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Gerichtsbescheid

10 A 6516/16

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2017:0110.10A6516.16.0A
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Leitsätze
1. Sowohl für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als auch für den Widerruf eines Abschiebungsverbots ist der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das Gericht hat insoweit auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen.(Rn.22) 2. Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ist ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde.(Rn.28) Für Afghanistan besteht zurzeit kein Abschiebestopp (in Hamburg).(Rn.30) 3. Auch einem volljähriger junger Mann aus Afghanistan kann im Einzelfall ausnahmsweise einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung zustehen.(Rn.24) (Rn.26) (Rn.27) 4. Im entschiedenen Fall hat das Gericht einen solchen Einzelfall für einen jungen Mann aus Afghanistan angenommen, der sein Heimatland im Alter von sieben Jahren verließ, dort keine Verwandten hat und eine labile Persönlichkeit darstellt.(Rn.24) Er hatte die prägende Zeit seines Lebens im Iran zugebracht, lebt seit mehreren Jahren im Bundesgebiet und war noch nie im Leben auf sich gestellt, weshalb er keine Überlebensstrategien entwickeln konnte.(Rn.44)
Tenor
Der Bescheid vom 23.09.2016 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sowohl für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung als auch für den Widerruf eines Abschiebungsverbots ist der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das Gericht hat insoweit auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen.(Rn.22) 2. Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ist ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde.(Rn.28) Für Afghanistan besteht zurzeit kein Abschiebestopp (in Hamburg).(Rn.30) 3. Auch einem volljähriger junger Mann aus Afghanistan kann im Einzelfall ausnahmsweise einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung zustehen.(Rn.24) (Rn.26) (Rn.27) 4. Im entschiedenen Fall hat das Gericht einen solchen Einzelfall für einen jungen Mann aus Afghanistan angenommen, der sein Heimatland im Alter von sieben Jahren verließ, dort keine Verwandten hat und eine labile Persönlichkeit darstellt.(Rn.24) Er hatte die prägende Zeit seines Lebens im Iran zugebracht, lebt seit mehreren Jahren im Bundesgebiet und war noch nie im Leben auf sich gestellt, weshalb er keine Überlebensstrategien entwickeln konnte.(Rn.44) Der Bescheid vom 23.09.2016 wird aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten sachlicher oder rechtliche Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl für den Widerruf des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenhG (dazu unter 1.) als auch für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen (dazu unter 2.). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73c Abs. 2 AsylG Danach ist die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 23. September 2016 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG), der insoweit einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen bietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2011.10 C 23.10, juris), nicht mehr vorliegen. Sowohl für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 17.12, juris) als auch für den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5/Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 29.6.2015, 1 C 2/15) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass der Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist und das Gericht auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen hat. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations-und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. vom 8.9.2011, 10 C 14.10, juris; Beschl. v. 10.10. 2011, 10 B 24.11, juris). Gemessen daran erweist sich der Widerrufsbescheid als rechtswidrig. Grundlage der Entscheidung vom 3. Januar 2013 war der Umstand, dass dem Kläger - nach richtiger Einschätzung der Beklagten - aufgrund seines Alters, des Umstands, dass er sein Heimatland im Alter von sieben Jahren verlassen und dort keine Verwandte hatte und wegen seiner labilen Persönlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohte, weil er dort voraussichtlich in eine ausweglose Lage geraten würde und nicht das notwendige Existenzminimum erzielen könnte. Diese Gefahr ist nicht nachträglich weggefallen. Es trifft zwar zu, dass der Kläger nicht mehr minderjährig ist. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er möglicherweise bereits zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung der Beklagten volljährig war. Hinzu kommt, dass auch der Lebenslauf des Klägers - er hatte seiner Heimatland bereits mit sieben Jahren verlassen - und seine familiäre und persönliche Situation - er hat Verwandten mehr in Afghanistan, hat dort nie gearbeitet und er stellt eine psychisch labile Persönlichkeit dar, sich nach der früheren Entscheidung der Beklagten nicht verändert hat. Der Kläger hat deshalb nach Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall nach wie vor ausnahmsweise einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots, und zwar in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Da er - als alleinstehender junger Mann ohne familiären Rückhalt bei Rückkehr nach Afghanistan - die ihm drohende unzureichende Versorgungslage in Afghanistan anführt, macht er allgemeine Gefahren geltend, die auf Grund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, ist jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. (jetzt Satz 5) angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Diese Voraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen vor. Ein Abschiebestopp oder eine Regelung, die dem Kläger vergleichbaren Schutz bietet, ist nicht gegeben (a). Die Abschiebung des Klägers würde aber wegen einer extremen Gefahrenlage in Afghanistan Verfassungsrecht verletzen (b). a) Eine Abschiebestopp-Anordnung oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Von der Möglichkeit einer solchen Regelung hat die oberste Landesbehörde in Bezug auf Afghanistan keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger kann auch keinen vergleichbaren Schutz aufgrund einer anderen Regelung erlangen. Insbesondere kann er sich nicht auf die so genannte Senatorenregelung für afghanische Flüchtlinge berufen. Danach konnten afghanischen Staatsangehörigen die sich seit mehr als 18 Monaten im geduldeten Aufenthalt befinden, Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden (vgl. Mitteilung des damaligen Innensenators vom 15. 12. 2008 http://www.hamburg.de/innenbehoerde/1005450/2008-bfi-pm-afghanen/). Diese Regelung vermittelte dem betroffenen Ausländer einen dem § 60a Abs. 1Satz 1 AufenthG vergleichbaren wirksamen Schutz vor Abschiebung, so dass eine Beseitigung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG nicht in Betracht kam, wenn die Regelung in Anspruch genommen werden kann. Diese Regelung ist jedoch laut einer Mitteilung des Einwohner Zentralamtes vom 22. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht Hamburg nunmehr aufgehoben worden. b) Die Durchführung der Abschiebung nach Afghanistan würde wegen einer extremen Gefahrenlage in Afghanistan auch Verfassungsrecht verletzen, so dass ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen ist. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tode oder vergleichbaren Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, Juris-Rn 12; Urt. v. 12.7.2001, NVwZ 2002, 101, 102; VGH München, Urt. v. 15.3.2013, 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325, Juris-Rn 33). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urt. v. 29.6.2010, 10 C 10/09, Juris-Rn 15; VGH München, a.a.O., Rn. 33 f.). Im Falle des Klägers hat sich die allgemeine Gefahr in Afghanistan nach Überzeugung des Gerichts zu einer solchen extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, die Gegenstand des Verfahrens sind, ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger, obwohl er volljährig und jung an Jahren ist und auch über ausreichende Kenntnisse der afghanischen Sprache verfügt, mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten wird, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen lässt. So gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage in Kabul nach wie vor als äußerst schwierig. Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist auf Grund fehlender Medikamente, mangelhafter Ausstattung von Kliniken und fehlender Ärzte weiterhin unzureichend. Dies gilt auch für Kabul. So stand im Jahr 2013 10.000 Einwohnern ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Dies gilt verstärkt für Rückkehrer (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, Stand: September 2016, Lagebericht - S. 23 f, G 2016/1). Die Situation am Arbeitsmarkt ist ebenfalls äußerst schwierig. Die Arbeitslosenquote ist im Oktober 2015 auf 40 % angestiegen. Ein Problem ist hierbei vor allem die Anzahl derjenigen, die z.B. ohne Gehalt in einem Familienbetrieb aushelfen. Dies sind überwiegend Frauen (Lagebericht, S. 22). Diese Situation wird verstärkt durch den fortwährenden Konflikt in Afghanistan, der nach wie vor eine große Belastung der humanitären Situation im Land dar. In Folge des allgemein gestiegenen Sicherheitsrisikos, ist der Zugang zu betroffenen Menschen für humanitäre Hilfsorganisationen begrenzt. Die begrenzte Präsenz humanitärer Hilfsorganisationen in den vom Konflikt betroffenen Gebieten behindert insbesondere den Zugang zu lebensrettender Unterstützung für die besonders schutzbedürftigen Teile der Bevölkerung. Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrender Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt und die Überlebensmechanismen vieler Menschen erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen und von Viehbestand, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Ebenso haben der andauernde Konflikt, schwache Regierungsgewalt sowie schwache oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf Katastrophen, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind. In der Folge stellen Naturkatastrophen wie Überflutungen, Schlammlawinen, Erdbeben, Dürren und harte Winter eine weitere Belastung für die Bevölkerung dar, deren Widerstandskraft ohnehin bereits geschwächt wurde. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2015 waren Berichten zufolge 8,1 Mio. Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 27 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Über eine Million Kinder leiden Berichten zufolge an akuter Mangelernährung. 9,1 Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebt, liegt Berichten zufolge nach wie vor bei 35,8 Prozent.162 1,7 Millionen Afghanen sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen. Nur 46 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser. Afghanistan bleibt das ärmste Land der Region und belegt den 171. Platz unter 188 Ländern auf dem Human Development Index 2015 der Vereinten Nationen. Aus Berichten geht hervor, dass 36 Prozent der Bevölkerung keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben (UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge vom 19. April 2016, G 2/16, S. 30f). Auch die finanzielle Situation in Kabul und die Erwerbsmöglichkeiten der dortigen Einwohner hat sich seit 2015 Berichten zufolge deutlich verschlechtert, so dass selbst nicht mehr ohne genaue Einzelfallprüfung davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich alle arbeitsfähigen volljährigen Männer in Afghanistan (Kabul) angemessen überleben können, selbst sie auf sich allein gestellt sind und keine Berufsausbildung haben (so die bisherige Rechtsprechung der Kammer vgl. Urt. v. 1.7.2017, 10 A 481/14n.bv. unter Hinweis auf BayVGH Beschl. v. 2.3.2015, 13a ZB 15.30034, juris m.w.N.). Denn die Stadt hat seit 2002 etwa 40 Prozent der in jüngerer Zeit konfliktbedingt Binnenvertriebenen sowie eine große Anzahl der Rückkehrer in Afghanistan aufgenommen. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass der Anteil der in informellen Siedlungen in Kabul lebenden Menschen 70 Prozent beträgt. Die finanzielle Situation der Einwohner Kabuls und ihre Erwerbsmöglichkeiten verschlechtern sich zunehmend, wie aus Berichten hervorgeht. In den informellen Siedlungen in Kabul, die für langfristig Binnenvertriebene, Rückkehrer und andere arme Stadtbewohner, die Zielgruppen humanitärer Hilfe sind, vorgesehen sind, sind 80 Prozent der etwa 55.000 Menschen Berichten zufolge schwerwiegend oder mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In dieser Hinsicht sind in Städten lebende Binnenvertriebene oder Rückkehrer schutzbedürftiger als nicht vertriebene, in Städten lebende, von Armut betroffene Personen, da jene besonders vom mangelnden Zugang zu sozialer Grundversorgung und zu Erwerbsmöglichkeiten mit negativen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit und auf soziale Schutzmechanismen betroffen sind. Aufgrund mangelnder Flächen und erschwinglicher Unterkünfte in städtischen Gebieten sind Binnenvertriebene oder Rückkehrer häufig gezwungen, in informellen Siedlungen ohne angemessenen Lebensstandard und mit beschränktem Zugang zu Wasser und Sanitäreinrichtungen zu leben. Durch das veraltete Bodenrecht und mangelnde Wohnsicherheit sind Binnenvertriebene und andere Bewohner informeller Siedlungen gegenüber Räumungen und erneute Vertreibung schutzlos gestellt. Erschwerend kommt Landraub („Land grabbing") hinzu, die illegale Inbesitznahme von u. a. auch für Rückkehrer oder Binnenvertriebene vorgesehenem Land (UNHCR, a.a.O., S. 33 f). Den aktuellen Auskünften ist bei einer Gesamtbetrachtung zu entnehmen, dass die die Frage der Existenzsicherung bestimmende Situation, die ein Rückkehrer in seinem Herkunftsort oder in Kabul oder seinem Heimatort vorfindet, wesentlich davon abhängig ist, ob er über familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, auf die er sich verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser er mit den Lebensverhältnissen vertraut ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 97). Auch wenn die Versorgungslage und die medizinische Versorgung sich danach als äußerst schlecht darstellen, ist damit zwar nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste (vgl. hierzu auch VGH München, Urt. v. 3.2.2011, 13a B 10.30394, Juris-Rn 34 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 14.5.2009, A 11 S 983/06, Juris-Rn 28). Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche führen nämlich nicht automatisch mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald, das heißt mit hinreichender zeitlicher Nähe zwischen Rückkehr und unausweichlichem lebensbedrohenden Zustand, zu einer Extremgefahr. Eine extreme Gefahrenlage kann sich aber im Einzelfall dann ergeben, wenn es sich um schutzbedürftige Rückkehrer handelt. Dazu gehören vor allem alte oder behandlungsbedürftige kranke Personen, Familien mit kleinen Kindern, alleinstehende Frauen und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen. Aber auch sehr junge männliche Erwachsene, die keinen familiären Rückhalt mehr in Afghanistan haben, können im Einzelfall dieser Gruppe zuzurechnen sein. Im Fall des Klägers ist so ein Einzelfall gegeben. Er hat in die prägende Zeit seines Lebens im Iran zugebracht. Darüber hinaus lebt der Kläger als nunmehr junger Erwachsener bereits mehrere Jahren im Bundesgebiet. Er war daher in seinem bisherigen Leben nie auf sich selbst gestellt. Überlebensstrategien für ein Überleben in Afghanistan, etwa in Kabul, konnte er auch als Erwachsener nicht entwickeln. Auch würde der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland völlig auf sich allein gestellt sein. Denn er kann bei einer Rückkehr nach Überzeugung des Gerichts nicht mehr auf familiäre oder verwandtschaftliche Strukturen zurückgreifen. Nach Überzeugung des Gerichts würde der Kläger daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Extremgefahr im o.g. Sinne ausgesetzt sein. 2. Die unter Ziff 2. des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliege, ist damit ebenfalls rechtswidrig. Denn, wie oben ausgeführt, stellt ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5/Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Schutz mit mehreren Anspruchsgrundlagen dar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der am 31. Dezember geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem die Beklagte seinen früheren Asylantrag zunächst abgelehnt hatte, wurde sie durch das Urteil des VG Trier vom 6. November 2012 zur Feststellung verpflichtet, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle des Klägers hinsichtlich Afghanistans vorlägen. In dem Urteil wurde ausgeführt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zeitnah eine existenzielle Notlage drohen würde, weil er keine Verwandten im Heimatland habe, in Afghanistan nie einer Arbeit nachgegangen sei und das Land bereits im Alter von sieben Jahren verlassen habe. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2013 nach. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 leitete die Beklagte nach einer Prüfanfrage der Ausländerbehörde hinsichtlich des festgestellten Abschiebungsverbotes des Klägers ein Widerrufsverfahren nach § 73 c AsylG ein. Mit Schreiben vom 10. August 2016 an den Kläger führte die Beklagte aus, dass beabsichtigt sei, die Feststellung des Abschiebungsverbots zu widerrufen. Die Voraussetzungen lägen nicht mehr vor. Arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen drohe bei einer Rückkehr nach Kabul keine extreme Gefahrensituation mehr. Der Kläger führte daraufhin u.a. aus, er habe Afghanistan schon als Kleinkind verlassen und habe keinerlei Bezüge zu dem Land. Er sei eine labile Persönlichkeit. Dies sei schon im Urteil des VG Trier festgestellt worden. Er befinde sich aktuell in einer psychisch labilen Situation und wolle einen Psychiater aufsuchen. Die festgestellte Gefahrenlage bestehe weiterhin fort. Mit Bescheid vom 23. September 2016 widerrief die Beklagte das mit Bescheid vom 7. Januar 2013 festgestellte Abschiebungsverbot des Klägers nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Gleichzeitig stellte sie fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in seiner Person nicht vorliege. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 22. Oktober 2016 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am Montag, dem 7. November 2016 Klage erhoben, in der er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 23. September 2016 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebeverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwäge, und ihnen Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zu ergänzen. Die Sachakten haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. Die mit Verfügung vom 3. Januar 2017 eingeführten Erkenntnisquellen sind Gegenstand des Verfahrens geworden.