Beschluss
13 L 1917/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0613.13L1917.17.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 26. April 2017 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7173/17 gegen die Entlassungsverfügung des Generalstaatsanwalts in E. vom 6. April 2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wurde. Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt hier dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin der Erfolg versagt. Zunächst kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung - nicht schon wegen einer unzureichenden Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 6. April 2017 hinreichend deutlich gemacht, weshalb er eine sofortige Entlassung der Antragstellerin für erforderlich hält. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus. Die angegriffene Entlassungsverfügung vom 6. April 2017 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit. Auch im Übrigen muss das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Entlassungsverfügung zurückstehen. Die Entlassung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 1 LVO NRW. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen nicht. Die Antragstellerin ist vor dem Erlass der Verfügung, wie von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt, angehört worden. Die Gleichstellungsbeauftragte hat von der beabsichtigten Entlassung billigend Kenntnis genommen, § 17 Abs. 1 LGG. Der Bezirkspersonalrat bei dem Generalstaatsanwalt in E. hat der Entlassung am 31. März 2017 zugestimmt, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW. Die insoweit erhobenen Einwendungen der Antragstellerin verfangen nicht. Für die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung des Bezirkspersonalrats ist zunächst irrelevant, ob dieser seinerseits die Antragstellerin angehört hat. Für die Frage der (formellen) Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entlassung ist allein maßgeblich, dass der Personalrat durch den Dienstherrn, den Antragsgegner, ordnungsgemäß beteiligt wurde, was hier der Fall ist. Mängel des Verfahrens nach § 66 LPVG NRW sind jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerin noch eine objektive Haltung des Bezirkspersonalrats anzweifelt, ist ihr Vorbringen schon insoweit nicht nachvollziehbar, als der Personalrat als Gremium schon nicht „Teamleiter der Abteilung 70“ sein kann. Im Übrigen wird aber auch darüber hinaus nicht ansatzweise dargetan, woraus sich konkret eine etwaige Befangenheit einzelner Personen des Personalrats ergeben soll. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin auch in Abteilung 70 (bei der Staatsanwaltschaft E. ) tätig gewesen ist, reicht jedenfalls insoweit nicht aus. In materiellrechtlicher Hinsicht ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ebenfalls nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG liegen vor. Danach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW). Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass ernstzunehmende, begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Entlassungsverfügung ist ferner zu beachten, dass die Entscheidung des Dienstherrn, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt hat, eine wertende Erkenntnis des zuständigen Organs des Dienstherrn ist. Nur dieser ist befugt, das Anforderungsprofil des jeweiligen Amtes festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die nach diesen Maßstäben getroffene Entscheidung ist gerichtlich jedoch daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 m.w.N. und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263; VG E. , Beschluss vom 30. August 2010 - 2 L 961/10 -, juris. Über die in § 9 BeamtStG genannten Auswahlkriterien der Ernennung (hier: Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2002, 202, und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200. Die Entlassungsentscheidung des Antragsgegners ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner kann sich insoweit auf ernstzunehmende Zweifel an der fachlichen und charakterlichen Eignung der Antragstellerin stützen. Diese ergeben sich vor allem aus den beiden während der laufbahnrechtlichen Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilungen vom 18. Februar 2016 des Leitenden Oberstaatsanwalts in E. und vom 4. Januar 2017 des Leitenden Oberstaatsanwalts in E1. sowie darüber hinaus auch aus den Berichten und Vermerken über die im Verlaufe der Probezeit mit der Antragstellerin geführten Personalgespräche. In der Begründung des angegriffenen Bescheides und in der Antrags-/Klageerwiderung wurden die Einschätzung hinsichtlich der Eignungsmängel in fachlicher und charakterlicher Hinsicht sowie die Grundlagen und Erkenntnisse, auf die sich diese Einschätzung stützt, im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die insbesondere zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen, die beide das Urteil „nicht bewährt“ enthalten, hat die Antragstellerin nicht konkret angegriffen. Insoweit sind auch bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Mängel ersichtlich. Auch im Übrigen hat die Antragstellerin die Einschätzung des Antragsgegners bezüglich ihrer Nichtbewährung in der Probezeit mit ihrem Vorbringen in den Schriftsätzen vom 11. und 16. Mai 2017 sowie vom 1. Juni 2017 nicht zu erschüttern vermocht. Im Wesentlichen nimmt sie eine eigene Bewertung hinsichtlich der von ihr während der Probezeit erbrachten Leistungen sowie ihrer Befähigung vor. Hierzu ist sie indes nicht berufen. Für die Beurteilung ihrer Leistungen sind allein die zuständigen Beurteiler berufen. Soweit die Antragstellerin sich gegen einzelne Wertungen und diesen zugrunde liegende Tatsachen wendet, ist das Vorbringen weitgehend unsubstantiiert. Häufig erschöpft es sich vor allem darin, die Ursachen für während ihrer Zeit bei den Staatsanwaltschaften in E. und in E1. entstandene Probleme, in fachlicher oder sozialer Hinsicht, nicht bei sich, sondern bei anderen Mitarbeitern oder in der Sphäre des Dienstherrn zu sehen. Dass der Dienstherr im vorliegenden Fall den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum bei der Bewertung von Leistung und Befähigung der Antragstellerin überschritten hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen ist der Antragsgegner dem Vorbringen der Antragstellerin etwa im Hinblick auf einen vermeintlichen Einsatz als „Springer“ auch bei der Staatsanwaltschaft E. mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 ausdrücklich entgegen getreten. Aus der dienstlichen Beurteilung vom 4. Januar 2017 ergibt sich ein solcher Einsatz auch erst zum Ende der Probezeit ab dem 5. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft E1. . Ferner hat der Antragsgegner klargestellt, dass der Antragstellerin keine größeren Arbeitspensen als anderen Servicekräften übertragen worden seien. Hierfür fehlt es auch ansonsten an belastbaren Anhaltspunkten. Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG vor, sodass die Antragstellerin zu entlassen war. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Soweit es in der genannten Vorschrift heißt, „... Beamte ... können ... entlassen werden", wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35/88 -, BVerwGE 85, 177; Urteil vom 3. Dezember 1998 -2 C 26/97 -, BVerwGE 108, 64, jeweils zur inhaltsgleichen Vorläuferregelung. Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine Verlängerung der Probezeit nicht in Erwägung gezogen hat, sondern sein Urteil, die Antragstellerin sei fachlich und charakterlich ungeeignet, sogar schon vor Beendigung der „regulären“ Probezeit getroffen hat. Sinn und Zweck der Probezeit entspricht es zwar in der Regel, dem Beamten für deren gesamte Dauer die Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. Steht die Nichtbewährung indessen bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich fest, so ist es nicht nur zulässig, sondern kann aus Gründen der Fürsorgepflicht sogar geboten sein, die Entlassung sofort und nicht erst zum Ende der Probezeit auszusprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177; Urteil vom 29. Oktober 1964 - II C 219.62 -, BVerwGE 19, 344; BayVGH, Beschluss vom 6. November 2002 - 3 CS 02.2002 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 23. März 1988 - 2 B 5/88 -, NVwZ 1989, 82. Die in den dienstlichen Beurteilungen dokumentierten Leistungen sowie die in dem angegriffenen Bescheid und in der Antragserwiderung dargelegten Erwägungen rechtfertigen die entsprechende Annahme des Antragsgegners, dass eine Nichtbewährung der Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung unumstößlich feststand und eine Besserung nicht mehr zu erwarten war bzw. ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin durch den Wechsel der Dienststelle Gelegenheit für einen Neuanfang gegeben wurde, die die Antragstellerin allerdings offenbar nicht zu nutzen vermochte, wie vor allem die zahlreichen Vermerke über die mit der Antragstellerin geführten Personalgespräche belegen. Der Antragsgegner hat ferner in seine Entscheidung auch in nicht zu beanstandender Weise die Äußerung der Antragstellerin einbezogen, in einer Serviceeinheit bei einer Staatsanwaltschaft nicht mehr tätig sein zu wollen. Eine weitere Durchführung der Probezeit, die im Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung ohnehin nur noch ca. zwei Monate dauerte, machte vor diesem Hintergrund keinen Sinn mehr. Schließlich verdeutlicht auch das Vorbringen der Antragstellerin im Eil- und Klageverfahren, dass keinerlei Einsicht bezüglich seitens des Antragsgegners festgestellter Defizite besteht, sondern die Ursachen für entstandene Probleme, wie bereits oben dargelegt, in erster Linie beim Dienstherrn bzw. im Kollegenkreis gesehen werden. Stellt sich nach alledem die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, bestehen auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen lassen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin zurücktreten zu lassen. Insoweit verweist der Antragsgegner u.a. zu Recht darauf, dass anderenfalls erhebliche Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs zu besorgen wären, die mit Blick auch auf die angespannte Personallage im Unterstützungsbereich nicht weiter vertretbar seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens lediglich die Hälfte des halben Jahresgehaltes nebst der allgemeinen Stellenzulage anzusetzen war.