Urteil
28 K 4539/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0531.28K4539.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zu der Errichtung eines Drogeriemarktes. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S. · G1, G2 und G3. Das Grundstück erstreckt sich auf eine Fläche von ~ 19.500 m 2 . Es dehnt sich von Norden nach Süden auf ~ 280 Meter und von West nach Osten auf ~ 55 - 80 Meter aus. Das Grundstück wird im Westen durch eine Böschung zur S1. Straße (L 000) und im Osten durch einen Bahndamm begrenzt. Der südliche Teil des Grundstückes ist mit einer B. -Filiale und zugehörigen Stellplätzen bebaut. Der zurzeit unbebaute Teil des Grundstückes ist von Gräsern und Gehölz sowie im nördlichen Bereich durch Bäume bewachsen. Zuvor wurde der ganze Grundstücksbereich von einer Schreinerei genutzt und war im Wesentlichen durch vier Hallen bebaut. Zwei kleiner Hallen befanden sich unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze und eine weitere größere Halle im Bereich des heutigen Parkplatzes der B. -Filiale. Eine große langgestreckte Halle fand sich in dem zurzeit unbebauten Bereich. Die Gebäude sind im Zuge des Baus der B. -Filiale im Jahr 2003 beseitigt worden. Das Grundstück ist durch eine parallel zur L 000 am Fuße der Böschung verlaufende Privatstraße von der P. Alle aus, welche südlich des Grundstückes jenseits des mit einer Gaststätte („N. Brauhaus“) bebauten Nachbargrundstückes verläuft, erschlossen. Von dieser Erschließungsstraße aus zweigt die Zufahrt zu dem Parkplatz der B. -Filiale ab. Nach der Zufahrt läuft die Erschließungsstraße weiter parallel zu dem Parkplatz und endet im Norden auf der Höhe des Endes des Parkplatzes. Zu der Böschung zur 000 hin finden sich an der Erschließungsstraße weitere Parktaschen. Der nördliche bewaldete Grundstücksbereich steigt nach Norden hin über das Nachbargrundstück Gemarkung S. · G4 bis zu dem nächstgelegenen bebauten Grundstück Gemarkung S. · G5 bis auf das Niveau der L 000 hin an. Dieser Bereich ist bis an die L 000 heran bewaldet. Der Wald erstreckt sich in einem zwischen 100 und 130 Meter breiten Band nach Osten über den Bahndamm hinaus und weiter in einem Bogen nach Süd bis zur P. Allee. Das Grundstück Gemarkung S. · G5 ist, wie die sich weiter in nördlicher Richtung entlang der L 000 anschließenden und von dieser aus erschlossenen Grundstücke, mit einem Wohnhaus bebaut. Der Abstand von dem Wohnhaus bis zu der B. -Filiale beläuft sich auf ~ 230 Meter. Im weiteren Verlauf der L 000 in Richtung Norden finden sich im Abstand von ~ 70 Meter von diesem Wohnhaus ein Doppelhaus (Gemarkung S. · G6 und G7) und im Abstand von ~ 90 Meter von diesem ein weiteres Wohnhaus (Gemarkung S. · G8). An die zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke schließt sich einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb an. Das durch diesen genutzte Grundstück Gemarkung S. · G9 und G10 liegt – wie das Grundstück der Klägerin – tiefer als die L 000 und wird von dieser durch eine Böschung getrennt. Erschlossen wird das sich auf eine Fläche von 6.000 m 2 erstreckende und mit einem Büro- sowie Hallengebäuden bebaute Grundstück von der von der L 000 abzweigenden I.-----straße aus. Der Bereich zwischen P. Allee im Süden, I.-----straße im Norden sowie L 000 im Westen und Bahndamm im Osten umfasst eine Fläche von ~ 75.000 m 2 . Im Süden der P. Allee schließt sich im weiteren Verlauf der L 000 auf einer Länge von ~ 150 Metern ein – eine Fläche von ~ 5.400 m 2 umfassendes – Waldstück an. Im Norden der I.-----straße findet sich im Verlauf der L 000 in einer Länge von ~ 115 Meter eine – eine Fläche von ~ 4.400 m 2 umfassende – Freifläche. In den Jahren 2005 und 2013 sind zwischen der Klägerin und der Beklagten Gespräche in Bezug auf eine Nutzung des unbebauten Teils des Grundstückes der Klägerin geführt worden. Durch Antrag vom 4. Februar 2016 begehrte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Drogeriemarktes mit einer Verkaufsfläche von 810,33 m 2 und einer Geschlossfläche von 1.013,25 m 2 auf dem Grundstück. Hilfsweise beschränkte sie den Bauvorantrag auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart des Marktes. Der Drogeriemarkt soll sich nördlich an den Parkplatz der B. -Filiale anschließen. Zugleich soll der Parkplatz um 51 Stellplätze erweitert werden. Nach Anhörung lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides durch Bescheid vom 23. März 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Grundstücksbereich, auf