Beschluss
18 L 1759/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0504.18L1759.17.00
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Leitsätze
1. § 54 Abs. 4 SchulG schützt Schulangehörige auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Verhalten verursacht.
2. Die Erfolglosigkeit vorrangig einzusetzender Schulordnungsmaßnahmen kann ein Indiz für ein nicht steuerbares Fehlverhalten des Schülers sein.
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 12. April 2017 erhobenen Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 30. April 2017 wird wiederhergestellt.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
- 3.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 54 Abs. 4 SchulG schützt Schulangehörige auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Verhalten verursacht. 2. Die Erfolglosigkeit vorrangig einzusetzender Schulordnungsmaßnahmen kann ein Indiz für ein nicht steuerbares Fehlverhalten des Schülers sein. 1. Die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 12. April 2017 erhobenen Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 30. April 2017 wird wiederhergestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der am 13. April 2017 gestellte, zulässige Antrag hat Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs schließlich nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. April 2017 wiederherzustellen. Unabhängig von der Erfüllung der formellen Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO überwiegt jedenfalls das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes einzig möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 30. März 2017 als rechtswidrig. Die Verfügung konnte insbesondere nicht auf § 54 Abs. 4 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) gestützt werden. Danach können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (Satz 1). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (Satz 2). Bei Gefahr im Verzuge ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen (Satz 3). Ungeachtet der formellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen wohl entgegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) ohne vorherige - jedoch noch nachholbare - Anhörung ergangen ist, ist die Verfügung materiell rechtswidrig; die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 4 SchulG NRW sind nicht erfüllt. Die schulrechtliche Ermächtigung des § 54 Abs. 4 SchulG NRW ergänzt für Schulen in Nordrhein-Westfalen in Bezug auf Infektionsgefahren die bundesrechtliche Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) an die zuständige Gesundheitsbehörde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, Rn. 3, juris. Darüber hinaus schützt die Vorschrift Schulangehörige auch vor solchen Gesundheitsgefahren, die ein an einer krankhaften Verhaltensstörung leidender Schüler durch ein nicht steuerbares aggressives Verhalten verursacht, OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, Rn. 5, juris; VG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 1 L 1101/15 -, Rn. 11, juris. Bereits die systematische Nähe der schulrechtlichen Ermächtigung zur infektionsschutzrechtlichen Norm des § 28 IFSG legt dabei nahe, dass insoweit nur derartiges gesundheitsgefährdendes Verhalten von der Vorschrift des § 54 Abs. 4 SchulG NRW umfasst sein kann, auf das der betroffene Schüler aufgrund seiner Verhaltensstörung keinen Einfluss hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 19 B 3073/96 -, Seite 4, n.v. Handelt es sich hingegen um ein steuerbares aggressives Verhalten, oder fehlt eine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers, so sind primär erzieherische Einwirkungen und Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW einzusetzen, OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, Rn. 7, juris; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2014 - 10 L 638/14 -, Rn. 14, juris. Gemessen daran lässt sich die angefochtene Verfügung nicht auf § 54 Abs. 4 SchulG NRW stützen. Zwar gehen vom Verhalten des Schülers B. Gesundheitsgefahren für andere Schüler der von ihm besuchten Schule aus. Ausweislich der vorliegenden Aktenvermerke kam es insbesondere im März 2017 zu einer starken Häufung von Vorfällen, bei denen B. durch aggressives Verhalten aufgefallen ist. Demnach hat er am 8. März 2017 den Unterricht durch laute Zwischenrufe, Beleidigungen einer Mitschülerin und Anschreien der Lehrerin gestört und anschließend mit Gegenständen geworfen sowie eine Mitschülerin und ihre Sachen angespuckt. Am 9. März 2017 sei er aus der zweiten Pause sehr unruhig in den Unterricht zurückgekehrt und habe dann direkt damit angefangen, laute Geräusche zu machen und eine Mitschülerin zu beleidigen. Nach einer halben Stunde habe er damit begonnen, Dinge durch die Gegend zu werfen. Am 23. März 2017 habe er den zweiten Stuhl an seinem Tisch umgeworfen und diesen beschimpft, wobei er dabei durch die Klasse gelaufen sei und den Stuhl an verschiedenen Stellen aufgestellt habe. Eine Mitschülerin habe er wiederholt beleidigt. Schließlich habe er einem Mitschüler die Wasserflasche weggenommen, diese in die Luft geworfen und sie wieder aufgefangen. Als er damit der Lehrerin zu nahe gekommen sei, habe er sein Fehlverhalten erkannt und die Flasche weggelegt. Am 27. März 2017 habe er seine Tabletten nicht regelmäßig genommen und sein Heft nicht von sich aus vorgelegt. Am 28. März 2017 habe er während einer Schülerpräsentation permanent in die Klasse gerufen und eine Mitschülerin beschimpft. Er sei kaum zu beruhigen gewesen und habe sein Fehlverhalten nicht eingesehen. Am 29. März 2017 hätten sich Mitschüler beschwert, dass B. sie in der Pause an der Kapuze hinterrücks zu Boden gezogen hätte. In der 6. Stunde habe er wahllos Mitschüler beschimpft, Mitschülerinnen mit Tinte bespritzt und ihnen Sachen weggenommen. Am 30. März 2017 schließlich habe er einem Mitschüler vor dem Klassenraum auf den