 - 28 L 1759/16 -, Juris (Rdnr. 117 ff.) fest und schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Aachen im Urteil vom 5. September 2016 - 6 K 421/15 -, Juris (Rdnr. 128 ff.), zu den von den Klägern vorgelegten und in Bezug genommenen Gutachten des TÜV Nord e.V. aus dem Jahr 2003 und der Ingenieurgesellschaft mbH Veenker aus dem Jahr 2014 an. b) Nicht mit Erfolg berufen können sich die Kläger schließlich auf ein angenommenes fehlendes öffentliches Interesse an dem Bau und dem Betrieb von Windkraftanlagen. Selbst wenn das BImSchG – was es ersichtlich nicht tut – der Genehmigung einer Windkraftanlage ein solches voraussetzen würde, könnten sich die Kläger als Nachbarn mangels einer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht darauf berufen. III. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO i. v. m. § 100 Abs. 4 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit den Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich sonach einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 GKG. Sie ist an den Ziffer 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVWZ-Beilage 2013, 58) und der Streitwertpraxis des 8. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, orientiert.