Beschluss
12 L 1477/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0529.12L1477.17A.00
25Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dublin-Verfahren; fehlerhafte Ersatzzustellung; Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufgrund Anhörung des Asylbewerbers (verneint); systemische Mängel des Asylverfahrens in der Tschechischen Republik (verneint)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dublin-Verfahren; fehlerhafte Ersatzzustellung; Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufgrund Anhörung des Asylbewerbers (verneint); systemische Mängel des Asylverfahrens in der Tschechischen Republik (verneint) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 29. März 2017 bei Gericht anhängig gemachte sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 5379/17.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Antrag ist zulässig, denn er ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) und damit fristgerecht gestellt worden (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). Dabei geht das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er den bei der Postfiliale 12 in E. niedergelegten Bescheid – wie von ihm angegeben – erst am 28. März 2017 dort abgeholt hat, nachdem ihm an diesem Tag mitgeteilt worden war, dass etwas für ihn angekommen sei und er es dringend abholen solle. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich der Postzustellungsurkunde bereits am 16. bzw. 17. März 2017 eine Ersatzzustellung durch Niederlegung in der Postfiliale 12 in E. erfolgt ist, denn diese Ersatzzustellung ist unwirksam. Der Postzusteller hat in der Postzustellungsurkunde vermerkt, die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden, nämlich beim Hausmeister abgegeben worden. Dies entspricht nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ersatzzustellung. Die Niederlegung ist dem Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO genügenden Weise mitgeteilt worden. Die Vorschrift findet über §§ 31 Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 5 AsylG, § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG im vorliegenden Fall Anwendung. Sie bestimmt, dass über die Niederlegung eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Dabei ist die Wohnung des Asylbewerbers nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wurde und in dem er schläft. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. April 2002 – 15 ZB 01.30409 -, juris, Rdn. 4. Die Abgabe der Mitteilung über die Niederlegung beim Hausmeister, dessen Name noch nicht einmal auf der Zustellungsurkunde vermerkt ist, genügt diesen Maßgaben ersichtlich nicht. Vgl. auch: VG Arnsberg, Urteil vom 30. März 2017 – 5 K 2282/16.A -, juris, Rdn. 10; VG München, Urteil vom 24. März 2017 – M 6 K 16.50627 -, juris, Rdn. 29f., und Beschluss vom 20. Oktober 2016 ‑ M 6 S 16.50628 -, juris, Rdn. 22f.; VG Minden, Beschluss vom 20. März 2015 – 10 L 117/15.A -, juris, Rdn. 19. Der Zustellungsmangel ist allerdings gemäß § 8 VwZG geheilt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument in den Fällen, in denen es – wie hier – unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Antragsteller hat insoweit angegeben, den Bescheid am 28. März 2017 in der Postfiliale abgeholt zu haben. Damit ist ihm der Bescheid an diesem Tag tatsächlich zugegangen mit der Folge, dass die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gewahrt ist. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Diese Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. März 2017 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und ist von der Zuständigkeit der Tschechischen Republik für dessen Prüfung ausgegangen. Hier liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist die Tschechische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach gilt: Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der Antragsteller ist mit einem tschechischen Visum für den Schengen-Raum, das am 22. August 2016 erteilt wurde und vom 5. September bis 30. September 2016 gültig war, auf dem Luftweg in die Tschechische Republik eingereist. Im Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz am 21. November 2016 war das Visum weniger als sechs Monate abgelaufen. Der Antragsteller hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. Die Tschechische Republik ist daher als der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Das Aufnahmegesuch an die Tschechische Republik ist auch fristgemäß im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung erfolgt, denn es wurde am 10. Januar 2017 und damit binnen drei Monaten nach Antragstellung am 21. November 2016 gestellt. Die tschechischen Behörden haben dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes innerhalb der hier gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Monaten mit Schreiben vom 16. Februar 2017 stattgegeben. Die Tschechische Republik ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen und den gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Die Annahme des Aufnahmegesuchs durch die tschechischen Behörden lag bei Antragstellung am 29. März 2017 weniger als sechs Monate zurück. Bei einem – wie hier ‑rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rdn. 24ff. Die Antragsgegnerin ist auch nicht durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese in das Ermessen des Mitgliedstaates gestellte Entscheidung setzt im Interesse der Rechtsklarheit ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung in eigener Verantwortung durchzuführen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 10 L 3022/14.A -, juris, Rdn. 10; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2010 – 15 ZB 10.30005 -, juris, Rdn. 3 (zur Dublin II-Verordnung). Die zuständige Stelle (hier: das Bundesamt) muss folglich ihre Entscheidung in einer verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lassen, z.B. indem der Entschluss, den Antrag nunmehr im nationalen Verfahren zu prüfen, aktenkundig gemacht bzw. über Eurodac der Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags mitgeteilt wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin III-Verordnung). Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie das Asylverfahren des Antragstellers abweichend von der Zuständigkeitsregelung der Dublin III-Verordnung in eigener Zuständigkeit durchführen wolle. Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 14. Dezember 2016 auch zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt worden ist, reicht hierfür allein nicht aus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 10 L 3022/14.A -, juris, Rdn. 18; VG Minden, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 10 L 1013/14.A -, juris, Rdn. 48, jeweils m.w.N. Gründe, die trotz der Zuständigkeit der Tschechischen Republik eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen oder die es ausschließen würden, den Antragsteller nach Tschechien zu überstellen, liegen nicht vor. Die Eltern des Antragstellers und seine beiden Geschwister halten sich zwar zur Durchführung ihrer Asylverfahren in Deutschland auf. Da der Antragsteller aber bereits 22 Jahre alt und damit volljährig ist, handelt es sich bei den Eltern bzw. den Geschwistern nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-Verordnung nicht (mehr) um Familienangehörige. Bei den Geschwistern des Antragstellers handelt es sich ebenfalls nicht um Familienangehörige i.S.v. Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-Verordnung. Bei der Anwendung der Dublin III-Verordnung ist zwar die Achtung des Familienlebens vorrangig zu berücksichtigen. Mitglieder einer Familie sollen nicht getrennt werden, der Grundsatz der Einheit der Familie soll geachtet werden und von den Zuständigkeitskriterien der Verordnung soll insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen abgewichen werden können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen (Erwägungen Nrn. 14, 15 und 17 der Dublin-III-VO). Hieraus folgt aber kein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. Etwas anderes wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern bzw. seinen Geschwistern eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer sogenannten Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestände. Vgl. VG München, Urteil vom 16. August 2016 – M 2 K 15.50214 -, juris, Rdn. 21; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2017 – 6 K 2121/14.A -, juris, Rdn. 53 m.w.N., und VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2015 – 13 L 914/15.A -, juris, Rdn. 22. Hierfür ist allerdings weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern oder die Geschwister des Antragstellers in besonderem Maße auf die Lebenshilfe und Unterstützung durch den Antragsteller angewiesen sind bzw. dass der Antragsteller auf deren Lebenshilfe und Unterstützung in besonderem Maße angewiesen ist. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung gehindert, den Antragsteller in die Tschechische Republik zu überstellen. Hierfür müsste es wesentliche Gründe für die Annahme geben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in der Tschechischen Republik systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In Bezug auf Tschechien liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechender Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, die zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen daher, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. In Bezug auf die Tschechische Republik ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im oben beschriebenen Sinn droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in Tschechien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 – 12 L 1102/17.A -, vom 28. April 2017 ‑ 12 L 1783/17.A – und vom 16. Januar 2017 – 12 L 3872/16.A -, Urteile vom 24. März 2016 ‑ 12 K 8162/15.A - und vom 21. Mai 2015 – 8 K 759/15.A -, Beschluss vom 16. März 2015 ‑ 13 L 188/15.A –, juris, Rdn. 37; BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 – 11 B 15.50111 -, juris, Rdn. 23f.; VG München, Beschluss vom 24. März 2017 – M 8 S 17.50451 -, juris, Rdn. 20; VG Dresden, Beschlüsse vom 23. Juni 2016 – 2 L 274/16.A - und vom 5. September 2014 ‑ 2 L 716/14 ‑, juris Rdn. 13; VG Schwerin, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 5 B 883/14 As -, juris, Beschlussabdruck Seite 4; VG Trier, Urteil vom 27. November 2014 – 5 K 6/14.TR -, juris, Rdn. 33f.; VG Oldenburg, Beschluss vom 6. März 2014 – 3 B 402/14 –, juris Rdn. 14. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tschechische Republik die RL 2005/85/EG oder die zum 20. Juli 2015 teilweise umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat oder dass das Verfahren nicht nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen durchgeführt wird. Die Tschechische Republik verfügt unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im Asylsystem der Tschechischen Republik systemische Schwächen vorliegen, die auf strukturellen Missständen beruhen, von den tschechischen Behörden tatenlos hingenommen werden und zu massiven Grundrechtsbeeinträchtigungen der Asylsuchenden führen würden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 – 11 B 15.50111 -, juris, Rdn. 23ff. Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Bedürfnisse, die bei einer Überstellung in die Tschechische Republik auf die Gefahr der Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, droht ihm im Falle einer Überstellung in die Tschechische Republik insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Ein der Abschiebung in die Tschechische Republik entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit ist zwar in den Blick zu nehmen, dass sich die Eltern und die beiden Geschwister des Antragstellers zur Durchführung ihrer Asylverfahren im Bundesgebiet aufhalten. Wie bereits oben ausgeführt wurde, fehlen aber konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern bzw. seinen Geschwistern. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die tschechischen Behörden haben der Rückführung des Antragstellers mit Schreiben vom 16. Februar 2017 ausdrücklich zugestimmt, so dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie die Länge der Frist. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin im Falle des Antragstellers erkannt und ohne offensichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Gründe für eine Verkürzung der auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzten Frist sind im Übrigen vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).