Beschluss
10 L 1988/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0614.10L1988.17.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 27. April 2017 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung der E. U. B. vom 25. April 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 27. April 2017 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung der E. U. B. vom 25. April 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, denn der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. April 2017 eingelegte Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung vom 25. April 2017 hat gemäß § 126 Abs. 4 BBG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch begründet. Die Begründetheit des gestellten Antrages hängt von der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab. Richtet sich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wie hier – gegen eine Versetzungsverfügung, kann grundsätzlich – d.h. bei Fehlen besonderer Umstände – nur eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzung dazu führen, von dem in § 126 Abs. 4 BBG gesetzlich vorausgesetzten Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses abzuweichen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 B 235/08 –, juris Rn. 6. Zum Erfolg des Antrages führt vorliegend, dass nach den Umständen des Einzelfalles eine (weitere) Abklärung der gesundheitlichen Folgen eines Umzugs, der aufgrund der Versetzung für den gegenwärtig in N2. wohnhaften, schwerbehinderten (Grad der Behinderung: 80) Antragsteller voraussichtlich erforderlich sein wird, durch den Dienstherren geboten und es bis zu der ausstehenden Klärung nach Lage der Dinge vorrangig ist, den Antragsteller vor dem drohenden Eintritt gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu schützen. Es kann offen bleiben, ob sich aus dieser unterbliebenen Abklärung ergibt, dass die Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Denn es liegen jedenfalls besondere Umstände vor, die es gebieten, dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Versetzungsverfügung verschont zu bleiben, den Vorzug vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu geben. Vgl. zum Vorstehenden auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 751/14 –, juris Rn. 21, 25 (betreffend eine Zuweisung). Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass dem Antragsteller, der im Jahr 1984 seinen rechten Arm durch Amputation verlor, Fahrten mit dem PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln von über 30 Minuten Gesamtfahrzeit je Strecke (im Falle des öffentlichen Nahverkehrs: einschließlich aller Warte- und Umsteigezeiten) nicht zumutbar sind. Dies wurde ihm wiederholt ärztlich bescheinigt, insbesondere durch die C. H. und T. GmbH (im Folgenden: C. .; Ergebnis der Eignungsuntersuchung vom 14. Januar 2014, Bl. 22 ff. der Gerichtsakte) und die behandelnden Orthopäden und Internisten (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte). Die C. hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass diese Einschränkung dauerhaft bestehe. Daher erscheint im Hinblick auf den (neuen) Dienstort L. eine tägliche Hin- und Rückfahrt, die nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin schon bei reibungslosem Verlauf 30 Minuten übersteigt (Bl. 21 ff. des Verwaltungsvorgangs), ausgeschlossen. Von etwas Gegenteiligem scheint auch die Antragsgegnerin selbst nicht auszugehen. Sie verweist in der Versetzungsverfügung darauf, dass gemäß dem bereits genannten C. -Gutachten die maximal zumutbare tägliche Fahrzeit je Strecke auf 30 Minuten begrenzt sei, ohne dieses Gutachten insofern in Frage zu stellen, und verweist den Antragsteller stattdessen auf die Möglichkeit eines Umzuges. Vor diesem Hintergrund ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die von der Antragsgegnerin mit Hilfe eines Routenplaners ermittelte Dauer einer Autofahrt vom N2. zum Dienstort in L. von 35 Minuten im Berufsverkehr deutlich verlängern kann. Vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 6. Mai 2014 – 10 L 441/14 –, n.v., Seite 8 des Beschlussabdrucks, der die Zuweisung einer Tätigkeit des Antragstellers am Dienstort H1. betraf. Danach könnte der Antragsteller der Versetzung (wohl) nur nachkommen, wenn er nach L. oder zumindest in die unmittelbare Umgebung dieser Stadt umziehen würde. Als Bundesbeamter muss der Antragsteller zwar grundsätzlich damit rechnen, bundesweit eingesetzt zu werden. Ist der Einsatzort von seinem bisherigen Wohnort