Urteil
28 K 867/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0607.28K867.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilten Genehmigungen zu Errichtung und Betrieb zweier Windkraftanlagen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T.----straße 36 in 00000 M. . Das Grundstück ist mit einem von den Klägern bewohnten Haus sowie einem Stall- bzw. Scheunengebäude bebaut. Gegenwärtig dient nur die südliche Haushälfte der Wohnnutzung, während der nördliche Teil überwiegend zur Lagerung genutzt wird. Im Erdgeschoss befindet sich der zentrale Wohn- und Essbereich einschließlich Küche, im Obergeschoss sind östlich das Schlafzimmer der Kläger und westlich / straßenseitig ein Kinderzimmer eingerichtet. Auf der östlichen Hausrückseite erstreckt sich ein circa 1.000 Quadratmeter großer Gartenbereich. Die nicht an der T.----straße liegenden Grundstücksgrenzen sind mit dichtem Baum- und Buschwerk bewachsen. Die direkte Umgebung des Wohngebäudes setzt sich im Nord-Westen aus zwei Wohnhäusern, im Westen und Süden aus Ackerfläche sowie im Osten in circa 50 Meter Abstand aus einer großen Tennisanlage – bestehend aus einer Halle und sechs Außenplätzen – und einem Gärtnereibetrieb mit Gewächshäusern in einer Größe von mehr als 5.000 Quadratmetern Fläche zusammen. Die T.----straße ist in nördlicher Richtung nur auf der Westseite mit Wohnhäusern bebaut, wobei Lücken von mehreren Bauplätzen bestehen, bis sie nach circa 400 Metern in den Ortsteil S. mündet. Die P. Straße / Bundesstraße B 8 als nächstgelegene, größere Straße ist circa 500 Meter vom Wohnhaus entfernt, die Bundesautobahn (BAB) 3 circa 1.000 Meter, die BAB 542 sowie die BAB 59 jeweils circa 2.600 Meter. In circa 2.500 Metern Entfernung verläuft zudem eine ICE-Trasse. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Genehmigungen zu Errichtung und Betrieb vierer Windkraftanlagen, darunter die streitgegenständlichen Windkraftanlagen WEA 1 und WEA 5 des Typs Enercon E-70 mit einer Nabenhöhe von 64 Metern, einem Rotordurchmesser von 71 Metern sowie einer Gesamthöhe von 99,5 Metern, auf den im Südwesten des Wohnhauses der Kläger gelegenen Grundstücken M. , S1.---straße , Gemarkung S. , Flur 4, Flurstück 40 (WEA 1) bzw. 159 (WEA 5). Der Standort der Windkraftanlagen liegt innerhalb eines durch den Flächennutzungsplan – 138. Änderung – der Stadt M. als Konzentrationszone für Windkraftanlagen ausgewiesenen Bereichs. Der Abstand der Windkraftanlagen zum Wohnhaus der Kläger beläuft sich auf 484 (WEA 1) bzw. 497 Meter (WEA 5). Die Windkraftanlagen sind ihrerseits etwa 500 Meter voneinander entfernt. Die ursprünglich ebenfalls gestellten Anträge zu Errichtung und Betrieb zweier weiterer Windkraftanlagen (WEA 3 und 4) des Typs Enercon E-58 mit 70,5 Metern Nabenhöhe und 99,8 Metern Gesamthöhe nahm die Beigeladene im Laufe des Verwaltungsverfahrens zurück. Eine Umweltverträglichkeits(vor)prüfung wurde nicht durchgeführt. Darüber hinaus hatte die Beigeladene im Oktober 2011 vergeblich den Antrag auf Errichtung einer rund 149 Meter hohen Windkraftanlage gestellt. Die Versagungsgegenklage wurde durch Urteil der 10. Kammer vom 12. August 2015 - 10 K 8581/13 - abgewiesen. Durch Bescheid vom 14. September 2016 zog der Beklagte die Kläger als Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 2 VwVfG NRW zu dem Genehmigungsverfahren hinzu. Durch Bescheide vom 21. Dezember 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die begehrten Genehmigungen zu Errichtung und Betrieb der Windkraftanlagen WEA 1, Az. 158.0004/16/1.6.2 MM, und WEA 5, Az. 158.0007/16/1.6.2 MM. Die Bescheide sind mit Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte versehen. Nach Auflage Ziff. A 16 der Genehmigungsbescheide ist die Schallimmissionsprognose der D. F. GmbH vom 14. Juli 2016 Teil der Genehmigung und bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen zu beachten. Nach Inhaltsbestimmung Ziff. I 2 dürfen die von den Windkraftanlagen einschließlich aller dazu gehörigen Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschemissionen – ermittelt und beurteilt nach der TA Lärm – nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm beitragen. Um dies sicherzustellen, sind gemäß Auflage Ziff. A 17 die Windkraftanlagen während der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr gemäß der Schallimmissionsprognose in der schallreduzierten Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 