Urteil
5 K 6526/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0510.5K6526.17A.00
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Tenor
Der Bescheid vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 6. Juli 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger stammt aus Bangladesch und reiste nach eigenen Angaben im Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Juni 2015 stellte er (förmlich) einen Asylantrag; dabei wurde er von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter anderem über seine Pflichten nach § 10 Asylgesetz (AsylG – Anzeigepflicht bezüglich Anschriftenwechsels) und die Folgen einer Pflichtverletzung belehrt. Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte der Kläger dem Bundesamt mit, dass seine neue Adresse „C. Straße 25“ in E. und ab 5. Mai 2015 „C1.------straße 132“ in E. laute. In einem Vermerk vom 16. Februar 2016 hielt ein Mitarbeiter des Bundesamtes fest, dass laut Ausländerbehörde der Stadt E. die aktuelle Anschrift des Klägers „C. Straße 25“ in E. sei. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016, das an die Anschrift „C. Straße 25“ in E. adressiert war, lud das Bundesamt den Kläger zur Anhörung am 1. März 2016. Da die Sendung als nicht zustellbar in Rücklauf geriet, bat das Bundesamt die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt E. mit Schreiben vom 24. Februar 2016 das auf diesen Tag neu datierte Ladungsschreiben für den Anhörungstermin vom 1. März 2016 im Wege der Amtshilfe an den Kläger weiterzuleiten. Da der Kläger zur Anhörung nicht erschien, gab das Bundesamt ihm mit Schreiben vom 1. März 2016 unter Berufung auf § 25 Abs. 5 S. 2 AsylG Gelegenheit, sowohl zu den Asylgründen als auch zu den Gründen, die einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, schriftlich Stellung zu nehmen sowie Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zur Anordnung und/oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Das wiederum an die Anschrift „C. Straße 25“ in E. adressierte Schreiben konnte am 3. März 2016 dem Kläger nicht zugestellt werden, weil er ausweislich des Vermerks des Zustellers auf der Postzustellungsurkunde unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen sei. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Juli 2016 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab. Zudem lehnte es den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4.). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalten sollte, wurde ihm die Abschiebung nach Bangladesch angedroht (Ziffer 5.). Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Der wiederum an die Anschrift „C. Straße 25“ in E. adressierte Bescheid konnte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 8. Juli 2016 dem Kläger nicht zugestellt werden, weil er ausweislich des Vermerks des Zustellers auf der Urkunde unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen sei. Am 13. April 2017 hat der Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage zulässig und der Bescheid rechtswidrig sei. Er habe vom Erlass des Bescheides erst erfahren, als er am 12. April 2017 wegen einer Verlängerung seiner Aufenthaltsgestattung bei der Ausländerbehörde der Stadt E. vorgesprochen habe. Die Klage sei nicht verfristet, weil der Bescheid ihm nicht wirksam zugestellt worden sei; abgesehen davon sei die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid mit der Folge fehlerhaft, dass eine eventuelle Klagefrist nicht zu laufen begonnen habe. Auch der Bescheid selbst sei fehlerhaft. Die Ladung zur Anhörung sei an die falsche Adresse gegangen. Er sei seit dem 15. Mai 2015 (? statt 05. Mai 2015, s.o. – wohl Schreibfehler) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift „C1.------straße 132“ in E. untergebracht. Dies sei dem Bundesamt auch bekannt gewesen. Er habe sein Nichterscheinen also nicht zu vertreten. Inhaltlich hätte das Bundesamt den Asylantrag aber auch nicht allein wegen des Nichterscheinens zu dem Anhörungstermin als offensichtlich unbegründet ablehnen dürfen; es hätte in dieser Konstellation nach § 33 AsylG als lex specialis vorgehen und das Verfahren einstellen müssen. Zugleich mit der Klage hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gestellt, der Erfolg hatte (vgl. Beschluss vom 25. April 2017 – 5 L 1761/17. A –). Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 6. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat bislang keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten – die Beklagten durch allgemeine Erklärung gegenüber dem Gericht – sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde (1.1.); sie ist als isolierte Anfechtungsklage auch im Übrigen zulässig und statthaft (1.2.). 