Urteil
11 K 3878/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0601.11K3878.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist als Erbin ihres Ehemannes seit dem 00.00.2000 Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 000 („An der T.----straße “, H. ). Ihren zuvor durch notariellen Kaufvertrag vom 10. September 1980 gegenüber ihrem Ehemann erworbenen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums, der am 18. September 1980 durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert wurde, hatte sie bereits mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 29. November 1983 an die Fa. G. Ltd. M. abgetreten. Ziffer 2 des Kaufvertrags sah den sofortigen Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber des Grundstücks vor. Die Abtretung des Grundstücksübertragungsanspruchs wurde am 22. Dezember 1983 ins Grundbuch eingetragen. Nach einer weiteren Abtretung des vormerkungsgesicherten Eigentumsübertragungsanpruchs an die Fa. G. Limited, H1. (Eintragung der Vormerkung am 2. Juli 1987) wurde am 16. Februar 1996 der Enkel der Klägerin, Herr D. D1. , als Inhaber des vormerkungsgesicherten Anspruchs in das Grundbuch eingetragen. Weil auf dem Grundstück „An der T.----straße “ Ablagerungen vorgenommen wurden, forderte die Beklagte die Klägerin als Grundstückseigentümerin mit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 auf, die auf dem Grundstück befindliche Anschüttung aus Boden, Bauschutt und anderen Baustellenabfällen innerhalb von zwei Monaten ab Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen und künftig die Nutzung des Grundstücks zu Lagerzwecken zu unterlassen. Die Beklagte drohte ihr ferner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an. Mit Urteil vom 13. März 2014 (11 K 6063/12) wies das Gericht die gegen die Ordnungsverfügung erhobene Klage der Klägerin als unzulässig ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 5. Februar 2015 (2 A 892/14) ab. Nach Durchführung eines Ortstermins setzte die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2015 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro fest und drohte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an. Innerhalb der Beseitigungsfrist von zwei Monaten ab Bestandskraft der Beseitigungsanordnung sei nicht einmal mit der Beseitigung der Anschüttung begonnen worden. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13. Mai 2015, die Gegenstand des parallelen Klageverfahrens 11 K 5207/15 ist, pfändete die Beklagte die gegenüber der D2.------bank C. bestehenden Forderungen der Klägerin und zog diese in Höhe eines Betrages von 5.259,53 Euro zur Überweisung ein. Die Klägerin hat gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit erneuter Zwangsgeldandrohung am 23. Mai 2015 Klage erhoben und am 27. Mai 2015 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Mit – rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 27. Juli 2015 (11 L 1876/15) hat das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung, ebenso wie im Eilverfahren gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (11 L 2542/15), abgelehnt. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Mit der Beseitigung der Anschüttung sei sehr wohl begonnen worden. Bereits im Jahr 2014 sei ein Tiefbauunternehmen mit einem Probeaushub beauftragt worden. Ein Ortstermin sei für Ende Mai 2015 terminiert. Zur Vorbereitung seien Ende 2014 die Bäume gefällt und im Winter entsorgt worden. Mit der Beseitigung des Strauchwerks sei ebenfalls begonnen worden. Das Grundstück sei inzwischen ohne Bewuchs. Die Verhandlungen würden durch ihren Enkel Herrn D. D1. geführt, der der tatsächliche Nutzungsberechtigte des Grundstücks sei. Sie selbst werde zu Unrecht in Anspruch genommen. Ihr fehle seit dem Verkauf des Grundstücks mit notariellem Kaufvertrag vom 29. November 1983 das Recht, über die Vorgänge am Grundstück zu verfügen. Die Beklagte könne daher keine Zwangsgeldfestsetzung oder –androhung gegen sie erlassen. Ihr Enkel habe das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 31. August 1995 gekauft und sei nach § 6 des Vertrags Besitzer und Inhaber der Rechte und Nutzungen am Grundstück. Im Grundbuch sei entsprechend eine Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs für ihn eingetragen worden. Gegen ihren Enkel sei aber keine Zwangsgeldandrohung erlassen, daher könne er der Festsetzung des Zwangsgeldes widersprechen (OVG Saarland vom 26. April 1991 -2 R 80/89-). Als zivilrechtlich Berechtigter werde durch die Zwangsgeldfestsetzung in seine Rechte eingegriffen. Die Klage sei anders als im früheren Klageverfahren diesmal von ihr persönlich unterzeichnet worden. Sie und ihr Enkel begingen nicht denselben Fehler zweimal. