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Urteil

25 K 12048/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0607.25K12048.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er ist am 00.0.1994 in E. geboren. Ausweislich seiner Angaben reiste er am 30. Juni 2015 aus Syrien aus und am 11. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 3. August 2016 einen Asylantrag. Am 30. August 2016 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – im Folgenden Bundesamt – angehört; auf die Niederschrift über die Anhörung vom 30. August 2016 wird Bezug genommen. Zu seinen Ausreisegründen befragt stützte er sich im Wesentlichen darauf, er habe Syrien wegen der Kriegssituation verlassen, darüber hinaus befürchte er die Einberufung zum Wehrdienst. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1), im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Ziffer 2). Auf die Gründe dieses Bescheides wird verwiesen. Der Kläger hat am 18. Oktober 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich darauf beruft, syrischen Staatsangehörigen würden wegen illegaler Ausreise aus ihrer Heimat, der Asylantragstellung und dem längerfristigen Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine tatsächliche oder vermutete politische Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen drohen, da die genannten Handlungen von dem syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit den allgemeinen Prozesserklärungen vom 25. Februar und 24. März 2016 (Az. 414‑7604/1.16 und 234‑7604/2.16) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 18. Oktober 2016 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2016, dem Kläger – nur – den subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zuzuerkennen und den Asylantrag im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden. Bei der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verknüpfung zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 19. Bei dem Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose der einheitliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 32 m.w.N.. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 ‑, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A ‑, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – juris Rn. 33 m.w.N.. Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht dem Kläger im Falle einer – ungeachtet des zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2 AufenthG) – hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. I. Der Kläger ist nicht aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure i.S.d. § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt nicht geltend gemacht. Aus der Niederschrift über die Anhörung des Klägers am 30. August 2016 ergibt sich vielmehr, dass die Flucht aus allgemeinen, kriegsbedingten Gründen erfolgt ist, und weil der Kläger die Einziehung zum Wehrdienst befürchtet. Konkrete, individuelle Verfolgungshandlungen wurden nicht vorgetragen. II. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). 1. Soweit der Kläger politische Verfolgung alleine wegen illegalen Verlassens des Landes, Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im Ausland befürchtet, bewerten die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befassten Obergerichte die Lage übereinstimmend dahin, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für jedweden Asylbewerber alleine aufgrund der vorgenannten Umstände nicht besteht. Vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 ‑, juris Rn. 37 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 ‑, juris Rn. 30 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 ‑, juris Rn. 45 f.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 ‑, juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, juris Rn. 31 f.. Hierzu hat die Kammer in einem ähnlich gelagerten Fall bezogen auf eine vergleichbare Ausgangslage mit rechtskräftigem Urteil vom 31. März 2017 (25 K 11925/16.A, juris; Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt durch OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 14 A 1123/17.A) ausgeführt: „Nach obiger Rechtsprechung des OVG NRW kann bereits die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat bei Einreise nicht mehr pauschal für jeden rückkehrenden Asylbewerber festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A ‑, juris Rn. 37 f.. Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil eine entsprechende Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG gegeben wäre. Es fehlt die nach § 3a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade den Klägern ein entsprechendes Merkmal von den syrischen Behörden zumindest zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden in diesem Sinne letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnen, gibt es keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse. Im Gegenteil erscheint dies lebensfremd, da angesichts von fast 5 Millionen Flüchtlingen auch dem syrischen Staat bekannt ist, dass der Großteil der Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft zum Regime, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen hat. Belastbare Erkenntnisse darüber, dass der syrische Staat die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrags im Ausland oder etwa die bloße Herkunft aus einer derzeit oder in der Vergangenheit vom syrischen Regime nicht beherrschten Region Syriens generell und unterschiedslos als Ausdruck einer oppositionellen Überzeugung jeder einzelnen Person wertet, liegen nicht vor. Es besteht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören. Vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. November 2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 ‑, juris; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, juris. Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse zur Behandlung von Personen, die bis zum Abschiebestopp im Jahre 2011 nach Syrien abgeschoben worden sind, zur umfassenden Beobachtung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland durch die verschiedenen syrischen Geheimdienste, zur Eskalation der innenpolitischen Situation seit März 2011 und zum Umgang der syrischen Behörden mit Personen in Syrien, insbesondere seit Beginn des Jahres 2012, die aus ihrer Sicht verdächtig sind, die Opposition zu unterstützen. Vgl. dazu ausführlich mit umfassender Wertung der vorliegenden Erkenntnisse OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 ‑, juris Rn. 58 f.. Das OVG NRW hat dazu mit dem Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A ‑, juris Rn 47 f., grundlegend ausgeführt: „Es lagen und liegen keinerlei Erkenntnisse dafür vor, dass allein der Umstand, dass ein syrischer Asylbewerber infolge seines Auslandsaufenthalts Kenntnis von allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene hat, den syrischen Staat dazu veranlasst, solche Personen als politische Gegner einzustufen und sie mit Rücksicht darauf Verfolgungshandlungen zu unterziehen. Auch sonstige Gründe, die den syrischen Staat veranlassen könnten, dem Kläger ein Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG zumindest zuzuschreiben, insbesondere eine abweichende politische Überzeugung, liegen nicht vor. …… Es gibt keinerlei Erkenntnisse, dass der syrische Staat jedem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Aufenthaltes hier oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Mangels Rückführungen in nennenswertem Ausmaß gibt es kaum Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern. Angesichts der weitverbreiteten Gewalttätigkeit der Sicherheitskräfte, der der syrische Staat nicht entgegentritt, kann es bei den zu erwartenden Befragungen zu Misshandlungen kommen, wenn die jeweilige Verhörsperson den Eindruck bekommt, der Verhörte gehöre der Gegenseite an. So etwa im vom Immigration and Refugee Board of Canada, in der Antwort „Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points“ vom 19.1.2016 unter Nr. 3 geschilderten Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers, der wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsfinanciers gekommen war. Weitere Meldungen über Festnahmen bei Einreise (die Rede ist in der genannten Antwort von etwa 35 nach Ägypten geflohenen Palästinensern) lassen mangels Kenntnis der Einzelumstände keinen Rückschluss auf den Anlass der Festnahmen zu. Das Immigration und Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren lediglich die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King’s College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation (Syria Justice and Accountability Centre, vgl. die Selbstdarstellung im Internet unter https://syriaaccountability.org/about/), dass abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass dafür tatsächliche Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Daher kann dies nicht als relevante tatsächliche Erkenntnis, sondern als nicht weiter begründete Meinung gewertet werden. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der genannten Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada unter Nr. 1 Overview, wo unter Bezugnahme auf Berichte Dritter davon die Rede ist, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. Das US Departement of State führt in seinem Country Report on Human Rights Practices for 2015 für Syrien, S. 34 f., Internet: https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, ohne Benennung konkreter Vorfälle aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien. Jedoch verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass den mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch aus dieser Fundstelle kann daher nicht die Erkenntnis gewonnen werden, dass jeder rückkehrende Asylbewerber als vermeintlicher Oppositioneller vom syrischen Staat mit Verfolgungshandlungen überzogen wird. Die vom Immigration and Refugee Board of Canada zitierten Gerichtsentscheidungen begründen ebenfalls keine heute vorliegende Erkenntnis für eine politische Verfolgung aller rückkehrenden Asylbewerber. Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) hat allerdings im Fall KB (Failed asylum seekers and forced returnees) Syria CG UKUT 00426 (IAC), Internet: https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2012-akut-426, Flüchtlingsstatus gewährt in der Annahme, dass angesichts der seinerzeitigen Situation des verstärkten Bemühens des syrischen Staates, jedes Anzeichen von Widerstand zu brechen, bei jedem rückkehrenden Asylbewerber eine reale Gefahr von Verfolgungshandlungen wegen einer zugeschriebenen politischen Auffassung bestehe (Rn. 32 der Entscheidung). Indes muss berücksichtigt werden, dass die Entscheidung vom 7.8.2012 stammt, also aus einer Zeit, als auch der Senat von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von abschiebungsrechtlich erheblichen Rechtsgutsverletzungen ausging, allerdings ohne die Annahme einer Gerichtetheit auf asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe. Es kann offen bleiben, inwieweit die Auffassung des Upper Tribunal seinerzeit berechtigt war. Die zugrunde liegende Sachlage hat sich geändert. Angesichts des zwischenzeitlich eskalierten Bürgerkriegs mit der Folge eines Massenexodus kann jedenfalls heute ein Interesse des syrischen Staates nicht mehr darin gesehen werden, Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt haben, weil dies als Anzeichen von Widerstand („sign of resistance“) gewertet würde. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht. Mag es bei der überschaubaren Anzahl von Flüchtlingen noch nachvollziehbar sein, dass diese vom Regime durchweg als potentielle Gegner angesehen werden könnten, nicht mehr aber bei Millionen Flüchtlingen. Im Gegensatz zur damaligen Lage ist die Zahl derer, die Syrien verlassen haben, heute nicht mehr relativ gering. Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2011: 19.900 (UNHCR Statistical Yearbook 2011, Annex Table 2, S. 67), Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2012: 728.698 (UNHCR Statistical Yearbook 2012, Annex Table 2, S. 76); Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2015: 4.850.792 (UNHCR Global Trends Forced Displacement in 2015, Annex Table 2, S. 65). Auch die in Europa (ohne Türkei) gestellten Asylanträge, die sich im Zeitraum April 2011 bis Oktober 2015 auf 681.713 beliefen, sind in den allermeisten Fällen erst deutlich nach Ausbruch des Bürgerkrieges gestellt worden (538.000 im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015). UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 10. Diese in letzter Zeit zu konstatierende Massenflucht, die mehr als ein Fünftel der Gesamtbevölkerung betrifft, vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien (Stand: August 2016), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html: nach Stand 2011 22 Mio. Einwohner, schließt es aus, dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner. Dass der syrische Staatspräsident selbst eine solche Ansicht nicht vertritt, ergibt sich explizit aus seinen öffentlichen Erklärungen. So äußerte er in einem Interview mit dem tschechischen Fernsehen die Auffassung, dass es sich bei der Mehrheit der Flüchtlinge um „gute Syrer“ und Patrioten handele. Er bot sogar Angehörigen von Extremistengruppen, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hätten und ihre Waffen niederlegten, an, in ihr ziviles Leben zurückzukehren. n-tv vom 1.12.2015, Internet: http://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien-article16478486.html. Dabei kommt dem Umstand, dass ein Asylantrag – jedenfalls wenn mit ihm auch der Flüchtlingsstatus begehrt wird – notwendigerweise die Behauptung enthält, asylrechtlich relevant verfolgt zu werden (§ 13 Abs. 1 AsylG), keine Bedeutung zu. Jedermann und auch dem syrischen Regime ist bekannt, dass der Asylantrag der Weg ist, um bei Fehlen sonstiger ausländerrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen, ohne dass dem Asylantragsteller wegen des Asylantrags eine bestimmte politische Haltung zugeschrieben werden könnte. Schließlich kann auch dem Urteil des EGMR vom 15.10.2015 nichts für asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe entnommen werden, da es, wie oben ausgeführt, nur Leibes- und Lebensgefahr aufgrund der allgemeinen Gewaltlage konstatiert. Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts auf die Anfrage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2016 erweist sich als unergiebig, da das Institut keine Angaben zur Gefährdung unverfolgt ausgereister Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien macht. Selbst der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, der in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf anhand von weitreichenden Risikoprofilen praktisch die gesamte syrische Bevölkerung als schutzwürdig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, vertritt nicht die Auffassung, dass allein schon Asylantrag und Auslandsaufenthalt ein Risikoprofil erfüllen, UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 36, 38. Sonstige Berichte über Rückkehrer, vgl. die im Urteil OVG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn.64 ff. genannten Fälle, lassen eine Verfolgung rückkehrender Asylbewerber im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Was alleine zu konstatieren ist, ist die Tatsache, dass Oppositionelle vom syrischen Staat verfolgt werden und insoweit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen sind. Amnesty international, „It breaks the human“, Torture, Disease and Death in Syria’s Prisons, S. 13 f. Die so zu treffende Risikobewertung deckt sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes, das über keine Erkenntnisse dazu verfügt, wonach allein illegale Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2.1.017, Az: 508‑9‑516.80.“ Die Kammer schließt sich unter Würdigung der Erkenntnisse dieser Wertung an. Es fehlt daher an der für eine Flüchtlingsanerkennung notwendigen Verknüpfung zwischen der befürchteten, in der Gefahr von willkürlicher Verhaftung, Folter oder Misshandlungen anlässlich von Befragungen bei der Einreise möglicherweise bestehenden Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG….“ An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten. 2. Im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach Syrien droht dem Kläger auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Wehrdienstentziehung beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der im Jahre 1994 geborene Kläger begangen haben, indem er Syrien ohne die für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat (vgl. hierzu Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig-Holstein vom 8. November 2016 - 3 LB 17/16 ‑). Alle syrischen Männer (Juden ausgenommen) müssen gemäß dem Service of the Flag Law ab 18 Jahren den obligatorischen Wehrdienst leisten. Es gibt keine Alternative zum Militärdienst und somit keine legale Möglichkeit zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Nach dem Militärdienst sind die syrischen Männer bis im Alter von 42 Jahren wehrdienstpflichtig und müssen sich als Reservisten bereithalten. Das wehrdienstpflichtige Alter wurde seit dem Ausbruch des Krieges erhöht, wobei nicht klar ist, ob es dazu eine offizielle Weisung gibt, ob sich nur die Praxis geändert hat oder ob das Höchstalterslimit prinzipiell aufgehoben wurde. Männer, die älter als 42 Jahre sind, werden eingezogen und es werden sogar Reservisten im Alter von 52 und 54 Jahren rekrutiert. Je nach Region und Umständen besteht die Gefahr, dass Männer auch im Alter zwischen 50 und 60 Jahren Militärdienst leisten müssen (vgl. zum Vorstehenden Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017 Seiten 4, 5). Was die drohende Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine entsprechende Selektion anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, Seite 2). In diesem Zusammenhang entscheidend ist allein die Zweckrichtung, die der staatlichen Zwangspflicht zugrunde liegt. Den Charakter einer politischen Verfolgung kann mithin eine Inpflichtnahme aufgrund allgemeiner wehrrechtlicher Regelungen etwa dann haben, wenn mit der Pflicht zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilierung von Minderheiten bezweckt wird. Anhaltspunkte hierfür können sich u.a. aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen oder aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System ergeben. Vgl. zur Wehrdienstverweigerung als Asylgrund BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 6/80 ‑, BVerwGE 62, 123‑125; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 – 9 C 778/80 ‑, juris. Aufgrund des Mangels an Soldaten intensivierte das syrische Regime die Einberufungskampagnen für Rekruten und Reservisten seit Ende 2014. Das US Department of State beschreibt, dass die syrische Regierung im Januar 2016 Verhaftungskampagnen und Razzien intensivierte, um junge Männer einzuziehen. Die Beobachtungsstelle Syrian Observatory for Human Rights berichtete, dass in E. alleine zwischen November und Mitte Dezember 2015 die Anzahl von 1.217 jungen Männern verhaftet und zwangsrekrutiert wurde. Auch Männer, die ihren obligatorischen Militärdienst bereits absolviert haben, werden als Reservisten zwangsrekrutiert. Wehrdienstpflichtige Männer werden bei Hausdurchsuchungen, Razzien, an Checkpoints oder an der Grenze verhaftet und in den Militärdienst eingezogen. Bei Kapitulationsverhandlungen über Gebiete, die von der Opposition besetzt waren, verlangt das Regime, dass die jungen Männer der Region in die syrische Armee eintreten. Nach der Machtübernahme der Regierung in Aleppo wurden hunderte junger Männer zwangsrekrutiert. Die syrischen Sicherheitskräfte zogen nach der Eroberung von Aleppo über 5.000 Männer in den Wehrdienst ein. Zudem werden Häftlinge unter Druck gesetzt, entweder in Haft zu bleiben oder in die Armee einzutreten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017, Seiten 6, 7). Aus Vorstehendem lässt sich entnehmen, dass eine entsprechende Selektion anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien nicht erfolgt. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung spricht das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, welches durch die obigen Maßnahmen verdeutlicht wird. Im Übrigen dürfte dem syrischen Staat bekannt sein, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch die Angst, in diesem Krieg zum Kampfeinsatz gezwungen zu werden, motiviert ist. Politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 ‑, juris; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A ‑, juris. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien bestünde für den Kläger ferner die Gefahr, wegen Wehrdienstentziehung bestraft zu werden. Die Art und die Dauer der Bestrafung von Wehrdienstentziehung und Desertion sind im Military Penal Code von 1950, der 1973 angepasst wurde, festgelegt. In Art. 68 ist festgehalten, dass Personen, die sich der Einberufung entziehen, in Friedenszeiten zwischen ein bis 6 Monaten und in Kriegszeiten bis zu 5 Jahren inhaftiert werden. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit 3 Monaten bis zu 2 Jahren Haft oder einer Geldbuße bestraft. Gemäß Art. 101 wird Desertion mit 5 Jahren Haft oder mit 5 bis 10 Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material mitgenommen haben oder die in Kriegszeiten oder während des Kampfes desertieren oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Art. 102 wird festgehalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger Haft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017, Seiten 8, 9). Angesichts dessen, dass auch bei Wehrdienstentzug je nach den Umständen Haft und damit verbundene Folter drohen können, kommt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 in Betracht, desgleichen eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, weil der Militärdienst in der syrischen Armee Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG umfassen dürfte. Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die so als beachtlich wahrscheinlich erscheinenden Verfolgungshandlungen des syrischen Staates in Reaktion auf Wehrdienstentziehungen nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann auch politische Verfolgung sein, da es für den Flüchtlingsschutz entscheidend ist, welches Ziel hinter den Maßnahmen des Staates steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 ‑, BVerwGE 67, 184. Der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung wohnt eine Verfolgungstendenz inne, wenn der politische Charakter von Wehrdienstregelungen daraus deutlich wird, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 – 9 C 778/80 ‑, juris. Für einen sog. Politmalus liegen keine zureichenden Anhaltspunkte vor; vielmehr gilt die oben aufgeführte Bestrafung generell, ohne an eine abweichende politische Überzeugung des Wehrdienstentziehers anzuknüpfen. Dem syrischen Staat ist wesentlich, die Wehrdienstentziehung als solche im Interesse der Aufrechterhaltung der militärischen Schlagkraft des syrischen Staats auch unter Einsatz unverhältnismäßiger Mittel wie Folter zu bekämpfen. Hinzu kommt, dass seit dem Jahr 2011 Präsident Assad immer wieder Amnestien erließ, die zum Teil auch Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, und Deserteuren Straffreiheit versprachen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Zeit bei ihren Einheiten meldeten. Präsident Assad hat seit dem Ausbruch des Krieges 2011 bis zum Jahr 2014 mindestens 7 Amnestien erlassen. Einige Wochen nach seiner umstrittenen Wiederwahl für eine dritte Amtszeit im Juli 2014 bot er u.a. auch Deserteuren eine Amnestie an, wenn sie die Waffen niederlegten. Am 17. Februar 2016 erließ Assad eine weitere Amnestie für Deserteure (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017, Seite 12). Auch dies spricht dagegen, dass die drohenden Maßnahmen aufgrund der Wehrdienstentziehung wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime ergehen würden. Zusammengefasst bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die sich während des Bürgerkrieges dem Wehrdienst entweder in Syrien selbst oder durch Flucht ins Ausland entzogen haben, bei ihrer Ergreifung allein aufgrund dieser Wehrdienstentziehung beachtlich wahrscheinlich eine regimegegnerische Haltung unterstellt würde und sie aus diesem Grunde eine über die gesetzlich vorgesehene Bestrafung für Wehrdienstentzug hinausgehende Verfolgung zu befürchten hätten. Vgl. in diesem Sinne die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 ‑, juris; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A ‑, juris. Der syrische Staat versucht wegen des bürgerkriegsbedingt hohen Bedarfs an Soldaten, wehrdienstpflichtige Männer im Lande zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflichtigen zu fahnden, sodass sich daraus das brutale Vorgehen gegen Wehrdienstentzieher ohne Zusammenhang zu einer (vermuteten) politischen Gesinnung der Wehrpflichtigen erklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 RVG.