welchem das Vorhaben verwirklicht werden solle, liege im Außenbereich und der nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Zulässigkeit des Vorhabens stünden die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und die Beeinträchtigung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt N1. sowie Ziele der Raumordnung und ein Planungserfordernis als öffentliche Belange entgegen. Zudem liege keine gesicherte Erschließung vor. Die Klägerin hat am 6. April 2016 Klage gegen den Versagungsbescheid erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie im Wesentlichen aus: Das Grundstück sei Bestandteil eines Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. Der gesamte Bereich des durch die I.-----straße , P. Allee sowie die L 000 und den Bahndamm umfassten Straßengevierts sei – wenngleich größere Lücken vorhanden sein – durchgängig bebaut. Da innerhalb des Straßengevierts – zumindest in dem Bereich zwischen der B. Filiale und dem Baumbewuchs im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks – eine größerflächige Bebauungsstruktur vorzufinden sei, seien die Freiflächen zwischen den Grundstücken als Baulücken und nicht als "Außenbereichsinseln" anzusehen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass von der abgerissenen Halle der Schreinerei noch eine prägende Wirkung ausgehe. Trotz des zwischenzeitlich verstrichenen längeren Zeitraumes sei nach der Verkehrsanschauung noch mit einer Wiederbebauung zu rechnen gewesen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass mit einem hohen Kostenaufwand ein Teil der Erschließungsstraße errichtet wurde, dessen Sinn und Zweck allein darin bestehe, das Grundstück bei einem Wiederaufbau zu erschließen. Die Ausgestaltung der Straße lasse den Schluss zu, dass diese fortgeführt werden soll, um die sich nördlich anschließenden Flächen zu erschließen. Zudem seien zwischen den Beteiligten Gespräche geführt worden, die eine Bebauung des Grundstücks zum Inhalt gehabt hätten. Schließlich habe die Klägerin ständig Grünschnittmaßnahmen vorgenommen, um "Wildwuchs" im Bereich des Baugrundstücks zu unterbinden. Selbst wenn das Baugrundstück dem Außenbereich zuzurechnen sein sollte, sei zu berücksichtigen, dass die unbebaute Grundstücksfläche westlich, nördlich und östlich von einer Böschung umgeben sei, welche die unbebaute Grundstücksfläche gegenüber dem nördlich angrenzenden Bereich "abgrenze", so dass dieses ausnahmsweise noch am Bebauungszusammenhang teilnehme. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 4. Februar 2016 einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem Grundstück Gemarkung S. · G1, G2 und G3 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Bauvorhaben solle im Außenbereich realisiert werden. Es sei nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, denn ihm stünden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Das in Rede stehende Straßengeviert sei durch eine Streubebauung geprägt. Es fehle an dem zur Einordnung des Bereichs als Innenbereich erforderlichen Bebauungszusammenhang. Es könne keine Rede davon sein, dass die Grundstücke in dem Straßengeviert durch eine großzügige Bebauungsstruktur geprägt seien und sich der streitgegenständliche Grundstücksbereich als Baulücke darstelle. Zwischen der B. -Filiale und der nächst gelegenen Wohnbebauung im Norden bestehe keine Sichtbeziehung, so dass der Eindruck eines Bebauungszusammenhangs zwischen der B. -Filiale und der Wohnbebauung über das zur Zeit als Grünfläche gestaltete Vorhabengrundstück und den Wald hinweg nach den örtlichen Verhältnissen gar nicht erst entstehen könne. Die unbebaute Fläche sei entgegen der Behauptung der Klägerin im Norden auch nicht von einer Böschung umgeben. Schließlich gehe von den auf der Vorhabenfläche beseitigten Gebäuden keine heute noch im Sinne des § 34 BauGB prägende Wirkung aus. Mit einem Wiederaufbau sei nach der Verkehrsauffassung nicht zu rechnen gewesen. Der Abriss liege nicht nur 14 Jahre zurück, sondern die Klägerin habe auch durch die vollständige Beseitigung der Gebäude einschließlich der Entsiegelung und Renaturierung (Eingrünung) des Grundstückes zu erkennen gegeben, dass diesem Grundstück eine weitere bauliche Entwicklung nicht zugedacht gewesen sei. Das Bauvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, da es die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Wäre das Vorhaben dem zusammenhängend bebauten Ortsteil zuzurechnen, so würde es sich jedenfalls hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit am 7. März 2017 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da diese auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach §§ 71 Abs. 1 und 2 i. V. m. 