Leitsatz: Eine Gewässerunterhaltungssatzung die als Maßstab für die Gebührenerhebung nach Lage der entwässernden Fläche innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortslagen statt nach versiegelter Fläche, übriger Fläche sowie Waldfläche differenziert, ist mit § 92 Abs. 1 Satz 6 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der bis zum Ablauf des 15. Juli 2016 geltenden Fassung unvereinbar. Der Bescheid der Beklagten über die Berechnung der Gebühren für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2009 vom 27. Dezember 2013 und der Bescheid der Beklagten über die Berechnung der Gebühren für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2010 vom 5. Dezember 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Waldgrundstücke im Gemeindegebiet der Beklagten und wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsgebühren. Die veranlagten Waldflächen sind als Streuflächen über das gesamte Gemeindegebiet verteilt und liegen sowohl im Gebiet des Schwalmverbandes als auch des Niers- sowie des Netteverbandes. Mit Bescheid zur Berechnung der Gebühr für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2009 vom 27. Dezember 2013 zog die Beklagte den Kläger für die in seinem Eigentum stehenden Waldflächen im Schwalmverbandsgebiet über 261,68 Euro und im Nette-/Niersverbandsgebiet über 140,34 Euro, insgesamt 402,02 Euro, heran. Mit ebensolchem Bescheid vom 5. Dezember 2014 wurde der Kläger für das Gebührenjahr 2010 für die in seinem Eigentum stehenden Waldflächen im Schwalmverbandsgebiet über 237,87 Euro und im Nette-/Niersverbandsgebiet über 113,36 Euro, insgesamt 351,23 Euro, herangezogen. Der Kläger hat dagegen am 23. Januar 2014 (Heranziehungsbescheid 2009) und am 8. Januar 2015 (Heranziehungsbescheid 2010) Klage erhoben. Das Gericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es stelle sich bereits die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Landeswassergesetzes NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (LWG a.F.). Die Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG a.F., nach der bei Waldgrundstücken weitere maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden sollen, verstoße gegen Art. 14 Grundgesetz (GG). Es werde nicht weiter berücksichtigt, ob es sich neben den erfassten Waldgebieten zusätzlich um Landschaftsschutz- oder gar Naturschutzgebiete handele. Dies müsse indes bei der Belastung der Grundeigentümer mit den Umlagebeiträgen berücksichtigt werden. Denn die Zurechenbarkeit von Gewässerunterhaltungskosten und einem eine Gebühr rechtfertigenden Vorteil für den Eigentümer nehme ab, je mehr die Allgemeinheit begünstigt werde, was etwa bei Naturschutzgebieten stark der Fall sei. Das zulässige Maß der Sozialbindung des Eigentums werde daher durch eine entsprechende Nichtdifferenzierung in § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG a.F. nach der Art des zu veranlagenden Grundstücks überschritten. Ungeachtet dessen sei die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 28. Juni 2011 rechtswidrig. Das Landeswassergesetz NRW a.F. unterscheide mit den §§ 87 ff. und §§ 90 ff. LWG a.F. zwischen der Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerunterhaltung. Im ersteren Falle spreche das Gesetz von „Veranlassern“ im zweiten Falle von „Erschwerern“ und – worunter er sich zähle – „Eigentümern im seitlichen Einzugsgebiet“. Den mit dieser Unterscheidung einhergehenden unterschiedlichen Regelungen werde die Gebührensatzung nach wie vor nicht gerecht. Abgesehen davon habe die Beklagte entgegen der Sollvorschrift in § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG a.F. keine Regelung, die maßgeblich Unterschiede des Wasserabflusses bei Waldgrundstücken berücksichtige. Dies wäre jedoch geboten und jedenfalls auch für bestimmte zusammenfassbare Waldgebiete, wie etwa Flächen in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzflächen, Moorgebieten oder etwa Gebieten intensiver Forstwirtschaft mit zumutbarem Verwaltungsaufwand leistbar. So diene der Niederschlag auf als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Waldflächen dem Allgemeinwohl, nämlich der Erhaltung des Biotops ohne die „Entwässerungsleistung“ der Niers oder Nette in Anspruch zu nehmen. Dies verletze den mit § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG a.F. konstituierten Wirklichkeitsmaßstab. Schließlich stütze die Beklagte ihre Gebührenveranlagung auf Abflusswerte von den im Gemeindegebiet veranlagenden Wasserverbänden. Die