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2015 über die Festsetzung des Zwangsgeldes und die erneute Zwangsgeldandrohung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid vom 22. April 2015 Bezug und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Die Klage sei erneut mangels eigenhändiger Unterschrift der Klägerin nicht wirksam erhoben. Ungeachtet dessen sei die Klägerin der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 jedenfalls nicht vollständig nachgekommen. Das Grundstück sei nicht frei von Bewuchs. Außerdem sei die Anschüttung selbst zu beseitigen. Sie werde auch zu Recht in Anspruch genommen. Die im Grundbuch für den Enkel eingetragene Vormerkung sichere lediglich den Anspruch auf dingliche Rechtsänderung. Die Klägerin sei hierdurch nicht in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück und damit an der Erfüllung der Ordnungsverfügung gehindert. Selbst wenn kaufvertraglich ein Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf den Enkel vor Eigentumsübertragung vereinbart worden sei, sei davon auszugehen, dass – wie im früheren Kaufvertrag vom 29. November 1983 – auch eine Klausel enthalten sei, dass das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch übergehe und bis dahin die Rechte des Erwerbers beeinträchtigt werden können. Den notariellen Kaufvertrag des Enkels habe die Klägerin nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen sei die Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 bestandskräftig, so dass der Einwand der unrechtmäßigen Inanspruchnahme im vorliegenden Verfahren nicht verfange. Im Übrigen trage die Klägerin vor, dass ihr Enkel die Verhandlungen über die Beseitigung der Anschüttung führe. Daraus ergebe sich sein Einverständnis mit der Maßnahme. Auch ein Vollstreckungshindernis liege daher nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 11 L 2542/15 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2015 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere wirksam schriftlich erhoben, § 81 Absatz 1 Satz 1 VwGO. Die Schriftform ist danach gewahrt, wenn die Klageschrift vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben ist. Die Klägerin, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht anwaltlich vertreten war, hat die eingereichte Klageschrift eigenhändig unterzeichnet. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Unterzeichnung des Klageschriftsatzes (Bl. 38 der Gerichtsakte) mit der Unterschrift auf dem im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 8 Beiakte Heft 1 zu 11 L 2542/15) enthaltenen Rückschein der Post-Service O. . Der Zustellungsbeamte hat der Klägerin am 29. Mai 2015 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten nach Identitätsprüfung persönlich ausgehändigt und dies auf dem Rückschein vermerkt. Die Klägerin hat den Erhalt der Verfügung durch ihre handschriftliche Unterschrift auf dem Rückschein quittiert. Damit liegt eine der Klägerin eindeutig zuzuordnende aktuelle Unterschriftsprobe vor. Bei einem Vergleich mit der Unterzeichnung der Klageschrift vom 23. Mai 2015 stimmen die Unterschriften unter Berücksichtigung der bei Unterzeichnung mit verschiedenen Schreibgeräten – hier Kugelschreiber, dort Tinte - und bei unterschiedlicher Papierqualität erwartbaren kleineren Abweichungen in der Linienführung vom Schriftbild her ersichtlich überein. Dass die Klägerin ihren Nachnamen in den notariellen Kaufverträgen von 1980 und 1983 – bei im Übrigen vergleichbarem Schriftbild - noch mit einem den vollen Namenszug schneidenden Schnörkel versehen hat, ist angesichts der aktuellen Schriftprobe unbeachtlich und zudem durch das fortgeschrittene Alter der Klägerin und eine sich über die Jahre in kleineren Details wandelnde Unterschrift nachvollziehbar zu erklären. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 VwGO. Er ist formell rechtmäßig, insbesondere war die gemäß § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW.) vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes erforderliche Anhörung im vorliegenden Fall gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 5 VwVfG.NRW. entbehrlich, weil mit der Zwangsgeldfestsetzung eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wurde. Davon abgesehen wäre ein – unterstellter Anhörungsmangel – nach § 45 Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG.NRW. mit der Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG), Beschluss vom 24. Juni 2015 - 2 A 325/15 -, juris. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes liegen vor, §§ 55, 64 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW). Nach § 55 Absatz 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist, oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Grundverfügung, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2012, mit der der Klägerin die Beseitigung einer Anschüttung aus Boden, Bauschutt und anderen Baustellenabfällen auf ihrem Grundstück (Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 000) sowie die Unterlassung der künftigen Nutzung dieses Grundstücks zu Lagerzwecken aufgegeben wurde, ist unanfechtbar. Das gegen diese Grundverfügung anhängig gemachte Klageverfahren (11 K 6063/12) ist mit Ablehnung der Zulassung der Berufung durch den am 6. Februar 2015 zugestellten Beschluss des OVG NRW (2 A 892/14) abgeschlossen worden. Das Zwangsgeld ist der Klägerin in der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich und mit angemessener Frist angedroht worden. Die Androhung durfte gemäß § 63 Absatz 2 VwVG NRW mit der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung verbunden werden. Die Androhung ist der Klägerin mit der Grundverfügung am 31. Juli 2012 wirksam zugestellt worden, § 63 Absatz 6 VwVG NRW. Die mit der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 aufgegebene Beseitigung der Anschüttung hat die Klägerin nicht innerhalb der angemessenen Beseitigungsfrist von zwei Monaten ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung durchgeführt, so dass nach § 64 Satz 1 VwVG NRW die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolgen durfte. Nach einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk samt zugehöriger Lichtbilder wurde am 7. April 2015 eine Ortsbesichtigung des vorgenannten Grundstücks durch Mitarbeiter der Bauaufsicht durchgeführt und hierbei festgestellt, dass die Anschüttung von ungefähr 1,5 m in gleicher Mächtigkeit wie bei Erlass der Ordnungsverfügung auf dem Grundstück vorhanden ist. Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin, sie habe bereits mit der Beseitigung der Anschüttung begonnen, indem sie Ende 2014 massive Bäume gefällt und entsorgt habe, folgt, steht dies der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegen. Zum einen hat die Beklagte der Klägerin ausweislich der Beseitigungsverfügung vom 26. Juli 2012 die vollständige Beseitigung der Anschüttung aufgegeben und diesbezüglich die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Die Durchführung von reinen Vorbereitungstätigkeiten, wie hier von der Klägerin vorgetragen, bleibt jedoch hinter einer vollständigen Beseitigung der Anschüttung weit zurück. Zum anderen konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine vollständige Beseitigung der Anschüttung unmittelbar bevorstand. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder vom 7. April 2015 belegen, dass das Grundstück, aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin seit der Beseitigung der Bäume im Jahre 2014 keine weiteren Maßnahmen ergriffen hat, erneut in nicht unerheblichen Maße bewachsen war. Nichts anderes ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern einer weiteren Ortsbesichtigung am 1. Juni 2015, auf denen bei im Übrigen unveränderter Geländebeschaffenheit ein noch dichter gewordener Bewuchs aus frisch ausgetriebenem Strauchwerk und Brennnesseln zu erkennen ist. Die Klägerin macht im Übrigen selbst nicht geltend, dass sie die Anschüttung (fristgerecht) beseitigt habe. Sie beruft sich im gerichtlichen Verfahren vielmehr darauf, dass ihr die für eine Beseitigung erforderliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück fehle. Damit steht fest, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung am 22. April 2015 die Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 noch nicht befolgt hat. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist - wie ausgeführt – bestandskräftig geworden. Vollstreckungsmaßnahmen setzen nach § 55 Absatz 1 VwVG NRW lediglich einen wirksamen – unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren – Grundverwaltungsakt voraus. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die in der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 enthaltene Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung zu Recht ergangen ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Dezember 2014 – 1 C 30/03 - und vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87-; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2016 – 2 A 1779/15 -, vom 15. August 2013 – 2 A 740/13 -, vom 19. Dezember 2012 – 12 B 1339/12 - und vom 10. Januar 2012 – 15 A 2149/11 -, alle in juris. Die Klägerin kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die bestandskräftige Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht (mehr) gehört werden. Sofern der Einwand, sie werde formal für die Beseitigung in Anspruch genommen, ihr Enkel sei aber tatsächlicher Nutzungsberechtigter des Grundstücks, auf eine fehlerhafte Störerauswahl der Beklagten zielen sollte, ist dieser gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung selbst gerichtete Einwand daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspricht dem angedrohten Betrag und ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Zwangsgeldes die Klägerin im Zeitpunkt der Festsetzung unverhältnismäßig belasten könnte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ist das Grundstück – wie vorliegend – nicht bewohnt und wird es auch sonst nicht zur Lebensführung benötigt, ist dem Ordnungspflichtigen zuzumuten, sich die zur Erfüllung seiner Ordnungspflicht erforderlichen finanziellen Mittel gegebenenfalls unter Einsatz seines Grundeigentums zu beschaffen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 – 2 A 740/13 -, juris. Der Zwangsgeldfestsetzung steht auch kein Vollstreckungshindernis entgegen, weil es wegen entgegenstehender Rechte einer Duldungsverfügung gegenüber dem Enkel der Klägerin bedurft hätte. Die Ordnungsbehörde muss zwar, um die Ordnungspflicht durchsetzen zu können, den Erlass einer Duldungsverfügung erwägen, wenn der Pflichtige einer bauaufsichtlichen Verfügung nicht nachkommen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter einzugreifen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 4 CB 16.91 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 15 B 233/14 -, vom 22. November 2013 – 2 A 923/13 –, und vom 10. Oktober 1996 – 11 B 2310/96 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. April 1991 – 2 R 30/89 –; VG Sigmaringen, Urteil vom 16. November 2006 – 7 K 2280/05 -, alle in juris. Eine Duldungsverfügung kann aber unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Dritte gegen die Vollstreckung keine Einwände erheben wird. Eine Duldungsverfügung darf nicht rein vorsorglich ausgesprochen werden. Es bedarf ihrer erst, wenn das Vollstreckungshindernis in Wahrheit besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 – 2 A 923/13 -, Urteil vom 9. Juli 1992 – 10 A 1478/89 -; VG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 2 L 1212/14 -, alle juris. Ob der Enkel der Klägerin, der mangels Vollzugs des seit 1996 für ihn im Grundbuch eingetragenen vormerkungsgesicherten Eigentumsübertragungsanspruchs (noch) nicht Eigentümer des Grundstücks geworden ist, über eine zivilrechtliche Rechtsposition am Grundstück verfügt, mit der er die Durchführung der Beseitigungsanordnung behindern könnte, bedarf im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung. Zweifel an einem bereits erfolgten Besitzerwerb des Enkels ergeben sich allerdings schon deshalb, weil nach § 6 des notariellen Grundstückskaufvertrags vom 31. August 1995, den die Klägerin im Übrigen erstmals in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2017 und damit nach