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Beschluss

9 A 2129/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1112.9A2129.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihn für das Grundstück Gemarkung F., Flur 55, Flurstück 549 (U.-straße Straße 183 in F.) zu Gewässerunterhaltungsgebühren für versiegelte Flächen heranzuziehen, abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt, die Gebäudeflächen und die mit Betonpflastersteinen ausgelegten Flächen auf dem Grundstück des Klägers als versiegelte Flächen im Sinne des Gewässerunterhaltungsgebührenrechts zu qualifizieren. Die hinsichtlich des Gebührenmaßstabs vorgesehene Differenzierung in § 4 der Satzung der Beklagten zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW vom 19. Dezember 2016 (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) entspreche den Vorgaben des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW (in der seinerzeit geltenden Fassung). Soweit in früheren Fassungen des Landeswassergesetzes abweichende Differenzierungskriterien vorgesehen gewesen seien, könne seit Inkrafttreten der Neufassung des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW am 16. Juli 2016 auf diese nicht mehr abgestellt werden. Die Abflussverhältnisse des einzelnen Grundstücks zu vernachlässigen, sei zulässig. Vom Vorliegen einer versiegelten Fläche im Sinne des Gewässerunterhaltungsgebührenrechts sei grundsätzlich auszugehen, wenn die Oberfläche in einer Art und Weise verändert werde, die die Absorptionsfähigkeit der Fläche im Vergleich zu deren natürlichen Zustand beeinträchtige. Nicht erforderlich sei, dass die Verdichtung die Versickerungsfähigkeit erheblich einschränke oder gänzlich aufhebe. Danach seien die hier streitigen Grundstücksflächen als versiegelt einzuordnen. Unerheblich sei, dass das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickere. Von einer versiegelten Fläche im Sinne des Gewässerunterhaltungsgebührenrechts sei entgegen dem Verständnis des Klägers nicht nur dann auszugehen, wenn die Fläche an ein Entwässerungssystem angeschlossen sei. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Ohne Erfolg rügt er weiterhin, alle Flächen seines Grundstücks seien im gewässerunterhaltungsgebührenrechtlichen Sinne als nicht versiegelt zu qualifizieren. Der Gesetzgeber habe unter versiegelten Flächen ausschließlich die verstanden wissen wollen, bei denen das anfallende Niederschlagswasser unmittelbar in einen Niederschlagswasserkanal - und von dort über ein Rohr in das Gewässer - abgeleitet werde. Für eine solche einschränkende Auslegung des Begriffs der versiegelten Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) (im Folgenden LWG NRW 2016), der für die Verteilung der Kosten der Gewässerunterhaltung, die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer umgelegt werden können, vorgibt, dass die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten tragen, mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts vom 4. Mai 2021, GV. NRW. S. 560, wurde in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW lediglich zum Zweck der Klarstellung das Wort „versiegelten“ durch das Wort „befestigten“ ersetzt, vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 17/9942, S. 3 und S. 100, findet sich im Wortlaut der Norm keine Stütze. Auch der Entstehungsgeschichte lässt sich für die von dem Kläger für richtig gehaltene einschränkende Auslegung des Begriffs der versiegelten Fläche nichts entnehmen. Er meint, aus der Gesetzesbegründung, siehe die Begründung des Entwurfs der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 16/10799, insbesondere S. 489 f., gehe eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW 2016 „zwischen diffusen Einleitungen aus unbefestigten Flächen und punktuellen Einleitungen aus vorwiegend befestigten Flächen“ habe unterscheiden wollen. Punktuelle Einleitungen seien aber ausschließlich solche, bei denen das abgeleitete Wasser aus einem Rohr in das Gewässer fließe; versickere das Niederschlagswasser, so gehe es nicht punktuell in das Fließgewässer, sondern gelange breit durch den Boden über das Grundwasser ins Fließgewässer. Dass der Gesetzgeber mit den von dem Kläger in Bezug genommenen Erläuterungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Herleitung des in § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW 2016 vorgesehenen und als abschließend gedachten, vgl. LT-Drs. 16/10799, S. 489, Verteilungsschlüssels mit dem Begriff versiegelt mehr in den Blick nehmen wollte als die unmittelbare Abflusssituation auf den zu veranlagenden Flächen selbst, also auch darauf abstellen wollte, auf welche Weise das auf den versiegelten, das heißt durch künstliche Veränderung der Bodenbeschaffenheit in ihrer Versickerungsfähigkeit gegenüber dem natürlichen Zustand künstlich eingeschränkten, vgl. zum Begriff der Befestigung beziehungsweise Versiegelung OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 - 15 A 687/15 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 21. März 1997 - 9 A 1921/95 -, juris Rn. 13, jeweils im Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung, Flächen anfallende Niederschlagswasser letztlich in die zu unterhaltenden Gewässer gelangt, ist nicht erkennbar. Die von dem Kläger angeführten Passagen der Gesetzesbegründung dienen lediglich der weitergehenden Begründung der mit § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW 2016 festgelegten, aus „vereinfachten“ Abflussbeiwerten für befestigte und unbefestigte Flächen hergeleiteten prozentualen Verteilung der umlagefähigen Kosten, vgl. LT-Drs. 16/10799, S. 490, ohne dass damit zum Ausdruck gebracht wird, es solle für die Kostenverteilung auch darauf