1.1. Die Klage ist fristgerecht erhoben. Dabei kann hier offen bleiben, ob die hier in Betracht kommende Frist für eine Klageerhebung nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 Asylgesetz (AsylG) von einer Woche nach Zustellung des angegriffenen Bescheides gewahrt ist oder nicht. Selbst wenn dem Kläger nämlich der Bescheid mehr als eine Woche vor der Klageerhebung zugestellt worden sein sollte, gilt die einwöchige Klagefrist hier nicht, weil sie nicht in Gang gesetzt wurde. Denn die dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2016 gemäß § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wurde unrichtig erteilt, so dass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig war. Diese Frist ist mit der Klageerhebung vom 13. April 2017 gewahrt. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war zum einen aus den Gründen, die das Gericht unter Ziffer 1. seines Beschlusses vom 25. April 2017 in dem zugehörigen Eilverfahren 5 L 1761/17.A niedergelegt hat und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bezüglich der für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angabe des Gerichts, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, unrichtig. Abgesehen davon ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es auch dann, wenn sie (generell) geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 –, BVerwGE 57, 188, 190. Die dem hier streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war in diesem Sinne geeignet, bei dem Betroffenen einen solchen Irrtum über die richtige Form der Klageerhebung hervorzurufen. Vgl. in diesem Sinne für eine Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die wie die hier erteilte lautete, auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2016 – 22 K 4119/15. A –, veröffentlicht in juris, siehe dort insbesondere Rn. 44 ff. Denn sie ist geeignet, den falschen Eindruck zu erwecken, dass eine Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes beim Verwaltungsgericht ausschließlich schriftlich eingereicht werden kann. Zwar gibt der erste Teil des betreffenden Satzes – „Die Klage muss den Kläger, die Beklagte den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen…“ – nur den Wortlaut des § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO wieder und ist damit für die Ordnungsgemäßheit der Rechtsbehelfsbelehrung unschädlich. Der zweite Satzteil – „… und in deutscher Sprache abgefasst sein.“ – geht jedoch darüber hinaus. Mit der Verwendung des Verbs „abfassen“ wird eine irreführende Anforderung an die Form der sprachlichen Äußerung gestellt, mit der wirksam Klage erhoben werden kann. Denn mit dem Begriff des „Abfassens“ wird ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung verbunden; das Verb „abfassen“ ist gleichbedeutend mit „anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen, niederlegen“. Vgl. Duden, das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., zum Stichwort „abfassen“, Z. 1. Der mithin sinngemäß gegebene Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Schriftlichkeit der Klageerhebung ist irreführend, weil er den falschen Eindruck erweckt, die Klage könne nur schriftlich, d. h. im Sinne der Schriftform des § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben werden. Dies steht in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 S. 2 VwGO. Nach dieser Norm kann beim Verwaltungsgericht Klage nicht nur schriftlich, sondern auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der fehlerhafte Hinweis auf die Schriftform erschwert dem Betroffenen die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 –, BVerwGE 57, 188, 190 (zu den gleichartigen Formerfordernissen des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Unerheblich ist die Frage, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im vorliegenden Fall für die Verspätung der Klageerhebung kausal gewesen ist. Denn § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, und juris, Rdn. 17 m.w.N. 1.2. Für die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2016 besteht ein Rechtsschutzbedürfnis; sie ist als isolierte Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auch statthaft. Das Bundesamt hat das Asylbegehren des Klägers inhaltlich als offensichtlich unbegründet abgelehnt, obwohl bislang keine Anhörung im Sinne des § 25 AsylG stattgefunden hat; damit hat das Bundesamt materiell-inhaltlich nach Aktenlage über das Asylbegehren entschieden, ohne dass der Kläger ihm gegenüber inhaltliche Ausführungen zu seinem Asylbegehren gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund besteht für die Anfechtungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, weil der Kläger die Aufhebung des Bescheides erstreben muss, wenn