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben in Bezug auf den Gegenstand der Bauvoranfrage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Die Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem Vorhabengrundstück ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt (1) und die Errichtung eines Drogeriemarktes dort unzulässig ist (2). 1. Das Vorhabengrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB). Ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben ist planungsrechtlich entweder nach § 30 BauGB, nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Abgrenzung dieser drei Bereiche ist negativ vorzunehmen, so dass Außenbereich danach alles ist, was außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB liegt. Außenbereich ist demnach begrifflich die Gesamtheit der von den §§ 30 und 34 BauGB nicht erfassten Flächen. Der Begriff Außenbereich kann daher nicht mit Vorstellungen wie etwa der "freien Natur", der "Stadtferne" oder der "Einsamkeit" verbunden werden. Mit dem Begriff Außenbereich ist auch nicht festgelegt, dass die Außenbereichsfläche in einem naturalistisch-geographischen Sinne außen liegt. Wegen der erforderlichen negativen Abgrenzung des Außenbereiches können Außenbereichsflächen auch in solchen Gebieten liegen, in denen in größerem Rahmen schon Bebauung vorhanden ist. Vgl. BVerwG Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. April 1993 - 1 L 252/91 -; Das zur (weiteren) Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Der in Rede stehende Bereich innerhalb des durch die I.-----straße , P. Allee sowie die L 000 und den Bahndamm umfassten Straßengevierts grenzt sich (unstreitig) gegenüber dem diesen umgebenden Bereich ab, so dass ausschließlich der Bereich des Straßengevierts in den Blick zu nehmen ist. Der L 000 kommt – wie dem Bahndamm – ohne jeglichen Zweifel eine Trennungswirkung zu. Gleiches gilt für die I.-----straße und die P. Allee, schließen sich an diese im Verlauf der L 000 doch jeweils auf einer Länge von mehr als 100 Meter unbebaute Flächen an. Die zwischen der P. Allee im Süden, I.-----straße im Norden sowie L 000 im Westen und Bahndamm im Osten vorzufindende Bebauung bildet keinen Ortsteil. Die Bebauung genügt nicht den Anforderungen, die an einen Ortsteil zu stellen sind. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur (unerwünschten) Splittersiedlung erreicht werden, bei der es sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden handelt. Entscheidend kommt es jeweils auf ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls an. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011 - 9 B 11/11 . -, Juris, 2. April 2007 - 4 B 7/07 -, BRS 71 Nr. 81, 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100, und 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59, sowie Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81, 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80, und 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22. Das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung den inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB bildet, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682. Die in dem in Rede stehenden Bereich vorzufindende Bebauung ist mit Blick auf die in der Stadt N1. vorzufindende Siedlungsstruktur zu gering, um einen Ortsteil annehmen zu können. Die Bebauung besteht im Wesentlichen aus zwei Gewerbebetrieben in Gestalt der B. -Filiale sowie den Büro- und Hallengebäuden des Garten- und Landschaftsbaubetriebs, einer Gaststätte sowie vier Wohnhäusern. Zwischen den Gebäuden finden sich größere Freiflächen. Diese geringe Anzahl von Gebäuden erreicht – obgleich die Gewerbebetriebe von durchaus erheblicher Größe sind – nicht das erforderliche Gewicht. Zudem ist die Bebauung – nach dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindruck – kein Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Sie erweckt vielmehr den Eindruck einer Streubebauung im Verlauf der der L 000. Dies gilt zugleich dann, wenn man – wie von der Klägerin aufgezeigt – die frühere Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin noch als fortwirkend berücksichtigt. Das Hinzutreten der Halle der Schreiner bleibt – wie im Besonderen die von der Beklagten vorgelegte Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2002 zeigt – auf den vorstehenden Befund ohne Auswirkung. Die Halle vermag der Bebauung in dem Straßengeviert kein relevant höheres Gewicht zu verleihen. 