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Urteil

5 K 7429/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0503.5K7429.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit den postalischen Bezeichnungen „St. B. Straße 000“ und „N.-----straße 00“ in L. . Er wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 14.Mai bis 31. Dezember 2015 und einen Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2016 für das Grundstück „St. B. Straße 000“ und gegen die Heranziehung zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum vom 10. März bis 31. Dezember 2015 und einen Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2016 für das Grundstück „N.-----straße 00“ durch die frühere Beklagte (Stadt L. ). Auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse des Rates der Stadt L. vom 12. Dezember 2002 (Vorlagennummer 4062/02) und vom 17. Juli 2003 (Vorlagennummer 4646/03) ordnete die frühere Beklagte mit Wirkung zum 01. Januar 2004 die Erfüllung ihrer Entwässerungsaufgabe neu. Im Rahmen der Neuordnung schuf sie die „Stadtentwässerung L. “, eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung. In diese eigenbetriebsähnliche Einrichtung brachte sie das städtische Entwässerungsanlagevermögen ein. Ferner bedient sie sich seit der Neuordnung bei der Erfüllung ihrer Entwässerungsaufgabe – wie in § 1 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Stadt L. über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vorgesehen – der privaten T. B1. GmbH, die am 20. Dezember 2000 in das Handelsregister eingetragen worden war. Die T. B1. GmbH war eine einhundertprozentige Tochter der Stadtwerke L. AG, deren Anteile wiederum der früheren Beklagten gehörten. Im Zuge der Neuorganisation schlossen die frühere Beklagte und die T. B1. GmbH am 18. Dezember 2003 einen „Betriebsführungsvertrag“ (im Folgenden: BFV). In diesem Vertrag ist unter anderem Folgendes vereinbart: Die Stadt überträgt der T. B1. GmbH die Betriebsführung der städtischen Abwasseranlagen und sonstigen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen 1 – 3 (§ 1 Abs. 1 BFV). Die T. B1. GmbH ist verpflichtet, die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht im Rahmen der jeweiligen Planungen der Stadt unter Wahrung der Gewässerschutzziele und der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung eigenverantwortlich sicherzustellen. Soweit hierfür Entscheidungen der Stadt erforderlich sind, wird die T. B1. GmbH alle hierfür erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFV). Die Betriebsführung umfasst die Planung, den Bau und den technischen Betrieb der Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 BFV). Die Stadt zahlt an die T. B1. GmbH eine jährliche Pauschalvergütung auf Selbstkostenbasis, mit der die Leistungen der T. B1. GmbH nach diesem Vertrag abgegolten sind (Selbstkostenfestpreis). Das Entgelt umfasst insbesondere auch die von der T. B1. GmbH gemäß § 8 Abs. 1 zu beschaffenden Hilfs- und Betriebsstoffe, Material (einschließlich Ersatz- und Verschleißteile) und Fremdpersonal für Reparaturen und Instandhaltung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BFV). Nicht Gegenstand des Betriebsführungsentgelts sind die Aufwendungen, die der T. B1. GmbH für die Beschaffung von Bauleistungen und Investitionsgütern Sinne des § 5 entstehen (§ 11 Abs. 2 BFV). Das Entgelt hat den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen – VO PR Nr. 30/53 – mit Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – LSP, Anlage zur VO PR Nr. 30/53. Sollte eine behördliche oder gerichtliche Preisüberprüfung ergeben, dass das geforderte Entgelt preisrechtlich unzulässig ist, so gilt das preisrechtlich höchstzulässige Entgelt als vereinbart (§ 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFV). Zu den Entgelten tritt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzu (§ 11 Abs. 4 BFV). Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt für das Wirtschaftsjahr 2004 5.900.000,- Euro (§ 11 Abs. 5 BFV). Das Entgelt nach Abs. 1 wird jährlich zum 01. Januar nach Maßgabe der Preisgleitklausel gemäß Anl. 3 angepasst. Mit Urteilen vom 05. Februar 2014 (u.a. 5 K 2297/13, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf Bescheide auf, mit denen die frühere Beklagte einen Kostenersatzanspruch für die Sanierung von Grundstückanschlussleitungen geltend gemacht hatte. Die Bescheide enthielten zwar im Briefkopf das „Logo“ der Stadt L. mit dem Zusatz „Stadt wie T1. und T2. “ und als erlassende Stelle den „Oberbürgermeister, Stadtentwässerung L. “. Sie waren tatsächlich aber von einer Mitarbeiterin der T. B1. GmbH vorbereitet und durch den ebenfalls bei der T. B1. GmbH beschäftigten städtischen Beamten, Stadtamtsrat N1. , geprüft und unterschrieben worden und dann dem Kläger durch die T. B1. GmbH mittels Aufgabe zur Post bekannt gegeben worden. Stadtamtsrat N1. war zuvor, seinerzeit vor ca. zwölf Jahren, durch eine entsprechende auf § 123 a BRRG gestützte Zuweisungsverfügung der T. B1. GmbH zugewiesen worden. Die streitgegenständlichen Bescheide hob das Gericht daher aus formellen Gründen mit den o.g. Urteilen auf, da sie nicht von der früheren Beklagten, sondern von der T. B1. GmbH und damit von einer juristischen Person des Privatrechts erlassen worden waren. Vor diesem Hintergrund nahm die frühere Beklagte eine Um- und Neustrukturierung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung L. “ vor, die vom Rat der Stadt L. in seiner Sitzung am 18. Juni 2015 beschlossen wurde. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Stadtentwässerung L. “ „firmierte“ nunmehr unter der Bezeichnung „F1. 00 – Stadtentwässerung L. “ und wurde entsprechend dem Ratsbeschluss mit eigenem Personal ausgestattet. Die im Jahr 2004 erfolgte Zuweisung der Beamtinnen und Beamten an die T. B1. GmbH nach § 123 a BRRG nahm der Oberbürgermeister der Stadt L. zurück. Zum zuständigen Beigeordneten für die „Stadtentwässerung L. “ wurde Geschäftsbereichsleiter Visser mit Verfügung des Oberbürgermeisters vom 25. September 2015 bestellt. In Ausführung des Ratsbeschlusses wurde mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 06. August 2015 zum ersten Betriebsleiter Leitender Stadtverwaltungsdirektor E. bestellt. Die zudem vom Rat am 18. Juni 2015 beschlossene Betriebssatzung wurde im L1. Amtsblatt Nr. 27 vom 02. Juli 2015, Seite 221-223, veröffentlicht. Mit Urteilen vom 11. November 2015 (u.a. 5 K 6187/14, 5 K 6634/14, 5 K 5777/14 u.a., abrufbar über die Webseite www.nrwe.de) beanstandete die erkennende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Kostenansätze in der Kalkulation der Schmutzwassergebühren für die Jahre 2012 und 2013 als überhöht, vor allem wegen eines überhöhten Ansatzes des Betriebsführungsentgeltes der T. B1. GmbH und der kalkulierten Kosten „Entsorgungsgesellschaft L. mbH & Co.KG“ (EKG). Erstere Beanstandung gründete zum einen auf der Berücksichtigung der Kosten im Rahmen des Betriebsführungsentgeltes, die im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher – und damit rechtswidriger – Tätigkeiten der T. B1. GmbH standen. Zum anderen beanstandete das Gericht die zwischen der Beklagten und der T. B1. GmbH nach § 11 Abs. 6 BFV vereinbarte Preisgleitklausel als zu undifferenziert. Schließlich wurden der damaligen Beklagten hinsichtlich des Ansatzes des Entgeltes für die Abwasserbehandlung an die EKG in den Jahren 2010 bis 2013 durchgreifende preisrechtliche Bedenken aufgezeigt, da in dem Entgelt auch Kosten für das Unternehmenswagnis in Höhe von 3,5 Prozent angesetzt worden waren, aus preisrechtlicher Sicht jedoch nur ein Unternehmenswagnis in Höhe von 1 Prozent als zulässig zu erachten gewesen wäre. Am 19. Mai 2016 wurde der 1. Änderungsvertrag zum BFV zwischen der Stadt L. , Eigenbetrieb „Stadtentwässerung L. “ und der T. B1. GmbH vom 18. Dezember 2003 geschlossen, der rückwirkend zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dieser enthält unter anderem die folgenden Regelungen: „[…] Die Parteien vereinbaren Folgendes: […] (8.) § 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Das Entgelt gemäß Abs. 1 beträgt für das Wirtschaftsjahr 2016 netto EUR 6.751.394,00. […] (12.) Die Anlage 3 zum Betriebsführungsvertrag „Preisgleitklausel“ erhält die als Anlage B dieser Änderungsvereinbarung beigefügte Fassung. […] (14.) Im Übrigen bleibt der Betriebsführungsvertrag vom 18. Dezember 2003 unverändert.