er sich seine Chance – und sein in der hier gegebenen Fallgestaltung bestehendes Recht – auf eine behördliche Entscheidung unter voller inhaltlicher Sachprüfung, d.h. unter inhaltlicher Zugrundelegung seines (beabsichtigten mündlichen) Asylvortrags erhalten will. Die isolierte Anfechtungsklage ist auch nicht wegen eines eventuellen Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unstatthaft, dass für das klägerseits endgültig verfolgte Ziel der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder des subsidiären Schutzes bzw. der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Verpflichtungsklage die richtige, da grundsätzlich weitergehenden Rechtsschutz bietende Klageart wäre. Eine Klage auf die unmittelbare Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht, dem Kläger die begehrten Schutzansprüche zuzuerkennen, scheidet hier als statthafte Klageart aber aus, weil ein damit verbundenes sog. „Durchentscheiden“ des Gerichts in der vorliegenden (Nichtbetreibens-)Konstellation nach den im Asylgesetz getroffenen Wertungen nicht in Betracht kommt. Denn bei einem „Durchentscheiden“ durch das Gericht würde dem Kläger das durch die Regelungen in § 33 AsylG gesetzlich nachdrücklich gesicherte Recht auf eine materiell-inhaltliche behördliche Anhörung nach § 25 AsylG durch das Bundesamt und damit auf eine auf einer materiell-inhaltlichen Anhörungsgrundlage beruhenden vorgängigen behördlichen Entscheidung über das Asylbegehren durch das Bundesamt als der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde genommen. Vgl. zu letzterem Gesichtspunkt als Argument gegen ein Durchentscheiden durch die Gerichte in Folgeantragssituationen nach §§ 71, 71a AsylG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 19. Dafür, dass das Bundesamt durch seine materiell-inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag den Wertungen des Gesetzgebers zuwider gehandelt hat und darauf nicht mit einem „Durchentscheiden“ reagiert werden kann, sprechen folgende Gründe: Für die Entscheidung des Bundesamtes, das Asylbegehren des Klägers materiell-inhaltlich als (offensichtlich) unbegründet abzulehnen, fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation an einer gesetzlichen Grundlage. Das Bundesamt ist ausweislich der Begründung zu dem Bescheid bei dieser Entscheidung nämlich davon ausgegangen, dass der Kläger einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und dies trotz der ihm dazu gebotenen Möglichkeit auch nicht genügend entschuldigt hat. Dabei ist für die weiteren Ausführungen unerheblich, dass diese Annahme hier sogar falsch gewesen sein dürfte. Denn der Kläger dürfte keine Chance gehabt haben, die Ladung zur Anhörung wahrzunehmen, weil die Beklagte sie unter einer anderen als der ihr vom Kläger für die Zeit ab dem 5. Mai 2015 mitgeteilten Adresse, unter der er bis heute wohnt, übersandt hat und die von der Ausländerbehörde der Beklagten mitgeteilte Adresse falsch gewesen sein dürfte. Gerade auf der Grundlage der Entscheidungsannahmen des Bundesamtes ist seine materiell-inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag rechtswidrig gewesen. Denn nach diesen Annahmen hätten die Voraussetzungen vorgelegen, unter denen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG vermutet wird, dass der Ausländer das Verfahren mit der Folge nicht betreibt, dass gemäß § 33 Abs. 1 AsylG der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Auf diese Rücknahmefiktion hat/hätte das Bundesamt nach den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG [„… stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein.“], § 32 und § 25 Abs. 5 S. 4 AsylG) zwingend mit der (formellen) Einstellung des Asylverfahrens, die dem Ausländer erleichterte Wiederaufnahmemöglichkeiten belässt (vgl. § 33 Abs. 5 S. 2 ff. Asylgesetz), zu reagieren und nicht – wie hier geschehen – mit einer materiell-inhaltlichen Entscheidung über das Asylbegehren. Der vom Gesetz durch § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG in den Fällen der fingierten Rücknahme zwingend geforderten formellen Einstellung des Asylverfahrens steht nicht entgegen, dass gemäß § 25 Abs. 5 S. 3 AsylG unter den dort genannten Voraussetzungen (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung und Nichtwahrnehmung der zu bietenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme) das Bundesamt nach Aktenlage entscheidet, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist. Denn nach § 25 Abs. 5 S. 4 AsylG bleibt § 33 AsylG (von dieser Möglichkeit, nach Aktenlage zu entscheiden,) unberührt. Bei der Auslegung des Gesetzes im Sinne der zwingenden Pflicht zur Einstellung in der Nichtbetreibenskonstellation läuft die Möglichkeit, nach