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Beschluss

12 L 1829/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0504.12L1829.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe –  abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 19. April 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6755/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 anzuordnen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung im Verfahren 12 K 6755/17.A auf weniger als 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht eingehalten. Die Frist begann gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit Zustellung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Februar 2017 am 2. März 2017 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 1 und 2 BGB mit Ablauf des 9. März 2017. Dem Antragsteller ist auch entgegen seinem Antrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 22. Auflage, § 60 Rn. 20 m.w.N. Innerhalb der – vorliegend zweiwöchigen – Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen dabei sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, dargelegt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 1 B 7/11 –, juris, Rn. 3 m.w.N. Ebenso müssen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist diejenigen Tatsachen substantiiert und schlüssig vorgebracht und gemäß § 60 Abs. 2 VwGO glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2010 – 9 B 8/10 –, juris, Rn. 1, sowie Urteil vom 21. Oktober 1975 – VI C 170/73 –, juris, Rn. 14 m.w.N. Ist die fristauslösende Zustellung eines Schriftstücks – wir hier – im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 3 VwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO erfolgt, muss der Zustellungsadressat glaubhaft machen, dass die äußerlich korrekte Ersatzzustellung unwirksam war, dass ihm z.B. die Ersatzperson das Schriftstück oder die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung zu spät ausgehändigt hat. Vgl. VG München, Beschluss vom 23. September 1998 – M 4 S 98.60974 –, juris, Rn. 15. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist bereits nicht hinreichend dargelegt, wie es zu dem Fristversäumnis gekommen sein soll. Er behauptet lediglich pauschal, er habe den angefochtenen Bescheid nicht bekommen. Auch sind keine weiteren Tatsachen substantiiert vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, aus denen sich die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ergeben würden. Dem steht insbesondere der auf der vorgelegten Bescheidkopie angebrachte einfache Datumsstempel „12.04.2017“ nicht entgegen. Auch diesbezüglich ist schon nicht vorgetragen, auf welche Weise dieser Stempel eine Wiedereinsetzung begründen sollte. Unabhängig davon wäre er auch nicht zur Glaubhaftmachung für die Tatsache geeignet, dass dem Antragsteller der Bescheid zuvor nicht zugegangen wäre. Eine derartige Erklärung ist der Anbringung des Stempels durch das Bundesamt nicht zu entnehmen. Hiergegen spricht schon, dass der überreichte Bescheid ausdrücklich mit einem weiteren Stempel „Kopie“ versehen ist. Der Hauptantrag ist jedoch unabhängig davon und selbständig tragend unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Spanien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Spanien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend vor nicht mehr als 12 Monaten illegal überschritten hat. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat hier am 22. September 2016 aus einem Drittstaat kommend die spanische Grenze illegal überschritten. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac‑Treffer: ES21835109702). Spanien hat auf das Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 5. Januar 2017, das fristgemäß im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung erfolgte, am 15. Februar 2017 geantwortet und sich bereit erklärt, den Antragsteller aufzunehmen. Ferner ist die Zuständigkeit bislang nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Frist ist noch nicht abgelaufen. Sie begann gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung am 15. Februar 2017 zu laufen und endet damit frühestens mit Ablauf des 15. August 2017. Die Frist wird durch den vorliegenden Antrag auch nicht unterbrochen. Die Überstellungsfrist wird nur bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Der vorliegende Antrag ist – wie bereits ausgeführt – nicht rechtzeitig gestellt. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung) oder ob sie selbst für das Asylverfahren zuständig geworden ist (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-Verordnung). Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Spanien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen ist, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 ‑ C 411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. In Bezug auf Spanien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung in diesem Sinn droht. So auch: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Dezember 2016 – 12 L 3673/16.A –, m.w.N., vom 2. August 2016 – 12 L 2466/16.A –, juris, und vom 7. April 2015 – 8 L 822/15.A –, juris, sowie Urteil vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, juris; VG München, Beschluss vom 9. Februar 2017 – M 8 S 17.50165 –, juris, Rn. 27 m.w.N., sowie Urteil vom 10. Mai 2016 – M 12 K 15.50782 –, juris, Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2016 – 7a K 411/16.A –, juris, Rn. 31 m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 4 L 68/15.A –, juris; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 ‑ 10 K 55/14.A –, juris. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen. In Spanien ist das Asylrecht gesetzlich garantiert und wird auch durch angemessene administrative Strukturen abgesichert. So kann insbesondere bei jeder Polizeistation ein Asylgesuch angebracht werden, ohne dass die Gefahr einer Abschiebung besteht. Jedes Asylgesuch wird individuell geprüft; gegen ablehnende Entscheidungen ist gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet. Zwar wurden nach Berichten von Amnesty International und Humans Rights Watch in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla Asylbewerber ohne Möglichkeit der Asylantragstellung wieder nach Marokko zurückgeschoben und auch unverhältnismäßige Gewalt gegen diese Personen ausgeübt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine lokale Problemlage, die keinen Rückschluss auf allgemeine Mängel des Asylverfahrens – insbesondere auf dem spanischen Festland – zulässt. Hiergegen spricht darüber hinaus, dass diese Fälle gerichtlich untersucht werden und die spanische Regierung auch angekündigt hat, auch in den Exklaven Grenzposten zu errichten, wo sich Asylsuchende registrieren lassen können. Vgl. VG München, Urteil vom 10. Mai 2016 – M 12 K 15.50782 –, juris, Rn. 32 m.w.N. Auch die neue Gesetzeslage in Spanien, nach der direkt nach der Einreise und ohne Möglichkeit einer Antragstellung bzw. der Durchführung eines Asylverfahrens in angrenzende Staaten abgeschoben werden kann (sog. "push backs"), führt zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens systemischer Mängel. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Änderungen auch für sog. "Dublin-Rückkehrer" greifen sollen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2016 – 7a K 411/16.A –, juris, Rn. 31 m.w.N. Außerdem hat das spanische Innenministerium mit Schreiben vom 15. Februar 2017 ausdrücklich gegenüber dem Bundesamt zugesichert, den Antragsteller gemäß der Verpflichtung aus der Dublin-III-Verordnung aufzunehmen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Spanien. Schutzsuchende erhalten Schutz und soziale Versorgung zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse von der Asylantragstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. In aller Regel sind Unterkünfte in ausreichender Kapazität verfügbar. Wegen vorübergehender Engpässe bei der Unterbringung infolge eines Anstiegs der Flüchtlingszahlen im September 2015 sind die Unterbringungskapazitäten entsprechend erhöht worden. Ein gegebenenfalls zu verzeichnender vorübergehender Mangel konnte mithin behoben werden und war nicht von Dauer. Eine regelhaft defizitäre Unterbringungssituation kann darin nicht gesehen werden. Vgl. VG München, Beschluss vom 9. Februar 2017 – M 8 S 17.50165 –, juris, Rn. 27 m.w.N. Solange der Antragsteller sich dem spanischen Asylsystem nicht entzieht, ist auch seine Gesundheitsfürsorge dort in ausreichendem Maß gesichert. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2016 – 7a K 411/16.A –, juris, Rn. 31 m.w.N. Dem stehen die vom Antragsteller angeführten Berichte nicht entgegen. Der Großteil der dieser Berichte, „Immigration Detention in Spain Report 2013“, Bericht des US-Außenministeriums vom 19. April 2013, Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 6. Juni 2013 sowie die Veröffentlichung „forced migration“ aus September 2013 und des Komitees gegen Folter vom 29. Mai 2015 sind veraltet und durch die vorgenannten Erkenntnisse und die hierzu ergangenen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, überholt. Auch aus dem Bericht von Amnesty International „Spain – Submission to the UN Commitee on economic, social and cultural rights“ aus dem Jahr 2016 ergeben sich keine Gründe, die Situation in Spanien anders zu bewerten. Dieser Bericht bezieht sich nach eigenem Vortrag des Antragstellers im Wesentlichen auf vulnerable Personengruppen. Einer solchen Gruppe gehört der Antragsteller, ein allein reisender, gesunder junger Mann, – soweit ersichtlich – nicht an. Den vom Antragsteller angeführten abweichenden Entscheidungen vermag das Gericht nicht zu folgen. Diese sind entweder ebenfalls überholt, wie etwa die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam von August 2014 oder Entscheidungen belgischer Gerichte von Februar 2014. Die Entscheidung des belgischen „Council of Aliens‘ Law Litigation“ vom 15. April 2016 gibt zudem deshalb für den vorliegenden Fall nichts her, weil sie, wie der Antragsteller selbst vorträgt, die Überstellung einer Familie mit einem Kleinstkind nach Spanien betrifft. Dies unterscheidet sich grundlegend von der Situation des Antragstellers. Weitere Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin, insbesondere aus Art. 17 Dublin III-Verordnung, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es sind auch keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Der Hilfsantrag ist unbegründet. Es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Länge der Frist. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Auch insofern wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. und E. aus N. war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).