“ Mit Festsetzungsbescheid vom 08. Januar 2016 zog die frühere Beklagte den Kläger für sein Grundstück St. B. Straße 000 für den Zeitraum vom 14. Mai bis zum 31. Dezember 2015 ausgehend von einer Schmutzwassermenge von 214 m 3 und einem Gebührensatz von 3,50 Euro/m 3 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 749,00 Euro und ausgehend von einer Fläche von 172 m 2 und einer Gebühr von 0,95 Euro/m 2 /Jahr zu Niederschlagswassergebühren von 103,86 Euro = gesamt 379,25 Euro heran. Ferner setzte die frühere Beklagte für dieses Grundstück mit Bescheid vom 28. Januar 2016 ausgehend von einer Schmutzwassermenge von 337 m 3 und einem Gebührensatz von 3,50 Euro und ausgehend von einer Fläche von 172 m 2 und einem Gebührensatz von 0,98 Euro/m 2 für das Jahr 2016 Vorausleistungen von 1.179,50 Euro bzw. 168,56 Euro = gesamt 1.348,06 Euro fest. Mit einem weiteren Festsetzungsbescheid vom 08. Januar 2016 zog die frühere Beklagte den Kläger für sein Grundstück N.-----straße 00 für den Zeitraum vom 10. März bis zum 31. Dezember 2015 ausgehend von einer Schmutzwassermenge von 19 m 3 und einem Gebührensatz von 3,50 Euro/m 3 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 66,50 Euro und ausgehend von einer Fläche von 108 m 2 und einer Gebühr von 0,95 Euro/m 2 /Jahr zu Niederschlagswassergebühren von 83,49 Euro = gesamt 149,99 Euro heran. Ferner setzte die frühere Beklagte für dieses Grundstück mit Bescheid vom 28. Januar 2016 ausgehend von einer Schmutzwassermenge von 24 m 3 und einem Gebührensatz von 3,50 Euro und ausgehend von einer Fläche von 108 m 2 und einem Gebührensatz von 0,98 Euro/m 2 für das Jahr 2016 Vorausleistungen von 84,00 Euro bzw. 105,84 Euro = gesamt 189,84 Euro fest. Gegen die Festsetzungsbescheide erhob der Kläger am 22. Januar 2016 und gegen die Vorausleistungsbescheide am 9. Februar 2016 Widerspruch, die er sinngemäß damit begründete, dass die Neukonstruktion der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nur rechtswidrige Gebührenbescheide produzieren könne. Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Mai 2016 wies die frühere Beklagte sämtliche Widersprüche des Klägers mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Bei der Erhebung von Abwassergebühren handele es sich um hoheitliche Aufgaben, deren Wahrnehmung der Stadt L. , vertreten durch den Oberbürgermeister obliege. Die Auffassung, dass die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtentwässerung L. ein privater Geschäftsbesorger sei und damit nicht berechtigt sei, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen, sei nicht zutreffend. Die Stadtentwässerung sei nach der Umsetzung eines Ratsbeschlusses mit eigenem Personal ausgestattet worden. Die im Jahre 2004 erfolgten Zuweisungen der Beamten an die T. B1. seien zurück genommen worden, so dass dieser nunmehr in der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Stadtentwässerung L. tätig sei. Ferner sei diese eigenbetriebsähnliche Einrichtung mit weiterem Personal durch den Abschluss entsprechender Arbeitsverträge ausgestattet worden. Sie sei als eigenbetriebsähnliche Einrichtung im Sinne der §§ 114 und 107 GO ein gemeindliches wirtschaftliches Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und daher der Stadt als Rechtsträger zuzuordnen. Sie sei somit als Teilbereich der Stadt sehr wohl berechtigt, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Den Gebührenbescheiden könne auch entnommen werden, dass die eigenbetriebsähnliche Einrichtung nicht selbständig nach außen auftrete. Jeder Verwaltungsakt ergehe durch die Stadt L. , vertreten durch den Oberbürgermeister. Die Stadtentwässerung sei in diesem Zusammenhang wie ein Fachbereich der Stadt L. anzusehen. Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2014 – 5 K 2297/13 – festgestellten Missstände seien durch die Neuorganisation der Stadtentwässerung beseitigt worden. Im Dezember 2016 wurde dann die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Stadtentwässerung L. “ gemäß § 114 a Abs. 1 GO in einen „Kommunalbetrieb L. , Anstalt des öffentlichen Rechts“ (im Folgenden: L2. ) umgewandelt. Gleichzeitig wurde die Aufhebung der Betriebssatzung der Stadtentwässerung L. und eine Satzung für den Kommunalbetrieb L. , Anstalt öffentlichen Rechts in der Ratssitzung vom 8. Dezember 2016 beschlossen. Die „T. B1. GmbH“ war im 3. Quartal 2016 auf die „T. Netze GmbH“ als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen worden. Die „T. Netze GmbH“ firmiert nunmehr als O. Netzgemeinschaft O1. mbH (O. GmbH). Unter dem 6. Februar 2017 schlossen die L2. und die O. GmbH als Rechtsnachfolger der früheren Beklagten bzw. der T. B1. GmbH einen 2. Änderungsvertrag zu dem BFV vom 18. Dezember 2003 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom 19. Mai 2016. In diesem 2. Änderungsvertrag heißt es in den Nummern 3. und 5.: „3. Die ursprüngliche Anlage 3 zum Betriebsführungsvertrag „Preisgleitklausel“ die durch 1. Änderungsvertrag in die als Anlage B dem 1. Änderungsvertrag beigefügte Fassung geändert wurde, wird erneut geändert und erhält die als Anlage B II diesem 2. Änderungsvertrag beigefügte Fassung. 