Aktenlage zu entscheiden, auch nicht leer; denn gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. § 32 S. 1 AsylG ist auch in den Fällen der Einstellung des Asylverfahrens festzustellen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Entscheidung nach Aktenlage unter Würdigung der Nichtmitwirkung des Ausländers bezieht sich in diesen (Einstellungs-)Fällen (also im Wesentlichen) auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (vgl. dazu für eine Einstellung nach § 33 AsylG insbesondere § 32 S. 2 AsylG). Auf die Frage, ob mit Blick auf § 25 Abs. 4 AsylG etwas anderes gilt, wenn der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil hier eine solche Pflicht für die Klägerseite nicht (mehr) bestand. Hätte das Bundesamt auf das (mutmaßliche bzw. hier sogar wohl nur vermeintliche) Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Kläger in der also gesetzlich zwingend vorgesehenen Weise, nämlich durch die Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG reagiert, hätte der Kläger die Chance gehabt, nach § 33 Abs. 5 S. 2 Asylgesetz ohne weiteres die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen zu können. Gemäß § 33 Abs. 5 S. 5 AsylG hätte das Bundesamt nach einem solchen Antrag die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wiederaufzunehmen gehabt, in dem sie eingestellt wurde. Diese vereinfachte Wiederaufgreifensmöglichkeit hätte hier insbesondere zur Folge gehabt, dass das Bundesamt den Kläger erneut zu einer Anhörung im Sinne des § 25 Asylgesetz zu laden gehabt hätte, um ihm Gelegenheit zu einer materiell-inhaltlichen Darlegung seiner Asylgründe in persönlichem Vortrag gegenüber der Behörde zu geben. Die Regelungen in § 33 Abs. 5 über die vereinfachte Wiederaufnahmemöglichkeit des Asylverfahrens im Falle eines Nichtbetreibens seitens des Asylbewerbers und ihre Folgen für das weitere Verfahren zeigen, dass der Gesetzgeber einer inhaltlichen Anhörung im Sinne des § 25 AsylG durch das Bundesamt eine besondere Bedeutung und ihrer Sicherstellung auch in der Nichtbetreibenskonstellation einen hohen Schutz zugemessen hat. Es hieße, diese Bedeutung zu verkennen und diesen Schutz entgegen den gesetzgeberischen Intentionen zu unterlaufen, wenn das Gericht in den Fällen „durchentschiede“, in denen das Bundesamt auf das (ggf. auch nur vermeintliche) Nichtbetreiben eines Asylverfahrens (durch fehlendes Nachkommen einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG) – wie hier – rechtswidrigerweise mit einer materiell-inhaltlichen Ablehnung des Asylantrages reagiert statt mit der gesetzlich vorgesehenen Einstellung nach § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG. Um den gesetzgeberischen Intentionen Rechnung zu tragen, hat das Gericht die rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes vielmehr durch die isolierte Aufhebung der materiell-inhaltlichen Entscheidung über den Asylantrag mit der Folge zu sanktionieren, dass das Bundesamt das behördliche Verfahren zur Prüfung des Asylverfahrens fortzuführen hat. 2. Die mithin zulässige und statthafte Anfechtungsklage ist auch begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Für die Entscheidung des Bundesamtes, das Asylbegehren des Klägers materiell-inhaltlich als unbegründet abzulehnen, fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Aus den oben unter 1.2. ausführlich dargelegten Gründen hätte sich das Bundesamt in der von ihm vorliegend angenommen Fallkonstellation entscheiden müssen, das Asylverfahren stattdessen nach § 33 Abs. 5 S. 1 AsylG (aus lediglich verfahrensrechtlichen Gründen) einzustellen; es hätte seinen Bescheid also wesentlich anders zu tenorieren gehabt. Der Kläger ist durch die rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes auch in seinem Recht verletzt, in einem (mutmaßlichen) Nichtbetreibensfall mit einem bloßen Einstellungstenor beschieden zu werden. Durch die rechtswidrige Entscheidungstenorierung hat das Bundesamt ihm zudem sein Recht verkürzt, in einem vereinfachten Wiederaufnahmeverfahren seinen Anspruch auf eine Entscheidung des Bundesamtes über sein Asylbegehren auf der Grundlage einer Anhörung nach § 25 AsylG durchsetzen zu können. Rechtswidrig und aufzuheben sind zugleich die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung, weil diese in der angefochtenen Entscheidung des weiteren getroffenen Regelungen jedenfalls verfrüht ergangen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 19. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird nach allem das Asylverfahren fortzuführen und dazu den Kläger erneut (bzw. in vorliegendem Fall wohl eher erstmals wirksam) zu einer Anhörung nach § 25 AsylG zu laden zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).