Veranlagung des Schwalmverbandes fuße dabei auf einem Gutachten der Firma I. . Für die beiden übrigen Wasserverbände, den Niers- sowie den Netteverband gebe es lediglich ein Ergänzungsgutachten, welches die Übertragbarkeit der für den Schwalmverband ermittelten Werte belegen solle. Dieses Ergänzungsgutachten ziehe statistische Aussagen heran, die unhaltbar seien. Ferner seien die der Beklagten von den Wasserverbänden in Rechnung gestellten Wasserverbandsbeiträge rechtswidrig. Die Wasserverbände hätten die Erschwerertatbestände nur unzureichend erfasst und mit nicht sachgerechten Pauschalierungen gearbeitet. Ebenso wurden unterschiedliche Abflussfaktoren für Äcker, Wiesen und Wald nicht beachtet, was zu unterschiedlichen Belastungen einzelner Gemeinden führe und damit letztlich auf die Gebührenschuldner des Unterhaltungsaufwandes durchschlage. Schließlich könne er sich auf Vertrauensschutz berufen. Die Veranlagung im Heranziehungszeitraum 2009 und 2010 aufgrund rückwirkend in Kraft getretener Satzungsänderungen der einschlägigen Satzungen widerspreche dem rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass es alleine bei dem ursprünglich für 2009 sowie 2010 jeweils lediglich festgesetzten Grundsteuermessbetrag A von 14,74 Euro verbleibe und nicht später noch weitere Festsetzungen hinzukämen. Ferner seien die Heranziehungsbescheide auch unbestimmt, da der Hinweis der Beklagte auf das angewendete Ortsrecht, bzw. dessen jeweilige Fassung fehle. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über die Berechnung der Gebühren für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2009 vom 27. Dezember 2013 und den Bescheid der Beklagten über die Berechnung der Gebühren für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2010 vom 5. Dezember 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, verfassungsrechtliche Bedenken am Landeswassergesetz NRW könnten nicht ausgemacht werden, dessen Verfassungsmäßigkeit sei in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt. Zu einer weiteren Differenzierung als der in § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG a.F. für Waldflächen normierten sei sie nicht verpflichtet. Unabhängig davon gebe die Norm den Maßstab der Gebührenerhebung nicht vor, sondern überantworte dem Ortsgesetzgeber nur, maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen. Dies vollziehe sie in der Gebührensatzung hinreichend nach, insbesondere werde ein eigener Gebührensatz für die Veranlagung der Waldgrundstücke ausgewiesen. Jedes Einzelne dieser Grundstücke oder auch bestimmte weitere kleinteilige Waldgebiete müssten nicht hinsichtlich ihrer Abflusswirksamkeit gesondert erfasst werden, dies sei nicht verwaltungspraktikabel und erfordere auch der ‑ anzulegende ‑ Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht. Die Ergebnisse des I. Gutachtens seien ohne Weiteres für das gesamte Gemeindegebiet übertragbar. Auch die Methodik des Gutachtens sei nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwendungen dagegen fehlten. Schließlich gebe es ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand unwirksamer Satzungsregelungen nicht und auf einer solchen fußten die Erhebungen vor der entsprechenden Satzungsänderung im Jahre 2011. Auch besage die Heranziehung zur Grundsteuern nicht, von weiteren Veranlagungen mit anderen Abgabenarten innerhalb der Verjährungsfrist verschont zu bleiben. Eine Unbestimmtheit der Bescheide könne nicht ausgemacht werden. Die normativen Anforderungen an ihre Bestimmtheit seien erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den des gleichfalls beigezogenen Verfahrens 10 K 2364/08 verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 27. Dezember 2013 und vom 5. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es mangelt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2009 und 2010. I. Die für die streitgegenständlichen Gebührenbescheide maßgebliche und rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Gewässerunterhaltung vom 28. Juni 2011 (GewuS) ist nichtig. Sie enthält für die Gebührenerhebung keine den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F., welcher auf den zu beurteilenden Fall gem. § 125 Abs. 1 Wassergesetz für das Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juli 2016 nach wie vor Anwendung findet, gerecht werdende Maßstabsregelung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GewuS bemisst sich der Gebührenmaßstab nach der Größe des Grundstücks (gemessen in Ar), seiner Lage im