Hinterkopf geschlagen. In der darauffolgenden Pause habe er mit dem Fuß Schotter vom Schulhof in das Gesicht des Schülers geschleudert, als dieser auf dem Boden gelegen habe. Ungeachtet der Frage, ob die dabei vorliegenden Beeinträchtigungen der psychischen Integrität der Mitschülerinnen und Mitschüler durch Beleidigungen ebenfalls vom Begriff der Gesundheitsgefahren im Sinne des § 54 Abs. 4 SchulG NRW umfasst sind, dies ablehnend van den Hövel, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: November 2016, Kommentierung zu § 54 SchulG NRW Rn. 9, dürften damit auch hinreichende körperliche Angriffe Alexanders auf seine Mitschülerinnen und Mitschüler dokumentiert sein. Soweit die Antragstellerin hiergegen ausführt, B. sei stets provoziert worden und werde gemobbt, so finden sich hierzu jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder belastbare Anhaltspunkte, noch sind sie mit den Vermerken der Lehrkräfte zu vereinbaren, die teilweise Ausbrüche des Schülers ohne ersichtlichen Anlass beschreiben. Soweit darüber hinaus einige Vorfälle beschrieben werden, in denen B. entweder am Unterricht nicht teilnehme oder den Unterricht ohne nonverbale oder verbale Einwirkung auf andere störe, kann dies zur Begründung der Ordnungsverfügung nicht herangezogen werden. § 54 SchulG dient dem Schutz vor Gesundheitsgefahren - wie im Übrigen auch die amtliche Überschrift „Schulgesundheit“ nahelegt - und nicht dem geordneten Ablauf des Unterrichts. Soweit aus dem Verhalten B. Gesundheitsgefahren im Sinne des § 54 Abs. 4 SchulG NRW resultieren können, ist jedoch nicht mit dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit ersichtlich, dass B. dieses Verhalten nicht zu steuern vermag. Belastbare medizinische Feststellungen liegen hierzu derzeit nicht vor. Zwar spricht das von B. an den Tag gelegte Verhalten in der Schule, das er auch nach entsprechender Ermahnung der Lehrkräfte häufig nicht abstellt, dafür, dass jedenfalls entsprechende Steuerungsdefizite bestehen könnten. Auch hat der Abteilungsleiter der Schule des Antragsgegners ausgeführt, dass B. in der Vergangenheit gesagt habe, selbst nicht zu wissen, warum er so sei und sich so verhalte. Dem steht jedoch entgegen, dass es B. ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorliegenden Vermerke der Lehrkräfte teilweise wohl doch gelingt, sein Fehlverhalten einzusehen. So ist in der (undatierten) Aktennotiz auf Bl. 52 des Verwaltungsvorgangs für den 23. März (wohl 2017) aufgeführt, dass B. sein Fehlverhalten - das wiederholte In-die-Luft-werfen und Auffangen einer Wasserflasche - erkannt und abgestellt hat. Aus den bisher ergriffenen Maßnahmen der Schule sowie den dokumentierten außerschulischen Maßnahmen lässt sich ebenso wenig mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass das von B. gezeigte Aggressionsverhalten auf einer Verhaltensstörung beruht und nicht steuerbar ist. B. wurde zeitweilig vom Unterricht ausgeschlossen und es wurden Beratungsgespräche mit ihm, seiner Mutter und Mitarbeitern der Schule geführt. Außerschulisch befand sich B. ausweislich des Verwaltungsvorgangs im Jahr 2015 für drei Wochen in Kur. Zudem wird die bei ihm diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung medikamentös behandelt und psychologisch begleitet. Diese bisherigen Maßnahmen knüpften - soweit ersichtlich - primär an die ADHS-Symptomatik als solche an. Kinder mit ADHS-Erkrankung können bei Anwendung grundlegender Erziehungsregeln im Allgemeinen ihr Verhalten jedoch steuern, also auch durch erzieherische Einwirkung oder durch Ordnungsmaßnahmen beeinflussbar sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 19 B 1530/09 -, Rn. 21, juris. Aus der Erfolglosigkeit der bisherigen Maßnahmen im Hinblick auf das Verhalten von B. im Unterricht lässt sich daher nicht folgern, dass sein Aggressionsverhalten krankheitsbedingt ist. Abgesehen von den kurzzeitigen Unterrichtsausschlüssen wurde eine Lösung der Problematik bisher weder durch eine - auch von Amts wegen mögliche - Einleitung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, Rn. 9, juris, noch durch Schulordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW versucht. Derartige Maßnahmen wären jedoch, solange keine ärztliche Bestätigung einer krankheitswertigen Ursache für das vorgeworfene Fehlverhalten des Schülers vorliegt, vorrangig zu ergreifen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, Rn. 7, juris; VG Köln, Beschluss vom 10. April 2014 - 10 L 638/14 -, Rn. 14, juris. Bleiben derartige Maßnahmen ohne anhaltenden Erfolg, kann dies ein Indiz für ein nicht steuerbares Fehlverhalten des Schülers sein, das wiederum die Einholung eines schulärztlichen Gutachtens nach § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW rechtfertigt. Verweigern die Erziehungsberechtigten die Mitwirkung bei der Erstellung des schulärztlichen Gutachtens, so ist eine Entscheidung auf Aktenlage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 19 B 991/06 und 19 E 661/06 -, Rn. 16, juris zu den Mitwirkungspflichten im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren. Gegebenenfalls kann der Schulleiter die Erziehungsberechtigten in diesem Fall auch auf die Verpflichtung der Schule zur rechtzeitigen Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen nach § 42 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW bis hin zu einem teilweisen Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht hinweisen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2016 - 19 B 592/16 -, Rn. 9, juris zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren. Erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung damit bereist aus den genannten Gründen als rechtswidrig, kann offenbleiben, ob sie hinreichend bestimmt ist, was angesichts der fehlenden zeitlichen Begrenzung der Maßnahme im Tenor der Verfügung jedenfalls zweifelhaft erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.