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Urteil

11 K 5207/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0601.11K5207.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 000 („An der T.----straße “, H. ). Für ihren Enkel D. D1. ist im Grundbuch seit dem 16. Februar 1996 eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines im Wege der Abtretung erworbenen Eigentumsübertragungsanspruchs eingetragen. Weil auf dem Grundstück Ablagerungen vorgenommen wurden, forderte die Beklagte die Klägerin als Grundstückseigentümerin mit seit dem 6. Februar 2015 rechtskräftiger Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 auf, die auf dem Grundstück befindliche Anschüttung aus Boden, Bauschutt und anderen Baustellenabfällen innerhalb von zwei Monaten ab Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen und künftig die Nutzung des Grundstücks zu Lagerzwecken zu unterlassen. Die Beklagte drohte ihr ferner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an. Nach Durchführung eines Ortstermins am 7. April 2015 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2015, der Gegenstand des parallelen Klageverfahrens 11 K 3878/15 ist, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro fest und drohte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an. Innerhalb der Beseitigungsfrist von zwei Monaten ab Bestandskraft der Beseitigungsanordnung sei nicht einmal mit der Beseitigung der Anschüttung begonnen worden. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. Mai 2015 pfändete die Beklagte die gegenüber der D2.------bank C. bestehenden Forderungen der Klägerin und zog diese in Höhe eines Betrages von 5.259,53 Euro (5.000,- Euro Zwangsgeld, 136,91 Euro ausstehende Grundbesitzabgaben 2014 sowie Verfahrenskosten in Höhe von 122,62 Euro) zur Überweisung ein. Die Klägerin hat gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 23. Mai 2015 Klage erhoben und am 27. Mai 2015 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 27. Juli 2015 (11 L 2542/15) ebenso wie den parallel gestellten Eilantrag gegen die Zwangsgeldfestsetzung (11 L 1876/15) abgelehnt hat. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Grundlage der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei das festgesetzte Zwangsgeld, welches in dem Verfahren 11 K 3878/15 angefochten werde. Sei die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung begründet, sei auch die Pfändungs– und Überweisungsverfügung aufzuheben. Sie habe die Pfändungs- und Überweisungsverfügung erst durch Übersendung des Gerichts im Verfahren 11 L 1876/15 erhalten. Ihr Enkel habe als Drittberechtigter des Grundstücks am 4. Dezember 2015 Widerspruch gegen die ihm nicht zugestellte Zwangsgeldfestsetzung vom 22. April 2015 erhoben. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 mitgeteilt, dass ein Widerspruch des Drittberechtigten D. D1. gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit Zwangsgeldandrohung nicht möglich sei. Wegen der Ablehnung der Widerspruchsentscheidung könne sich die Beklagte vorliegend nicht mehr darauf berufen, dass die Klage wegen eines fehlenden Widerspruchsverfahrens unzulässig sei. Die Klägerin beantragt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 13. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug und führt ergänzend aus: Die Klage sei unzulässig. Sie sei mangels eigenhändiger Unterschrift der Klägerin nicht wirksam schriftlich erhoben. Auch fehle das nach § 110 Abs. 2 Nr. 5 JustG NRW erforderliche Vorverfahren. Die Klage sei auch unbegründet, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW vorlägen. Ebenso seien die Voraussetzungen der Pfändung einer Geldforderung nach § 40 VwVG NRW gegeben. Die Zweitschrift der Pfändungsverfügung sei der Klägerin ausweislich des von ihr unterzeichneten Rückscheins am 29. Mai 2015 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die im Verfahren 11 K 3878/15 sowie im Verfahren 11 L 2542/15 beigezogen wurden, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2015 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil das nach § 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Widerspruchsverfahren von der Klägerin nicht durchgeführt worden ist. Zwar bedarf es abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO nach § 110 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Lande Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) regelmäßig vor Erhebung einer Anfechtungsklage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Diese Ausnahme gilt jedoch nach § 110 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 JustG NRW in seiner hier anwendbaren, seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung nicht für den Erlass von Verwaltungsakten, die von Vollstreckungsbehörden im Sinne von § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) erlassen werden. Bei der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 13. Mai 2015 handelt es sich um einen Verwaltungsakt einer Vollstreckungsbehörde in diesem Sinne, wozu gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 VwVG NRW bei den Gemeinden die jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmten zentralen Stellen, hier die Stadtkasse der Beklagten, gehören. Die an die Drittschuldnerin gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 13. Mai 2015 wurde der Klägerin ausweislich des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Rückscheins der PSN Postservice O. am 29. Mai 2015 vom Zusteller persönlich übergeben. Ein Widerspruch der Klägerin ist bei der Beklagten nicht eingegangen. Die bereits aufgrund der Drittschuldnermitteilung am 23. Mai 2015 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erfolgte Klageerhebung ersetzt die Durchführung des Widerspruchsverfahrens, das eine zwingende Prozessvoraussetzung der Anfechtungsklage darstellt, nicht. Daraus, dass die Beklagte es mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 abgelehnt hat, über den am 4. Dezember 2015 im eigenen Namen erhobenen Widerspruch des Enkels D. D1. gegen die gegenüber der Klägerin erlassene Zwangsgeldfestsetzung vom 22. April 2015 zu entscheiden, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Der Widerspruch eines Dritten ist nicht geeignet, den Mangel der fehlenden Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch den Adressaten eines Verwaltungsaktes zu beheben. Zudem richtete sich der Widerspruch des Enkels gerade nicht gegen die vorliegend streitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. Mai 2015 sondern gegen die im Verfahren 11 K 3878/15 angegriffene Zwangsgeldfestsetzung. Letztere wurde ungeachtet dessen nicht von einer Vollstreckungsbehörde i.S.v. § 2 VwVG NRW sondern von der Vollzugsbehörde nach § 56 Absatz 1 VwVG NRW erlassen, für die es – im dortigen Klageverfahren - bei der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens nach § 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 110 Absatz 1 Satz 1 JustG NRW verbleibt. Offen bleiben kann, ob der Enkel, wie die Klägerin meint, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der die Klägerin betreffenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. Mai 2015 hätte, da er mangels Klageerhebung im eigenen Namen schon nicht Beteiligter des vorliegenden Klageverfahrens ist. Die Klage wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Wie bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2015 (11 L 2542/15) ausgeführt, liegen für das festgesetzte Zwangsgeld die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 6, 40 VwVG NRW vor. Auch unterliegt die Zwangsgeldfestsetzung und damit der Leistungsbescheid i.S.v. § 6 Absatz 1 Nr. 1 VwVG NRW nicht der Aufhebung (Urteil vom 1. Juni 2017 – 11 K 3878/15). Die Vollstreckung ist nicht nach § 6a Absatz 1 Buchstabe b) VwVG NRW einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.314,88 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Das wirtschaftliche Interesse bewertet das Gericht, da es in der Hauptsache nicht um die Zwangsgeldfestsetzung, sondern um die zur ihrer Durchsetzung erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung geht, nach Ziffer 1.7.1. Satz 1 letzte Alternative mit einem Viertel des eingezogenen - und in der vollen Höhe angefochtenen - Betrags.