5. Die vorstehend unter 3. vereinbarte Änderung der ursprünglichen Anlage 3 zu Betriebsführungsvertrag („Preisgleitklausel“) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft…“ Der Kläger hatte bereits am 19. Juni 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Der Kläger hat schriftlich sinngemäß beantragt, die Bescheide der früheren Beklagten vom 08. Januar 2016 und vom 28. Januar 2016 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt zunächst ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt ihren Vortrag dahingehend, dass der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid durch die Stadt L. , vertreten durch deren Oberbürgermeister, erlassen worden seien. Dies ergebe sich aus dem Briefkopf, der den Oberbürgermeister der Stadt L. als erlassende Behörde ausweise. Dienstherr der Bediensteten und Beamten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung L. “ sei der Oberbürgermeister der Stadt L. . Auch sei der Gebührensatz der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2015 nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die frühere Beklagte nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Betriebsführungsentgeltes für die T. B1. GmbH für das Jahr 2015 in Höhe von brutto 8.360.205,- Euro trägt die Beklagte zur rechnerischen Entwicklung des Entgelts Folgendes vor: Das Betriebsführungsentgelt 2015 basiere auf einem korrigierten Basisentgelt aus 2004 ohne hoheitliche Leistungen. So habe die Stadt L. im Jahr 2004 im Rahmen der Vorkalkulation gemäß der VO PR 30/53 ein Betriebsführungsentgelt in Höhe von 5.905.000,- Euro netto ermittelt. Vereinbart habe man dann tatsächlich ein Entgelt in Höhe von 5.900.000,- Euro netto (§ 11 Abs. 5 BFV). Von diesem Betrag sei man dann auch bei der Neukalkulation für die Jahre 2015 und 2016 ausgegangen. Dieser Betrag sei noch durch folgende Beträge reduziert worden: - 5.700,- Euro, da das Betriebsführungsentgelt der T. B1. GmbH seit Vertragsbeginn um diesen Betrag reduziert worden sei, - 584.700,- Euro netto, da dieser Anteil auf die „hoheitlichen Leistungen“ der T. B1. GmbH entfallen sei. Eine darüber hinaus gehende Kürzung in Höhe von insgesamt 666.000,- Euro netto, wie sie das Gericht im Urteil vom 11. November 2015 als Kosten der hoheitlichen Tätigkeiten beziffert habe, sei nicht geboten gewesen, da dieser in den gerichtlichen Verfahren angestellten Kalkulation lediglich ein „grobe“ Berechnung zugrunde gelegen habe, - 16.400,- Euro netto. Diese Reduzierung betreffe die Kosten für die kalkulatorische Verzinsung der im Netzbetrieb der T. B1. GmbH eingesetzten Gerätschaften. Der ursprünglich berücksichtigte Zinssatz von 7,5 Prozent sei auf den preisrechtlich zulässigen Zinssatz von 6,5 Prozent reduziert und entsprechend korrigiert worden. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen habe sich ein Basis-Betriebsführungsentgelt in Höhe von 5.293.227,- Euro netto ergeben, das auf 5.293.200,- Euro netto abgerundet worden sei. Dieses korrigierte Basisentgelt sei sodann anhand der neuen – im 1. Änderungsvertrag zum BFV (Anlage 3) vereinbarten – Preisgleitklausel fortentwickelt worden. Schließlich habe man berücksichtigt, dass die im Jahr 2004 erfolgte Zuweisung der Beamten an die T. B1. GmbH mit Wirkung zum 12. August 2015 beendet worden sei, die der T. B1. GmbH zugewiesenen Beamten aber nicht nur ausschließlich hoheitliche Aufgaben, sondern auch Verwaltungshelfertätigkeiten wahrgenommen hätten und durch die Ausstattung der „Stadtentwässerung L. “ mit eigenem Personal weitere Verwaltungshelfertätigkeiten von der T. auf die „Stadtentwässerung L. “ übergegangen seien. Daher sei das Betriebsführungsentgelt auch um diese Kosten zu reduzieren gewesen. Für das Jahr 2015 habe sich sodann ein Betriebsführungsentgelt in Höhe von 7.025.383,- Euro netto ergeben. Der kalkulierte Gesamtgebührenbedarf für die Schmutzwasserbeseitigung habe für das Jahr 2015 43.381.375,92 Euro brutto betragen, woraus sich bei einer Schmutzwassermenge von 12.377.000 m 3 der Gebührensatz von 3,50 Euro/m 3 errechne und der für das Niederschlagswasser 17.033.311,41 Euro, woraus sich bei einer veranschlagten abflusswirksamen Fläche von 17.835.929,00 m 2 ein Gebührensatz von 0,95 Euro errechne. Der kalkulierte Gesamtgebührenbedarf für die Schmutzwasserbeseitigung habe für das Jahr 2016 42.794.112,61 Euro brutto betragen, woraus sich bei einer Schmutzwassermenge von 12.210.000 m 3 der Gebührensatz von 3,50 Euro/m 3 errechne und der für das Niederschlagswasser 17.574.590,98 Euro, woraus sich bei einer veranschlagten abflusswirksamen Fläche von 17.863.929,00 m 2 ein Gebührensatz von 0,98 Euro errechne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nach der Gründung der L2. ist diese als der Gesamtrechtsnachfolger der Stadt L. (vgl. § 114 a Abs. 1 GO i.V.m. § 9 Abs. 2 der Satzung der Stadt L. für den Kommunalbetrieb L. , Anstalt öffentlichen Rechts, L1. Amtsblatt vom 15. Dezember 2016, Seite 330 ff.) anstelle der ursprünglichen Beklagten (Stadt L. ) Beteiligte des vorliegenden Verfahrens, weshalb das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen war. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zunächst sind die angefochtenen Abwassergebührenfestsetzungsbescheide vom 8. Januar 2016 (für die St. B. Straße 000 und die N.-----straße 00) in der Fassung der entsprechenden Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2016 rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebührenwassergebühren bilden die §§ 1, 2, 4, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 in der Fassung der Zehnten Änderungssatzung vom 15. Dezember 2014 (L1. Amtsblatt Nr. 51 vom 18. Dezember 2014, S. 388 – 389). Nach diesen Vorschriften konnte die bisherige Beklagte, die Stadt L. , die veranlagten Abwassergebühren erheben. Auf der Grundlage der genannten Regelungen sind die festgesetzten Abwassergebühren für den Zeitraum des Jahres 2015 auch in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide begegnen zunächst keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Entgegen der klägerseitigen Beurteilung sind sie nicht von der Stadtentwässerung L. , sondern von dem Oberbürgermeister der Stadt L. als der seinerzeit für die Erhebung der Abwassergebühren zuständigen Behörde erlassen worden. Berechtigt zur Erhebung der Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung war bis zur Gründung der L2. , vgl. nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Stadt L. für den Kommunalbetrieb L. , Anstalt öffentlichen Rechts, gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 KAG die Gemeinde, welche die öffentlichen Abwasseranlagen betrieb, d.h. hier die Stadt L. . Der mit der Klage angefochtene Veranlagungsbescheid ist ein von dem Oberbürgermeister der Stadt L. , d.h. ein von der nach § 41 Abs. 3 GO allgemein zuständigen Behörde der Stadt L. erlassener Verwaltungsakt, der auch nicht mit Blick auf eine Mitwirkung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Stadtentwässerung L. “ (formell) rechtswidrig ist. Der Veranlagungsbescheid weist nach außen die abgabenerhebende Behörde, den Oberbürgermeister der Stadt L. als deren Entscheidungsträger und Zurechnungssubjekt des Abgabenerhebungsbescheides hinreichend deutlich aus. Im maßgeblichen „Kopf“ des Gebührenbescheides ist insoweit allein und eindeutig der Oberbürgermeister der Stadt L. genannt. Schon vor diesem Hintergrund ist kein Raum für die Annahme, der Bescheid könnte durch die Stadtentwässerung L. erlassen worden sein. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass in dem unteren Teil des Briefkopfs des streitgegenständlichen Bescheides die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Stadtentwässerung L. “ Erwähnung findet. Bei der „Stadtentwässerung L. “ handelt es sich um eine Einrichtung, die eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO erbringt. Solche Einrichtungen der in § 107 Abs. 2 Satz 1 GO genannten Art sind grundsätzlich als Regiebetriebe zu organisieren. § 107 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 GO erweitert dies Organisationsform und eröffnet auch die Möglichkeit, die nichtwirtschaftlich tätigen Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 GO in einer Form zu organisieren, wie sie von Gesetzes wegen (§ 114 GO) für die gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen vorgesehen ist. Gemeinden können daher Teile der Kommunalverwaltung