Ablauf der mit der Ladung nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzten Frist zur Vorlage weiterer Beweismittel vorgelegt hat, der Besitzübergang entgegen ihres Vorbringens nicht an den Abschluss des Kaufvertrags sondern an die Zahlung des Kaufpreises geknüpft ist. Mit der erst am 8. Juni 2017 – ebenfalls verspätet – vorgelegten angeblichen Quittung der Fa. G. Ltd. H1. hat die Klägerin die Kaufpreiszahlung des Enkels schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil es sich insoweit nur um eine – schlecht lesbare - Kopie handelt. Die Kaufpreiszahlung soll ausweislich der Quittung zudem am 7. August 1995, mithin bereits vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags erfolgt sein, hat aber keine Aufnahme in die notarvertragliche Kaufpreisregelung (§ 5) gefunden. Dass die Eigentumsumschreibung bis heute nicht vollzogen worden ist, obwohl nach dem Vorbringen der Klägerin der hierfür erforderliche Nachweis der Kaufpreiszahlung bereits seit mehr als zwanzig Jahren vorliegt, ist ebenso wenig nachvollziehbar. Ist damit mindestens zweifelhaft, dass bereits ein Besitzübergang auf den Enkel erfolgt ist, ist auch das Bestehen einer aus der Auflassungsvormerkung folgenden eigentumsähnlichen dinglichen Berechtigung des Enkels nicht dargetan. Hierfür ist in baurechtlicher Hinsicht neben der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch auch der Übergang von Besitz, Lasten und Nutzen erforderlich, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1/88 – und vom 29. Oktober 1982 – 4 C 51/97 –, beide juris. Der vormerkungsgesicherte Eigentumsübertragungsanspruch als solcher wird durch eine etwaige Vollstreckung der Beseitigungsanordnung im Übrigen nicht berührt. Das Gericht musste der Frage einer zivilrechtlichen Berechtigung des Enkels ungeachtet der einer weiteren Sachaufklärung entgegenstehenden Verzögerung der Erledigung des Rechtstreits, § 87b Abs. 3 VwGO, auch deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht weiter nachgehen, weil die Beklagte - selbst eine relevante zivilrechtliche Rechtsposition des Enkels unterstellt – jedenfalls keine Duldungsverfügung gegen ihn erlassen musste. Die Beklagte hatte keinen Anlass davon auszugehen, dass der Enkel der Klägerin einer Beseitigung der Anschüttung widersprechen würde. Die Klägerin hatte schon nach ihrem eigenen Vortrag weiterhin die Möglichkeit, als Eigentümerin auf das streitgegenständliche Grundstück tatsächlich einzuwirken bzw. wurde durch ihren Enkel nicht an der Umsetzung der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 gehindert. Dies wird zunächst dadurch bestätigt, dass es ihr nach ihrem eigenen Vorbringen möglich war, Ende 2014 auf dem Grundstück befindliche Bäume fällen zu lassen. Die Verhandlungen mit einem Tiefbauunternehmen zur Durchführung eines Probeaushubs zur Vorbereitung der Beseitigung der Anschüttung sind nach ihren Angaben sogar unmittelbar durch ihren Enkel D. D1. selbst geführt worden. Hinzu kommt, dass der Enkel der Klägerin, der im gegen die Ordnungsverfügung selbst gerichteten Klageverfahren (11 K 6063/12) als deren Vertreter aufgetreten ist, nicht vorgetragen hat, dass die Klägerin an der Beseitigung der Anschüttung aufgrund entgegenstehender Rechter Dritter, nämlich seines Besitzrechts, gehindert sei. Schon deshalb bestand für die Beklagte kein Anlass zu der Annahme, dass sich der Enkel einer eventuell erforderlich werdenden zwangsweisen Beseitigung der Anschüttung widersetzen werde. Das Gericht kann schließlich offen lassen, ob die Annahme eines Vollstreckungshindernisses vorliegend nicht auch deshalb ausscheiden müsste, weil eine eventuelle zivilrechtliche Rechtsposition des Enkels vorliegend nicht schutzwürdig wäre, weil auch im Falle des Vollzugs der Eigentumsübertragung die gegenüber der Klägerin als früherer Eigentümerin erlassene grundstücksbezogene bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung gegen den Enkel als Einzelrechtsnachfolger wirken würde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 1997 – 7 A 2231/96 -, Urteil vom 9. September 1986 – 11 A 1538/86 -, juris. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro ist nach Maßgabe der §§ 60, 63 VwVG NRW nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt.