Beschluss
2 A 1170/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen.
• Darstellungen des Flächennutzungsplans können einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich entgegengehalten werden, auch wenn diese Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen.
• Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zu missbilligen, wenn durch das Vorhaben Zersiedelung zu befürchten ist; dabei ist die Frage stets anhand der konkreten örtlichen Umstände zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Flächennutzungsplan, Landschaftsschutzgebiet und Splittersiedlung verhindern Außenbereichsbebauung • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. • Darstellungen des Flächennutzungsplans können einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzlich entgegengehalten werden, auch wenn diese Darstellungen nicht mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen. • Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zu missbilligen, wenn durch das Vorhaben Zersiedelung zu befürchten ist; dabei ist die Frage stets anhand der konkreten örtlichen Umstände zu prüfen. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf einem außerhalb der Ortslage gelegenen Grundstück abgewiesen hatte. Die Beklagte hatte zuvor einen Ablehnungsbescheid erlassen, weil das Grundstück im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche/geeigneter Erholungsraum dargestellt ist und im Landschaftsplan ein generelles Bauverbot besteht. Das Verwaltungsgericht sah das Vorhaben als planungsrechtlich unzulässig nach § 35 Abs. 2 BauGB, da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 7 BauGB beeinträchtigt würden, insbesondere wegen Funktionswiderspruchs zum Flächennutzungsplan, Landschaftsschutz und Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung. Der Kläger rügte im Zulassungsantrag u.a., dass sein Grundstück als Baulücke zu qualifizieren sei und die Planfestsetzungen funktionslos oder parzellierungsbedingt ungenau seien; ferner bestritt er die Annahme einer Verfestigungseffizienz. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel, Divergenzen oder grundsätzliche Bedeutung vorlägen und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsmaßstab: Der Antrag erfüllt die Anforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO nicht; es bestehen weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch Divergenzen zu obergerichtlicher Rechtsprechung noch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Flächennutzungsplan: Ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB kann sich grundsätzlich den Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenhalten lassen; eine gesteigerte 'qualifizierte' Entgegenhaltung ist nur bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderlich. Dass Darstellungen funktionslos geworden seien, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt; seit Inkrafttreten des Plans sind keine entgegenstehenden baulichen Entwicklungen erfolgt. • Baulückenkriterium: Das Grundstück ist keine Baulücke, weil nicht gewichtige Bebauungen zu beiden Seiten vorhanden sind; das Umfeld weist weitgehend unbebaute Feld- und Waldflächen auf, sodass das Grundstück dem Betrachter nicht als in die bebaute Struktur eingebettete Lücke erscheint. • Splittersiedlung/Zersiedelung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB): Die Hinzutretung von zwei Wohneinheiten zu drei bestehenden Häusern kann städtebaulich zur Verfestigung einer Splittersiedlung und damit zu Zersiedelung führen; die behauptete geringe Wirkung und Unterordnung des Vorhabens sind nicht überzeugend, zumal große freie Flächen in der Umgebung weitere Bebauungen zulassen. • Landschaftsplan und Schutzgebiet (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB): Das Grundstück liegt im ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet, in dem das Errichten baulicher Anlagen nach dem Landschaftsplan ausgeschlossen ist; Befreiungsvoraussetzungen nach einschlägigen Naturschutznormen liegen nicht vor und wurden nicht substantiiert dargelegt. • Divergenzvorwurf: Der Kläger setzte keine konkret benannten obergerichtlichen Obersätze entgegen, die im Widerspruch zur erstinstanzlichen Dogmatik stünden; sein Vortrag beruhte auf der zu Unrecht unterstellten Baulückeneigenschaft. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind entweder nicht entscheidungserheblich für den vorliegenden Fall oder betreffen Einzelfallabwägungen, die den Rahmen allgemeiner Klärung überschreiten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt. Begründend stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen, keine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung konkret benannt wurde und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Insbesondere steht die geplante Außenbereichsbebauung im Widerspruch zum Flächennutzungsplan und zum Landschaftsplan und würde zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung und damit eine Zersiedelungsgefahr begründen. Daraus folgt, dass dem Kläger kein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zusteht.