organisatorisch verselbstständigen und durch Einrichtung einer Betriebsleitung wie bei einem Eigenbetrieb führen. Praxis der Kommunalverwaltung, B 1 Gemeindeordnung, § 107 Ziffer 3.2.4. Die Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sind jedoch gleichwohl Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind damit rechtlich unselbstständige Vermögens- und Verwaltungsteile der Gemeinde. Eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung ist mithin keine selbständige juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, sondern der sie tragenden Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich zugeordnet, siehe dazu auch: Praxis der Kommunalverwaltung, B 1 Gemeindeordnung, § 114 Ziffer 3; Articus/Schneider , Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, § 114 Ziffer 1 und daher wie ein bloßer Fachbereich bzw. Amt zu behandeln und damit nicht Zurechnungssubjekt von Bescheiden. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 8. Januar 2016 in den Fassungen, die sie durch die Widerspruchsbescheide bekommen haben, sind auch materiell rechtmäßig. Insbesondere begegnet auch die Gebührensatzung im Ergebnis keinen Bedenken. Sie steht, soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet, mit den Vorschriften des KAG in Einklang. Dies gilt insbesondere auch für die Gebührenhöhe für Schmutzwasser von 3,50 Euro/m 3 und Niederschlagswasser von 0,95 Euro/m 2 pro Jahr. Insbesondere hat das Gericht insoweit keine Bedenken gegen die Kostenansätze der früheren Beklagten für das Jahr 2015. Diese verstoßen nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Dieses Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das, im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 Prozent, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 = NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96 = NWVBl. 1998, 118. Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 01.07.1997 – 9 A 6103/95 und 19.09.1997 – 9 A 3373/96 -, dargelegt hat, das Folgende: “Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)“. Das erkennende Gericht hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem „(Streit-)Stand der Dinge“ für das Gericht Anlass zu weitergehenden – hier die Richtigkeit der Gebührensatzkalkulation betreffenden – aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen festzustellen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes für Schmutzwasser – hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr waren diese wegen der Dreiprozentregelung von vornherein nicht gegeben - ergaben sich allerdings im vorliegenden Verfahren ursprünglich daraus, dass in die Gebührenbedarfsberechnung für das streitgegenständliche Jahr 2015 das an die T. B1. GmbH zu zahlende Betriebsführungsentgelt aufgrund des Basis-Betriebsführungsvertrages durch Fortentwicklung des Basispreises mittels der Preisgleitklausel seit dem Jahr 2004 fortentwickelt worden ist. Eine solche Fortentwicklung des Basis-Betriebsführungsentgeltes vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2015 durfte jedoch nicht anhand der in dem 1. Änderungsvertrag zum Betriebsführungsvertrag vereinbarten Preisgleitklausel vorgenommen werden, da dieser 1. Änderungsvertrag rückwirkend lediglich zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Für die Fortentwicklung eines Basispreises aus dem Jahr 2004 anhand einer Preisgleitklausel fehlte es damit zunächst an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der früheren Beklagten und der T. B1. GmbH und damit an einer rechtlichen Grundlage. Dieser Fehler ist indes mittlerweile durch die Nummern 3 und 5 des 2. Änderungsvertrages zu dem BFV vom 18. Dezember 2003 ausgeräumt worden, welche lauten: „3. Die ursprüngliche Anlage 3 zum Betriebsführungsvertrag „Preisgleitklausel“ die durch 1. Änderungsvertrag in die als Anlage B dem 1. Änderungsvertrag beigefügte Fassung geändert wurde, wird erneut geändert und erhält die als Anlage B II diesem 2. Änderungsvertrag beigefügte Fassung. 5. Die vorstehend unter 3. vereinbarte Änderung der ursprünglichen Anlage 3 zu Betriebsführungsvertrag („Preisgleitklausel“) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft…“ Da auch für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen Abgaben, anders als in vielen anderen Rechtsgebieten, nach gefestigter Rechtsprechung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht derjenige der Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, vgl. nur Schmidt in: Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage, § 113 RN 49 f. mit weiteren Nachweisen, war die durch die Beklagtenseite nach Klageerhebung insoweit vorgenommene Fehlerkorrektur durch den 2. Änderungsvertrag zum BFV bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Der Ansatz des Betriebsführungsentgeltes der T. B1. GmbH ist auch insgesamt nicht zu beanstanden, weil das Gericht keine Zweifel daran hat, dass die frühere Beklagte berechtigt war, ein Betriebsführungsentgelt für die T. B1. GmbH in Höhe von 5.293.200,- Euro netto in die Gebührenkalkulation einzustellen. Die T. B1. GmbH hat im Jahr 2004 ein Basis-Betriebsführungsentgelt für die Betriebsführung der T. B1. GmbH entsprechend der VO PR Nr. 30/53 in Höhe von 5.900.000,- Euro netto, das heißt 7.021.000,- Euro brutto, entwickelt (§ 11 Abs. 5 BFV a.F.). Dieser Preis war schon zum damaligen Zeitpunkt – mit Ausnahme der Kosten, die durch die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten durch die Mitarbeiter der T. B1. GmbH verursacht worden sind – preisrechtlich zulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) verwiesen. Nunmehr hat die Beklagte für das vorliegende Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass der Anteil der Kosten an dem Basis-Betriebsführungsentgelt, der durch die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten der Mitarbeiter der T. B1. GmbH verursacht worden ist, mit einem Betrag in Höhe von 584.700,- Euro netto zu beziffern ist. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass das Gericht diese Kosten der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten – das sind Personalkosten, Sachaufwendungen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen, Overhead-Aufwendungen, Gewerbesteuer-Aufwendungen und Wagnis-Aufwendungen und der entsprechende Umsatzsteueranteil – in seinem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) mit 666.000,- Euro beziffert hat, denn die Beklagte hat in dem Parallelverfahren 5 K 6186/16 aufgezeigt, dass der im damaligen Verfahren von ihr genannte Betrag auf einer „groben“ Berechnung beruhte und im Rahmen der Neukalkulation zu berücksichtigen war, dass bei der Berechnung der Personalkosten ein Rechenfehler vorlag, Stromkosten u.a. des Pumpwerks irrtümlich dem Verwaltungsbereich zugeordnet wurden und die Kosten für Hard- und Software ausschließlich der Abteilung Kanalplanung/Kanalbau hätten zugeordnet werden dürfen. Zudem sind die Overheadkosten – das sind die Kosten der Leitungsebene – detaillierter aufgeschlüsselt und dementsprechend berücksichtigt worden. Abzüglich weiterer Beträge in Höhe von 5.000,00 Euro (nicht dokumentierte Reduzierung gegenüber der Vorkalkulation) 5.700,- Euro (Reduzierung des Betriebsführungsentgeltes seit 2004) und 16.400,- Euro (Abzug kalkulatorischer Zinsen) von dem Selbstkostenfestpreis von 5.905.000,- Euro ergab sich damit ein um die Kosten der hoheitlichen Tätigkeiten der Mitarbeiter der T. B1. GmbH reduziertes Basis-Betriebsführungsentgelt in Höhe von 5.293.200,- Euro netto. Vgl. dazu die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. November 2016. Bedenken gegen die Berücksichtigung dieses Betrages in der Gebührenkalkulation bestehen nicht. Der Umfang der von der T. B1. GmbH zu erbringenden nicht hoheitlichen Leistungen hat sich jedenfalls nicht verringert, da nicht ersichtlich ist, dass sich das Preisniveau seit dem Jahr 2004 in der Weise verändert hat, dass die Kosten der Betriebsführung geringer geworden wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Preisniveau deutlich gestiegen ist, was im Übrigen auch anhand der von der Beklagten durchgeführten Fortentwicklung des Basis-Betriebsführungsentgeltes anhand entsprechender Indizes ersichtlich wird. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die Fortentwicklung des Preises nach der Preisgleitklausel fehlerhaft vorgenommen worden wäre. Der Betrag für das Betriebsführungsentgelt für das Jahr 2015 ist in der Fassung des 2. Änderungsvertrages zum Betriebsführungsvertrag sodann mit 7.027.478,- Euro gegenüber dem ursprünglichen Betrag von 7.025,383,- Euro nur marginal verändert worden. Das Gericht hat darüber hinaus auch keine durchgreifende rechtlichen Bedenken im Hinblick auf das dem Kostenansatz der Beklagten zugrunde gelegte Fremdleistungsentgelt für die Abwasserbehandlung durch die F. . Wenngleich auch mit Vertrag vom 22. März 2013 eine neue Festpreisvereinbarung mit der F. über den Zeitraum von 2014 bis einschließlich 2017 getroffen wurde, die einen nach preisrechtlichen Vorschriften unzulässigen dreiprozentigen Wagniszuschlag enthielt, so wirkt sich dies nicht auf die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes für das Veranlagungsjahr 2015 aus. Denn die Beklagte hat dem Umstand dass – wie in dem Urteil vom 11. November 2015 (Az.: 5 K 6187/14, öffentlich zugänglich über die Webseite www.nrwe.de) dargelegt – aufgrund des nur vierjährigen vertraglichen Bindungszeitraumes nur maximal ein Wagniszuschlag von 1 Prozent als angemessen angesehen werden kann, das ansatzfähige Fremdleistungsentgelt dementsprechend rechnerisch auf 28.276.618,13 Euro reduziert. Vgl. Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt L. Nr. 2146/15 vom 26. November 2015. Schließlich entspricht nunmehr auch der von der Beklagten bei der Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung eingestellte Zinssatz von 6,59 Prozent inklusive eines Sicherheitsabschlages von 0,5 Prozent den rechtlichen Anforderungen. Die frühere Beklagte hat entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 – 9 A 3120/03 - m.w.N, die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt, das heißt am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahr 1955 für 50 Jahre ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Vgl. Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt L. Nr. 2146/15 vom 26. November 2015. Kosten nach § 11 Abs. 7 und 9 BFV sind in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 nicht mit eingegangen, so dass auch die hierzu ergangenen Beanstandungen des Gerichts in seinen o.g. Urteilen vom 11. November 2015 für das Jahr 2015 ausgeräumt sind. Da schließlich die ermittelten Gebührenätze für Schmutzwasser und Niederschlagswasser trotz vorgenommener Reduzierungen der Kostenmassen nicht von den früher festgesetzten Gebührensätzen abwichen, was, wie die Beklagte dargelegt hat, auf genaueren Zahlen für die Verteilungsmasse beruhte, bestand für das Jahr 2015 kein Anlass über die Feststellung der Kalkulation durch den Rat hinaus, die Abwassergebührensatzung hinsichtlich der Gebührensätze zu korrigieren. Schließlich lagen auch die übrigen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Erhebung der Abwassergebühren vor, weswegen nach alledem die Klage abzuweisen war. Ob die Klage gegen die Vorausleistungsbescheide angesichts des Umstandes, dass mittlerweile endgültige Bescheide ergangen sein dürften, in deren Festsetzungen die Vorausleistungen sozusagen aufgehen, überhaupt noch zulässig ist, kann dahinstehen, da die Klage hiergegen jedenfalls unbegründet ist. Auch diese Bescheide vom 28. Januar 2016 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2016 sind nämlich rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Korrektheit der Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2016 sinngemäß. Die kalkulierten Gebührensätze von 3,50 Euro/m 3 Schmutzwasser bzw. 0,98 Euro/m 2 Niederschlagswasser in der Satzung der Stadt L. über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 in der Fassung der Elften Änderungssatzung vom 14. Dezember 2015 (L1. Amtsblatt Nr. 52 vom 24. Dezember 2015, S. 388 – 389) auf der die Vorausleistungsbescheide beruhen, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Erhöhung der Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung um 0,03 Euro/m 2 beruht nach den vorgelegten Kalkulationsunterlagen auf einer gegenüber dem Vorjahr vergrößerten Anzahl an Maßstabseinheiten (Verteilungsmasse) und gegen diese Zahl sind substantiierte Einwendungen nicht erhoben worden. Schließlich lagen auch die übrigen Voraussetzungen nach § 5 der Gebührensatzung für die Erhebung der Vorausleistungsgebühr vor und die frühere Beklagte hat, wie es §§ 5 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 der Gebührensatzung vorsieht zur Berechnung der Maßstabseinheiten die Zahlen aus dem Vorjahr und den Gebührensatz für das (neue) Kalenderjahr 2006 (3,50 Euro/m 3 für Schmutzwasser 0,98 Euro/m 2 für Niederschlagswasser) herangezogen, weswegen nach alledem die Klage insgesamt abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124 a VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.540,- Euro festgesetzt.