Leitsatz: Keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan (im Anschluss an VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16, juris. Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe angehören, für welche aber ein Ab-schiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ist ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Für Afghanistan besteht zurzeit kein Abschiebestopp (in Nordrhein-Westfalen). Auch einem volljährigen jungen Mann aus Afghanistan kann im Einzelfall ausnahms-weise ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung zustehen, wenn dieser nie im Heimatland seiner Eltern gelebt hat, mithin besonders die prägende Zeit seines Lebens andernorts (hier: Iran) zugebracht hat, keine Überlebensstrategien im Rahmen der komplexen afghanischen Gesellschaft entwickeln konnte und dort über kein funktionierendes verwandtschaftliches oder soziales Netzwerk verfügt. Im Umfang der Klagerücknahme (Anerkennung als Asylberechtigter) wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Nr. 4 und unter Aufhebung der Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2017 verpflichtet, zugunsten des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG betreffend Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und Hazara mit islamischer Religionszugehörigkeit und in N. /Iran geboren. Anlässlich der Niederschrift über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 01.09.2016 gab der Kläger an, er sei am 00.00.1997 geboren. Zuletzt habe er in N. /Iran gelebt. Als Kind afghanischer Eltern im Iran habe er nie Ausweispapiere besessen. Zu seinen Familienverhältnissen gab der Kläger an, im „Heimatland“ lebten noch Geschwister und Großfamilie. Zu seiner Reiseroute gab der Kläger folgendes an: Er sei am 12.07.2015 aus dem Iran ausgereist und am 07.08.2015 in das Bundesgebiet eingereist über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich. Er stellte am 31.08.2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Er wurde am 19.12.2016 zu sein Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an, er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Sein Vater habe seit ungefähr 34 oder 35 Jahren in Iran gelebt. Vorher habe er in Afghanistan im Bürgerkrieg gekämpft. Er sei Mitglied der Partei Harakat gewesen. Sein Vater sei wegen Auseinandersetzungen innerhalb der Hazara angegriffen worden. Die Angreifer hätten auch das Motorrad des Antragstellers manipuliert, so dass er damit einen Unfall gehabt habe. Dabei seien er und sein Bruder verletzt worden. Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei seine Aufenthaltskarte für den Iran von der Polizei weggenommen worden. Er sei aber nicht versucht worden, ihn auszuweisen. Er habe aber Angst gehabt, vor die Alternative gestellt zu werden, entweder in Syrien zu kämpfen oder nach Afghanistan ausgewiesen zu werden. Der Motorradunfall sei im September 2014 gewesen, er habe sich dann aber noch fast ein Jahr lang im Iran aufgehalten. Er sei in seiner Heimatstadt untergetaucht. Es sei fast zehn Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach als Tagelöhner gearbeitet, unter anderem auch als Bauarbeiter. Nach Afghanistan könne er nicht, da seine Denkweise mit den Afghanistan nicht übereinstimmen. Ein weiteres Problem sei die Feindschaft seines Vaters in Afghanistan gewesen. Er habe in Afghanistan noch zwei Onkel, Halbbrüder seines Vaters, die er aber nicht kenne. Seine Familie stamme ursprünglich aus R. -Ghazni. Mit Bescheid vom 01.02.2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Ferner stellt das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung habe der Kläger nicht angegeben. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Abschiebungsschutz sei dem Kläger nicht zu gewähren, da davon auszugehen sei, dass er als volljähriger, gesunder Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul oder in seiner Heimatsprovinz wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Dagegen hat der Kläger am 21.02.2017 Klage mit dem Begehren erhoben, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu zuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt.Zur Begründung trägt er vor, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Seine Familie stamme ursprünglich aus R. -Ghazni. Sein Vater sei Mitglied der Partei Harakat gewesen. Die Harakat-e Islami sei eine politische als auch eine militärische Kraft die vorwiegend Schiiten bzw. Hazara umfasse. Sein Vater sei aktiv im Bürgerkrieg gegen die Taliban als auch bei den Auseinandersetzungen innerhalb der Hazara beteiligt gewesen. Seitdem habe sein Vater gerade in der Region Ghazni noch heute Feinde. Wegen der Mitgliedschaft seines Vaters drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die Verfolgung durch die Taliban. Vor diesem Hintergrund sei auch das Attentat auf ihn im September 2014 zu sehen. Insbesondere weil sein Vater noch heute Feinde in Afghanistan habe und die Zivilbevölkerung die tatsächlich herrschenden Taliban unterstütze, sei zwingend davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr von Taliban-Kämpfern verfolgt werde. Bei einer Rückkehr sei ein starkes Familien-, Sozial- oder Stammesnetz, über das er aber nicht verfüge, von grundlegender Bedeutung. Er habe noch nie in Afghanistan gelebt und außer zweier Onkel, die er aber nicht kenne, habe er dort keinerlei familiären Bezug.Anlässlich der mündlichen Verhandlung der Kläger angegeben, seine Eltern, seine Geschwister und die gesamte Großfamilie lebten im Iran. Aufgrund des Verkehrsunfalles und der Einlieferung ins Krankenhaus sei seine Aufenthaltskarte für den Iran eingezogen worden; ein Soldat habe das Dokument von seinem Vater herausverlangt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.02.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu zuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die Erkenntnisse, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe: Im Umfang der Klagerücknahme (Anerkennung als Asylberechtigter) war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das mit der Klageschrift ursprünglich verfolgte umfassende Begehren hat der Kläger mit Antragstellung in der mündlichen Verhandlung auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise der Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten reduziert. Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Der angegriffene Bescheid erweist sich insoweit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1; Abs. 5 S. 1 VwGO). Im Übrigen, soweit noch angefochten (Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes), ist der Bescheid rechtmäßig. 1.a)Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen liegen im Unterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 28.07.1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a GG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des Gefährdungsmaßstabes überein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.1993 – 9 C 50/92 ‑, NVwZ 1994, 500, und vom 05.07.1994 ‑ 9 C 1.94 ‑, InfAuslR 1995, 24, zu § 51 Abs. 1 AuslG. Das bedeutet, dass die Flüchtlingseigenschaft dann zu zuerkennen ist, wenn der Betreffende in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine derartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des Verfolgers kommt es nicht an. Dem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Schutzsuchenden muss - aus Sicht der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht auch § 1 AsylG i. V. m. Art. 2 c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie). Der Vorverfolgte wird demgegenüber gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert durch die ‑ durch stichhaltige Gründe widerlegbare - Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 -, juris. Droht dem Ausländer in seinem Heimatland keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 ‑, juris. Es ist dabei Sache des jeweiligen Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Falle die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation gegeben sind. Eine Glaubhaftmachung derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, erfordert insoweit einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Der Asylsuchende hat seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.1994 – 9 C 434.93 ‑, NVwZ 1994, 1123 f.; Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 ‑, InfAuslR 1990, 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22.06.1982 ‑ 18 A 10375/81 -. Eine solche Glaubhaftmachung eines schlüssig geschilderten Verfolgungsschicksals ist dem Kläger nicht gelungen. Das Gericht nimmt dem Kläger seinen Vortrag nicht ab. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe vorbringen können, warum das von ihm vorgebrachte Ereignis – im Iran erlittener Verkehrsunfall mit einem Motorrad aufgrund einer vermuteten Manipulation am Motor ‑ als Hinweis darauf zu sehen sein könnte, dass er von Angehörigen der afghanischen Partei Harakat verfolgt wird, geschweige denn Gründe dafür vorbringen können, ihm drohe staatliche Verfolgung. Aufgrund des dargestellten Vorbringens sieht sich der Einzelrichter nicht in der Lage, dem Kläger sein Vorbringen abzunehmen. Es handelt sich – jedenfalls auf der Grundlage des vom Kläger Vorgetragenen – um reine Mutmaßungen. Dies gilt besonders mit Blick auf das Vorbringen des Klägers anlässlich der mündlichen Verhandlung, seinem Vater und ihm seien nach dem Unfall die gleichen Gedanken gekommen, der Motor eines neuen Motorrades blockiere doch nicht einfach so, „sie“ müssten es gewesen sein, Leute der Harakat oder einer Großfamilie/eines Clan , der sich an dem Vater des Klägers „rächen“ wolle deswegen, weil er – der Vater des Klägers ‑ im Bürgerkrieg „Leute verraten“ habe. Dass es sich um Mutmaßungen handelt, zeigt auch der Widerspruch zur Anhörung vor dem Bundesamt, nach der es vielleicht Leute der Harakat, vielleicht aber auch Leute der Sekte „Sayeed“ gewesen sein könnten. Wann, wo und wie „die Leute“ / „sie“ das seinem Vater gesagt hätten, wie der Kläger behauptet, konnte er dem Gericht zu keinem Zeitpunkt vermitteln. Der Vater des Klägers blieb jahrzehntelang unbehelligt; aus welchen Gründen nunmehr gerade zu jenem Zeitpunkt alte Feinde des Vaters den Sohn schädigen wollten, ist nicht erkennbar. Auch in der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger die Möglichkeit hatte, über eine Dolmetscherin dem Gericht näheres darzulegen, konnte der Kläger nicht darüber berichten, ob etwas seinem Vater oder seiner Familie im Iran in den vergangenen Monaten zugestoßen wäre. Offenbar leben alle unbehelligt von irgendwelchen anderen Dritten; vielmehr gab der Kläger sogar an: „Es geht ihm (i.e. seinem Vater) sehr gut. Warum sollte er denn Probleme haben? Die Polizei ist sehr stark im Iran. Da kann nicht jeder machen was er will.“. Entsprechende Vorfälle gab es also offenbar nicht. Auf Nachfrage des Einzelrichters, ob nicht angesichts des Asylverfahrens des Klägers bei telefonischer Kontaktaufnahme mit seinem Vater und seiner Mutter die Frage der Probleme des Vaters erörtert worden seien, erklärte der Kläger, es habe zwischenzeitlich keine Probleme gegeben, jedenfalls hätten seine Eltern am Telefon nichts dazu gesagt; er, der Kläger solle sich keine Gedanken um sie machen, sondern an sich denken. Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die Eltern des Klägers diesen nicht unnötig beunruhigen wollen, könnte man immerhin erwarten, dass der Kläger neue Informationen zu etwaigen Verfolgungen von seinem Bruder erhalten haben könnte, der bei dem Motorradunfall ebenfalls geschädigt worden war, oder anderen Geschwistern bzw. Verwandten, mit denen er telefonischen Kontakt pflegt bzw. hätte pflegen können. Aber auch Derartiges trägt der Kläger nicht vor. Darüber hinaus weicht die Schilderung um die Einziehung seiner Aufenthaltskarte für den Iran in der mündlichen Verhandlung von der Schilderung anlässlich der Anhörung durch das Bundesamt ab. Zunächst hat der Kläger ‑ mehrfach ‑ angegeben, ihm sei seine Aufenthaltskarte für den Iran von der Polizei weggenommen worden. Deswegen habe er den Iran dann auch verlassen. Er habe keine Dokumente im Iran gehabt und andererseits habe er Stress wegen des Unfalls gehabt. Die Karte habe die Polizei von seinem Vater genommen, der im Krankenhaus gewesen sei, weil man im Krankenhaus nach Verlangen auch den Ausweis vorzeigen müsse; die Aufenthaltskarten hätten sie immer zu Hause gehabt, damit sie sie nicht verlören. Demgegenüber hat der Kläger anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das da ein Soldat gewesen sei, der seinem Vater seine, des Klägers, Aufenthaltskarte abgenommen habe. Auf Nachfrage des Einzelrichters hat er diese Angabe ‑ Abnahmen der Aufenthaltskarte durch einen Soldaten ‑ bestätigt. Von dem klägerischen Vorbringen bleibt nach Überzeugung des Gerichts nur noch folgender Kern übrig: Der Kläger und sein Bruder haben mit einem Motorrad auf dem Heimweg von der Arbeit (noch in Arbeitskleidung) einen Verkehrsunfall verursacht, demzufolge der Bruder des Klägers schwere Verletzungen erlitten hat, die zu einem langen Krankenhausaufenthalt geführt haben. Auch der Kläger wurde behandlungsbedürftig verletzt. In der Folge musste der Vater des Klägers dessen Aufenthaltskarte einem uniformierten Bediensteten aushändigen. Der Kläger ist offiziellen iranischen Stellen zuvorgekommen, bevor diese ihn – im Zusammenhang mit der für ihn als afghanischen Flüchtling illegale Arbeitsaufnahme und die illegale Führung eines Motorrades ‑, vor die Alternative gestellt hätten, entweder nach Afghanistan auszureisen oder sich für einen Kampfeinsatz in Syrien zur Verfügung zu stellen. Beidem wollte sich der Kläger nicht aussetzen und ist in Richtung Bundesgebiet ausgereist. Dafür spricht die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerte Annahme, als seine Aufenthaltskarte abgenommen worden sei, habe er befürchtet, entweder als Soldat nach Syrien geschickt zu werden oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. b)Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, er werde schon wegen seiner Volkszugehörigkeit als Hazara in Afghanistan politisch verfolgt, ist festzuhalten, dass es – ungeachtet, dass der Kläger keinerlei ihn betreffende besondere Verfolgungsrisiken vorträgt ‑ für die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung von Angehörigen der ethnischen Gruppe der Hazara an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Dazu führt das VG Lüneburg, VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 – 3 A 126/16 ‑, juris, unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage, überzeugend aus: „Angehörige der Hazara stellen ungefähr 10 % der Bevölkerung sowie der Armee- sowie Polizeiangehörigen und sind vor allem in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, v. 21.01.2016, Stand: 05.10.2016, S. 163 f.; vgl. auch zu weiteren Distrikten ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 17). In Bamiyan besteht die Bevölkerung zu 67 % aus Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara v. 27.06.2016, S. 2). Die meisten Hazara in Kabul leben in dem überbevölkerten Gebiet Dasht-e Barchi (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 87 f. Fn. 492). Auch bei den Angehörigen der vorwiegend schiitischen (vgl. auch ACCORD, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit F. und G. v. 04.05.2016, S. 7) Gruppe der Hazara ist - wie auch sonst in Afghanistan - ethnische Zugehörigkeit und Religion oftmals untrennbar miteinander verbunden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 59). Hazara sind tendenziell optisch als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen, auch wenn es Ausnahmen gibt (ACCORD, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit F. und G. v. 04.05.2016, S. 7). H., eine auch in Afghanistan tätige Anthropologin, die sich mit dem Volk der Hazara beschäftigt, teilt im August 2016 auf Anfrage von ACCORD mit, dass die Provinzen Bamiyan und Daikundi größtenteils sicher seien; gefährlich seien allerdings (etwa berufsbedingte oder medizinisch veranlasste) Reisen aus diesen Gebieten in größere Städte (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 9 f.). Auch in der Provinz Wardak gebe es zwei Distrikte mit Hazara Mehrheiten, die zu großen Teilen sicher seien; in der Provinz Ghazni seien Hazara dagegen - bis auf wenige sichere Distrikte - sehr gefährdet (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 10). Am stärksten gefährdet seien männliche Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 14). Im Jahresbericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) für das Jahr 2015 wird ausgeführt, dass es einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara gegeben habe (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 2). Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update, Die Aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2016 (S. 22) halte auch im Jahr 2016 die Zunahme von Übergriffen, Entführungen und Ermordungen Angehöriger der Hazara an; Hazara würden sich zudem mit sozialer Diskriminierung konfrontiert sehen und häufig Opfer von Erpressung, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung und ‑arbeit sowie psychischen Übergriffen werden (vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 87, S. 59 Fn. 327, 328). Hinsichtlich der Provinz Uruzgan geht die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon aus, dass die Taliban die Hazara vermehrt unter Druck setzen, sich ihnen anzuschließen oder sie zu unterstützen, insbesondere in den Gebieten Palan und Shashpar (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 13). Kämpfe seien dort von dem ethnischen Konflikt zwischen Hazara und Paschtunen beeinflusst (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 13). In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016 wird davon ausgegangen, dass sich die Lage der ca. 3.000.000 Hazara in Afghanistan (die 90 % der schiitischen Bevölkerung dort ausmachen) grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sie in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert sind, was aber auch noch eine Nachwirkung vergangener Zeiten sein könnte (S. 9). Auch die UNHCR geht in ihren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (S. 87, 59) davon aus, dass die Hazara seit dem Ende des Taliban Regimes im Jahr 2001 erhebliche politische und wirtschaftliche Fortschritte gemacht hätten, zumal die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder in etwa dem Anteil der Schiiten in der Bevölkerung entspreche. Im Oktober 2015 berichtete das US-Außenministerium, dass die Diskriminierung von Schiiten durch Sunniten deutlich abgenommen habe und aus Kabul sowie aus größeren Randgebieten keine Vorfälle mehr gemeldet worden seien, wenn es auch zu nicht offizieller Diskriminierung und schlechterer Behandlung gekommen sei (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 59 Fn. 326). In Herat seien große Teile der Bevölkerung Schiiten und sowohl schiitische als auch sunnitische Führer würden von einem weitgehend harmonischen Zusammenleben berichten (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 59 Fn. 326). Nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 21. Januar 2016 mit Stand 5. Oktober 2016 (S. 163) haben sich die Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert und würden den Weg in unterschiedliche Sektoren der afghanischen Wirtschaft einschlagen, die besonders gut bezahlt würden, auch Frauen. Nach den Angaben einer anonymen Quelle seien sie entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, v. 21.01.2016, Stand: 05.10.2016, S. 164). In den Anmerkungen der UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern von Dezember 2016 (S. 5 f.) wird berichtet, dass Hazara-Familien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Binnenflüchtlinge in der vergleichsweise ruhigen Provinz Bamiyan (vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 12 f.) aufgenommen wurden, nachdem im Herbst 2016 Dörfer von Hazara im Rahmen der Taliban-Aufstände gegen regierungsnahe Kräfte angegriffen worden sind. Daneben sei die Vertreibung auch in Richtung der Provinz Balkh und Mazar-e Scharif erfolgt. Anfang des Jahres 2015 wurden Dutzende männliche Angehörige der Hazara von ISIS-Kämpfern entführt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 87 f. Fn. 492). Im Februar 2015 wurden 55 Hazara im Distrikt Kajran, Provinz Daykundi entführt (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 4) auf der Fernstraße zwischen Kabul und Kandahar 31; vier von Ihnen wurden enthauptet, die weiteren später wieder freigelassen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 19.10.2016, Stand: September 2016; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 2, 3). Im August 2015 wurden drei Männer im Distrikt Nawur entführt und getötet, im September 13 in der Provinz Balkh erschossen und im November sieben Angehörige der Hazara, unter ihnen auch Frauen sowie ein Kind entführt und enthauptet, was zu Protesten in Kabul und weiteren Städten führte (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 87 f. Fn. 492; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 3, 4, 6). Dem folgten weitere Entführungen in den Provinzen Ghazni und Farah (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 19.10.2016, Stand: September 2016). Im November 2015 wurden 24 Hazara nach einem Streit mit den Taliban um Schafe entführt (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 5). Nach dem Jahresbericht der UNAMA wurden 2015 insgesamt 146 Hazara bei 20 Vorfällen in ethnisch gemischten Gebieten in den Provinzen Ghazni, Balkh, Sar-e Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jawzjan und Ghor getötet (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 2). Von 146 entführten Hazara seien 118 wieder freigelassen worden; 15 seien getötet worden oder in Geiselhaft verstorben (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 2). Im März 2016 wurden in der Provinz Sar-e Pul 11 und im Juni 17 Hazara entführt; letztere wurden nach wenigen Tagen wieder freigelassen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 6 f.). Auch in der Provinz Kundus gab es Entführungen von Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 7). Am 6. Juli 2016 töteten Taliban 22 Polizisten, die Angehörige der Hazara waren (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 15 f.). Bei einem Angriff auf eine Kundgebung im Kabul am 23. Juli 2016, zu dem sich der IS bekannte (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 25), starben 80 Personen (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, v. 12/2016, S. 6; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 8). Da es Gerüchte gebe, dass weitere Anschläge geplant seien, hält H. Kabul für unsicher für Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 10). Nach dem Norwegian Country of Origin Information Centre, könnten diese Vorfälle - anders als die Attacke im Juli 2016 - auch auf andere Umstände als die Ethnie oder Religion zurückzuführen sein (Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 18 f.). Weiterhin komme es in der Provinz Bamiyan zu gezielten Angriffen auf Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte entlang der Hauptverkehrsstraßen; unsicher sind insoweit die Route von Kabul über die Provinz Parwan sowie die Straße über Maidan Wardak (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, v. 12/2016, S. 6; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 11 „Todesstraße“). Nach dem Norwegian Country of Origin Information Centre könnte die hohe Anzahl von betroffenen Hazara auf den gefährlichen Straßen aber - wie bereits ausgeführt - auch auf andere Umstände als ihre Ethnie zurückzuführen sein (Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 19). Mittlerweile kommt es zu Verhandlungen zwischen Gruppen der Hazara und Taliban, durch die bereits einige Angelegenheiten geklärt werden konnten; in Ghazni haben die Taliban und die Hazaras einen Nichtangriffspakt geschlossen, auf der Grundlage, dass den Taliban erlaubt wurde, bestimmte Straßen durch die Gebiete der Hazara zu nutzen (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 18 f., vgl. auch S. 20 f.). Der IS, der hauptsächlich in der Provinz Nangarhar operiert (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 23) hat im Juli 2016 in Kabul zwar gezielt Hazara angegriffen, die Kapazitäten für weitere Angriffe gegen Hazara in von Nangarhar entfernten Gebieten, dürften aber eher gering sein (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 25 f.). Eine Rekrutierung von Hazara durch die Taliban findet nur in Ausnahmefällen statt (ACCORD, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit F. und G. v. 04.05.2016, S. 22). Nach alledem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass jeder Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara ständig und aktuell einer Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt ist.“ 2.Der Kläger hat auch keinen (mit dem ersten Hilfsantrag verfolgten) Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dies setzt eine individuell konkrete Gefahr oder ein geplantes vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 9 C 38/96 ‑, NVwZ 1997, 1127; OVG NRW, Urteil vom 16.02.1996 – 23 A 5339/94.A ‑, m.w.N. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden ferner eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Dieser ‑ auf die Qualifikationsrichtlinie zurückgehende ‑ Schutztatbestand ist zwar in gleicher Weise für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Erwägung 26 der Qualifikationsrichtlinie belegt insoweit, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen. Allerdings erfasst der Schutztatbestand auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, InfAuslR 2009, 138. Danach kann bei allgemeinen Gefahren, die grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, ausnahmsweise eine ernsthafte Bedrohung dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 ‑, BVerwGE 134, 118. Der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist umso geringer, je mehr er belegen kann, dass er aufgrund der seine persönliche Situation prägenden Umstände spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, a.a.O.. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht im gesamten Staatsgebiet, ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. In der Regel ist dies die Herkunftsregion des Ausländers in die er typischerweise zurückkehren wird. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 ‑, juris. Ist für den danach maßgeblichen Zielort des Ausländers im Falle einer Rückkehr das Bestehen eines bewaffneten Konflikts mit der oben beschriebenen Gefahrendichte anzunehmen, hängt die Gewährung subsidiären Schutzes davon ab, ob die Betreffenden in anderen Teilen ihres Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3 e AsylG finden könnten. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3 e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 ‑, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241, und vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 ‑, a.a.O. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes unter keiner der nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG in Betracht kommenden Alternativen gerechtfertigt. Dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), ist nicht ersichtlich. Dem Kläger droht auch weder nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Sein Vortrag gibt hierfür nichts her. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft verwiesen. Dass dem Kläger gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG in Afghanistan ‑ vorliegend ist auf Gesamtafghanistan abzustellen, da er als im Iran Geborener über keine Herkunftsregion im Land verfügt und nicht zwingend auf die Herkunftsregion der Eltern abzustellen ist – eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, kann ebenfalls nicht positiv festgestellt werden. Der Kläger kann – als außerhalb Afghanistans geborener Person ‑ gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3 e AsylG in Kabul internen Schutz erlangen. Insoweit wird gemäß § 3 e AsylG dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1) in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und (2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass sich dort niederlässt. Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt. Sollte der Kläger sich bei einer Einreise in Afghanistan nach Kabul begeben, hat sich die Sicherheitslage trotz der aktuellen Häufung von Anschlägen nicht derart verschärft, dass jede Zivilpersonen unabhängig von besonderen gefahrerhöhenden Umständen allein aufgrund ihrer Anwesenheit im betreffenden Gebiet konkret und unmittelbar gefährdet ist, einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden. Vgl. noch zuletzt VG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 – 18 K 4307/15.A ‑;VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 – 3 A 126/16, juris, unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage; BayVGH, Beschluss vom 17.08.2016 – 13a ZB 16.30090 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2016 – 13 A 1222/16.A ‑, juris; Urteil vom 03.03.2016 – 13 A 1828/09 ‑, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 27.04.2016 – p LA 46/16 ‑. Eine Individualisierung ergibt sich auch nicht aus sonstigen gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. 3.Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Verbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ein solches kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßenden Behandlung droht. Insbesondere stellt die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2017 – 18 K 4307/15.A ‑; VG Würzburg, Urteil vom 05.07.2016 ‑ W 1 K 16.30614 ‑, juris;s. auch VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 – 3 A 126/16 ‑, juris. 4.Hinsichtlich des Klägers besteht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Dies wird allerdings nicht durch die anhaltenden Auseinandersetzungen und Anschläge begründet. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Aus dem Wortlaut von 60 Abs. 7 S. 2 Aufenthaltsgesetz kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1996 – 9 C 9.95 ‑, BVerwGE 99, 324 = DVBl. 1996, 203 f. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG und Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 ‑, BVerwGE 131, 198. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensbetätigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 S. 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan besteht für den Kläger aufgrund seiner individuellen Verhältnisse eine erhebliche konkrete Gefahr für die oben genannten Rechtsgüter, so dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Er würde im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine extreme Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt, dass er dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen durch Verelendung ausgeliefert wäre. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger bei einer erzwungenen Ausreise nach Afghanistan, in das Herkunftsland seiner Eltern, zwangsläufig und kurzfristig in eine existenziellen Notlage geraten würde. Die Versorgungslage in Afghanistan ist durch die allgemeine Sicherheitslage und die damit einhergehenden inländischen Fluchtbewegungen weiterhin sehr angespannt. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 26.01.2017 – 18 K 9220/16.A – und vom 08.03.2017 – 18 K 4307/15.A ‑. Davon geht auch das Bundesamt aus, wie den Ausführungen im angegriffenen Bescheid entnommen werden kann. Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe angehören, für welche aber ein Ab-schiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ist ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Für Afghanistan bestand zum entscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Abschiebestopp in Nordrhein-Westfalen. Auch einem volljährigen jungen Mann aus Afghanistan kann im Einzelfall ausnahmsweise ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung zustehen, wenn dieser nie im Heimatland seiner Eltern gelebt hat, mithin besonders die prägende Zeit seines Lebens andernorts (hier: Iran) zugebracht hat, keine Überlebensstrategien im Rahmen der komplexen afghanischen Gesellschaft entwickeln konnte und dort über kein funktionierendes verwandtschaftliches oder soziales Netzwerk verfügt. Zur Lage von Personen, die entweder nach langjährigem Aufenthalt im Iran nach Afghanistan zurückkehren oder als außerhalb Afghanistans Geborene erstmals nach Afghanistan einreisen würden, hat das VG Hamburg, vgl. Gerichtsbescheid vom 10.01.2017 – 10 A 6516/16 ‑, juris, folgendes ausgeführt: „So gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage in Kabul nach wie vor als äußerst schwierig. Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist auf Grund fehlender Medikamente, mangelhafter Ausstattung von Kliniken und fehlender Ärzte weiterhin unzureichend. Dies gilt auch für Kabul. So stand im Jahr 2013 10.000 Einwohnern ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Dies gilt verstärkt für Rückkehrer (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, Stand: September 2016, Lagebericht - S. 23 f, G 2016/1). Die Situation am Arbeitsmarkt ist ebenfalls äußerst schwierig. Die Arbeitslosenquote ist im Oktober 2015 auf 40 % angestiegen. Ein Problem ist hierbei vor allem die Anzahl derjenigen, die z.B. ohne Gehalt in einem Familienbetrieb aushelfen. Dies sind überwiegend Frauen (Lagebericht, S. 22). Diese Situation wird verstärkt durch den fortwährenden Konflikt in Afghanistan, der nach wie vor eine große Belastung der humanitären Situation im Land dar. In Folge des allgemein gestiegenen Sicherheitsrisikos, ist der Zugang zu betroffenen Menschen für humanitäre Hilfsorganisationen begrenzt. Die begrenzte Präsenz humanitärer Hilfsorganisationen in den vom Konflikt betroffenen Gebieten behindert insbesondere den Zugang zu lebensrettender Unterstützung für die besonders schutzbedürftigen Teile der Bevölkerung. Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrender Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt und die Überlebensmechanismen vieler Menschen erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen und von Viehbestand, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Ebenso haben der andauernde Konflikt, schwache Regierungsgewalt sowie schwache oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf Katastrophen, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind. In der Folge stellen Naturkatastrophen wie Überflutungen, Schlammlawinen, Erdbeben, Dürren und harte Winter eine weitere Belastung für die Bevölkerung dar, deren Widerstandskraft ohnehin bereits geschwächt wurde. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2015 waren Berichten zufolge 8,1 Mio. Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 27 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Über eine Million Kinder leiden Berichten zufolge an akuter Mangelernährung. 9,1 Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, liegt Berichten zufolge nach wie vor bei 35,8 Prozent. 1,7 Millionen Afghanen sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Nur 46 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser. Afghanistan bleibt das ärmste Land der Region und belegt den 171. Platz unter 188 Ländern auf dem Human Development Index 2015 der Vereinten Nationen. Aus Berichten geht hervor, dass 36 Prozent der Bevölkerung keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben (UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge vom 19. April 2016, G 2/16, S. 30f). Auch die finanzielle Situation in Kabul und die Erwerbsmöglichkeiten der dortigen Einwohner hat sich seit 2015 Berichten zufolge deutlich verschlechtert, so dass selbst nicht mehr ohne genaue Einzelfallprüfung davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich alle arbeitsfähigen volljährigen Männer in Afghanistan (Kabul) angemessen überleben können, selbst sie auf sich allein gestellt sind und keine Berufsausbildung haben (so die bisherige Rechtsprechung der Kammer vgl. Urt. v. 1.7.2017, 10 A 481/14 n.v. unter Hinweis auf BayVGH Beschl. v. 2.3.2015, 13a ZB 15.30034, juris m.w.N.). Denn die Stadt hat seit 2002 etwa 40 Prozent der in jüngerer Zeit konfliktbedingt Binnenvertriebenen sowie eine große Anzahl der Rückkehrer in Afghanistan aufgenommen. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass der Anteil der in informellen Siedlungen in Kabul lebenden Menschen 70 Prozent beträgt. Die finanzielle Situation der Einwohner Kabuls und ihre Erwerbsmöglichkeiten verschlechtern sich zunehmend, wie aus Berichten hervorgeht. In den informellen Siedlungen in Kabul, die für langfristig Binnenvertriebene, Rückkehrer und andere arme Stadtbewohner, die Zielgruppen humanitärer Hilfe sind, vorgesehen sind, sind 80 Prozent der etwa 55.000 Menschen Berichten zufolge schwerwiegend oder mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In dieser Hinsicht sind in Städten lebende Binnenvertriebene oder Rückkehrer schutzbedürftiger als nicht vertriebene, in Städten lebende, von Armut betroffene Personen, da jene besonders vom mangelnden Zugang zu sozialer Grundversorgung und zu Erwerbsmöglichkeiten mit negativen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und auf soziale Schutzmechanismen betroffen sind. Aufgrund mangelnder Flächen und erschwinglicher Unterkünfte in städtischen Gebieten sind Binnenvertriebene oder Rückkehrer häufig gezwungen, in informellen Siedlungen ohne angemessenen Lebensstandard und mit beschränktem Zugang zu Wasser und Sanitäreinrichtungen zu leben. Durch das veraltete Bodenrecht und mangelnde Wohnsicherheit sind Binnenvertriebene und andere Bewohner informeller Siedlungen gegenüber Räumungen und erneute Vertreibung schutzlos gestellt. Erschwerend kommt Landraub (‚land grabbing‘) hinzu, die illegale Inbesitznahme von u. a. auch für Rückkehrer oder Binnenvertriebene vorgesehenem Land (UNHCR, a.a.O., S. 33 f). Den aktuellen Auskünften ist bei einer Gesamtbetrachtung zu entnehmen, dass die die Frage der Existenzsicherung bestimmende Situation, die ein Rückkehrer in seinem Herkunftsort oder in Kabul oder seinem Heimatort vorfindet, wesentlich davon abhängig ist, ob er über familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, auf die er sich verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser er mit den Lebensverhältnissen vertraut ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 97). Auch wenn die Versorgungslage und die medizinische Versorgung sich danach als äußerst schlecht darstellen, ist damit zwar nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste (vgl. hierzu auch VGH München, Urt. v. 3.2.2011, 13a B 10.30394, Juris-Rn 34 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 14.5.2009, A 11 S 983/06, Juris-Rn 28). Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche führen nämlich nicht automatisch mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald, das heißt mit hinreichender zeitlicher Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand, zu einer Extremgefahr. Eine extreme Gefahrenlage kann sich aber im Einzelfall dann ergeben, wenn es sich um schutzbedürftige Rückkehrer handelt. Dazu gehören vor allem alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, Familien mit kleinen Kindern, alleinstehende Frauen und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen. Aber auch sehr junge männliche Erwachsene, die keinen familiären Rückhalt mehr in Afghanistan haben, können im Einzelfall dieser Gruppe zuzurechnen sein.“ Vorliegend ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau, s. VG Hamburg, Urteil vom 20.02.2017 – 4 A 5375/16 ‑, ein derartiger Einzelfall festzustellen. Nach Überzeugung des Gerichts würde der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt einer Extremgefahr im vorbeschriebenen Sinne ausgesetzt sein. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015 – 18 K 185/14.A ‑. Die Annahme, dass in jedem Falle zumindest alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern können, ist durch die derzeitige humanitäre Lage jedenfalls zu relativieren. Die sozialwissenschaftliche Feldforschung, Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017, S. 73 – 81;vgl. auch diess., Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans. Der fehlende Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure, Asylmagazin 3/2017, S. 82 – 89, weist dazu aus: (…) Unter den Rückkehrenden, aber auch unter den Binnenvertriebenen, sind insbesondere jene akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben. Es ist kein neues Phänomen, das Zugang zu Arbeit, Wohnraum und überlebenswichtigen Ressourcen in Afghanistan in der Regel über bestehende Kontakte und klientelistische Netzwerke funktioniert.(…) Selbst wer vom Land in die Städte flieht und dort keine Angehörigen hat, die in der Lage und bereit sind, Arbeit und Wohnraum zu bieten, hat auf dieser Grundlage keine Chance mehr sich oder seine Familie zu ernähren. Das trifft jedoch umso mehr diejenigen, die aus langjährigen Exil zurückkehren oder dort sogar aufgewachsen sind, denn sie hatten auch keine Chance, alternative Unterstützung Netzwerk aufzubauen und die komplexen Regeln des alltäglichen Lebens in Afghanistan zu lernen.(…) Dieses Solidarsystem (i.a. die traditionelle Solidarordnung) hat jedoch aus mehreren Gründen für die Praxis weitgehend seine Relevanz, zumindest aber seine Verlässlichkeit verloren. Auch jene, die eigentlich Familie im Land haben, können daher nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass ihnen Schutz und Unterstützung geboten wird.(…) Selbst wenn Rückkehrende Familie in Afghanistan haben, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass diese auch bereit ist, Schutz und Unterstützung zu bieten. Umso mehr sind größere Sozialverbände und Gemeinschaften durch interne Gewalterfahrungen und vielfältige Täter-Opfer-Beziehungen zerrüttet. Die traditionellen Regeln, die soziale Nähe und damit auch Verantwortung beschreiben, sind damit grundlegend infrage gestellt.“ Der Kläger hat nie im Heimatland seiner Eltern gelebt hat, hat mithin besonders die prägende Zeit seines Lebens andernorts (hier: Iran) zugebracht. Er kennt die Bedingungen in Afghanistan nicht aus eigener Anschauung. Zudem lebte er nach eigenen Angaben im Iran zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern und der Großfamilie, also immer im Familienverband und nie allein auf sich gestellt. Damit konnte er nie eine Überlebensstrategie im Rahmen der komplexen afghanischen Gesellschaft entwickeln. Dieses wird die Eingliederung des Klägers in den afghanischen Arbeitsmarkt erheblich erschweren. Der Kläger verfügt in Afghanistan zudem nicht über ein funktionierendes verwandtschaftliches oder soziales Netzwerk. Einen stabilen und aufnahmefähigen Familienverbund in Afghanistan hat der Kläger nicht. Dass einer der beiden Halbbrüder seines Vaters ihn aufnehmen könnten, ist nicht ersichtlich, da er diese nicht kennt und zu ihnen keinen Kontakt hat. Es erscheint aus Sicht des Gerichts nach Bewertung der Schilderungen des Klägers unrealistisch, dass nach Ausreise des Vaters des Klägers aus Afghanistan in den Iran vor etwa 35 Jahren noch tragfähige Beziehungen zu den Halbbrüdern bestehen. Selbst wenn der Kläger die Halbbrüder seines Vaters in Afghanistan finden könnte, ist nicht erkennbar, dass diese aufnahmebereit oder aufnahmefähig wären. Damit entfallen aber auch die Familienverbände der Halbbrüder des Vaters des Klägers als aufnahmefähige soziale Gruppierung. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, wie der Kläger ‑ mit Ausnahme der ggfs. zu erhaltenden Unterstützungen durch NGO in den ersten Wochen – in Kabul oder einer anderen unter Regierungskontrolle stehenden Großstadt Unterkunft oder Arbeitsstelle, und damit die Chance auf ein durch Gelegenheitsarbeiten zu erzielendes Einkommen für ein Leben am Rande des Existenzminimums, organisieren könnte. Zum einen kommen schon die Schwierigkeiten auf den Kläger zu, dass er ohne familiären oder anderen sozialen Hintergrund im Allgemeinen und als Hazara im Besonderen im gesellschaftlichen Umfeld stets auf Ressentiments stoßen wird ‑ besonders bei der Unterkunftssuche. Der Kläger hat auch keine besonderen beruflichen Kenntnisse und Qualifikationen ‑ außer seiner Tätigkeit als Tagelöhner im Baugewerbe im Iran ‑ vorzuweisen, die ihn derart auszeichnen und aus der Masse der Mitbewerber herausheben würden, dass er auch ohne weitere familiäre oder soziale Unterstützung ohne weiteres für eine Eingliederung in den örtlichen Arbeitsmarkt in Frage käme. Der auf sich allein gestellte Kläger könnte für sein Auskommen nicht sorgen. Demzufolge ist die gegenüber dem Kläger ergangene Abschiebungsandrohung aufzuheben. 5.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: § 30 RVG. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.