Beschluss
10 L 638/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die nach §166 VwGO, §117 ZPO erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse fehlt.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines vorläufigen Ausschlusses von der Schule kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs besteht.
• Bei summarischer Prüfung kann ein vorläufiger Schulausschluss gerechtfertigt sein, wenn der Verbleib des Schülers eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer darstellt und erzieherische Maßnahmen offensichtlich nicht ausreichen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Schulausschluss rechtmäßig bei konkreter Gefährdung anderer (SchulG NRW §54) • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die nach §166 VwGO, §117 ZPO erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse fehlt. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines vorläufigen Ausschlusses von der Schule kann gerechtfertigt sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Schulbetriebs besteht. • Bei summarischer Prüfung kann ein vorläufiger Schulausschluss gerechtfertigt sein, wenn der Verbleib des Schülers eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer darstellt und erzieherische Maßnahmen offensichtlich nicht ausreichen. Ein Schüler wurde von der Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule Poller Hauptstraße vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossen. Der Antragsteller wandte sich dagegen und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Schulleiterin begründete die sofortige Vollziehung mit der Fortdauer einer Gefährdungssituation, die den ordnungsgemäßen Schulbetrieb beeinträchtige. Aus den Unterlagen ergeben sich mehrere Vorfälle: der Schüler schlägt, tritt, bedroht, erpresst, beschimpft und bespuckt Mitschüler und betreibt nachhaltiges Mobbing gegenüber einem Klassenkameraden. Frühere erzieherische Maßnahmen, Verweise und sonderpädagogische Förderung führten offenbar nicht zur Verhaltensänderung. Die Schule beantragte Hausunterricht für den betroffenen Zeitraum; eine schulärztliche Begutachtung nach §54 SchulG NRW wurde veranlasst. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gemäß §166 VwGO, §117 Abs.2 ZPO nicht vorgelegt wurde. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet daher auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §166 VwGO, §114 Abs.1 ZPO. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig; die Schulleiterin hat ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses hinreichend schriftlich begründet (§80 Abs.3 VwGO). • Materiell stützt sich der Bescheid auf §54 Abs.4 Satz1 ff. SchulG NRW: Schulausschluss ist zulässig, wenn der Verbleib des Schülers eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer darstellt; bei Gefahr im Verzug ist ein sofortiger Ausschluss möglich. • Nach summarischer Prüfung liegt eine konkrete Gesundheitsgefährdung vor: dokumentierte Gewalt- und Mobbingvorfälle sowie psychische Beeinträchtigungen eines Opfers sprechen hierfür; die Gefährdung ist 2014 zugespitzt. • Es spricht überwiegend dafür, dass erzieherische Maßnahmen und schulische Ordnungsmaßnahmen (§53 SchulG NRW) nicht ausreichen, weil das Verhalten krankheitsbedingt erscheinen kann und bereits umfangreiche Maßnahmen erfolglos blieben; eine abschließende Klärung ist durch das schulärztliche Gutachten vorzunehmen. • Die Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO führt zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an sofortiger Vollziehung: der Schutz der Gesundheit der Schulgemeinschaft und die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs überwiegen das Interesse des Schülers, nicht vom Unterricht ausgeschlossen zu werden; die vorübergehende Unterrichtsversäumnis ist angesichts der Gefährdung zumutbar, zumal Hausunterricht beantragt wurde. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Die sofortige Vollziehung des vorläufigen Ausschlusses bleibt bestehen, weil die formellen Voraussetzungen vorliegen und nach summarischer Prüfung überwiegend für die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses gemäß §54 SchulG NRW spricht. Es besteht eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer Schüler und erzieherische Maßnahmen haben offensichtlich nicht ausgereicht; eine schulärztliche Begutachtung soll die endgültige Klärung bringen. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.