1.000 Kilowatt gemäß dem Vermessungsbericht 28277-1.001 der L. Consulting F. GmbH & Co KG vom 8. November 2004 zu betreiben. Dabei darf ein Schallleistungspegel im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 99 dB(A) nicht überschritten werden; dieser Wert gilt als Maß für die Auswirkungen des genehmigungskonformen Betriebs inklusive aller erforderlichen Zuschläge zur Berücksichtigung von Unsicherheiten. Im Rahmen einer messtechnischen Überprüfung ist der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs dann erbracht, wenn der reine messtechnisch bestimmte Schallleistungspegel einen Wert von 96,5 dB(A) nicht überschreitet. Nach Nebenbestimmung Ziff. A 18 muss die Umschaltung auf die schallreduzierte Betriebsweise zur Nachtzeit durch automatische Schaltung (z. B. Zeitschaltuhr) erfolgen, die zudem gegen unbefugte Änderung zu schützen und an die Fernüberwachung (Alarm bei Ausfall oder Störung) anzuschließen ist. Eine Kopie der Genehmigungsbescheide wurde den Klägern mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 zugestellt. Mit Bescheiden vom 23. Februar 2017 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigungen WEA 1 und WEA 5 an. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wurde durch die erkennende Kammer mit Beschluss vom 12. Juli 2017 - 28 L 2208/17 - abgelehnt; die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 - zurück. Im Beschwerdeverfahren hat die Beigeladene einen Nachtrag zur Schallimmissionsprognose der D. F. GmbH vom 16. Oktober 2017 vorgelegt, der nach den Vorgaben des sogenannten Interimsverfahrens der LAI-Hinweise vom 30. Juni 2016 erstellt worden war. Die Kläger haben am 20. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sie seien in ihren subjektiven Rechten verletzt, da durch die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen erhebliche Nachteile und Belästigungen im Sinne von § 5 BImSchG und § 35 Abs. 3 BauGB hervorgerufen würden. Es sei durch die Bestimmungen der Genehmigungsbescheide nicht hinreichend gewährleistet, dass keine unzulässigen Lärmimmissionen auf sie einwirkten. Die angefochtenen Genehmigungen litten an einem Nichtgebrauch der dem Beklagten eingeräumten Beurteilungsermächtigung, da dieser sich an den Windenergie-Erlass NRW vom 3. November 2015 gehalten habe, welcher mangels Umweltprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG – nach den Maßstäben Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 2016, Patrice D’Oultrement u. a., C-290/15, EU:C:2016:816 – nichtig sei. Des Weiteren sei das Ergebnis der Lärmimmissionsprognose zweifelhaft, da nach der Studie des Büros V. und Partner das Verfahren nach DIN ISO 9613-2 die Bodendämpfung überbewerten könnte. Darüber hinaus gehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass für ihr Grundstück der Lärmrichtwert des Außenbereichs von 45 dB(A) anzusetzen sei. Das Wohngebäude sei Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebiets, da jenes noch dem Ortsteil S. zuzurechnen sei. Die Bebauung entlang der T.----straße weise an mehreren Punkten, insbesondere in der unmittelbaren Umgebung ihres Wohnhauses, eine erhebliche Komplexität und ein damit korrespondierendes Gewicht der Bebauung auf. Für die Erstreckung des Bebauungszusammenhangs auf ihr Grundstück reiche die vorliegende einreihige Bebauung aus und die Größe der zwischen den Gebäuden befindlichen Freiflächen überschreite jeweils nicht die Größe eines einzigen Bauplatzes, sodass diese daher lediglich als typische Baulücken zu qualifizieren seien. Ferner habe die Lärmimmissionsprognose rechtsfehlerhaft die Vorbelastung durch in der Nähe befindliche Infrastruktur – die Bundesautobahnen 3, 59 und 542 sowie die ICE-Trasse – unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht auf eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm verzichtet. Des Weiteren werde durch die derzeit geltenden Prognosemodelle die Beeinträchtigung der Anwohner durch sogenannten tieffrequenten Schall und Infraschall nicht ermittelt, der jedoch zu einer Überschreitung der sogenannten Lästigkeitsgrenze führen könne. Zudem gehe von den Windkraftanlagen eine optisch bedrängende Wirkung aus. Zwar befinde sich ihr Wohnhaus außerhalb des Dreifachen der Gesamthöhe der jeweiligen Anlage. Die Windkraftanlagen wiesen jedoch mit 71 Metern einen deutlich größeren Rotordurchmesser als derjenige auf, der