ankommen, ob das auf den besagten Flächen anfallende Niederschlagswasser über einen (Niederschlagswasser-)Kanal abgeleitet wird mit der Folge, dass es „punktuell“ in ein zu unterhaltendes Gewässer eingeleitet wird. Schon für die Regelung der Umlage des Unterhaltungsaufwands in § 92 Abs. 1 LWG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488) (im Folgenden LWG NRW 1979), in der ein Verteilungsschlüssel (noch) nicht verbindlich festgelegt war, die aber vorgab, dass bei der Verteilung der umlagefähigen Kosten im Zusammenhang bebaute Ortsteile höher bewertet werden sollen als die übrige Fläche (§ 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW 1979), war überdies geklärt, dass eine weitere Differenzierung im Rahmen der Bemessung der Gewässerunterhaltungsgebühr danach, ob Grundstücke an die kommunale (Niederschlagswasser-)Kanalisation angeschlossen sind oder ob sie nicht in die Kanalisation entwässern, nicht geboten ist. Dahinter stand die Erwägung, dass sich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Umstand, dass ein Grundstück an die Kanalisation angeschlossen ist, Einfluss auf den Gewässerunterhaltungsaufwand hat, gerade nicht „im Sinne einer einfachen und praktikablen Umlageregelung“ beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 -, ZfW 1990, 341, 345 f., in dem - quasi umgekehrt - die Frage aufgeworfen war, ob nicht Grundstücke, die an die (Niederschlagswasser-)Kanalisation angeschlossen seien, weniger belastet werden müssten, weil infolge des Anschlusses die Gewässerunterhaltung erleichtert werde; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2017 - 17 K 146/15 -, juris Rn. 27. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber, als er mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248) in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW unter Aufgabe der früheren Unterscheidung zwischen im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und der übrigen Fläche erstmals die Vorgabe gemacht hat, dass bei der Verteilung der umlagefähigen Kosten versiegelte Flächen höher bewertet werden sollen als die übrigen Flächen, eine weitergehende Differenzierung danach, ob die versiegelten Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind, gewollt haben könnte. Vgl. LT-Ausschussprotokoll 11/1476, S. 21, und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, LT-Drs. 11/8440, S. 232 f. Siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 2009 - 9 A 1769/08 -, juris Rn. 32 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2009 - 9 A 3953/06 -, juris Rn. 24 ff. Dies gilt auch für die Änderung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NRW durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463). Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT‑Drs. 13/6222, S. 112, und den Bericht und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung, LT-Drs. 13/6904, S. 96. Hätte der Gesetzgeber mit dem in der Nachfolgeregelung § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW 2016 weiterhin verwendeten Begriff der versiegelten Flächen nur solche Flächen erfassen wollen, bei denen das auf ihnen anfallende Niederschlagswasser über einen (Niederschlagswasser-)Kanal abgeführt wird, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies klar zum Ausdruck bringt. Dies ist jedoch - auch mit der Gesetzesbegründung - nicht geschehen. Die von dem Kläger für richtig gehaltene einschränkende Auslegung des Begriffs der versiegelten Flächen lässt sich vielmehr auch mit dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung des § 64 LWG NRW 2016 verfolgten Ziel, die zuvor in § 92 LWG NRW enthaltene Regelung zur Umlage des Unterhaltungsaufwands zu vereinfachen, nicht in Einklang bringen. Dies sollte gerade dadurch erfolgen, dass „das durch das Wasserhaushaltsgesetz für die Umlage vorgegebene Vorteilsprinzip mit einem Umlagemaßstab konkretisiert [wird], der lediglich zwischen versiegelten und nicht versiegelten Flächen unterscheidet“. Der auf Seiten der Kommunen anfallende Aufwand für die Erarbeitung einer „gerichtsfesten“ Umlagesatzung und die Erhebung der Gebühren sollte reduziert werden. Vgl. LT-Drs. 16/10799, S. 5 und S. 18 f. Diesem gesetzgeberischen Ziel stünde ein Verständnis des Begriffs der versiegelten Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW 2016 entgegen, das eine weitergehende Unterscheidung danach verlangte, ob das auf diesen anfallende Niederschlagswasser über einen Niederschlagswasserkanal „punktuell“ oder „diffus“ in ein Gewässer eingeleitet wird. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger macht geltend, die Frage, „was gewässerunterhaltungsgebührenrechtlich unter einer versiegelten Fläche zu verstehen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil es eine Vielzahl von gebührenpflichtigen Grundstücken gibt, die Flächen aufweisen, von denen das Niederschlagswasser erlaubt in den Untergrund versickert wird und diese Frage durch das Oberverwaltungsgericht einer Klärung bedarf“. Damit zeigt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht nach den obenstehenden Maßstäben auf. Die damit aufgeworfene Frage, ob unter versiegelten Flächen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW 2016 nur solche Flächen zu verstehen sind, bei denen das auf ihnen anfallende Niederschlagswasser unmittelbar über einen Niederschlagswasserkanal abgeleitet wird, aber nicht solche, bei denen das auf ihnen anfallende Niederschlagswasser auf - unbefestigten - Grundstücksflächen versickert, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, ohne Weiteres nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Orientierung an Nr. 1.3 und Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).