2. Im Außenbereich ist die Errichtung des Drogeriemarktes unzulässig, da keiner der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt ist und die Errichtung eines Drogeriemarktes als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Hier lässt die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zumindest die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Es kann hier auf sich beruhen, ob es sich bei dem in den Blick zu nehmenden Bereich um eine Splittersiedlung handelt, oder die Entstehung einer solchen erst das streitgegenständliche Vorhaben befürchten lässt, da die Verwirklichung des von der Klägerin geplanten Vorhabens jedenfalls zu einer städtebaulich unerwünschten Verfestigung einer – unterstellten – Splittersiedlung führen würde. Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist anzunehmen, wenn der bisher von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich durch die beabsichtigte bauliche Nutzung aufgefüllt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13/00 -, BRS 64 Nr. 103 = Juris (Rdnr 13). Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Drogeriemarktes auf dem nördlichen Teil ihres Grundstücks, welcher nicht in bauplanungsrechtlich relevanter Hinsicht genutzt wird. Diese Fläche wäre (in Abgrenzung zu dem Merkmal „erweitern“) auch bereits bisher Teil der– unterstellten Splittersiedlung – und nähme an deren Bebauungszusammenhang teil. Zu befürchten im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist eine Verfestigung allerdings nur dann, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedlung des Außenbereichs gesehen werden muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt. Hat die Verfestigung hingegen schon einen hinreichenden Grad erreicht, mag er auch an sich unerwünscht sein, können gewisse weitere Bauten hinzutreten, ohne dass in diesem Vorgang für sich genommen noch eine weitere Zersiedlung gesehen werden kann. Die Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich zudem daraus ergeben, dass es eine in der Örtlichkeit jedenfalls weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise zukünftig weitere Bauten hinzutreten. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde. Weitreichend in diesem Sinn ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das geplante und die im Fall seiner Realisierung nicht verhinderbaren Vorhaben der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Gebäude nahezu verdoppeln würde. Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits „den Anfängen gewehrt“ werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 -, BVerwGE 54, 73, 27. August 1998 – 4 C 13/97 -, BRS 60 Nr. 92 = Juris (Rdnr. 12), und 19. April 2012 – 4 C 10/11 -, BRS 79 Nr. 113 = Juris (Rdnr. 22), sowie Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27/99 -, BRS 62 Nr. 117 = Juris (Rdnr. 6); OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 -, OVGE 45, 240, und 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 -, OVGE 45, 240 = Juris Rdnr. 26, sowie Beschluss vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 = Juris (Rdnr. 35), m. w. N. Hier besteht bei der Zulassung des Vorhabens auf Grund der großen Abstände zwischen den vorhandenen Gebäuden die realistische Gefahr, neben diesem Gewerbebetrieb noch viele weitere Gebäude innerhalb der unterstellten Splittersiedlung zu errichten, deren Zahl die Anzahl der vorhandenen Gebäude deutlich übersteigen würde. Obdem kann offen gelassene werden, ob der Drogeriemarkt – wie von der Beklagten im Versagungsbescheid aufgezeigten – zudem als weiterer (ungeregelten) öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB das Einzelhandelskonzepts der Stadt N1. beeinträchtigt. Gleiches gilt in Hinsicht auf die weiteren von der Beklagten im Versagungsbescheid aufgezeigten Belange. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.125,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an der Ziffer 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 sowie den Ziffern 3 Buchstabe b) und 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) orientiert, wobei mit Blick auf die weitgehende Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch den Bauvorbescheid ein Ansatz von 75 v. H. des Genehmigungsstreitwertes angemessen erscheint. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.