Beschluss
7 L 10532/17.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2017:0904.7L10532.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.258,81 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den am 27. Juni 2017 nachträglich für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners über die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 10. Mai 2017 wiederherzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Vollziehungsanordnung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO – (I.) und die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, vorläufig im Probebeamtenverhältnis zu bleiben, überwiegt (II.) 3 I. Zunächst kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung – nicht schon wegen einer unzureichenden Begründung des Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in Betracht. 4 Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Darum bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der für die Entscheidung der Behörde wesentlichen Erwägungen (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012 – 2 B 10469/12 –, Rn. 4, juris). 5 Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Antragsgegners im Bescheid vom 27. Juni 2017, denn er hat mit Blick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb in nachvollziehbarer Weise konkrete Erwägungen angestellt. Diese beziehen sich infolge der Verweisung auf den im Bescheid vom 10. März 2017 geschilderten Sachverhalt ausdrücklich auf den vorliegenden Einzelfall. Im Übrigen war der Behörde der Ausnahmecharakter einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon deshalb offenbar bewusst, weil sie diese erst nachträglich in einem eigenen Schriftsatz anordnete (vgl. VG Trier, Beschluss vom 3. April 2017 – 7 L 1408/17.TR –, ESOVG). Insofern ist unschädlich, dass die ergänzend angeführten fiskalischen Erwägungen für sich genommen keine ausreichende Begründung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 dargestellt hätten (OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2012, a. a. O., Rn. 8, juris). 6 II. Auch in materieller Hinsicht kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, denn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt nämlich, dass die angegriffene Entlassungsverfügung vom 10. Mai 2017 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. 7 Die formell rechtmäßige Entlassungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes – LBG –. Hiernach können Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (OVG RP, Beschluss vom 08. März 2017 – 2 A 11715/16 –, Rn. 27, juris m. w. N.). 8 Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ebenso wie die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis des hierfür zuständigen Amtswalters. Sie ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (OVG RP, Beschluss vom 08. März 2017, a. a. O., Rn. 27 m. w. N.). Ein anderer Prüfungsmaßstab gilt nur bezüglich der gesundheitlichen Eignung, welche ohne Beurteilungsspielraum gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16/12 –, Rn. 19, juris, zu § 31 BBG a.F.). 9 Dies zugrunde gelegt ist die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu beanstanden. Unbeschadet der – angesichts der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten – begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers kann der Antragsgegner sich jedenfalls auf ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers stützen. 10 Insbesondere geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass der Antragsteller auch in Zukunft nicht die erforderliche charakterliche Eignung für eine Ernennung auf Lebenszeit aufweisen wird, denn der Antragsteller hat erhebliche charakterliche Eignungsdefizite offenbart, indem er vom 6. März 2017 bis zum 27. März 2017 (mit Ausnahme der Tage 13. und 14. März 2017) an einer ... Schule Dienst verrichtete, während er für den gleichen Zeitraum bei seinem Dienstherrn in Rheinland- Pfalz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte. 11 Dieses Verhalten verstieß nachhaltig gegen die beamtenrechtliche Dienst- und Treuepflicht, denn hierdurch wendete der Antragsteller sich offensichtlich von dem gemäß § 3 Abs. 1 BeamtStG zum Antragsgegner bestehenden Treueverhältnis ab. Bereits der Umstand, dass der Antragsteller einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Land ... abgeschlossen hat, ohne zuvor durch persönliche Rücksprache mit dem Antragsgegner eindeutig zu klären, ob diese Vorgehensweise zulässig ist, belegt, dass er weder von einer Wiederaufnahme seines Dienstes in Rheinland- Pfalz ausging, noch ernsthaftes Interesse daran hatte. Dieses illoyale Verhalten gegenüber dem Antragsgegner hat der Antragsteller fortgesetzt, indem er am 6. März 2017 seine Tätigkeit in ... aufnahm, ohne dem Antragsgegner anzuzeigen, dass er gesundheitlich in der Lage war, an einem anderen Arbeitsplatz seinen Dienst zu verrichten und entsprechend seine Dienste anzubieten. Hierzu wäre er indes mit Blick auf § 34 Satz 1 BeamtStG, wonach ein Beamter sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, verpflichtet gewesen. Dies war für den Antragsteller vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht ohne weiteres erkennbar. Diese Erwägungen gelten unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Antragstellers in ..., denn für den Vertrauensbruch ist nach Vorstehendem maßgeblich, dass der Antragsteller überhaupt in ... tätig wurde, obwohl er bei seinem Dienstherrn Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte. 12 An dieser Wertung vermag auch der Vortrag des Antragstellers, wonach er beim Abschluss des Arbeitsvertrages auf eine Klärung zwischen dem Antragsgegner und dem ... Schulamt vertraut habe, nichts zu ändern. Zum einen entbindet der Umstand, dass der Dienstherr anderweitig Kenntnis erlangt, den Beamten nicht von seinen Mitteilungs- und Treuepflichten. Zum anderen ergibt sich aus der E- Mail des ... Schulamtes vom 6. Februar 2017 (Bl. 292 der Personalakte), dass der Antragsteller sogar ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er sich hinsichtlich einer Entlassung aus seinem Beamtenverhältnis in Rheinland- Pfalz mit dem Antragsgegner absprechen müsse. 13 Soweit der Antragsgegner die Entlassungsverfügung darüber hinaus auf Zweifel an der fachlichen Eignung stützt, ist dies ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in fachlicher Hinsicht nicht bewährt, ist nachvollziehbar und beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. 14 In dem Schreiben der Schulleitung vom 26. September 2016, auf welches der Antragsgegner in der Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug nimmt, werden substantiiert die Mängel in der fachlichen Arbeit des Antragstellers dargestellt. Selbst wenn diese Darstellung, wie vom Antragsteller vorgetragen, in Teilen unzutreffend sein sollte, reichen die übrigen dort genannten Gründe in der Summe jedenfalls aus, um die Einschätzung des Antragsgegners zu begründen. Ohnehin streitet der Antragsteller die Vorwürfe im Wesentlichen nicht ab, sondern beschränkt sich darauf, zu erklären, worauf die Vorkommnisse aus seiner Sicht zurückzuführen sind und weshalb ihm dies nicht zur Last gelegt werden kann. Soweit er hierbei eine Wertung der Vorfälle vornimmt, verkennt er, dass sich aus seiner persönlichen Einschätzung unter dem Gesichtspunkt des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn keine Rechtsfehlerhaftigkeit ableiten lässt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O., Rn. 33; vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 13 L 1917/17 –, Rn. 16, juris). 15 Die Richtigkeit der Erwägungen des Antragsgegners bezüglich der fachlichen Qualifikation des Antragsgegners wird im Übrigen durch die dienstliche Beurteilung vom ... 2016, die der Antragsteller nicht angegriffen hat, belegt, denn hiernach entsprechen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers nur „teilweise“ den Anforderungen. Auch ist unter dem Gesichtspunkt „weitere Eignungsmerkmale“ aufgeführt, dass der Antragsteller Verpflichtungen nicht immer mit der gebotenen Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit und Gründlichkeit nachging. Eine Verbesserung seiner Leistungen in der Folgezeit bis zur Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis ist nicht ersichtlich, da der Antragsteller im Schuljahr 2016/ 2017 krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtete. Des Weiteren belegen die vom Antragsteller unterzeichneten „Vereinbarungen“ vom 9. Juni 2016 sowie vom 16. Juni 2016, dass er seinen Pflichten nicht durchgehend mit der erforderlichen Zuverlässigkeit nachkam, obwohl er zuvor durch die Beurteilung auf die Verbesserungsnotwendigkeit hingewiesen wurde. 16 Schließlich hat der Antragsteller selbst nicht positiv dargelegt, dass die Anforderungen für eine Ernennung als Beamter auf Lebenszeit erfüllt waren, sondern sich darauf beschränkt, die Fehlerhaftigkeit der Entlassungsverfügung zu begründen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. März 2017, a. a. O., Rn. 32). 17 Nach alledem war der Antragsgegner dazu verpflichtet, den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen, denn es stand fest, dass er sich nicht nach § 10 BeamtStG bewährt hatte. Eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit nach § 20 Abs. 4 LBG kam insofern, wie vom Antragsgegner zutreffend festgestellt, nicht in Betracht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. März 1988 – 2 B 5/88 –, NVwZ 1989, 82, beck-online; Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Auflage 2017, § 6 Rn. 23 m. w. N.). 18 Stellt sich mithin die Entlassungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, bestehen auch sonst keine Gründe, die es geboten erscheinen lassen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Insoweit verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass anderenfalls erhebliche Beeinträchtigungen des ordnungsgemäßen Schulbetriebes zu besorgen wären. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i. V. m. Ziffer 1.5, 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.