seitlichen Einzugsgebiet der einzelnen Wasserverbände im Gemeindegebiet und der Flächennutzung. Satz 2 differenziert sodann weiter nach der Größe der jeweiligen Fläche vier Fallgestaltungen, die befestigten Flächen innerhalb geschlossener Ortslagen, von denen Niederschlagswasser abgeleitet wird, die unbefestigten Flächen oder die befestigten Flächen ohne Ableitung des Niederschlagswassers innerhalb geschlossener Ortslagen, weiter die landwirtschaftlich genutzten Flächen und sonstige genutzte Flächen (z. B. Wiese, Brachland, etc.) außerhalb geschlossener Ortschaften und schließlich Waldflächen außerhalb geschlossener Ortschaften. Dieser maßgeblich an der Lage der Fläche im Gemeindegebiet orientierte Gebührenmaßstab in seiner von dem Ortsrechtsgeber gewählten Ausdifferenzierung in § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS wird den Anforderungen des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F. nicht gerecht. Nach letzterer Norm sollen versiegelte Flächen wegen der maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen, insbesondere Acker-, Weiden- und Wiesengrundstücke. Fordert diese Norm für den Regelfall (zu einer Ausnahme siehe § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG a.F.) ein Anknüpfen an die Eigenschaft der Fläche als versiegelt oder unversiegelt, knüpft § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS indes – über zwei voneinander ortsrechtlich strikt getrennte Obergruppen – an die Lage der Fläche innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortslagen bzw. Ortschaften an. Die eine Obergruppe umfasst die Flächenlagen „innerhalb geschlossener Ortslagen“, die als Untergruppen die befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser abgeleitet wird (1. Gruppe) und die unbefestigten Flächen nebst den befestigten, aber ohne Niederschlagswasserableitung ausgestalteten Flächen (2. Gruppe) regelt. Die andere Obergruppe erfasst die Flächenlagen „außerhalb geschlossener Ortschaften“, die als Untergruppen die landwirtschaftlich genutzten Flächen und sonstig genutzte Flächen (z.B. Wiese, Brachland, etc. – 3. Gruppe –) sowie Waldflächen (4. Gruppe) normiert. Die Differenzierung überhaupt in die beiden Obergruppen – ungeachtet der hier wenig nachvollziehbaren begrifflichen Differenzierung zwischen Ortslagen und Ortschaften – ist nach der streitentscheidenden gesetzlichen Fassung des Landeswassergesetzes a. F. nicht mehr normativ zulässig. § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F. gibt die Unterscheidung zwischen versiegelten Flächen und sonstigen Flächen (nebst Waldgrundstücken in § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG a.F.) als grundlegenden Maßstab („sollen“) vor. Sie differenziert anders als die Satzung der Beklagten mit ihren beiden Obergruppen nicht (mehr) nach der Lage der Flächen innerhalb oder außerhalb bestimmter Ortslagen oder Ortschaften des Gemeindegebietes. 1. Der Wortlaut der Norm belegt bereits, dass die für die Höhe der jeweiligen Umlagegebühr maßgeblichen Unterschiede des Wasserabflusses der konkreten Flächencharakteristik als entscheidender Maßstab festgelegt werden sollen, nicht aber (mehr) an eine regelhafte Auswirkung des Wasserabflusses einer Lage der Fläche bloß innerhalb oder außerhalb bestimmter Ortsteile anzuknüpfen ist (so noch § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG i.d.F. bis 1995). Diesem Maßstab wird § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS ungeachtet der tatsächlichen Umsetzung des in der Satzung festgelegten Maßstabes nicht gerecht. Unbeschadet dessen begegnet die von dem Ortsrechtsgeber vorgenommene Unterteilung in die benannten Obergruppen weiteren Bedenken. So gibt es keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz des Inhaltes, außerhalb geschlossener Ortschaften liegende Flächen seien stets gänzlich unversiegelt, noch ist ein solches anhand der Karten betreffend das durchweg ländliche und mit verstreuten kleineren Ansiedlungen geprägte Gemeindegebiet der Beklagten (z.B. VV Heft 2, Bl. 47; Niersverbandsgebietskarte vom 10. Juni 2014 und Schwalmverbandsgebietskarte vom 12. Mai 2016) ersichtlich oder vorgetragen, so dass die Maßstabsregelung die gesetzliche Vorgabe in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F. auch unter diesem Gesichtspunkt verfehlt, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 9 A 3953/06 –, juris Rn. 21; s. a. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 – 9 A 1769/08 –, juris Rn. 34 ff.; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Std.: Aug. 2010, § 92 Rn. 6. Es fehlt ein Maßstab, der solche versiegelten Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften ‑ um in der von der Beklagten gewählten Terminologien zu verbleiben ‑ überhaupt erfasst (z. B. Splittersiedlungen, einzelne Bauernhöfe, sonstige Gehöfte, Gemeindestraßen, Wege). Selbst wenn zugunsten der Beklagten angenommen würde, der Ortsrechtsgeber habe im Rahmen der vorzitierten 3. Gruppe des § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS eine Art Auffangtatbestand für alle Fälle von Flächen außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung geschaffen („sonstig genutzte Flächen“), somit sich dieser Tatbestand auch auf versiegelte Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften bezöge ‑ woran angesichts der Beispielsfälle (Wiese, Brachland) und der systematischen Einbettung bei den regelmäßig unversiegelten landwirtschaftlichen Flächen sowie der Einlassung der Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 2017, S. 3 zu der Satzungsgenese erhebliche Zweifel bestehen ‑, sollen nach § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F. versiegelte Flächen wegen der maßgeblichen Unterschiedes des Wasserabflusses höher belastet werden als die übrigen Flächen. Dem ist die Beklagte aber nicht nachgekommen. Ihre jeweiligen Gebührensatzungen über die Festsetzung des Gebührensatzes für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2009 (Satzung vom 9. Dezember 2008, GebS 2009) bzw. für das Jahr 2010 (Satzung vom 10. Dezember 2009, GebS 2010), beide rückwirkend für das Jahr 2009 bzw. 2010 am 13. Dezember 2016 mit jetzt zutreffendem Bezug auf die streitgegenständliche Gewässerunterhaltungssatzung vom 28. Juni 2011 bekannt gemacht, legen unter § 1 bei der entsprechenden 3. Gruppe des § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS einen unterschiedslos einheitlichen Gebührensatz für (unbefestigte) landwirtschaftlich genutzte und sonstig genutzte – zugunsten der Beklagten hier angenommen versiegelte – Flächen fest (Schwalmverband 2009: 0,38 ct bzw. 2010: 0,35 ct). Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses wäre eine gebührenrechtlich zum Ausdruck kommende höhere Belastung der versiegelten Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften gegenüber den unversiegelten Flächen geboten gewesen. Auch ist es nicht auszuschließen, dass es innerhalb geschlossener Ortslagen Bereiche etwa von kleineren Waldflächen geben kann. Nach der Satzung der Beklagten könnte eine solche Waldfläche überhaupt nicht erfasst werden, da nur entsprechende Flächen außerhalb geschlossener Ortschaften (4. Gruppe des § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS) zu berücksichtigen wären. Schließlich bleibt es bei den von der Beklagten gebildeten Obergruppen unklar, wie etwa Wiesen, Weiden oder landwirtschaftliche Flächen innerhalb geschlossener Ortslagen ‑ auch solche mag es dort geben ‑ erfasst werden. Fielen sie ‑ was nach dem Wortlaut des Ortsrechts alleine möglich wäre ‑ unter die unbefestigten Flächen innerhalb geschlossener Ortslagen (2. Gruppe des § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS), ist der von der Beklagten gewählte Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2009 bzw. für das Jahr 2010 jeweils diesbezüglich deutlich niedriger als für die gleiche Flächencharakteristik außerhalb geschlossener Ortslagen (3. Gruppe des § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS; z. B. Gebiet des Schwalmverbandes 2009: 0,29 Euro zu 0,38 Euro). Diese Differenzierung von gleichen Flächencharakteristiken nach der Lage innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bzw. Ortslagen und dem folgend eines unterschiedlichen Gebührensatzes deckt sich nicht mit § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F., der allein zwischen versiegelten Flächen, übrigen Flächen und Waldflächen als regelmäßig zu bildendem gemeindegebietsbezogenem Differenzierungsmaßstab – statt eines ortsbezogenen Differenzierungsmaßstabes – unterscheidet. Vor dem Hintergrund der dargelegten Mängel des Gebührenmaßstabes kann es offen bleiben, ob nicht ein weiterer, sich mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbarer Mangel darin zeigt, dass der Ortsrechtsgeber (innerhalb geschlossener Ortslagen) zwischen versiegelten und nicht an die Kanalisation angeschlossenen Flächen – so das satzungsgemäße Verständnis der 2. Gruppe des § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 3. März 2017, S. 2) – sowie versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen (1. Gruppe) unterscheidet. Denn § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F. gibt generell die höhere Gebührenbelastung von versiegelten Flächen vor und zwar unterschiedslos danach, ob es sich um an eine Abwassereinrichtung angeschlossene Fläche oder nicht handelt. 