nicht zu erreichen, ist ein Bundesbeamter gehalten, seinen Wohnsitz in der Nähe des Einsatzortes zu nehmen. Mit Blick auf die aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Berücksichtigung auch in die persönliche Sphäre fallender Belange des betroffenen Beamten und ggf. auch dessen (engerer) Familie, jedenfalls soweit solche Belange hinreichend gewichtig erscheinen, sind allerdings (nicht nur rein theoretisch) auch Fälle denkbar, in denen ein (im Ergebnis „alternativloser“) Umzug von dem Beamten nicht zumutbar erwartet und verlangt werden kann. Das gilt namentlich dann, wenn hinreichend dargetan und belegt ist, dass einem solchen Umzug im Einzelfall schwerwiegende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme, so obliegt dem Dienstherrn die weitere Abklärung. Die Pflicht, derartige Belange zu berücksichtigen, kann jedenfalls dann, wenn für deren Betroffenheit aufgrund von offenkundigen Tatsachen oder nach belegten Angaben des Beamten ein objektiver Anhalt besteht, auch die Verpflichtung des Dienstherrn umfassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt noch weiter oder genauer zu ermitteln. Das gilt namentlich dann, wenn es solcher Ermittlungen bedarf, um die im Rahmen der Ermessensausübung gebotene Abwägung zwischen den dienstlichen Bedürfnissen und ggf. in besonderer Weise betroffenen schützenswerten privaten Belangen aus dem Gewährleistungsbereich der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gestützt auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage überhaupt erst ordnungsgemäß vornehmen zu können. Setzte die hier in Rede stehende Berücksichtigungspflicht nicht zugleich eine solche (begleitende Mitwirkungspflichten des betroffenen Beamten dabei freilich in Rechnung stellende) Ermittlungspflicht des Dienstherrn voraus, drohte sie selbst leerzulaufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 751/14 –, juris Rn. 7 ff. m.w.N. Diese Grundsätze, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus Anlass einer Zuweisung aufgestellt hat, gelten nach dem Dafürhalten der Kammer auch im vorliegenden Fall, da sie an die Zumutbarkeit des mit einer Personalmaßnahme verbundenen Umzugs, nicht aber an die Rechtsnatur der Personalmaßnahme anknüpfen. Hier besteht die Besonderheit, dass ein Umzug des Antragstellers nach Aktenlage – wenn überhaupt – nur unter Einschränkungen möglich ist. Dabei kann es offen bleiben, ob die Umzugsfähigkeit des Antragstellers schon deshalb eingeschränkt oder gar vollständig ausgeschlossen ist, weil er – so zuletzt drei Atteste aus dem Jahr 2014 von orthopädischer und internistischer Seite (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte) – der Hilfe seines „sozialen Umfelds“ bedürfe, die allerdings weder hinsichtlich des konkreten Personenkreises noch hinsichtlich der konkreten Hilfeleistungen näher ärztlich beschrieben worden ist. Denn es ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller zumindest außerhalb seiner organisierten häuslichen Umgebung auf die Hilfe jedenfalls einer Person zur Bewältigung seines Alltages angewiesen ist, ohne dass die Versetzungsverfügung diesem Umstand und der zumindest ernstlichen Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers ohne diese Unterstützung nicht unerheblich verschlechtert, hinreichend Rechnung trägt. Gemäß dem Attest der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. T1. und E1. N. vom 25. März 2014 (Bl. 18 der Gerichtsakte) sei der Antragsteller auf die Hilfe seiner Ehefrau zur Bewältigung seines Alltages angewiesen. Gemäß den Attesten der internistischen Gemeinschaftspraxis Dr. O. und S. vom 25. März 2014 und vom 1. April 2014 (Bl. 19 f. der Gerichtsakte) erhalte er beim Anziehen und auch der Körperpflege Hilfe durch seine Ehefrau; ein selbstständiges Wohnen an einem Zweitwohnsitz sei „wegen der fehlenden Hilfen überhaupt nicht praktikabel.“ Zudem sei gemäß einem C. -Gutachten vom 25. März 2013, das dem Gericht gegenwärtig nicht vorliegt, aber im Beschluss vom 6. Mai 2014 – 10 L 441/14 –, Seite 2 des Beschlussabdrucks, zitiert wurde, die Teilnahme des Antragstellers an einer Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme mit Hotelaufenthalt nur bedenkenfrei, wenn „eine Begleitperson … sowohl für die Anreise als auch die gesamte Zeit der Fortbildung [vorhanden sei], da Herr N1. außerhalb seiner gut organisierten häuslichen Umgebung nicht ohne fremde Hilfe seinen Alltag bestreiten kann.“ Die vorgenannten Atteste und das C. -Gutachten vom 25. März 2013 lassen den Schluss zu, dass der Antragsteller auf besondere Maßnahmen im häuslichen Umfeld zur Bewältigung seines Alltages angewiesen ist. Insbesondere die Erklärung, dass der Antragsteller beim Anziehen und der Körperpflege Hilfe erhalte (und diese auch benötige), erscheint mit Blick auf seine Behinderung ohne weiteres nachvollziehbar. Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg das Alter der genannten Atteste entgegenhalten. Angesichts der dauerhaften Behinderung des Antragstellers erscheint eine Zeitspanne von 3 bis 4 Jahren noch nicht zwangsläufig als hinreichend, um die Aussagekraft der entsprechenden Atteste in Frage zu stellen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach dieser Zeitspanne Fortschritte bei der selbstständigen Bewältigung seines Alltags gemacht haben könnte. Derartige Anhaltspunkte hat die Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Soweit sie vorbringt, es müsse zu Lasten des Antragstellers gehen, dass er an der Aufklärung seines Gesundheitszustandes pflichtwidrig nicht mitwirke, bleibt auch dies ohne Erfolg. Denn bei summarischer Prüfung ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin Untersuchungen des Antragstellers rechtmäßig (aber erfolglos) angeordnet hätte. Im Zeitraum ab einschließlich 2014 sind, soweit ersichtlich, drei Untersuchungsanordnungen ergangen, gegen die der Antragsteller jeweils um Eilrechtsschutz nachgesucht hatte. Die Verfahren sind jeweils in der Hauptsache für erledigt erklärt und durch Beschlüsse eingestellt worden, die der Antragsgegnerin ihrer jeweiligen Erklärung folgend die Verfahrenskosten auferlegt haben. Beschlüsse der Kammer vom 4. September 2014 – 10 L 1943/14 –, vom 3. November 2015 – 10 L 3554/15 –, und (jüngst) vom 27. April 2017 – 10 L 1908/17 –; vgl. zur Rechtmäßigkeit einer Untersuchungsanordnung als Voraussetzung für negative Schlussfolgerungen (im Hinblick auf die Dienstfähigkeit): Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 –, juris Rn. 12 f. Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass der Antragsteller zur Bewältigung seines Alltags auf besondere Maßnahmen im häuslichen Umfeld angewiesen ist, so folgen daraus zugleich jedenfalls ernstliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm ohne solche Maßnahmen nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen. Dieser zumindest ernstlichen Möglichkeit, aufgrund derer der Antragsteller jedenfalls nicht ohne weiteres auf die im Regelfall rechtlich unproblematische Möglichkeit eines Umzugs verwiesen werden konnte, hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend Rechnung getragen. Obgleich ihr die oben genannten Atteste bzw. Gutachten seit geraumer Zeit bekannt sind, hat sie – was mit Blick auf ihre Fürsorgepflicht geboten gewesen wäre – keine Ermittlungen dazu angestellt, wie ein hinreichendes häusliches Umfeld des Antragstellers bei einer Tätigkeit in L. sichergestellt und gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ohne dieses Umfeld jedenfalls nicht auszuschließen sind, vermieden werden können. Dabei kann dahinstehen, ob das C. -Gutachten vom 25. März 2013 so zu verstehen sein könnte, dass der Antragsteller innerhalb einer „gut organisierten häuslichen Umgebung“ keiner Hilfe im Alltag durch Dritte bedarf. Nach Lage der Dinge erscheint es mit Blick auf den gerichtsbekannt angespannten Wohnungsmarkt in L. und der näheren Umgebung sowie die deshalb zu erwartende Dauer bis zum Erfolg einer entsprechenden Wohnungssuche kaum denkbar, dass der Antragsteller innerhalb rund eines Monats zwischen der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung und dem Dienstantritt in L. einen Umzug dergestalt bewerkstelligen kann, dass er sich in der Nähe des neuen Dienstorts eine „gut organisierte häusliche Umgebung“ schaffen kann. Zu der naheliegenden Frage, wie die – jedenfalls außerhalb der „gut organisierten häuslichen Umgebung“ erforderliche – Unterstützung durch zumindest eine Person im Alltag in L. sichergestellt werden kann, verhält sich die Versetzungsverfügung nicht. Welche Person für eine solche Tätigkeit in L. in Betracht kommen könnte – zuvorderst wohl die Ehefrau des Antragstellers – und in welchem Umfang dies wiederum dieser Person z.B. in Anbetracht ggf. eigener beruflicher Verpflichtungen überhaupt möglich ist, hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage nicht aufgeklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde der Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.