der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 - zugrunde gelegen und nur 58 Meter betragen habe. Aufgrund dieses "Unruheelements" verstärkten sich die Störwirkungen exponentiell, sodass eine Störwirkung ebenso intensiv sei. Ihre maßgeblichen Wohnräume, wie z. B. das Wohnzimmer, seien auf die Windkraftanlagen ausgerichtet, sodass die einzige freie Sichtachse durch die Windkraftanlagen verbaut werde. Jedenfalls hätte eine detaillierte Untersuchung der optischen Wirkungen auf ihr Wohnhaus erfolgen müssen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2016, Az. 158.0007/16.1.6.2 MM und 158.0004/16/1.6.2 MM, für die Errichtung und den Betrieb von jeweils einer Windenergieanlage aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Genehmigungsbescheiden und führt im Wesentlichen ergänzend aus, das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 4. November 2015 sei auf den Windenergie-Erlass NRW nicht übertragbar, da der Windenergie-Erlass NRW im Gegensatz zu dem dort streitgegenständlichen belgischen Erlass keine bindende Rechtsnorm darstelle. Die Berechnung der Lärmimmissionen sei fehlerfrei nach DIN ISO 9613-2 erfolgt, da die Uppenkamp-Studie nur einen bestimmten Forschungsbedarf aufzeige. Ferner liege das Wohnhaus der Kläger nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, da die Bebauung ausgehend von der P. Straße große Lücken aufweise. Darüber hinaus gehe von den Windkraftanlagen keine optisch bedrängende Wirkung aus, da eine exponentielle Wirkung der Störwirkungen keine Grundlage in der obergerichtlichen Rechtsprechung finde. Endlich beinhalte das Schallgutachten Ausführungen zu Infraschall, der zudem außerhalb von 300 Metern im Umkreis von Windkraftanlagen grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr darstelle. Die Beigeladene beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der Windenergie-Erlass NRW nicht der Umweltprüfung nach Richtlinie 2001/42/EG unterliege, da keine Verpflichtung zur Erstellung bestünde. Die angefochtenen Genehmigungen seien auch nicht aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Lärmprognose rechtswidrig, da das angewendete Prognosemodell nicht durch die Uppenkamp-Studie in Frage gestellt werde. Darüber hinaus gehe das Schallgutachten von vier Windkraftanlagen aus, sodass die Lärmbelastung bei nur zwei Windkraftanlagen geringer sei. Auch gingen die Genehmigungen von den korrekten Richtwerten für das Wohngebäude der Kläger aus, da dieses sich im Außenbereich befinde. Es bestehe angesichts der Lücken, die deutlich größer als übliche Baulücken seien, kein Bebauungszusammenhang. Darüber hinaus erfülle der Bereich um das Wohngebäude aufgrund des gewerblichen Charakters der Nutzung der Umgebung nicht die Voraussetzungen des § 4 BauNVO für ein allgemeines Wohngebiet. Eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm sei auch nicht rechtsfehlerhaft unterblieben, da angesichts der Entfernungen der Straßen und Schienenwege zum Wohnhaus der Kläger kein gesundheitsschädigender Lärm vorliege. Schließlich beriefen sie sich zu Unrecht auf Beeinträchtigungen durch Infraschall bzw. tieffrequenten Schall, da dieser allenfalls im unmittelbaren Nahbereich von Windkraftanlagen durch den Menschen wahrnehmbar sei. Zuletzt gingen von den genehmigten Windkraftanlagen keine optisch bedrängenden Wirkungen aus, da die Formel des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen den relativen Bezug zur Anlagenhöhe berücksichtige. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten – das Grundstück der Kläger einschließlich des Wohnhauses samt Aufenthaltsräumen und die nähere Umgebung entlang der T.----straße – am 8. Mai 2018 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der beim Ortstermin getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom selben Tage und wegen der örtlichen Verhältnisse auf die bei der Begehung gefertigten Lichtbilder verwiesen. Die Beigeladene und der Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 29. Januar 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kläger haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am 8. Mai 2018 zu Protokoll des Gerichts erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 21. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die Genehmigungen der Windkraftanlagen, so dass Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage ist, ob die Genehmigungen im Hinblick auf Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze schließen es nicht aus, im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Betreibers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 88 ff., m. w. N.; Urteile der Kammer vom 9. November 2016 - 28 K 2549/15 -, n. v., und vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris Rn. 40 f. Die Genehmigungsbescheide verletzen die Kläger in keinen (diese als Nachbarn der Windkraftanlagen schützenden) eigenen materiellen Rechten. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG liegt nicht vor (hierzu 1.). Von den Windkraftanlagen geht auch keine optisch bedrängende Wirkung aus (hierzu 2.). 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 62. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Vorhabenträgers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Vorhabenträgers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Überdies lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren. Vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 6 Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 8 A 318/11 -, n. v.. Nach dieser Maßgabe verstoßen die Genehmigungen vom 21. Dezember 2016 nicht gegen die die Kläger schützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Es sind von den Windkraftanlagen keine schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen (hierzu a) oder tieffrequentem Schall bzw. Infraschall (hierzu b) zu erwarten. a) Unter welchen Voraussetzungen von den Windkraftanlagen ausgehende Lärmimmissionen schädlich sind, wird anhand der TA Lärm bestimmt, nicht durch die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, juris Rn. 55. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreitet. Dies ist vorliegend der Fall (hierzu aa), auch ohne dass eine Sonderfallprüfung durchzuführen gewesen wäre (hierzu bb). Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Windenergie-Erlasses NRW hat auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen keine Auswirkungen (hierzu cc). aa) Nach Auflage Ziff. A 16 der Genehmigungsbescheide ist die Schallimmissionsprognose der D. F. GmbH vom 14. Juli 2016 Teil der Genehmigungen und bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen zu beachten. Nach Inhaltsbestimmung Ziff. I 2 dürfen die von den Windkraftanlagen einschließlich aller dazu gehörigen Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen – ermittelt und beurteilt nach der TA Lärm – nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm beitragen. Um dies sicherzustellen, sind gemäß Auflage Ziff. A 17 die Windkraftanlagen während der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr gemäß der Schallimmissionsprognose in der schallreduzierten Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 1.000 Kilowatt gemäß dem Vermessungsbericht 28277-1.001 der L. Consulting F. GmbH & Co KG vom 8. November 2004 zu betreiben. Dabei darf ein Schallleistungspegel im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 99 dB(A) nicht überschritten werden; dieser Wert gilt als Maß für die Auswirkungen des genehmigungskonformen Betriebs inklusive aller erforderlichen Zuschläge zur Berücksichtigung von Unsicherheiten. Im Rahmen einer messtechnischen Überprüfung ist der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs dann erbracht, wenn der reine messtechnisch bestimmte Schallleistungspegel einen Wert von 96,5 dB(A) nicht überschreitet. Nach Nebenbestimmung Ziff. A 18 muss die Umschaltung auf die schallreduzierte Betriebsweise zur Nachtzeit durch automatische Schaltung (z. B. Zeitschaltuhr) erfolgen, die zudem gegen unbefugte Änderung zu schützen und an die Fernüberwachung (Alarm bei Ausfall oder Störung) anzuschließen ist. Unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingereichten Nachtrags zur Schallimmissionsprognose der D. F. GmbH vom 16. Oktober 2017 und der oben dargelegten Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide vom 21. Dezember 2016 zur Sicherung der Einhaltung der Grenzwerte ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Grenzwerte am Wohnhaus der Kläger eingehalten werden. Nach der Rechtsprechung der Kammer kommt der TA Lärm vorliegend keine Bindungswirkung bezüglich der Berechnung der Schallimmissionsprognose zu, sondern es ist das sogenannte Interimsverfahren anstelle des Alternativverfahrens (DIN ISO 9613-2) anzuwenden. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 25. September 2017 - 28 L 3809/17 -, juris, und vom 17. Mai 2018 - 28 L 793/18 -, juris Rn. 107, Urteil der Kammer vom 1. März 2018 - 28 K 5087/17 -, juris Rn. 40 ff. Die auf der Grundlage des Interimsverfahrens erstellte Schallimmissionsprognose vom 16. Oktober 2017 ist plausibel und nachvollziehbar. Danach ergibt sich für das Grundstück der Kläger eine Lärmbelastung von 38 dB(A) nachts. Der von den Klägern aufgrund der Lage ihres Grundstücks selbst bei zu ihren Gunsten unterstelltem Innenbereichscharakter – insoweit ist unstreitig und offensichtlich, dass das Grundstück jedenfalls an den Außenbereich angrenzt – maximal einzufordernde und mit Seite 5 Klageschrift vom 18. Januar 2017 auch nur geltend gemachte Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts ist eingehalten. Vgl. zur ständigen Rechtsprechung, wonach dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig dann genügt ist, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. e) TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt ist, OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 - juris Rn. 23 , m. w. N, und vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, NWVBl 2016, 463 = juris Rn. 9 ff; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 24. August 2007 - 22 B 05.2870 - UPR 2008, 153 = juris Rn. 30 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365 = juris Rn. 29 ; Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, juris Rn. 12 . bb) Eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung unter Einbeziehung der Geräuschimmissionen durch umliegende öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen einer Sonderfallprüfung war entgegen der Auffassung der Kläger nicht geboten. Eine Sonderfallprüfung ist nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm durchzuführen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Dabei ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt (Satz 2). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 26; Urteil der Kammer vom 1. März 2018 - 28 K 5087/17 -, juris Rn. 91. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind hier nicht gegeben. Zwar können solche Gründe gerade beim Zusammentreffen von Verkehrsgeräuschen, die nicht durch den Anlagenbetrieb hervorgerufen werden, mit den Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlagen vorliegen. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Kommentar, Stand: 83. EL (Mai 2017), Nr. 3 TA Lärm, Rn. 46; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 10 B 32/17 -, juris Rn. 29. Auch kommt es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen durch (Lärm-)Immissionen nach den Definitionen in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG nicht darauf an, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt. Weiter ist bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer Lärmquellen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem jeweils einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2011 - 8 B 753/11 -, juris Rn. 12, vom 29. Juni 2017 ‑ 10 B 32/17 -, juris Rn. 27, und vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 30; Urteil der Kammer vom 1. März 2018 - 28 K 5087/17 -, juris Rn. 94 ff. Ob die Belastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen zumutbar ist, beurteilt sich deshalb grundsätzlich nach den insoweit geltenden Maßstäben und ist nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die vorliegenden Sachverhaltsumstände geben auch keinen Anlass, die Geräuschbelastung durch den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen in die Bewertung der Gesamtbelastung einzubeziehen. Die unmittelbare Umgebung des Grundstücks ist ausschließlich nichtindustriell geprägt und lässt keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Verkehrsbelastung im Nahbereich erkennen: Die P. Straße / Bundesstraße B 8 als nächstgelegene, größere Straße ist circa 500 Meter vom Wohnhaus entfernt, die BAB 3 circa 1.000 Meter, die BAB 542 sowie die BAB 59 jeweils circa 2.600 Meter. Zudem verläuft die ICE-Trasse in circa 2.500 Metern Entfernung. Bei diesen Entfernungen ist auszuschließen, dass die Verkehrsgeräusche die mangelnde Erheblichkeit der Lärmbelastung durch die Windkraftanlagen relevant verändern können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 10 B 32/17 -, juris Rn. 27, vom 3. August 2011 - 8 B 753/11 -, juris Rn. 12, und vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 30; Urteil der Kammer vom 1. März 2018 - 28 K 5087/17 -, juris Rn. 94 ff. Da nennenswerter Verkehrslärm im vorliegenden Fall weit entfernt ist und auch im Ortstermin am 8. Mai 2018 nicht festgestellt werden konnte, war eine Sonderfallprüfung auch nicht wegen der Unterschiedlichkeit der Geräuschcharakteristika angezeigt. cc) Der Einwand der Kläger, die erteilten Genehmigungsbescheide seien allein deswegen rechtswidrig und verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG, weil sich der Beklagte bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 5 BImSchG an die Vorgaben des Windenergie-Erlasses NRW vom 3. November 2015 gehalten und sich insoweit gebunden gefühlt habe, obwohl dieser unionsrechtswidrig und damit unanwendbar sei, geht fehl. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - C‑290/15 -, juris Rn. 37 ff., dazu führt, dass der Windenergie-Erlass NRW gegen Unionsrecht verstößt. Denn eine – zugunsten der Kläger unterstellte – Unionsrechtswidrigkeit des Windenergie-Erlasses NRW würde sich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen jedenfalls nicht auswirken. Die Genehmigungen finden ihre rechtliche Grundlage in den gesetzlichen Vorschriften der § 6 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 BImSchG, die einen (gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum oder Ermessensgebrauch der entscheidenden Behörde grundsätzlich nicht vorsehen. Der Beklagte hat bei seiner Genehmigungsentscheidung die dortigen Voraussetzungen zu prüfen. Dass sich eine Behörde gemäß der verwaltungsinternen Verbindlichkeit des Erlasses von den gesammelten Erfahrungswerten leiten lassen soll, um die schädlichen Umwelteinwirkungen von Windkraftanlagen zu bewerten und denkbare Vorsorgemaßnahmen zu berücksichtigen, hat nicht zur Folge, dass ihr durch den Erlass eine bestimmte Entscheidung vorgegeben wird. Diese erfolgt vielmehr auf Basis der jeweiligen Rechtsnormen und der einschlägigen Rechtsprechung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2017 ‑ 8 B 449/17 -, n. v., vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 42, vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 75, und vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris Rn. 88; Beschlüsse der Kammer vom 12. Juli 2017 - 28 L 2208/17 -, juris Rn. 55, und vom 24. Oktober 2017 - 28 L 4963/17 -, n. v. Mangels Bindung an die Vorgaben des Windenergie-Erlasses NRW ist auch für den gerügten Verfahrensfehler kein Raum. b) Auch eine Rechtsverletzung der Kläger aufgrund von Infraschall oder tieffrequentem Schall ist auf ihrem Grundstück offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der sich die Kammer angeschlossen hat, geht davon aus, dass Infraschall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz) bzw. tieffrequenter Schall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz), vgl. zur Definition etwa Umweltbundesamt, Artikel "Tieffrequente Geräusche" vom 7. April 2017, abrufbar unter: http://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/laermwirkung/tieffrequente-geraeusche#textpart-1 , durch Windkraftanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Januar 2017 - 28 L 3406/17 -, juris Rn. 58, und vom 12. Juli 2017 - 28 L 2208/17 -, juris Rn. 151, Urteil vom 3. April 2017 - 28 K 5145/15 -, juris Rn. 140; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 8 B 1233/16 -, juris Rn. 29 ff., und vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 38, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 924/16 -, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 B 1863/16 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 21 ff. (jeweils m. w. N.); siehe auch Nr. 5.2.1.1 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 4. November 2015 (sog. Windenergie-Erlass NRW). Sämtliche in jüngerer Zeit zu dieser Thematik angestellten Studien sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, der noch keine Rückschlüsse auf eine Änderung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zulässt. Aus den vorhandenen Studien zu physiologisch und psychologisch nachweisbaren Auswirkungen auf die Hirnaktivität ergibt sich darüber hinaus nicht, dass diese Auswirkungen auch gesundheitsschädlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, n. v. Auch aus den von den Klägern im Parallelverfahren 28 K 15477/17 vorgelegten Studien und Fachaufsätzen ergibt sich nichts anderes. Ungeachtet des Umstands, dass die Gerichtssprache deutsch ist (vgl. § 184 Satz 1 GVG) und sämtliche Studien Teil des wissenschaftlichen Diskurses sind, ergeben die von den Klägern zitierten wissenschaftlichen Studien entgegen ihrer Behauptung zudem keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen durch Windkraftanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 68, und vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, n. v., S. 17. 2. Die Windkraftanlagen wirken sich nicht optisch bedrängend auf das Wohnhaus der Kläger aus. Ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. a) Die Prüfung, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, erfordert stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Für die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage im Einzelfall bedrängend auf die Umgebung wirkt, kommt es regelmäßig weniger auf die Baumasse von Turm, Gondel und Rotor an als vielmehr auf die Höhe der Anlage insgesamt sowie auf die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt eine entscheidende Bedeutung zu, da sie den Blick auf sich lenkt und ein "Unruheelement" schafft. Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmt sie. Die Fläche, die der Rotor bestreicht, hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind umso größer, je höher die Anlage ist und je höher deshalb der Rotor angebracht ist. Die Bewegung des Rotors ist dabei umso störender, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff. Das Ergebnis der Prüfung, ob von einer Windkraftanlage im Einzelfall eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, lässt sich dabei anhand folgender Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Im Rahmen der – in jedem Fall durchzuführenden – Einzelfallwürdigung sind insbesondere die Kriterien Höhe und Standort der Windkraftanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, (Außenbereichs-)Lage des Grundstücks, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage sowie Bestehen von Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung. Ferner ist zu berücksichtigen, ob auf dem Grundstück eine hinreichende optische Abschirmung zur Windkraftanlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2015, - 8 B 1229/14, 8 B 1227/14, 8 B 1395/14 -, n. v., vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 29 ff., und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, NWVBl 2017, 395 = juris Rn. 35, m. w. N. Es besteht derzeit auch kein Anlass, die vorstehenden Grundsätze in Bezug auf die moderneren Typen von Windkraftanlagen, die durch einen höheren Turm und einen größeren Rotordurchmesser gekennzeichnet sind, abzuändern. Denn ungeachtet des Umstands, dass die eingangs beschriebene Formel ohnehin nur Anhaltspunkte bietet und nicht von der Betrachtung des konkreten Einzelfalls entbindet, berücksichtigt die Einberechnung der Nabenhöhe einerseits und des hälftigen Rotordurchmessers andererseits bereits hinreichend Höhe und Größe der jeweiligen Anlage. Die Prüfung ist damit nicht auf statische, sondern flexible Kriterien aufgebaut. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, ZNER 2017, 301 = juris Rn. 37. Denn die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung erfolgt an einem bestimmten Standpunkt und berücksichtigt das von der Windkraftanlage eingenommene Sichtfeld. Dass größere Objekte in größerer Entfernung aus demselben Blickwinkel ebenso groß wirken wie kleinere Objekte in geringerer Entfernung, folgt aus dem sogenannten Zweiten Strahlensatz, der der Faustformel des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde liegt. Hiernach verhalten sich Abschnitte auf zwei Parallelen wie die von einem Scheitelpunkt aus gemessenen Strecken auf zwei Geraden, von denen jede die beiden Parallelen in jeweils einem Punkt schneidet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris Rn. 31 f., vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, ZNER 2017, 301 = juris Rn. 37 , und vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 52. Eine optisch bedrängende Wirkung liegt im Übrigen nicht bereits dann vor, wenn die Windkraftanlage von Teilen des Hauses aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 390/15 -, juris Rn. 42, m. w. N. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windkraftanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 27, und vom 8. Juli 2014 - 8 B 1230/13 -, juris Rn. 22, m. w. N. b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier nicht von einer in Bezug auf das Wohnhaus der Kläger optisch bedrängenden Wirkung der streitgegenständlichen, jeweils 99,5 Meter hohen Windkraftanlagen auszugehen. Der Abstand der Windkraftanlagen zum Wohnhaus der Kläger beträgt ausweislich der Genehmigungsvorgänge deutlich mehr als das Dreifache ihrer Höhe, nämlich das 4,9- (WEA 1) bzw. 5-fache (WEA 5). Geht man mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass im Regelfall eine optisch bedrängende Wirkung nicht angenommen werden kann, wenn – wie hier – der Abstand zur Anlage mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe beträgt, so sind auch keine Besonderheiten oder gewichtige Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die in Abweichung von diesem Ausgangspunkt für eine unzumutbare optische Wirkung der Windkraftanlagen auf das Wohnhaus der Kläger sprechen würden. Wie sich aus den Feststellungen des Berichterstatters auf dem Ortstermin vom 8. Mai 2018 ergibt, werden angesichts dieses Abstands die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlagen so weit in den Hintergrund treten, dass diesen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber dem Wohnhaus der Kläger zukommen wird. Maßgeblich ist hierbei, dass das Grundstück der Kläger im Außenbereich liegt (hierzu aa) und die optische Wahrnehmbarkeit der Anlagen aufgrund vorhandener bzw. zumutbarer Ausweichalternativen und Sichtschutzmaßnahmen reduziert ist (hierzu bb). Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht (hierzu cc). aa) Das Grundstück der Kläger liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Mit Eilbeschluss vom 12. Juli 2017 - 28 L 2208/17 - hat die erkennende Kammer anhand der in den Akten befindlichen Karten und Fotos sowie den im Internet (z. B. google maps, geo viewer) verfügbaren Kartierungen und Luftbildaufnahmen die nähere Umgebung um das klägerische Grundstück als Außenbereich eingestuft. Diese rechtliche Schlussfolgerung ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Ortstermin am 8. Mai 2018 vollumfänglich bestätigt worden. bb) Die optische Wahrnehmbarkeit der Anlagen ist aufgrund zumutbarer Ausweichalternativen und Sichtschutzmaßnahmen erheblich reduziert. Wie das Ergebnis der Beweisaufnahme im Ortstermin am 8. Mai 2018 ergeben hat, wird – zumindest ab dem Frühjahr – von den Windkraftanlagen nur Anlage WEA 1 überhaupt wahrnehmbar sein und dies auch nur aus einem Zimmer, dem Kinderzimmer im Obergeschoss. Die Wahrnehmbarkeit aus dem ebenfalls im Obergeschoss befindlichen Schlafzimmer hat der Berichterstatter mangels Einverständnisses der Kläger nicht in Augenschein nehmen können. Von dem im Erdgeschoss in südlicher Ausrichtung befindlichen Wohnzimmer werden die Anlagen nicht zu erkennen sein, da dichter, immergrüner Nadelbewuchs das Sichtfeld einnimmt. Mit der auf der Rückseite des Hauses gelegenen Gartenfläche von 1.000 Quadratmetern verfügen die Kläger über einen ausreichend bemessenen Rückzugsbereich, von dem aus die Windkraftanlagen aufgrund der Abschirmungswirkungen des vorhandenen Bewuchses optisch nahezu nicht wahrgenommen werden können. cc) Mit ihrem generalisierten Vorbringen, die Bewertung der optisch bedrängenden Wirkung bedürfe der Einholung eines medizinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens, dringen die Kläger unter Beachtung der vom 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Formel nicht durch. Ob einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung zukommt, kann durch die Gerichte auch ohne Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung beurteilt werden, da es sich um eine Wertungsfrage handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 ‑ 4 B 72.06 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris Rn. 56, und vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, n. v., S. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 4 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ( § 154 Abs. 3 VwGO ) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO bzw. § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG . Sie ist an den Ziff.19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) und der Streitwertpraxis des 8. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 -, juris Rn. 7, orientiert.