2. Die von dem Ortsrechtsgeber gewählte Unterscheidung nach den beiden Obergruppen (außerhalb geschlossener Ortschaft ‑ innerhalb geschlossener Ortslagen), die der Ortsrechtsgeber im Aufstellungsverfahren zur Satzung bewusst so getroffen hat (vgl. die Einlassungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. März 2017, S. 3 ‑ „Außenbereichsflächen“, „für die unversiegelten Siedlungsflächen wurde ein neuer Faktor eingeführt, da eine Gleichbehandlung mit der Außenbereichsfläche nicht zu vertreten war.“), ist auch insgesamt nicht (mehr) mit der im Gesetzgebungsverfahren zum Landeswassergesetz a.F. zu Tage getretenen Intention des Normgebers vereinbar. Die seit 1979 normierte Vorläuferregelung zu § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F., gleichfalls schon § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG 1979 – hatte noch folgenden Wortlaut „Im Zusammenhang bebaute Ortsteile sollen höher bewertet werden als die übrige Fläche, das nähere regelt das Ortsrecht.“, vgl. GV NW 1979 Nr. 38 vom 25. Juli 1979, S. 504; ursprünglich war im Gesetzesentwurf eine Regelung beabsichtigt, die im Zusammenhang bebaute Ortsteile doppelt so hoch bewertete wie die übrige Fläche (LT-Drs. 8/2388, S. 55), dieser aus Praktikabilitätsgründen gewählte Maßstab (LT‑Drs. 8/2388, S. 117 f.) wurde zugunsten der seinerzeitigen Gesetzesfassung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens offener gefasst (LT-Drs. 8/4600, S. 57). Die im hier streitigen Fall maßgebliche Gesetzesfassung (einschließlich der erstmaligen geforderten gesonderten Berücksichtigung von Waldgrundstücken) geht im Wesentlichen auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10. Februar 1995 zurück, vgl. LT-Drs. 11/8440, S. 45, 232 f. Darin heißt es: „Für unbebaute bzw. nicht versiegelte Flächen werden Differenzierungen häufig nicht vorgenommen, da die Vorschrift des § 92 LWG dazu nicht verpflichtet. Sie lässt diese Möglichkeit allerdings zu. Das führt bisher häufig zu Beiträgen, die als ungerecht empfunden werden. Dies trifft beispielsweise auf wasserwirtschaftlich bedeutsame Waldgrundstücke zu, die in der gleichen Größenordnung veranlagt werden wie die übrigen Flächen, obwohl Wälder vor allem durch Versickerung und Verdunstung einen dämpfenden Einfluss auf den Wasserabfluss haben und deshalb auch geringere Kosten bei der Gewässerunterhaltung verursachen.“ In dem entsprechenden Ausschussprotokoll vom 19. Januar 1995 heißt es: „Bisher habe ein Unterschied zwischen im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und dem Rest bestanden, wobei es bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen versiegelte und unversiegelte Flächen gebe. Die SPD-Fraktion wolle deutlich machen, dass man genauer differenzieren sollte. Versiegelte Flächen sollten stärker belastet werden als unversiegelte“, vgl. LT - AProt. 11/1476, S. 21. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an versiegelte und unversiegelte Flächen gerade unter bewusster Abkehr von der bis dahin anzuwendenden Maßstabsregelung, die auf die Lage von Flächen innerhalb oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abstellte, einen neuen gemeindegebietsbezogenen Differenzierungsmaßstab normieren wollte. Diesen Ansatz setzt das Ortsrecht indes hier nicht um, sondern führt – jedenfalls teilweise – den früheren gesetzlichen Maßstab rechtlich wie dargelegt noch fort. 3. Schließlich kann die Beklagte nicht die seit dem Jahre 2005 Gesetz gewordene Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG a.F. für sich fruchtbar machen. Danach sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher zu belasten als unbebaute Grundstücke, wenn nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand steht. Damit soll den Kommunen die Umlage des Unterhaltungsaufwandes vereinfacht und gleichzeitig weiterhin dem Anliegen Rechnung getragen werden, dass der Abfluss je nach Fläche unterschiedlich ist. § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG a.F. stellt sich als eine Sonderregelung zu § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F. („sollen“) dar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 – 9 A 1769/08 –, juris Rn. 44 ff.. Die Berufung auf diese Norm scheidet schon deshalb aus, weil von vornherein der Ortsrechtsgeber keinen mit § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F. vereinbaren Gebührenmaßstab bestimmt hat. Abgesehen davon besteht das für die Anwendung des § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG a.F. erforderliche tatbestandliche Missverhältnis bereits nicht. Denn die Beklagte hat in § 3 Abs. 2 GewuS für die Ermittlung der bebauten und/oder befestigten Fläche im gesamtem Gemeindegebiet ein gemischtes Verfahren aus Luftbildauswertung, Abgleich mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters sowie dem Selbstauskunftsverfahren der Grundstückseigentümer bestimmt. Legt sie ein solches Verfahren im Rahmen der Anwendung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG a.F. selbst fest, gibt sie damit zugleich zu erkennen, dass sie dieses Verfahren für verwaltungspraktikabel und nicht in einem Missverhältnis zu dem umlagefähigen Unterhaltungsaufwand stehend hält, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 – 9 A 1769/08 –, juris Rn. 47 ff. m.w.N., s. a. zur Rechtslage vor in Kraft treten der Ausnahmeregelung ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 9 A 3953/06 –, juris Rn. 31. Ungeachtet dessen scheidet die Berufung auf § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG a.F. auch deswegen aus, weil von der Rechtsfolge her unter Anwendung des von der Beklagten gewählten Maßstabes bebaute Grundstücke außerhalb geschlossener Ortschaften nicht pauschal höher belastet werden als nicht bebaute, sondern überhaupt nicht. Damit wäre die Ausnahmeregelung nicht rechtskonform angewendet worden. 4. Ist die in § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS bestimmte Gebührenmaßstabsregelung rechtsunwirksam, macht dieser schwere Mangel die Gewässerunterhaltungssatzung insgesamt nichtig. Ist die Maßstabsregelung als eine Mindestvoraussetzung einer rechtswirksamen Satzung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW) fehlerhaft, scheidet die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit (Rechtsgedanke aus § 139 Bürgerliches Gesetzbuch) regelmäßig schon mangels sinnvoller verbleibender Restregelung des Lebenssachverhaltes aus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 9 B 17.15 –, juris Rn. 9 m.w.N. II. Liegt – wie unter A. I. dargelegt – keine wirksame Gewässerunterhaltungssatzung vor, können die angefochtenen Gebührenbescheide für die Jahre 2009 und 2010 auch nicht isoliert auf die jeweiligen Gebührensatzungen der Beklagten über die Festsetzung des Gebührensatzes für die Gewässerunterhaltung für das Jahr 2009 bzw. für das Jahr 2010, die beide rückwirkend für das Jahr 2009 bzw. 2010 am 13. Dezember 2016 neu bekannt gemacht wurden, gestützt werden. Fällt die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren weg, hat dies Auswirkungen auf die Gebührensatzungen. Ungeachtet der Frage, ob und in welchem Rangverhältnis Gewässerunterhaltungssatzung und Gebührensatzung stehen, ist – jedenfalls hier – die jeweilige Gebührensatzung unwiederbringlich mit der Gewässerunterhaltungssatzung verknüpft. Denn die Gebührensatzungen bildet ohne die nichtige Maßstabsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 GewuS eine „leere Hülle“. Aus § 1 der jeweiligen Gebührensatzungen, der die nichtige Maßstabsregelung der Gewässerunterhaltungssatzung aufnimmt, ist es alleine nicht möglich, einen sinnvollen Gebührensatz zu entnehmen, zumal lediglich der Veranlagungsgegenstand ohne irgendwelche Maßstabsregelungen genannt wird (vgl. etwa: „Die Gebühren … betragen für das Gebiet des Schwalmverbandes ... – Waldflächen 0,22 Euro.“). Dieser Mangel führt zur Gesamtnichtigkeit der jeweiligen Gebührensatzung, da eine Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts ersichtlich nicht belässt. In Ansehung der Nichtigkeit der Gewässerunterhaltungssatzung in einem derart – auch die Höhe des Gebührensatzes – determinierenden Teil des Gebührenmaßstabes, hätte der Gemeinderat die jeweilige Gebührensatzung so auch nicht erlassen, vgl. die Verknüpfung beider Satzungen voraussetzend OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2009 ‑ 9 A 3953/06 ‑, juris Rn. 19. III. Fehlt es damit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung, ist es nicht mehr geboten, auf die weiteren Einwendungen des Klägers einzugehen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 753,25 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt.